221/AB XXI.GP
der Anfrage der Abgeordneten Grünewald,
Freundinnen und Freunde, betreffend Regelungsbedarf
bei den gehobenen medizinisch - technischen Diensten
(Nr. 1601J)
Zur gegenständlichen Anfrage führe ich Folgendes aus:
Zu Frage1:
Ich bin grundsätzlich der Auffassung, dass die österreichischen MTD - Akademien
bereits derzeit hervorragend ausgebildete AbsolventInnen hervorbringen, die auch
den Anforderungen der freiberuflichen Tätigkeit gewachsen sind.
Zu Frage 2:
Die Frage der Berufsübungsmöglichkeiten wird ganz allgemein noch einer breiten
Diskussion zu unterziehen sein.
Zu Frage 3:
Das MTD - Gesetz enthält keine Regelungen, die die Bildung von Gemeinschafts -
praxen verbieten.
Zu Frage 4:
1995 wurde vom Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen die Studie
„Personalangebot in ausgewählten Gesundheitsberufen“ im Auftrag meines Ministe -
riums fertig gestellt. Zusätzlich ist geplant, die laufende quantitative Berichterstattung
über die nicht - ärztlichen Santitätsberufe in Zusammenarbeit mit Statistik Österreich
und dem Österreichischen Bundesinstitut
für Gesundheitswesen auszubauen.
Zu Frage 5:
Grundsätzlich ist eine derartige Berufsvertretung geplant, hinsichtlich der konkreten
Rechtsform sind die Überlegungen aber noch nicht abgeschlossen.
Zu Frage 6:
Eine Überprüfung und allfällige Aktualisierung der Berufsbilder ist anlässlich der ge -
planten Novellen des MTD - Gesetzes in Aussicht genommen.
Zu Frage 7:
Die Verordnung, mit der Richtlinien über die Führung von Lehrkursen zur Fortbildung
und Sonderausbildung im Krankenpflegefachdienst und in den medizinisch- tech -
nischen Diensten, BGBl. Nr. 376/1969, erlassen wurden, ist für den gehobenen me -
dizinisch - technischen Dienst weiterhin in Geltung. Diese Rechtsauffassung wurde
vom Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst bestätigt. Es ist daher nicht richtig, dass
diesbezügliche Regelungen fehlen. Eine Neuerlassung der Verordnung ist in Aus -
sicht genommen.
Zu Frage 8:
Da der Bund keine MTD - Akademien führt und das MTD - Gesetz die Einhebung von
Ausbildungsbeiträgen nicht verbietet, sehe ich derzeit keine gesetzliche Grundlage
dafür, den Trägern der Ausbildungseinrichtungen - vor allem den Ländern - die Ein -
hebung von Ausbildungsbeiträgen zu verbieten.
Zu Frage 9:
Selbstverständlich bin ich bestrebt, dass auch die in meinen Wirkungsbereich fallen -
den Gesundheitsberufe am allgemeinen Entwicklungsprozess im Bildungsbereich
teilhaben können und damit eine dynamische Weiterentwicklung der Berufsgruppen
ermöglicht wird. Grundsätzlich zählt aber der Bereich der Universitäts - und Fach -
hochschulausbildungen nicht zu meinen Kompetenzen.