2201/AB XXI.GP
Eingelangt am: 23.05.2001
BM für Finanzen
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Walter Tancsits und
Kollegen vom 29. März 2001, Nr. 2245/J, betreffend künftige Berechnung des
Kilometergeldes, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Einleitend möchte ich darauf hinweisen, dass eine allfällige Erhöhung des Kilometergeldes
grundsätzlich in den Kompetenzbereich der Frau Vizekanzlerin fällt.
Aus der Sicht des Bundesministeriums für Finanzen ist jedoch allgemein darauf
hinzuweisen, dass das Kilometergeld - das einen pauschalierten Kostenersatz darstellt, der
für alle Beteiligten zu einer Vereinfachung führt - nach seiner Meinung von allem Anfang an
grundsätzlich falsch berechnet wurde, da immer von den Durchschnittskosten für einen
gefahrenen Kilometer ausgegangen wurde. Tatsächlich fallen jedoch für den Dienstnehmer
nur die Kosten für die zusätzlichen Fahrten - also die Grenzkosten - an, die aber deutlich
unter den Durchschnittskosten liegen. Laut einer Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes musste daher auch eine Fahrleistungsgrenze von 30.000 km pro
Jahr eingezogen werden, bis zu der man Kilometergeld verrechnen kann, da ab dieser
Grenze die Amortisationskomponente des Kilometergeldes überproportional durchschlägt
In Anbetracht dieser Situation und der relativ niedrigen Inflation ist eine Änderung des
Kilometergeldes und der dafür maßgebenden Grundlagen, wie z.B. die in der Anfrage
angeführte Sonderauswertung „privater Pkw - Verkehr“, für das Bundesministerium für
Finanzen in absehbarer Zeit nicht aktuell.
Außerdem bestehen gegen eine Lösung, bei der an Stelle des bisherigen amtlichen
Preisindexes ein vom ÖAMTC erstellter Wert tritt, insoweit rechtliche Bedenken, als eine
steuergesetzliche Regelung an die Kalkulation einer privaten Institution anknüpfen würde.
Zu 1. bis 4. und 6.:
Da die Vollziehung der von diesen Fragen angesprochenen Angelegenheiten primär in den
Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport fällt,
verweise ich diesbezüglich auf die Antwort in der gleichlautend an die Frau Vizekanzlerin
gerichteten Anfrage Nr. 2246/J.
Zu 5.:
Selbst bei einem deutlich niedrigeren PKW - Satz wäre nach Ansicht des Bundesministeriums
für Finanzen kaum mit mehr Fällen mit Einzelbelegnachweis zu rechnen, doch könnte in
diesem Fall die 30.000 km - Grenze angehoben und eventuell sogar aufgehoben werden,
sodass noch zusätzliche Fälle in den Genuss der Vereinfachung durch diese Pauschalierung
gelangen könnten.
Zu 7.:
Die Kopplung der steuerlichen Regelung an die amtlichen Kilometergeld - Sätze wird
grundsätzlich als sinnvoll angesehen, weil dadurch private und öffentliche Dienstnehmer
gleich behandelt werden bzw. zumindest ein Anreiz zu einer solchen Gleichbehandlung
besteht.