221/AB XXI.GP

 

B e a n t w o r t u n g

 

 

der Anfrage der Abgeordneten Grünewald,

Freundinnen und Freunde, betreffend Regelungsbedarf

bei den gehobenen medizinisch - technischen Diensten

(Nr. 1601J)

 

Zur gegenständlichen Anfrage führe ich Folgendes aus:

 

 

Zu Frage1:

 

Ich bin grundsätzlich der Auffassung, dass die österreichischen MTD - Akademien

bereits derzeit hervorragend ausgebildete AbsolventInnen hervorbringen, die auch

den Anforderungen der freiberuflichen Tätigkeit gewachsen sind.

 

Zu Frage 2:

 

Die Frage der Berufsübungsmöglichkeiten wird ganz allgemein noch einer breiten

Diskussion zu unterziehen sein.

 

Zu Frage 3:

 

Das MTD - Gesetz enthält keine Regelungen, die die Bildung von Gemeinschafts -

praxen verbieten.

 

Zu Frage 4:

 

1995 wurde vom Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen die Studie

„Personalangebot in ausgewählten Gesundheitsberufen“ im Auftrag meines Ministe -

riums fertig gestellt. Zusätzlich ist geplant, die laufende quantitative Berichterstattung

über die nicht - ärztlichen Santitätsberufe in Zusammenarbeit mit Statistik Österreich

und dem Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen auszubauen.

Zu Frage 5:

 

Grundsätzlich ist eine derartige Berufsvertretung geplant, hinsichtlich der konkreten

Rechtsform sind die Überlegungen aber noch nicht abgeschlossen.

 

Zu Frage 6:

 

Eine Überprüfung und allfällige Aktualisierung der Berufsbilder ist anlässlich der ge -

planten Novellen des MTD - Gesetzes in Aussicht genommen.

 

Zu Frage 7:

 

Die Verordnung, mit der Richtlinien über die Führung von Lehrkursen zur Fortbildung

und Sonderausbildung im Krankenpflegefachdienst und in den medizinisch-  tech - 

nischen Diensten, BGBl. Nr. 376/1969, erlassen wurden, ist für den gehobenen me -

dizinisch - technischen Dienst weiterhin in Geltung. Diese Rechtsauffassung wurde

vom Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst bestätigt. Es ist daher nicht richtig, dass

diesbezügliche Regelungen fehlen. Eine Neuerlassung der Verordnung ist in Aus -

sicht genommen.

 

Zu Frage 8:

 

Da der Bund keine MTD - Akademien führt und das MTD - Gesetz die Einhebung von

Ausbildungsbeiträgen nicht verbietet, sehe ich derzeit keine gesetzliche Grundlage

dafür, den Trägern der Ausbildungseinrichtungen - vor allem den Ländern - die Ein -

hebung von Ausbildungsbeiträgen zu verbieten.

 

Zu Frage 9:

 

Selbstverständlich bin ich bestrebt, dass auch die in meinen Wirkungsbereich fallen -

den Gesundheitsberufe am allgemeinen Entwicklungsprozess im Bildungsbereich

teilhaben können und damit eine dynamische Weiterentwicklung der Berufsgruppen

ermöglicht wird. Grundsätzlich zählt aber der Bereich der Universitäts - und Fach -

hochschulausbildungen nicht zu meinen Kompetenzen.