2240/AB XXI.GP

Eingelangt am: 28.05.2001

BM für Verkehr, Innovation und Technologie

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2243/J - NR/2001 betreffend Flugverkehr

und Fluglärm, insbesondere durch Tiefflüge, die die Abgeordneten Lichtenberger,

Freundinnen und Freunde am 29. März 2001 an mich gerichtet haben, beehre ich mich

wie folgt zu beantworten:

 

Frage 1:

Welche Ziele und Absichten verfolgen Sie im Rahmen Ihrer Zuständigkeiten im

allgemeinen zur Frage der Eindämmung des Fluglärms?

 

Antwort:

Mein Ressort ist und war sich über das jeweilige Ausmaß der Fluglärmbelastung in

Österreich bewusst. Dies führte seinerzeit zu den europaweit strengsten

Lärmvorschriften in der österreichischen Zivilluftfahrzeug -

Lärmzulässigkeitsverordnung ZLZV - 1993, BGBl. Nr. 738/1993, die damals bereits

wesentlich strenger war, als die relevante EU - Richtlinie 92/14.

Diese Richtlinie sieht erst mit 1. April 2002 so strenge Lärmwerte vor wie die

erwähnte ZLZV - 1993. Um einmal erreichte Umweltstandards nicht aufgeben zu

müssen, wurde im Zuge der Beitrittsverhandlungen eine Ausnahme von diesen EU -

Bestimmungen bis 1. April 2002 zuerkannt.

Seitens des Verkehrsressorts wird an der Ausarbeitung weiterer Maßnahmen auf

breiter internationaler Ebene, durch die Internationale Zivilluftorganisation - ICAO

mitgewirkt.

 

Fragen 2 und 3:

Welche Einflußmöglichkeiten haben Sie insbesondere auf die Austro Control GmbH

und auf die Flughafen Wien AG, um verkehrspolitische Ziele im allgemeinen und Ihre

Ziele und Absichten zur Eindämmung des Fluglärms im besonderen durch -  bzw.

umzusetzen?

Halten Sie diese Möglichkeiten für ausreichend, wenn nein, in welchen Punkten nicht

und wie wollen Sie Ihre Möglichkeiten verbessern?

 

Zur Möglichkeit der Einflussnahme auf die Austro Control GmbH darf ich auf § 3 des

ACG - Gesetzes verweisen.

Zur Möglichkeit der Einflussnahme auf die Flughafen Wien AG darf ich feststellen,

dass nach § 141 LFG dem Ressort als Aufsichtsbehörde über den Flughafen Wien

das Recht zusteht, zu den Hauptversammlungen und Aufsichtsratssitzungen der

Flughafen Wien AG einen Vertreter zu entsenden. Dieser ist berechtigt, an den

Versammlungen und Aufsichtsratssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

Es muss auch darauf hingewiesen werden, dass der Fluglärm nicht durch den eine

Boden - Infrastruktureinrichtung darstellenden Flugplatz, sondern den ihn betreffenden

Flugverkehr verursacht wird.

 

Fragen 4 bis 8 und 14:

Wie ist das für die Anwendung insbesondere von § 7 LVR maßgebliche

"dichtbesiedelte" Gebiet Wiens im einzelnen abgegrenzt und welche Kriterien liegen

dieser Abgrenzung zugrunde?

Wieviele Unterschreitungen der Mindestflughöhe von 1000 Metern über

dichtbesiedeltem Gebiet Wiens, die nicht mit § 7 (3) a) LVR zu rechtfertigen waren, sind

in den Jahren 1998, 1999 und 2000 bei Landeanflügen zum Flughafen Wien -

Schwechat erfolgt?

Was ist Ihnen über die genehmigten Unterschreitungen dieser Mindestflughöhe in den

Jahren 1998, 1999 und 2000 bei Landeanflügen zum Flughafen Wien - Schwechat

bekannt, zB hinsichtlich Zahl, Bewilligungsbegründungen, -bedingungen und -auflagen,

betroffene Flugzeugtypen, Fluglinien? Wir ersuchen um detaillierte Beantwortung.

