2200/AB XXI.GP

Eingelangt am: 23.05.2001

BM für Finanzen

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2229/J, vom 28. März 2001, der

Abgeordneten Mag. Ulrike Lunacek und Genossen, betreffend schwere Menschenrechts -

verletzungen im Sudan aufgrund von Ölgeschäften der OMV, beehre ich mich Folgendes

mitzuteilen:

 

Der Bundesminister für Finanzen nimmt ausschließlich die Rechte der Republik Österreich

als Alleineigentümerin der Österreichischen Industrieholding AG (ÖIAG) in der Hauptver -

sammlung der ÖIAG wahr. Der Bundesminister für Finanzen hat daher nach der

bestehenden Gesetzeslage keine Möglichkeit, firmenpolitische Entscheidungen bei

Beteiligungsgesellschaften der ÖIAG zu beeinflussen.

 

Die ÖIAG bildet seit Inkrafttreten der ÖIAG - Gesetz -  und ÖIAG - Finanzierungsgesetz - Novelle

1993, das heißt seit 31. Dezember 1993, mit den unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich in

ihrem Eigentum stehenden Unternehmen keinen Konzern mehr; auch das ÖIAG - Gesetz

2000, BGBl. I Nr.24/2000, enthält in § 11 Abs. 2 ein Konzernverbot. Die ÖIAG hat daher

gegenüber ihren Tochtergesellschaften keine Einwirkungs -  und Auskunftsrechte.

 

Die vorliegenden Fragen betreffen überwiegend Entscheidungen von Organen der OMV und

somit keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallenden Gegen -

stände der Vollziehung, insbesondere auch keine Angelegenheiten der Verwaltung des

Bundes als Träger von Privatrechten und sind somit von dem im § 90 Geschäftsordnungs -

gesetz 1975 determinierten Fragerecht nicht erfasst.

 

Soweit von der Anfrage internationale Angelegenheiten berührt sind, verweise ich auf die

Zuständigkeit des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten.

 

Hinsichtlich der Beantwortung der Fragen 6 und 7 verweise ich auf die Regelungen des § 5

Abs. 6 des Ausfuhrförderungsgesetzes, wonach alle Personen, die mit der Behandlung und

Begutachtung von Ansuchen um Haftungsübernahmen befasst sind, verpflichtet sind, über

alle ihnen in Ausübung dieser Tätigkeit bekanntgewordenen

Amts - , Geschäfts -  und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu wahren haben.

 

Ich ersuche Sie um Verständnis, dass es mir somit auch hier nicht möglich ist, inhaltlich

Stellung zu nehmen.