2232/AB XXI.GP
Eingelangt am: 28.05.2001
BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2323/J - NR/2001 betreffend Abweisung von
Schülerinnen und Schüler bei der Aufnahme an Gymnasien in Niederösterreich, die die
Abgeordneten Dieter Brosz, Freundinnen und Freunde am 4. April 2001 an mich richteten, wird wie
folgt beantwortet;
Ad 1. - 5.:
Die tatsächliche Aufnahme bzw. Abweisung von Aufnahmsbewerbern kann selbstverständlich erst
nach Vorliegen der Jahresbeurteilungen erfolgen. Es muss zunächst festgehalten werden, dass in
§ 5 Abs. 3 SchUG vorgesehen ist, dass aus Platzgründen Aufnahmsbewerber auch abgewiesen
werden können. Mangelt es also an räumlichen, organisatorischen oder personellen Ressourcen, so
ist eine Reihung bzw. Abweisung der Bewerber nach den Bestimmungen des § 5 SchUG
vorzunehmen. Abzuweisende Bewerber sind der Schulbehörde erster Instanz vom Schulleiter
unverzüglich zu melden, um so die Möglichkeit, einen anderen Schulplatz im jeweiligen
Bundesland anzubieten, zu eröffnen. Kann im jeweiligen Zuständigkeitsbereich der Schulbehörde
erster Instanz kein passender Schulplatz gefunden werden, ist der Bewerber der Schulbehörde
zweiter Instanz zu melden.
Aus organisatorischen Gründen wird den Schulleitern schon frühzeitig bekannt gegeben, wie viele
Werteinheiten zur Verfügung gestellt werden und wie viele erste Klassen somit eröffnet werden
können. Im gegenständlichen Fall wurde daher mitgeteilt, dass bei gleichbleibender Schülerzahl mit
Werteinheiten im vergleichbaren Ausmaß wie in der Vergangenheit gerechnet werden kann und
daher dieselbe Zahl an Klassen wie in den Vorjahren geführt werden kann. Die Anordnung des
Landesschulrates steht
somit nicht in Widerspruch mit § 28 SchUG bzw. § 40 SchOG.
Allenfalls war die von einzelnen Schulleitern darauf beruhende vorzeitige "Abweisung" einzelner
Schüler nicht korrekt - diese Vorgangsweise wurde jedoch bereits vom Präsidenten des
Landesschulrates für Niederösterreich untersagt.
Diesbezügliche Informationen an die Eltern betroffener Schüler sind demnach lediglich als
Vorinformation über eine allfällige Abweisung - mit dem Vorteil, dass die betroffenen Schüler bzw.
deren Erziehungsberechtigte auch noch rechtzeitige Dispositionen vornehmen können - zu
verstehen.
Die von Ihnen vertretene Meinung einer Abwicklung des Aufnahmeverfahrens und anschließende
Information der Erziehungsberechtigten ausschließlich in den Hauptferien ist organisatorisch und
auch aus Dispositionsgründen nicht zielführend, und wäre vor allem den Kindern und deren Eltern
gegenüber nicht vertretbar.