Was wurde von Ihnen bzw. Ihren Vorgängern und den Ihnen unterstellten Behörden

und den Ihnen zumindest berichtspflichtigen Einrichtungen zur Hintanthaltung von

rechtlich zulässigen, aber technisch vermeidbaren Unterschreitungen der

Mindestflughöhe von 1000 Metern über dichtbesiedeltem Gebiet Wiens in den letzten

Jahren im einzelnen mit welchen Ergebnissen unternommen?

Was ‚wurde von Ihnen bzw. Ihren Vorgängern und den Ihnen unterstellten Behörden

und den Ihnen zumindest berichtspflichtigen Einrichtungen im Hinblick auf eine

Ausdehnung der in § 7 LVR enthaltenen Regelung zur Mindestflughöhe von 1000

Metern über besiedeltem Gebiet auf andere Gemeinden als Wien in den letzten Jahren

im einzelnen mit welchem Ergebnis unternommen?

In wievielen Fällen sind aufgrund jeder dieser Ursachen in den Jahren 1998,1999 und

2000 Mindestflughöhenunterschreitungen zustandegekommen?

 

Antwort:

Sämtliche Anflüge zum Flughafen Wien, die über das Stadtgebiet von Wien geführt

werden, sind als Flüge gemäß § 7 Abs. (3) lit. a der Luftverkehrsregeln LVR zu

klassifizieren. Gesonderte Ausnahmebewilligungen zur Unterschreitung der

Mindestflughöhe von 1000 Meter über Wien sind für solche Flüge nicht vorgesehen.

Die Anzahl der Flüge, für die eine Bewilligung zur Unterschreitung nach § 7 Abs. (5)

von der Austro Control GmbH erteilt wurde, beträgt 1998: 36, 1999: 40 und 2000:

40. Nicht erfasst sind Einsatzflüge des Bundesministeriums für Inneres, sowie

Ambulanz -  und Rettungsflüge zu den jeweils betroffenen Wiener Krankenhäusern.

 

Fragen 9 bis 11 und 16:

Was ist Ihnen über die Strafpraxis - Zahl der bestraften Airlines, Zahl der bestraften

Piloten, Anflugverbote, tatsächlich verhängte und theoretisch zulässige Mindest -  und

Höchststrafe - im Falle nicht genehmigter Unterschreitungen der Mindestflughöhe von

1000 Metern über dichtbesiedeltem Gebiet in den Jahren 1998, 1999 und 2000 bei

Landeanflügen zum Flughafen Wien - Schwechat bekannt? Wir ersuchen um detaillierte

Beantwortung.

Falls es trotz erfolgter nicht genehmigter Unterschreitungen der Mindestflughöhe von

1000 Metern über besiedeltem Gebiet zu keinen Bestrafungen gekommen sein sollte:

Wie beurteilen Sie diese Situation?

Falls Ihnen über die Strafpraxis wider Erwarten nicht bekannt sein sollte: Warum ist

Ihnen nichts bekannt und halten Sie diese Situation für zumutbar, zB im Hinblick auf

auskunftssuchende Bürgerinnen, die sich mit entsprechenden Anfragen auf Grundlage

der bestehenden Gesetze vertrauensvoll an Ihr Ressort wenden?

Teilen Sie die Ansicht, daß Ahndung oder Nichtahndung von nicht genehmigten

Mindestflughöhenunterschreitung im Hinblick auf Umweltauswirkungen und

Gesundheitsauswirkungen nicht relevant sind, wenn ja, auf welcher fachlichen

Grundlage, wenn nein, warum nicht?

 

Antwort:

Weder von meinem Ressort noch von der Austro Control GmbH wurden

gesetzwidrige Unterschreitungen festgestellt. Somit konnte auch keine

diesbezügliche Anzeige erfolgen.

Zuständige Strafbehörde ist der jeweilige Landeshauptmann; ob von Einzelpersonen

Anzeigen dort erfolgten, ist nicht bekannt.

 

Fragen 12 und 13:

Welche Arten von Prüfungen und Kontrollen erfolgen in welcher Häufigkeit von welcher

Seite im Zusammenhang mit erfolgten Unterschreitungen der Mindestflughöhe von

1000 Metern über dichtbesiedeltem Gebiet, und welche im speziellen zur Frage, ob

diese mit § 7 (3) LVR zu rechtfertigen sind, wo explizit auch auf die „Notwendwendigkeit“

abgestellt wird?

