2229/AB XXI.GP
Eingelangt am:28.05.2001
BUNDESMINISTER
FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten Inge Jäger und GenossInnen betreffend Regelung beim Übergang
vom Karenzgeldmodell zum Kindergeldmodell, Nr. 2285/J, wie folgt:
Frage 1:
Das Kinderbetreuungsgeldgesetz ist aufgrund eines Beschlusses der
Bundesregierung auf Geburten ab 1. Jänner 2002 anzuwenden. Darüber hinaus ist
beabsichtigt, jenen Eltern, deren Kinder zwischen 1. Juli 2000 und
31. Dezember 2001 geboren wurden und die Anspruch auf Karenzgeld oder
Teilzeitbeihilfe haben, in Analogie zum Kinderbetreuungsgeld eine entsprechende
Verlängerung bzw. Erhöhung des Auszahlungsbetrages zu gewähren. Über diesen
Stichtag hinaus sind aus budgetären Gründen keine Veränderungen geplant. Es
kann jedoch davon ausgegangen werden, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen
(Notlage, mangelnde Unterbringungsmöglichkeit für das Kind) die Voraussetzungen
für den Bezug von Sondernotstandshilfe gegeben sein werden. Darüber hinaus ist
auf die Familienförderung der Bundesländer zu verweisen.
Frage 2:
Als Ministerratstermin für das Kinderbetreuungsgeldgesetz samt zu ändernden
Gesetzen ist der 29. Mai 2001 vorgesehen. Die Beschlussfassung durch das
Parlament ist für die erste Julihälfte vorgesehen.
Frage 3:
Es ist beabsichtigt, Informationsblätter bei den Finanzämtern (Anknüpfung des
Kinderbetreuungsgeldbezuges an den Bezug der Familienbeihilfe) aufzulegen.
Sobald das Kinderbetreuungsgeldgesetz samt der zu ändernden Gesetze durch das
Parlament beschlossen wurde, wird eine
Informationsbroschüre in Auftrag gegeben.
Frage 4:
Für Regelungen der Sondernotstandshilfe ist das Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit kompetenzmäßig zuständig1 die Schaffung von
Kinderbetreuungseinrichtungen fällt in den Kompetenzbereich der Länder.
Frage 5:
Das Kinderbetreuungsgeld wird mit 1. Jänner 2002 in Kraft treten und auf Geburten
ab dem 1. Jänner 2002 anzuwenden sein. Für jene Eltern, deren Kinder zwischen
dem 1. Juli 2000 und dem 31. Dezember 2001 geboren werden, wird es in ihren
jeweiligen Gesetzen eine Verlängerung des Anspruches (sowie eine Erhöhung auf
S 6.000,--) geben. Die Trennung wurde deswegen vorgesehen, weil im 2. Fall
Rechtsansprüche in einem Versicherungssystem entstanden sind, das heißt, dass
Geburten vor dem 1. Jänner 2002 im alten System auslaufen und das
Kinderbetreuungsgeld als Familienleistung erst für Geburten ab 2002 anzuwenden
ist.