2229/AB XXI.GP

Eingelangt am:28.05.2001

 

BUNDESMINISTER

FÜR  SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der

Abgeordneten Inge Jäger und GenossInnen betreffend Regelung beim Übergang

vom Karenzgeldmodell zum Kindergeldmodell, Nr. 2285/J, wie folgt:

 

Frage 1:

 

Das Kinderbetreuungsgeldgesetz ist aufgrund eines Beschlusses der

Bundesregierung auf Geburten ab 1. Jänner 2002 anzuwenden. Darüber hinaus ist

beabsichtigt, jenen Eltern, deren Kinder zwischen 1. Juli 2000 und

31. Dezember 2001 geboren wurden und die Anspruch auf Karenzgeld oder

Teilzeitbeihilfe haben, in Analogie zum Kinderbetreuungsgeld eine entsprechende

Verlängerung bzw. Erhöhung des Auszahlungsbetrages zu gewähren. Über diesen

Stichtag hinaus sind aus budgetären Gründen keine Veränderungen geplant. Es

kann jedoch davon ausgegangen werden, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen

(Notlage, mangelnde Unterbringungsmöglichkeit für das Kind) die Voraussetzungen

für den Bezug von Sondernotstandshilfe gegeben sein werden. Darüber hinaus ist

auf die Familienförderung der Bundesländer zu verweisen.

 

Frage 2:

 

Als Ministerratstermin für das Kinderbetreuungsgeldgesetz samt zu ändernden

Gesetzen ist der 29. Mai 2001 vorgesehen. Die Beschlussfassung durch das

Parlament ist für die erste Julihälfte vorgesehen.

 

Frage 3:

 

Es ist beabsichtigt, Informationsblätter bei den Finanzämtern (Anknüpfung des

Kinderbetreuungsgeldbezuges an den Bezug der Familienbeihilfe) aufzulegen.

Sobald das Kinderbetreuungsgeldgesetz samt der zu ändernden Gesetze durch das

Parlament beschlossen wurde, wird eine Informationsbroschüre in Auftrag gegeben.

Frage 4:

 

Für Regelungen der Sondernotstandshilfe ist das Bundesministerium für Wirtschaft

und Arbeit kompetenzmäßig zuständig1 die Schaffung von

Kinderbetreuungseinrichtungen fällt in den Kompetenzbereich der Länder.

 

Frage 5:

 

Das Kinderbetreuungsgeld wird mit 1. Jänner 2002 in Kraft treten und auf Geburten

ab dem 1. Jänner 2002 anzuwenden sein. Für jene Eltern, deren Kinder zwischen

dem 1. Juli 2000 und dem 31. Dezember 2001 geboren werden, wird es in ihren

jeweiligen Gesetzen eine Verlängerung des Anspruches (sowie eine Erhöhung auf

S 6.000,--) geben. Die Trennung wurde deswegen vorgesehen, weil im 2. Fall

Rechtsansprüche in einem Versicherungssystem entstanden sind, das heißt, dass

Geburten vor dem 1. Jänner 2002 im alten System auslaufen und das

Kinderbetreuungsgeld als Familienleistung erst für Geburten ab 2002 anzuwenden

ist.