2201/AB XXI.GP

Eingelangt am: 23.05.2001

BM für Finanzen

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Walter Tancsits und

Kollegen vom 29. März 2001, Nr. 2245/J, betreffend künftige Berechnung des

Kilometergeldes, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend möchte ich darauf hinweisen, dass eine allfällige Erhöhung des Kilometergeldes

grundsätzlich in den Kompetenzbereich der Frau Vizekanzlerin fällt.

 

Aus der Sicht des Bundesministeriums für Finanzen ist jedoch allgemein darauf

hinzuweisen, dass das Kilometergeld - das einen pauschalierten Kostenersatz darstellt, der

für alle Beteiligten zu einer Vereinfachung führt - nach seiner Meinung von allem Anfang an

grundsätzlich falsch berechnet wurde, da immer von den Durchschnittskosten für einen

gefahrenen Kilometer ausgegangen wurde. Tatsächlich fallen jedoch für den Dienstnehmer

nur die Kosten für die zusätzlichen Fahrten - also die Grenzkosten - an, die aber deutlich

unter den Durchschnittskosten liegen. Laut einer Entscheidung des

Verwaltungsgerichtshofes musste daher auch eine Fahrleistungsgrenze von 30.000 km pro

Jahr eingezogen werden, bis zu der man Kilometergeld verrechnen kann, da ab dieser

Grenze die Amortisationskomponente des Kilometergeldes überproportional durchschlägt

 

In Anbetracht dieser Situation und der relativ niedrigen Inflation ist eine Änderung des

Kilometergeldes und der dafür maßgebenden Grundlagen, wie z.B. die in der Anfrage

angeführte Sonderauswertung „privater Pkw - Verkehr“, für das Bundesministerium für

Finanzen in absehbarer Zeit nicht aktuell.

Außerdem bestehen gegen eine Lösung, bei der an Stelle des bisherigen amtlichen

Preisindexes ein vom ÖAMTC erstellter Wert tritt, insoweit rechtliche Bedenken, als eine

steuergesetzliche Regelung an die Kalkulation einer privaten Institution anknüpfen würde.

 

Zu 1. bis 4. und 6.:

Da die Vollziehung der von diesen Fragen angesprochenen Angelegenheiten primär in den

Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport fällt,

verweise ich diesbezüglich auf die Antwort in der gleichlautend an die Frau Vizekanzlerin

gerichteten Anfrage Nr. 2246/J.

 

Zu 5.:

Selbst bei einem deutlich niedrigeren PKW - Satz wäre nach Ansicht des Bundesministeriums

für Finanzen kaum mit mehr Fällen mit Einzelbelegnachweis zu rechnen, doch könnte in

diesem Fall die 30.000 km - Grenze angehoben und eventuell sogar aufgehoben werden,

sodass noch zusätzliche Fälle in den Genuss der Vereinfachung durch diese Pauschalierung

gelangen könnten.

 

Zu 7.:

Die Kopplung der steuerlichen Regelung an die amtlichen Kilometergeld - Sätze wird

grundsätzlich als sinnvoll angesehen, weil dadurch private und öffentliche Dienstnehmer

gleich behandelt werden bzw. zumindest ein Anreiz zu einer solchen Gleichbehandlung

besteht.