2237/AB XXI.GP

Eingelangt am: 28.05.2001

BM für Justiz

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Elisabeth Hlavac, Genossinnen und Genos -

sen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „die Rechtsstellung des

unehelichen Kindes im Erbrecht“ gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1 bis 3:

Vorausschicken muss ich, dass man im Vaterschaftsfeststellungsrecht zwischen

ehelichen und unehelichen Kindern insofern um eine Unterscheidung nicht herum -

kommt, als man bei ehelichen Kindern an den Ehegatten der Mutter als Vater des

Kindes angeknüpft, bei unehelichen Kinder hingegen keine Person definiert werden

kann, von der - ohne weiteres Verfahren - anzunehmen ist, dass sie der Vater des

Kindes einer unverheirateten Frau ist. Zur Feststellung der Vaterschaft zu einem

unehelichen Kind ist daher stets ein rechtlich relevanter Akt, entweder eine freiwillige

Anerkennung oder eine gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, erforderlich.

Beides ist sowohl nach dem Tod des Kindes als auch nach dem Tod des Vaters

möglich.

Der geltende § 163 ABGB erleichtert im Hinblick auf eingeschränkte Möglichkeiten

des Abstammungsbeweises durch Blutmerkmale die Beweislage des unehelichen

Kindes im Abstammungsprozess: Das Kind ist nur für die Beiwohnung beweis -

pflichtig, der beklagte Mann kann den Beweis der Unwahrscheinlichkeit seiner

Vaterschaft und eine höhere Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft eines anderen

Mannes antreten. Ein solcher Beweis mit Hilfe von Blutmerkmalen ist nach dem Tod

schwer möglich, sodass der Tod des als Vater in Anspruch Genommenen die

Beweislage zu Ungunsten seiner Erben verschiebt.

Die auf das Erbrecht bezughabende Regelung des § 730 Abs. 2 ABGB bestimmt

daher, dass die Abstammung zu Lebzeiten des Erblassers und der die Verwandt -

schaft vermittelten Personen festgestellt oder zumindest gerichtlich geltend gemacht

worden sein muss. Bei Ungeborenen genügt es, dass die Abstammung binnen

Jahresfrist nach ihrer Geburt feststeht oder gerichtlich geltend gemacht wird. In

dieser Einschränkung der Möglichkeit, erbrechtliche Folgen an die Feststellung der

Abstammung nach dem Tod des Vaters zu knüpfen, kann tatsächlich eine Benach -

teiligung des unehelichen Kindes gesehen werden.

Was die Ausführungen in der Anfrage anlangt, dass heute wissenschaftliche Metho -

den zur Verfügungen stünden, mit denen es möglich sei, das genetische Profil auch

von Verstorbenen zu analysieren und somit den wissenschaftlichen Beweis der

genetischen Abstammung - auch nach dem Tod des Vaters - zweifelsfrei zu erbrin -

gen, so möchte ich hiezu bemerken, dass nach dem Informationsstand des Bundes -

ministeriums für Justiz nach wie vor ein zweifelsfreier Beweis nur darüber geführt

werden kann, dass ein bestimmtes Kind nicht von einer bestimmten Person

abstammt. Weiterhin wird bei dem „Vaterschaftsnachweis“ eine hohe Wahrschein -

lichkeit errechnet, dass die betreffende Person als Vater des Kindes in Frage

kommt. Diese hohe Wahrscheinlichkeit kann auch auf andere existierende Perso -

nen zutreffen.

 

Ich kann jedoch mitteilen, dass nach den Absichten des Bundesministeriums für

Justiz im Rahmen der im Gang befindlichen Reform des Außerstreitgesetzes auch

das Abstammungsverfahren neu geregelt werden soll. Sollte sich im Zusammen -

hang mit diesen Arbeiten herausstellen, dass es auf Grund der Entwicklung des

wissenschaftlichen Beweises der genetischen Abstammung möglich ist, von der das

Kind begünstigenden Vermutungswirkung der Beiwohnung abzugehen und dem

Kind die volle materielle Beweislast, gemildert durch die Amtswegigkeit des außer -

streitigen Verfahrens, aufzuerlegen, so könnte auch eine entsprechende Änderung

der genannten erbrechtlichen Regelung - allenfalls noch im Rahmen des Reformpro -

jekts Außerstreitverfahren - erwogen werden.