2236/AB XXI.GP

Eingelangt am: 28.05.2001

BM für Wirtschaft und Arbeit

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2211/J betreffend

,,Entschlackung" des WGG; Rückzahlung von Finanzierungsbeiträgen nach WGG,

welche die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde am

27. März 2001 an mich richteten, stelle ich zu den gestellten Fragen einleitend fest,

dass ich auch weiterhin an dem Grundsatz festhalte, dass in bestehende Verträge

der Wohnungsnutzer nicht einzugreifen ist.

 

Antwort zu den Punkten 1 und 5 der Anfrage:

 

Das WGG enthält zwei Regelungsbereiche: Einerseits handelt es sich um Wohnzivil -

recht, andererseits um sondergewerbliches Organisationsrecht für die gemein -

nützigen Unternehmen. In beiden Bereichen hat das WGG in seiner historischen

Entwicklung einen sehr hohen Grand an Regelungsdichte erreicht.

Es werden zwar derzeit verschiedene ressortinterne Überlegungen angestellt und

potentielle Auswirkungen geprüft, konkrete Deregulierungsschritte im Wohnungsge -

meinnützigkeitsgesetz (WGG) liegen aber noch nicht vor.

 

Antwort zu den Punkten 2 bis 4 der Anfrage:

 

Sogenannte „Mustersatzungen“ für gemeinnützige Bauvereinigung wurden schon

bisher vom Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen seinen Mitgliedsunter -

nehmen angeboten und finden vielfache Verwendung.