2235/AB XXI.GP
Eingelangt am: 28.05.2001
BM für Wirtschaft und Arbeit
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2208/J betreffend
Kennzeichnung und Gütezeichen, welche die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser,
Freundinnen und Freunde am 27. März 2001 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1, 2 und 4 der Anfrage:
Die als Bundesgesetz in Kraft stehende Gütezeichenverordnung aus 1942 ist grund -
sätzlich eine taugliche Rechtsgrundlage für wirtschaftliche Vereinigungen, die
Produkte oder Leistungen ihrer Mitglieder mit einem in der Regel als Verbandsmarke
registrierten Güte - oder Beschaffenheitszeichen kennzeichnen wollen. Ihre Vollzieh -
ung obliegt dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, soweit es sich jedoch um
Produkte und Leistungen im Bereich des Ernährungswesens handelt (landwirtschaft -
liche Urproduktion), dem Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft.
Derzeit werden Überlegungen für eine neues Qualitätskennzeichnungsgesetz
(Arbeitstitel) angestellt, welches die Gütezeichenverordnung ersetzen soll.
Diese gehen derzeit in die Richtung, das Management der Gütezeichen dafür
akkreditierten Zertifizierungsstellen nach entsprechenden gesetzlichen Vorgaben zu
übertragen.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Die Anforderungen an ein nach den Bestimmungen der Gütezeichenverordnung
genehmigtes Gütezeichen liegen sowohl im Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit bzw. wenn das Gütezeichen in den Wirkungsbereich des Bundesministers für
Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fällt, bei diesem, als auch
bei dem betreffenden Gütezeichenverband auf.
Antwort zu den Punkten 3, 6 bis 9 der Anfrage:
Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundes -
ministeriums für Wirtschaft und Arbeit.