2227/AB XXI.GP
Eingelangt am:28.05.2001
Bundeskanzler
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Stoisits Freundinnen und Freunde haben
am 27. März 2001 unter der Nr. 2212/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend die Vertretung der steirischen Slowenen im Volksgruppenbeirat
für die slowenische Volksgruppe gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1, 3, 4, 6 und 7:
Vorauszuschicken ist, daß - wie bereits in der Beantwortung der parlamentarischen
Anfrage Nr. 385/J angeführt - die in der Steiermark beheimateten steirischen Slowe -
nen Teil der autochthonen slowenischen Volksgruppe sind. Weiters ist dazu auszu -
führen, daß der Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde, mit der behauptet wurde,
daß durch den Bescheid der Bundesregierung "den Bestimmungen des Volksgrup -
pengesetzes zuwider gehandelt worden sei, weil die in der Steiermark beheimateten
Angehörigen der slowenischen Volksgruppe im Beirat nicht repräsentativ vertreten
seien“, als unzulässig zurückgewiesen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat dies u. a.
damit begründet, daß „der Gesetzesauftrag nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Volksgruppenge -
setz für die Bestellung aller Mitglieder des Volksgruppenbeirates gilt und daher nicht
bloß für den im § 4 Abs. 2 Z 2 leg. cit. genannten Personenkreis. Vor diesem Hinter -
grund erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die genannten Fragen. Der angespro -
chene Beschluß der Bundesregierung ist mir bekannt.
Zu Frage 2:
Die Steiermärkische Landesregierung hat in ihrer Stellungnahme außer Zweifel ge -
stellt, daß Personen, die sich der slowenischen Volksgruppe zugehörig fühlen, ihre
einschlägigen Rechte auch in der Steiermark wahrnehmen können. Sie hat sich je -
doch gegen eine Erhöhung der Mitgliederzahl des slowenischen Volksgruppenbei -
rates ausgesprochen, weil sie unter Hinweis auf die Volkszählungsergebnisse des
Jahres 1991 die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des Volksgrup -
pcnbeirates als nicht erfüllt ansah.
Zu Frage 5:
Diese Frage betrifft nicht eine Angelegenheit der Vollziehung im Wirkungsbereich
des Bundeskanzleramtes.
Zu Frage 8:
Nach dem Staatsvertrag von Wien kommen den steirischen Slowenen bestimmte
Rechte bereits unmittelbar aus diesem Vertrag zu. Auch das steirische Landes - Ver -
fassungsgesetz 1960 nimmt im § 5 auf die den sprachen Minderheiten bundesge -
setzlich eingeräumten Rechte Bezug.
Nur der Vollständigkeit halber verweise ich darauf, daß die Bundesregierung in ihrem
Beschluß vom 12. Dezember 2000 in einer anläßlich der Ratifikation der Europäi -
schen Charta der Regional - oder Minderheitensprachen abzugebenen Erklärung
ausdrücklich Verpflichtungen der Republik Österreich zu Gunsten des Slowenischen
im Land Steiermark bezeichnet hat.