Was sind

a) außerhalb

b) innerhalb

der aus der Anflugbahnneigung zu errechnenden 19km - Distanz vom Aufsetzpunkt

tatsächlich „zum Zwecke der Landung notwendige“ (LVR), also unumgängliche

Ursachen einer Unterschreitung der Mindestflughöhe von 1000 Metern, und auf

welcher Judikatur oder welchen internen Vorschriften im einzelnen beruht diese Ihre

Auslegung?

 

Antwort:

Eine Unterschreitung der 1000 Meter Mindestflughöhe über Wien ist zum Zwecke der

Landung immer notwendig wenn aufgrund der Wettersituation die Pisten 11 und 16

in Betrieb sind. Diese erfolgten allerdings gemäß den festgelegten Verfahren. Eine

Kontrolle wird sowohl durch die Flugverkehrsleiter (Flugsicherung) mittels

Radarüberwachung ausgeübt, bzw. werden sämtliche Flugbewegungen am

Flughafen Wien von einer vollautomatischen, EDV - gestützten

Flugspuraufzeichnungsanlage (FANOMOS) aufgezeichnet und können auch

nachvollzogen bzw. überprüft werden.

 

Frage 15:

Welche Inhalte im einzelnen hat das Ihnen gemäß einer bescheidmäßigen

Verpflichtung jährlich vorzulegende Fluglärmgutachten des Flughafens Wien und

welche zentralen Aussagen trifft es für 1998, 1999 und 2000? Wir ersuchen in

Fortsetzung der Praxis Ihres Vorgängers, derartige Unterlagen im Sinne der

Transparenz und Bürgerfreundlichkeit im Rahmen von Anfragebeantwortungen im

Wortlaut zugänglich zu machen.

 

Antwort:

Zunächst wird festgehalten, dass das Lärmgutachten für das Jahr 2000 noch nicht

vorgelegt wurde. Die Gutachten für die Jahre 1998 und 1999 zeigen folgendes:

 

 

Zunahme

Zone mit 66 dB(A)

Veränderung

Anteil von

Jahr

der

äquivalentem

der

Kapitel 3

 

Flugbewegungen

Dauerschallpegel

Zone

Flugzeugen

1998

+4,8%

14,77km2

- 0,6%

95%

1999

+ 2,1 %

15,16 km2

+ 2,6%

97%

 

Trotz kontinuierlicher Zunahme der Flugbewegungen (gemessen innerhalb der

jeweils sechs verkehrsreichsten Monate) konnte die Zone mit einem äquivalenten

Dauerschallpegel von 66 dB(A) die als Richtmaß für die Lärmbelästigung in der

Umgebung des Flughafens anzusehen ist, im Jahr 1998 sogar verkleinert werden.

Der Anteil der Kapitel 3 Flugzeuge, das ist die derzeit leiseste Kategorie von

Verkehrsflugzeugen, stieg auf nunmehr über 97%.

Diese Gutachten stehen zur Einsichtnahme jederzeit zur Verfügung. Ständig zu

Wohnzwecken benutzte Gebäude liegen nicht innerhalb dieser Zone. (Damit wird

den Erfordernissen des zitierten Bescheides entsprochen.)

 

Fragen 17 und 18:

Welche Möglichkeiten haben Sie bzw. Ihr Ressort, den Einsatz von Chapter - 2 -

Flugzeugen am Flughafen Wien - Schwechat weiter einzuschränken und welche

entsprechenden Schritte haben Sie und Ihr Vorgänger hiezu wann gesetzt?

Was haben Sie insbesondere unternommen, um eine zeitliche Ausdehnung des

Nachtflugverbots für Chapter - 2 - Flugzeuge am Flughafen Wien - Schwechat zu

erreichen?

 

Antwort:

Derzeit ist der Anteil von Kapitel 2 Flugzeugen auf dem Flughafen Wien bereits

weniger als 3%; Flüge mit Kapitel 2 Flugzeugen dürfen gemäß § 40 der

Zivilluftfahrzeug - Lärmzulässigkeitsverordnung ZLZV - 1993 nur untertags erfolgen. Es

wird darauf hingewiesen, dass die diesbezügliche EU - Richtlinie 92/14 ein generelles

Verbot von Kapitel 2 Flugzeugen ab 1. April 2002 vorsieht.

