2211/AB XXI.GP
Eingelangt am:25.05.2001
Bundesminister für Inneres
Die Abgeordneten zum Nationalrat Parnigoni und GenossInnen haben am 27. März 2001
unter der Nr. 2202/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "das Recht
auf freie Meinungsäußerung im Bundesministerium für Inneres“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1,3 und 4
Personalvertreter sind berechtigt, Bedienstete über geplante Maßnahmen des Dienstgebers zu
informieren, sofern nicht eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht wie die
Amtsverschwiegenheit oder die Verschwiegenheitspflicht nach § 26 des Bundes -
Personalvertretungsgesetzes dem entgegenstehen. Gewerkschafter dürfen Bedienstete über
geplante Maßnahmen des Dienstgebers ebenfalls informieren, sofern nicht eine sie treffende
gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem entgegensteht.
Zu den Fragen 2 und 5
Die in der Anfrage angeführte Überprüfling der Verhaltensweise der Vorsitzenden erfolgte
nicht im Hinblick auf die Informationsweitergabe an die Bediensteten der dortigen Behörden,
sondern im Hinblick darauf, dass sie ihr Informationsschreiben darüber hinaus in den Medien
veröffentlicht hat. Für den Fall, dass die betroffene Vorsitzende als Privatperson die
Veröffentlichung vorgenommen hat, unterliegt sie der gesetzlichen Bestimmung über die
Amtsverschwiegenheit (§ 310 StGB). Um von der Rechtmäßigkeit ihres Handelns ausgehen
zu können, war daher zunächst abzuklären, in welcher Funktion sie die Veröffentlichung
durchgeführt hat.
Zu Frage 6
Das durch Abs. 1 des Artikels 11 der EMRK eingeräumte Recht steht unter dem
Gesetzesvorbehalt des Abs. 2. Demnach darf in dieses Recht in Übereinstimmung mit der im
Verfassungsrang stehenden Regelung eingegriffen werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen
ist und dies in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen
Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes
der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig
ist. Überdies verbietet diese Bestimmung der Konvention nicht, dass die Ausübung dieser
Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen
Einschränkungen unterworfen wird.
Der Eingriff einer Verwaltungsbehörde ist demnach nur dann als mit dem Grundrecht nicht
vereinbar und als Verletzung zu qualifizieren, wenn er diesen Anforderungen nicht gerecht
wird.
Zu Frage 7
Dem Büro für interne Angelegenheiten wurde der Sachverhalt zur Beurteilung vorgelegt;
mangels strafrechtlicher Relevanz wurden seitens des Büros keine Erhebungen durchgeführt.
Zu den Fragen 8 bis 10
Gegenständliche Angelegenheiten werden zum Schutz der Mitarbeiter als Verschlusssache
behandelt, um potentielle Vorverurteilungen und Gerüchte hintanzuhalten und weiters um den
betroffenen Mitarbeitern ein Höchstmaß an Vertraulichkeit und Fairness im Sinne der
Unschuldsvermutung zu sichern.
Wenn der begründete Verdacht eines strafrechtlich relevanten Tatbestandes besteht, werden
ordnungsgemäß sicherheits - und krminalpolizeiliche Ermittlungen geführt. Da es sich um
laufende Verfahren handelt, ersuche ich um Verständnis, wenn ich von einer detaillierten
Beantwortung Abstand nehme.
Zu Frage 11
Im eingangs geschilderten Fall bestand gegen eine Bedienstete der Bundespolizeidirektion
Eisenstadt der Verdacht der Verletzung des Amtsgeheimnisses (§ 310 StGB). Da
Ermittlungen gegen eine Bedienstete durch Bedienstete derselben Dienststelle oder Behörde
wegen des möglichen Anscheins einer Befangenheit problematisch erscheinen, wurde
erlassgemäß die Sicherheitsdirektion Ihr das Bundesland Burgenland mit der rechtlichen
Überprüfung des Sachverhaltes befasst.