2222/AB XXI.GP
Eingelangt am: 25.05.2001
BM für soziale Sicherheit und Generationen
Ich beantworte die an mich gerichtete Anfrage der Abgeordneten Anna Huber betreffend „Impor -
te von Schlachtnebenerzeugnissen von Rindern, Schweinen, Schafen, und Ziegen aus den Län -
dern Polen, Ungarn, Russland, Kroatien und aus der Tschechischen Republik“, Nr. 2224/J, wie
folgt:
Einleitend halte ich fest, dass die in der parlamentarischen Anfrage angeführten Daten auf Grundla -
ge des Zollrechtes erstellt wurden. Die vom meinem Ressort zu vollziehenden Veterinärvorschriften
sind - insbesondere auf EG - Ebene - mit den Zollvorschriften datemnäßig nicht ident. Daraus ergibt
sich, dass sowohl die Zolltarifnummern als auch die zollrechtlichen verba legalia in den Veterinär -
bestimmungen nicht in dieser Form aufscheinen und demzufolge statistisch auch nicht dieser Ter -
minologie entsprechend erfasst werden.
Fragen 1 und 2:
Sendungen tierischen Ursprungs aus Drittstaaten, einschließlich ,,Schlachtnebenerzeugnisse“ unter -
liegen bei der Einfuhr in das Gebiet der Europäischen Union der grenztierärztlichen Kontrolle. Die
in der Anfrage angesprochenen Wareneinfuhren können, wie ich bereits einleitend ausgeführt habe,
aus veterinärrechtlicher Sicht im einzelnen auf Grund der vorliegenden Daten nicht vollständig
nachvollzogen werden. Grundsätzlich ist aber festzuhalten, dass solche Sendungen ausschließlich
aus EG - zugelassenen Ursprungsbetrieben und aus von der EG gelisteten und damit zugelassenen
Drittstaaten stammen
dürfen.
Fragen 3, 4 und 5:
Aus den im Rahmen der grenztierärztlichen Kontrollen an den österreichischen Außengrenzen zu
Drittstaaten gewonnenen Erfahrungen lässt sich sagen, dass es sich bei diesen zollrechtlich als
‚,Schlachtnebenerzeugnissen“ deklarierten Waren veterinärrechtlich meist um Rohmaterial zur Her -
stellung von Heimtierfutter handelt.
So finden sich beispielsweise unter der Zolltarifnummer 0206 1099 (Schlachtnebenerzeugnisse
vom Rind, gekühlt) aus Tschechien eingeführte Rinderpenise, die an der Veterinärgrenzkontrollstel -
le Drasenhofen verzollt und an einen Bestimmungsort in Niederösterreich zur Herstellung von
Hundekauspielzeug eingeführt werden.
Diese Sendungen unterliegen einem speziellen Einfuhrverfahren gemäß Artikel 8 der Richtlinie
97/78/EG des Rates. Diese sogenannte „kanalisierte Einfuhr“ bedingt, dass solche Sendungen nur
unter zusätzlichem Zollverschluss ausschließlich an den vorgesehenen Bestimmungsort gelangen
dürfen, wobei dieser Bestimmungsort wiederum ausschließlich ein zugelassener, von der Veterinär -
behörde überwachter Betrieb sein darf. Für den Einführer besteht die Verpflichtung, das Einlangen
der Sendung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die Bezirksverwaltungs -
behörde wird darüber hinaus auch zusätzlich von der Veterinärgrenzkontrollstelle mit Hilfe des
computerisierten Veterinärinformationssystem „ANIMO“ von der einlangenden Sendung verstän -
digt, um eine lückenlose Kontrolle zu gewährleisten.
Zu Zolltarifnummer 1602 5039 (Zubereitungen in luftdichten Behältern), ist anzuführen, dass an
der Veterinärgrenzkontrollstelle Spielfeld laufend Konserven mit Fleischerzeugnissen (Gulasch,
Pasteten etc.) aus einem kroatischen Betrieb eingeführt werden. Diese Waren sind größtenteils für
Deutschland, vereinzelt auch für Österreich bestimmt.
