2235/AB XXI.GP

Eingelangt am: 28.05.2001

BM für Wirtschaft und Arbeit

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2208/J betreffend

Kennzeichnung und Gütezeichen, welche die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser,

Freundinnen und Freunde am 27. März 2001 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu den Punkten 1, 2 und 4 der Anfrage:

 

Die als Bundesgesetz in Kraft stehende Gütezeichenverordnung aus 1942 ist grund -

sätzlich eine taugliche Rechtsgrundlage für wirtschaftliche Vereinigungen, die

Produkte oder Leistungen ihrer Mitglieder mit einem in der Regel als Verbandsmarke

registrierten Güte -  oder Beschaffenheitszeichen kennzeichnen wollen. Ihre Vollzieh -

ung obliegt dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, soweit es sich jedoch um

Produkte und Leistungen im Bereich des Ernährungswesens handelt (landwirtschaft -

liche Urproduktion), dem Bundesminister für Land -  und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft.

 

Derzeit werden Überlegungen für eine neues Qualitätskennzeichnungsgesetz

(Arbeitstitel) angestellt, welches die Gütezeichenverordnung ersetzen soll.

 

Diese gehen derzeit in die Richtung, das Management der Gütezeichen dafür

akkreditierten Zertifizierungsstellen nach entsprechenden gesetzlichen Vorgaben zu

übertragen.

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Die Anforderungen an ein nach den Bestimmungen der Gütezeichenverordnung

genehmigtes Gütezeichen liegen sowohl im Bundesministerium für Wirtschaft und

Arbeit bzw. wenn das Gütezeichen in den Wirkungsbereich des Bundesministers für

Land -  und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fällt, bei diesem, als auch

bei dem betreffenden Gütezeichenverband auf.

 

Antwort zu den Punkten 3, 6 bis 9 der Anfrage:

 

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundes -

ministeriums für Wirtschaft und Arbeit.