2212/AB XXI.GP
Eingelangt am:25.05.2001
Bundesminister für Inneres
Die Abgeordneten zum Nationalrat Parnigoni und GenossInnen haben am 27. März 2001 un-
ter der Nr. 2221/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Bestellung
eines Rechtsschutzbeauftragten“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2
§ 62b Sicherheitspolizeigesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2000 ist mit
1. Oktober 2000 in Kraft getreten. In dieser Bestimmung ist festgelegt, dass der Bundesmi -
nister für Inneres nach Anhörung der Präsidenten des Nationalrates sowie der Präsidenten des
Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes einen Rechtsschutzbeauftragten
und zwei Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren zu bestellen hat. Eine Ermächtigung,
schon vor dessen Inkrafttreten Vollziehungshandlungen zu setzen, hat nicht bestanden. Des -
halb war eine Bestellung per 1. Oktober 2000 schon allein aus rechtlichen Gründen nicht
möglich.
Es war mir ein besonderes Anliegen, qualifizierte Frauen für diese Aufgabe einzusetzen.
Weiters gab es einen Briefwechsel mit dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes bezüg -
lich Fragen im Zusammenhang mit der Verfassungskonformität des Rechtsschutzbeauftragten
und die Rechtsstellung der Stellvertreter des
Rechtsschutzbeauftragten.
Ich darf in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass vor Übermittlung des Vorschlages
an die oben angeführten Präsidenten selbstverständlich auch mit etlichen anderen geeignet
erscheinenden Kandidatinnen und Kandidaten Kontakt aufgenommen wurde, wie ich schon in
einem Schreiben an den Präsidenten des Nationalrates auf dessen diesbezügliche Anfrage
mitgeteilt habe.
Abschließend möchte ich mit aller Deutlichkeit darauf hinweisen, das ich die mir vom Ge-
setzgeber vorgegebene Verpflichtung erfüllt habe, was auch durch die Zurücklegung der An -
zeige durch die Staatsanwaltschaft Wien bestätigt wird.
Zu Frage 3
Im fraglichen Zeitraum wurden keine Aufgaben der erweiterten Gefahrenforschung wahrge -
nommen.
Zu Frage 4
Der Rechtsschutzbeauftragte wurde über alle in Frage kommenden Ermittlungsfälle gemäß §
62a SPG verständigt.
Zu den Fragen 5 und 6
Obgleich diese Voraussetzungen für die Stellvertreter nicht ausdrücklich im Gesetz genannt
werden, gehe ich so wie auch der Präsident des Nationalrates davon aus, dass im Hinblick auf
die Qualifikation ein ähnlich hoher Maßstab anzusetzen ist wie beim Rechtsschutzbeauftrag -
ten selbst.
Erstgenannte Stellvertreterin absolvierte das Studium der Rechtswissenschaften, war 2 Jahre
im Amt der Niederösterreichischen Landesregierung tätig, anschließend 2 Jahre Konzipientin
in einer Rechtsanwaltkanzlei, danach zwei Jahre Mitarbeiterin in einer Rechtsanwaltskanzlei,
außerdem absolvierte sie die Ausbildung zur Sozialbegleiterin und für Mediation.
Zweitgenannte Stellvertreterin war nach Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften
am Institut für Zivilgerichtliches Verfahren tätig (damaliger Vorstand: Prof. DDr. Matscher),
7 Jahre in einer Wirtschaftstreuhänderkanzlei beschäftigt und seit 1997 ist sie stellvertretende
Geschäftsführerin des Salzburger Krankenanstaltenfinanzierungsfonds.