22/AB XXI.GP
der parlamentarischen Anfrage
der Abgeordneten Mag. Hartinger und Kollegen
an die Bundesministerin für Arbeit Gesundheit und Soziales
betreffend ,,Pensionsvorsorge für Pflegepersonen" (Nr. 32/J)
Zu gegenständlicher Anfrage führe ich Folgendes aus:
Zu den Fragen 1 und 2:
Bereits mit dem Arbeits - und Sozialrechts - Änderungsgesetz 1997 wurde im § 77
Abs. 6 ASVG mit 1. Jänner 1998 eine begünstigte Weiterversicherung für Pflegeper -
sonen und damit eine pensionsversicherungsrechtliche Absicherung für diesen Per -
sonenkreis eingeführt. Die "Pflegeversicherung“ geht von der Tatsache aus, dass die
Pflegeperson sofern sie sich ausschließlich und allein (quasi als Hauptbetreuungs -
person) der Pflege des Angehörigen widmet, aus diesem Grund nicht in der Lage ist,
einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und damit auch nicht für eine eigenständige Al -
terssicherung vorsorgen kann.
Pflegepersonen, die sich in der gesetzlichen Pensionsversicherung im Anschluss an
eine Pflichtversicherung oder eine der Pflichtversicherung gleichstehende Selbstver -
sicherung für Zeiten der Pflege eines
behinderte Kindes weiterversichern, werden
insofern begünstigt, als dass der Bund den fiktiven Dienstgeberbeitrag trägt. Das
Ausscheiden aus der Pflichtversicherung muss jedoch ausschließlich zu dem
Zwecke erfolgt sein, die genannte Pflegetätigkeit aufzunehmen.
Als Pflegepersonen kommen jene in Betracht, die sich nicht erwerbsmäßig gänzlich
der Pflege eines nahen Angehörigen widmen, der Anspruch auf Pflegegeld in Höhe
der Stufe 5, 6 oder 7 gemäß Bundespflegegeldgesetz (oder nach den Bestimmun -
gen der Landespflegegeldgesetze) hat. Voraussetzung ist ferner, dass die Pflege in
häuslicher Umgebung der pflegebedürftigen Person oder der Pflegeperson geleistet
wird, wobei ein zeitweiliger stationärer Krankenhausaufenthalt oder eine Kurzzeit -
pflege in Heimen der Vergünstigung nicht schadet.
Als nahe Angehörige gelten folgende Personen:
• der Ehepartner (die Ehepartnerin)
• Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum
vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind,
• Wahl -, Stief - und Pflegekinder und Wahl - , Stief - und Pflegeeltern, sowie
• andersgeschlechtliche Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in außer -
ehelicher Gemeinschaft leben, wobei außereheliche Verwandtschaft der ehelichen
gleichgestellt ist.
Die pflegende Person hat für die Weiterversicherung einen Betrag von 10,25 % der
Beitragsgrundlage zu leisten. Maßstab hiefür ist das Einkommen vor dem Ausschei -
den aus der Pflichtversicherung. Der Restbetrag, also der fiktive Dienstgeberbeitrag
von 12,55 %, wird aus Bundesmitteln aufgebracht.
In Ergänzung dazu möchte ich aber noch festhalten, dass im ASVG bereits seit dem
Jahr 1988 eine begünstigte Form der Selbstversicherung in der Pensionsversiche -
rung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes besteht. §18a ASVG normiert,
dass Personen mit Wohnsitz im Inland, die sich der Pflege eines im gemeinsamen
Haushalt lebenden behinderten Kindes widmen
und deren Arbeitskraft dadurch
gänzlich beansprucht wird, die Möglichkeit haben, sich bis zum 30. Lebensjahr des
Kindes in der Pensionsversicherung selbst zu versichern. Die Beiträge zahlt der
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen.