2232/AB XXI.GP

Eingelangt am: 28.05.2001

BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2323/J - NR/2001 betreffend Abweisung von

Schülerinnen und Schüler bei der Aufnahme an Gymnasien in Niederösterreich, die die

Abgeordneten Dieter Brosz, Freundinnen und Freunde am 4. April 2001 an mich richteten, wird wie

folgt beantwortet;

 

Ad 1. - 5.:

Die tatsächliche Aufnahme bzw. Abweisung von Aufnahmsbewerbern kann selbstverständlich erst

nach Vorliegen der Jahresbeurteilungen erfolgen. Es muss zunächst festgehalten werden, dass in

§ 5 Abs. 3 SchUG vorgesehen ist, dass aus Platzgründen Aufnahmsbewerber auch abgewiesen

werden können. Mangelt es also an räumlichen, organisatorischen oder personellen Ressourcen, so

ist eine Reihung bzw. Abweisung der Bewerber nach den Bestimmungen des § 5 SchUG

vorzunehmen. Abzuweisende Bewerber sind der Schulbehörde erster Instanz vom Schulleiter

unverzüglich zu melden, um so die Möglichkeit, einen anderen Schulplatz im jeweiligen

Bundesland anzubieten, zu eröffnen. Kann im jeweiligen Zuständigkeitsbereich der Schulbehörde

erster Instanz kein passender Schulplatz gefunden werden, ist der Bewerber der Schulbehörde

zweiter Instanz zu melden.

 

Aus organisatorischen Gründen wird den Schulleitern schon frühzeitig bekannt gegeben, wie viele

Werteinheiten zur Verfügung gestellt werden und wie viele erste Klassen somit eröffnet werden

können. Im gegenständlichen Fall wurde daher mitgeteilt, dass bei gleichbleibender Schülerzahl mit

Werteinheiten im vergleichbaren Ausmaß wie in der Vergangenheit gerechnet werden kann und

daher dieselbe Zahl an Klassen wie in den Vorjahren geführt werden kann. Die Anordnung des

Landesschulrates steht somit nicht in Widerspruch mit § 28 SchUG bzw. § 40 SchOG.

Allenfalls war die von einzelnen Schulleitern darauf beruhende vorzeitige "Abweisung" einzelner

Schüler nicht korrekt - diese Vorgangsweise wurde jedoch bereits vom Präsidenten des

Landesschulrates für Niederösterreich untersagt.

 

Diesbezügliche Informationen an die Eltern betroffener Schüler sind demnach lediglich als

Vorinformation über eine allfällige Abweisung - mit dem Vorteil, dass die betroffenen Schüler bzw.

deren Erziehungsberechtigte auch noch rechtzeitige Dispositionen vornehmen können - zu

verstehen.

Die von Ihnen vertretene Meinung einer Abwicklung des Aufnahmeverfahrens und anschließende

Information der Erziehungsberechtigten ausschließlich in den Hauptferien ist organisatorisch und

auch aus Dispositionsgründen nicht zielführend, und wäre vor allem den Kindern und deren Eltern

gegenüber nicht vertretbar.