2211/AB XXI.GP

Eingelangt am:25.05.2001

 

Bundesminister für Inneres

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Parnigoni und GenossInnen haben am 27. März 2001

unter der Nr. 2202/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "das Recht

auf freie Meinungsäußerung im Bundesministerium für Inneres“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1,3 und 4

 

Personalvertreter sind berechtigt, Bedienstete über geplante Maßnahmen des Dienstgebers zu

informieren, sofern nicht eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht wie die

Amtsverschwiegenheit oder die Verschwiegenheitspflicht nach § 26 des Bundes -

Personalvertretungsgesetzes dem entgegenstehen. Gewerkschafter dürfen Bedienstete über

geplante Maßnahmen des Dienstgebers ebenfalls informieren, sofern nicht eine sie treffende

gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem entgegensteht.

 

Zu den Fragen 2 und 5

 

Die in der Anfrage angeführte Überprüfling der Verhaltensweise der Vorsitzenden erfolgte

nicht im Hinblick auf die Informationsweitergabe an die Bediensteten der dortigen Behörden,

sondern im Hinblick darauf, dass sie ihr Informationsschreiben darüber hinaus in den Medien

veröffentlicht hat. Für den Fall, dass die betroffene Vorsitzende als Privatperson die

Veröffentlichung vorgenommen hat, unterliegt sie der gesetzlichen Bestimmung über die

Amtsverschwiegenheit (§ 310 StGB). Um von der Rechtmäßigkeit ihres Handelns ausgehen

zu können, war daher zunächst abzuklären, in welcher Funktion sie die Veröffentlichung

durchgeführt hat.

 

Zu Frage 6

 

Das durch Abs. 1 des Artikels 11 der EMRK eingeräumte Recht steht unter dem

Gesetzesvorbehalt des Abs. 2. Demnach darf in dieses Recht in Übereinstimmung mit der im

Verfassungsrang stehenden Regelung eingegriffen werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen

ist und dies in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen

Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes

der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig

ist. Überdies verbietet diese Bestimmung der Konvention nicht, dass die Ausübung dieser

Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen

Einschränkungen unterworfen wird.

Der Eingriff einer Verwaltungsbehörde ist demnach nur dann als mit dem Grundrecht nicht

vereinbar und als Verletzung zu qualifizieren, wenn er diesen Anforderungen nicht gerecht

wird.

 

Zu Frage 7

 

Dem Büro für interne Angelegenheiten wurde der Sachverhalt zur Beurteilung vorgelegt;

mangels strafrechtlicher Relevanz wurden seitens des Büros keine Erhebungen durchgeführt.

 

Zu den Fragen 8 bis 10

 

Gegenständliche Angelegenheiten werden zum Schutz der Mitarbeiter als Verschlusssache

behandelt, um potentielle Vorverurteilungen und Gerüchte hintanzuhalten und weiters um den

betroffenen Mitarbeitern ein Höchstmaß an Vertraulichkeit und Fairness im Sinne der

Unschuldsvermutung zu sichern.

Wenn der begründete Verdacht eines strafrechtlich relevanten Tatbestandes besteht, werden

ordnungsgemäß sicherheits - und krminalpolizeiliche Ermittlungen geführt. Da es sich um

laufende Verfahren handelt, ersuche ich um Verständnis, wenn ich von einer detaillierten

Beantwortung Abstand nehme.

 

Zu Frage 11

 

Im eingangs geschilderten Fall bestand gegen eine Bedienstete der Bundespolizeidirektion

Eisenstadt der Verdacht der Verletzung des Amtsgeheimnisses (§ 310 StGB). Da

Ermittlungen gegen eine Bedienstete durch Bedienstete derselben Dienststelle oder Behörde

wegen des möglichen Anscheins einer Befangenheit problematisch erscheinen, wurde

erlassgemäß die Sicherheitsdirektion Ihr das Bundesland Burgenland mit der rechtlichen

Überprüfung des Sachverhaltes befasst.