 

Frage 19:

Gibt es einen aus der Lärmbelastungswirkung sachlich nachvollziehbaren Grund,

warum Bundesländerflughäfen und Flughafen Wien im Rahmen von § 40 ZLZV

unterschiedlich behandelt werden und welche Anstrengungen werden Sie bis wann

setzen, um hier auch am Flughafen Wien zu einer den Bundesländerflughäfen

entsprechenden Praxis zu kommen?

Antwort:

Der Grund, warum die Bundesländerflughäfen früher mit einem Kapitel 2 - Verbot

belegt wurden liegt darin, dass diese einerseits wesentlich näher zum

dichtbesiedelten Gebiet der Landeshauptstädte gelegen sind, andererseits aber

auch, da die orographischen Gegebenheiten insbesondere in der Umgebung von

Innsbruck, Salzburg und Klagenfurt durch Echowirkungen usw. solche Maßnahmen

erforderlich machten. Ebenso wurde das damals aktuelle Verkehrsaufkommen

insbesondere von Kapitel 2 Flugzeugen ins Kalkül gezogen.

 

Frage 20:

Warum erlassen Sie kein generelles Nacht -  Lande -  und  - Startverbot für Österreichs

Zivilflughäfen?

 

Antwort:

In der Nacht sind generell nur Flüge mit sogenannten Kapitel 3 Flugzeugen - das ist

die derzeit leiseste Kategorie von Verkehrsflugzeugen - zulässig.

Insbesondere in der Urlaubszeit werden mehr Charterflüge nachgefragt, die - bedingt

durch die Luftraumbelastung in Europa - vermehrt zu Nachtflügen führen, um

Österreicherinnen und Österreicher in den und aus dem Urlaub zu bringen. Ein

Nachtflugverbot, welches für den Flughafen Wien nicht besteht, hätte nicht

abzuschätzende Auswirkungen nicht zuletzt auch auf die vielen Urlauber.

Ein generelles Nachtflugverbot würde auch nicht unbedingt zu einer Abnahme des

Gesamtverkehrsaufkommens führen, sondern vielmehr müsste mit einer Verstärkung

der Verkehrskonzentration an den Tagesrandzeiten gerechnet werden, welches die

Lärmbelastung in den Einschlafzeiten erhöhen würde. Bei einem Vergleich mit

europäischen Flughäfen mit Nachtflugverbot ist festzustellen, dass auf diesen

Flughäfen die Flugbewegungen in der Nacht durch Ausnahmebewilligungen zum Teil

höher sind, als das derzeitige Flugverkehrsaufkommen bei Nacht am Flughafen

Wien.

 

Frage 21:

Welche Absichten verfolgen Sie mit welchen terminlichen Vorstellungen im

Zusammenhang mit einer gesetzlichen Regelung der Fluglärmfrage für Österreich und

welche Modelle aus anderen europäischen Staaten halten Sie in diesem

Zusammenhang aufgrund welcher ressortinternen oder externen Untersuchungen

prinzipiell für übertragbar?

 

Antwort:

In diesem Zusammenhang kommt die EU Richtlinie 92/14 zur Anwendung, die ein

generelles Verbot von Kapitel 2 Flugzeugen ab 2002 vorsieht.

Weiters ist Österreich intensiv an internationalen Ausarbeitungen betreffend eines

neuen Lärmstandards, dem sogenannten .Kapitel 4“ des Anhanges 16 zum

Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt AIZ beteiligt.

 

Frage 22:

Wie stehen Sie zur vom bisherigen Wiener Umwelt -  und Verkehrsstadtrat getroffenen

Aussage, daß es keine Bestätigung für negative gesundheitliche Auswirkungen von

Fluglärm in Wien gäbe und liegen Ihnen wissenschaftlich abgesicherte Grundlagen für

derartige Aussagen für Wien oder andere betroffene Räume unseres Landes vor, wenn

ja, welche?

Antwort:

Diese Aussage ist meinem Ressort nicht bekannt.

 

Frage 23:

Was ist Ihnen im Zusammenhang mit derzeitigen und früheren Ausbaumaßnahmen am

Flughafen Wien - Schwechat, die geeignet sind, die Lärm -  und Umweltbelastungen

weiter zu erhöhen, an laufenden Beschwerdeverfahren in Richtung der Europäischen

Union wegen vermuteter Verstöße gegen EU - Recht bekannt?

