2217/AB XXI.GP

Eingelangt am: 25.05.2001

BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2215/J - NR/2001 betreffend unhaltbare Entglei -

sungen eines Managers der FPÖ - nahen Privatuniversität Imadec (Sprengung von Asylantenhei -

men bzw. Verarbeitung von Menschen zu Kebab) als „scherzhafte“ SMS - Sendungen, die die

Abgeordneten MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Freundinnen und Freunde am 27. März 2001 an

mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Ad 1.:

 

Es ist nicht bekannt, dass sich seit der Akkreditierung der IMADEC ihre Standards geändert ha -

ben und daher nicht mehr den im § 2 Universitäts - Akkreditierungsgesetz (UniAkkG), BGBI. I

Nr.168/1999, i.d.g.F, geforderten Standards entsprechen. Sollten die im § 2 UniAkkG geforder -

ten Standards tatsächlich nicht mehr vorliegen, so könnte der Akkreditierungsrat die Akkreditie -

rung unter bestimmten Voraussetzungen entziehen beziehungsweise nicht mehr verlängern. Um

dies zu prüfen, kann sich der Akkreditierungsrat seines Aufsichtsrechts bedienen.

 

Ad 2.:

 

Es liegt nicht im Aufgabenbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kul -

tur Sachverhalte festzustellen, die an privaten Einrichtungen vorfallen. Gemäß § 7 des Universi -

täts - Akkreditierungsgesetzes ist lediglich die Aufsicht über die Tätigkeit des Akkreditierungsra -

tes, nicht aber über die der Privatuniversitäten gegeben. Der Fall ist genauso zu betrachten, als ob

ein entsprechender Sachverhalt an einem privaten Unternehmen, das mit dem Universitätswesen

nichts zu tun hat, vorgefallen wäre. Soferne der Verdacht einer strafbaren Handlung vorliegt,

wäre ressortmäßig der Bundesminister für Justiz zuständig.

 

Ad 3. und 4.:

 

Die Voraussetzungen für eine Akkreditierung sind im § 2 Abs. 1 UniAkkG taxativ aufgezählt.

Die Bestimmung lautet:

 

Für die Erlangung der Akkreditierung als Privatuniversität muss die antragstellende Bildungs -

einrichtung folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muss eine juristische Person mit Sitz in Österreich sein.

2. Sie muss jedenfalls Studien oder Teile von solchen in einer oder mehreren wissenschaftli -

     chen oder künstlerischen Disziplinen, die zu einem akademischen Grad führen, welcher im

     internationalen Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird, oder

     darauf aufbauende Studien anbieten. Bei der erstmaligen Antragstellung sind die Studien -

     pläne für die geplanten Studien vorzulegen.

3. Sie muss in den für die durchzuführenden Studien wesentlichen Fächern ein dem internatio -

     nalen Standard entsprechendes, wissenschaftlich oder künstlerisch ausgewiesenes Lehrper -

     sonal verpflichten. Bei der erstmaligen Antragstellung müssen zumindest rechtsverbindliche

     Vorverträge in dem für die geplanten Studien ausreichenden Ausmaß vorliegen.

4. Die jür das Studium erforderliche Personal - , Raum -  und Sachausstattung muss ab dem Be -

     ginn des geplanten Studienbetriebes vorhanden sein. Entsprechende Nachweise sind bei der

     erstmaligen Antragstellung vorzulegen.

5. Die Privatuniversität muss ihre Tätigkeit an den folgenden leitenden Grundsätzen orientie -

     ren: Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die

     allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867), Freiheit des künstlerischen

     Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes

     über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger), Verbindung von Forschung und Lehre sowie

     Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen.

Alle die genannten Voraussetzungen betreffen außer der Z. 1 - Tatbestände in unmittelbarem

Zusammenhang mit der Durchführung der geplanten Studien. Diese Voraussetzungen hat der

Akkreditierungsrat seiner Entscheidung über Anträge auf Akkreditierung als Privatuniversität zu

Grunde zu legen.

 

Ad 5. und 6.:

 

Hiezu verweise ich auf die Beantwortung der Frage 1.