Fragen 6 und 8:
Wegen Verschiedenheit der in der Einleitung angeführten Veterinärvorschriften und Zolltarifnum -
mern lässt sich nicht sagen, welche konkreten Produkte im einzelnen betroffen sind bzw. können
Aussagen über deren Weiterverarbeitung und Bezeichnung nicht getroffen werden. Ich verweise
diesbezüglich
nochmals auf meine einleitenden Ausführungen.
Frage 7:
Sofern es sich bei den eingeführten ,,Schlachtnebenerzeugnissen“ um „Rohmaterial“ im Sinne der
Richtlinie 90/667/EWG handelt, ist eine Verwendung in Lebensmitteln grundsätzlich auszuschließen.
Im übrigen verweise ich auf die Beantwortung der Fragen 3, 4 und 5.
Frage 9:
Alle Sendungen tierischen Ursprungs aus Drittstaaten, einschließlich der ,,Schlachtnebenerzeugnis -
se“ unterliegen anlässlich der Einfuhr in den EU - Raum der grenztierärztlichen veterinärmedizini -
schen Kontrolle.
Frage 10 und 11:
Im Kalenderjahr 1999 wurden an den österreichischen Drittlandgrenzen insgesamt 198 Roh -
stoffsendungen zur Herstellung von Heimtierfutter der veterinärbehördlichen Einfuhrkontrolle un -
terzogen. Diese stammten insbesondere aus Australien, Bulgarien, Kanada, Schweiz, Kroatien, Un -
garn, Polen, Rumänien, Slowenien und Jugoslawien. Davon wurden 3 Sendungen beanstandet und
zurückgewiesen. Die Gründe dafür waren insbesondere Identitätsmängel.
Weiters wurden 1999 insgesamt 80 Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen aus
Kroatien der veterinärbehördlichen Einfuhrkontrolle unterzogen. Davon wurde jeweils eine Sen -
dung auf Grund von Zertifikatsmängel, aus Identitätsmangel und weiters aus hygienischen Män -
geln beanstandet und zurückgewiesen.
In den EG - konformen Statistiken wird nicht erhoben, ob diese Sendungen für Österreich oder für
einen anderen Mitgliedstaat der EU bestimmt sind; erfahrungsgemäß ist jedoch ein sehr hoher Pro -
zentsatz (bis über 80%) nicht für Österreich bestimmt.
Eine Recherche an der Veterinärgrenzkontrollstelle Spielfeld hat weiters ergeben, dass im Jahr 2000
8 Sendungen mit insgesamt 36 213 kg Fleischerzeugniskonserven mit Bestimmungsort in Öster -
reich der Einfuhrkontrolle gestellt wurden. Diese waren für zwei Handelsfirmen in Oberösterreich
bestimmt.
Die Untersuchung und die allenfalls erforderliche Probenziehung erfolgt durch die meinem Ressort
unterstellten Grenztierärztinnen und Grenztierärzte an den von der EG zugelassenen Veterinär -
grenzkontrollstellen.
Frage 12:
Auf Grund des lückenlosen Kontrollsystems bei gleichzeitiger Einschränkung auf wenige, zugelas -
sene und von den zuständigen Veterinärbehörden überwachten Firmen ist bei Einfuhr von Rohma -
terial eine gesundheitsbeeinträchtigende bzw. gesundheitsschädliche Auswirkung auf österreichi -
sche Konsumenten, und - soweit es die Angelegenheiten der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle
in Österreich betrifft - auch für Konsumenten in anderen EU - Mitgliedsstaaten auszuschließen.
Ebenso weitestgehend auszuschließen ist eine Gefährdung durch Fleischkonserven aus Kroatien,
da diese Waren aus einem von der EG zugelassenen, von den kroatischen Behörden und von der EG
laufend kontrollierten Betrieb stammen, diese Waren beim Abgang in Kroatien von den dort zu -
ständigen Behörden kontrolliert und zertifiziert und in weiterer Folge einem EG - konformen Ein -
fuhrkontrollverfahren unterzogen werden.
Fragen 13 und 14:
Die Beitrittsverhandlungen werden von der Kommission geführt, mein Ressort wird fallweise über
die Fortschritte der Beitrittswerber bei Umsetzung des Gemeinschaftsrechts informiert. Es ist ge -
genwärtig von der vollständigen und fristlosen Übernahme des gesamten Primär - und Sekundär -
rechts einschließlich des acquis communautaire durch die neuen Mitgliedstaaten auszugehen.