 

Antwort:

Dem Verkehrsressort ist ein Beschwerdeverfahren gegen Österreich betreffend den

Ausbau des Flughafens Wien ohne Durchführung einer

Umweltverträglichkeitsprüfung bekannt. Dieses Verfahren ist noch nicht

abgeschlossen.

 

Frage 24:

Wieviele Flugbewegungen fanden 2000 am Flughafen Wien Schwechat in der Nacht

(bitte um Darstellung für die Zeiträume 22 - 6 Uhr sowie 0 - 6 Uhr) statt, wie verteilten sich

diese prozentuell auf Linien - , Charter -  und Frachtflüge und wie war die Verteilung auf

die einzelnen Monate?

 

Antwort:

Auf Grund der angeschlossenen Statistiken (Beilage 1 und 2) kann für das Jahr 2000

folgendes festgestellt werden:

Von den 186.469 Gesamtbewegungen erfolgten 12.217 im Zeitraum von 22 - 6 Uhr,

das entspricht 6,55 %. Davon beträgt der Anteil der Linienflüge an Nachtflügen 4-5%,

der Anteil der Charterflüge zwischen 18% (im Dezember) und 33% (im Juli).

Die in der Beilage 1 genannten Frachtwerte bezeichnen die mitgeführte Fracht in KG

bei Nachtflügen. Dabei entfallen auf den Linienbetrieb 12 - 19% , auf den

Charterbetrieb 35 - 75%.

Eine gesonderte exakte Auflistung für Flüge zwischen 0 und 6 Uhr konnte meinem

Ressort nicht übermittelt werden. Der Aufstellung der Anzahl der Bewegungen pro

Stunde (Beilage 2) kann allerdings entnommen werden, dass die Zahl der

Flugbewegungen zwischen 0 und 6 Uhr äußerst gering sind.

 

Frage 25:

Welche Maßnahmen werden Sie zur Eindämmung des Frachtflugverkehrs,

insbesondere in der Nacht, setzen?

 

Antwort:

Solange im Frachtflugverkehr Kapitel 3 Flugzeuge eingesetzt werden und überdies

das Ausmaß am Gesamtverkehrsaufkommen relativ gering bleibt, sind keine

Maßnahmen vorgesehen.

 

Frage 26:

Teilen Sie die Ansicht, daß die Ausgliederung sensibler Bereiche wie der

Flugverkehrskontrolle die Möglichkeiten der BürgerInnen verschlechtert, die im Sinne

des UIG und Auskunftspflichtgesetzes sowie der Aarhus - Konvention zugestandenen

Rechte wahrzunehmen? Wenn nein, warum nicht?

Antwort:

Diese Ansicht wird seitens des Verkehrsressorts nicht geteilt, da für alle BürgerInnen

die Möglichkeit besteht, Auskünfte gemäß dem UIG, dem Auskunftpflichtgesetz und

dergleichen zu erhalten. Durch eine Beleihung privater Gesellschaften, wie dies bei

der österreichischen Flugverkehrskontrolle der Fall ist, werden diese Möglichkeiten

nicht eingeschränkt, da sich die Auskunftspflicht auch auf alle sogenannten

„funktionellen“ Behörden bezieht.

 

Frage 27:

Genießen bzw. genossen Spitze und MitarbeiterInnen des Bundesministeriums für

Verkehr, Innovation und Technologie Sonderkonditionen bei der AUA und/oder den

mit ihr konzernmäßig verbundenen österreichischen Fluglinien und wenn ja, welche,

und welche Gegenleistungen waren bzw. sind mit dem Einräumen dieser

Sonderkonditionen verbunden (gewesen)?

 

Antwort:

Wie mir berichtet wird, sind - über die üblichen Behördenermäßigungen

hinausgehende - Sonderkonditionen bei der AUA und /oder den mit ihr

konzernmäßig verbundenen österreichischen Fluglinien im Bundesministerium für

Verkehr, Innovation und Technologie nicht bekannt.

 

 

Die Beilagen „Verkehrsaufkommen im Linien und Charterverkehr im Jahr 2000“ sowie „ Anzahl der Bewegungen pro Stunde“ konnten nicht gescannt werden !!!