2240/AB XXI.GP
Eingelangt am: 28.05.2001
BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2243/J - NR/2001 betreffend Flugverkehr
und Fluglärm, insbesondere durch Tiefflüge, die die Abgeordneten Lichtenberger,
Freundinnen und Freunde am 29. März 2001 an mich gerichtet haben, beehre ich mich
wie folgt zu beantworten:
Frage 1:
Welche Ziele und Absichten verfolgen Sie im Rahmen Ihrer Zuständigkeiten im
allgemeinen zur Frage der Eindämmung des Fluglärms?
Antwort:
Mein Ressort ist und war sich über das jeweilige Ausmaß der Fluglärmbelastung in
Österreich bewusst. Dies führte seinerzeit zu den europaweit strengsten
Lärmvorschriften in der österreichischen Zivilluftfahrzeug -
Lärmzulässigkeitsverordnung ZLZV - 1993, BGBl. Nr. 738/1993, die damals bereits
wesentlich strenger war, als die relevante EU - Richtlinie 92/14.
Diese Richtlinie sieht erst mit 1. April 2002 so strenge Lärmwerte vor wie die
erwähnte ZLZV - 1993. Um einmal erreichte Umweltstandards nicht aufgeben zu
müssen, wurde im Zuge der Beitrittsverhandlungen eine Ausnahme von diesen EU -
Bestimmungen bis 1. April 2002 zuerkannt.
Seitens des Verkehrsressorts wird an der Ausarbeitung weiterer Maßnahmen auf
breiter internationaler Ebene, durch die Internationale Zivilluftorganisation - ICAO
mitgewirkt.
Fragen 2 und 3:
Welche Einflußmöglichkeiten haben Sie insbesondere auf die Austro Control GmbH
und auf die Flughafen Wien AG, um verkehrspolitische Ziele im allgemeinen und Ihre
Ziele und Absichten zur Eindämmung des Fluglärms im besonderen durch - bzw.
umzusetzen?
Halten Sie diese Möglichkeiten für ausreichend, wenn nein, in welchen Punkten nicht
und wie wollen Sie Ihre Möglichkeiten verbessern?
Zur Möglichkeit der Einflussnahme auf die Austro Control GmbH darf ich auf § 3 des
ACG - Gesetzes verweisen.
Zur Möglichkeit der Einflussnahme auf die Flughafen Wien AG darf ich feststellen,
dass nach § 141 LFG dem Ressort als Aufsichtsbehörde über den Flughafen Wien
das Recht zusteht, zu den Hauptversammlungen
und Aufsichtsratssitzungen der
Flughafen Wien AG einen Vertreter zu entsenden. Dieser ist berechtigt, an den
Versammlungen und Aufsichtsratssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
Es muss auch darauf hingewiesen werden, dass der Fluglärm nicht durch den eine
Boden - Infrastruktureinrichtung darstellenden Flugplatz, sondern den ihn betreffenden
Flugverkehr verursacht wird.
Fragen 4 bis 8 und 14:
Wie ist das für die Anwendung insbesondere von § 7 LVR maßgebliche
"dichtbesiedelte" Gebiet Wiens im einzelnen abgegrenzt und welche Kriterien liegen
dieser Abgrenzung zugrunde?
Wieviele Unterschreitungen der Mindestflughöhe von 1000 Metern über
dichtbesiedeltem Gebiet Wiens, die nicht mit § 7 (3) a) LVR zu rechtfertigen waren, sind
in den Jahren 1998, 1999 und 2000 bei Landeanflügen zum Flughafen Wien -
Schwechat erfolgt?
Was ist Ihnen über die genehmigten Unterschreitungen dieser Mindestflughöhe in den
Jahren 1998, 1999 und 2000 bei Landeanflügen zum Flughafen Wien - Schwechat
bekannt, zB hinsichtlich Zahl, Bewilligungsbegründungen, -bedingungen und -auflagen,
betroffene Flugzeugtypen, Fluglinien? Wir ersuchen um detaillierte Beantwortung.
Was wurde von Ihnen bzw. Ihren Vorgängern und den Ihnen unterstellten Behörden
und den Ihnen zumindest berichtspflichtigen Einrichtungen zur Hintanthaltung von
rechtlich zulässigen, aber technisch vermeidbaren Unterschreitungen der
Mindestflughöhe von 1000 Metern über dichtbesiedeltem Gebiet Wiens in den letzten
Jahren im einzelnen mit welchen Ergebnissen unternommen?
Was ‚wurde von Ihnen bzw. Ihren Vorgängern und den Ihnen unterstellten Behörden
und den Ihnen zumindest berichtspflichtigen Einrichtungen im Hinblick auf eine
Ausdehnung der in § 7 LVR enthaltenen Regelung zur Mindestflughöhe von 1000
Metern über besiedeltem Gebiet auf andere Gemeinden als Wien in den letzten Jahren
im einzelnen mit welchem Ergebnis unternommen?
In wievielen Fällen sind aufgrund jeder dieser Ursachen in den Jahren 1998,1999 und
2000 Mindestflughöhenunterschreitungen zustandegekommen?
Antwort:
Sämtliche Anflüge zum Flughafen Wien, die über das Stadtgebiet von Wien geführt
werden, sind als Flüge gemäß § 7 Abs. (3) lit. a der Luftverkehrsregeln LVR zu
klassifizieren. Gesonderte Ausnahmebewilligungen zur Unterschreitung der
Mindestflughöhe von 1000 Meter über Wien sind für solche Flüge nicht vorgesehen.
Die Anzahl der Flüge, für die eine Bewilligung zur Unterschreitung nach § 7 Abs. (5)
von der Austro Control GmbH erteilt wurde, beträgt 1998: 36, 1999: 40 und 2000:
40. Nicht erfasst sind Einsatzflüge des Bundesministeriums für Inneres, sowie
Ambulanz - und Rettungsflüge zu den jeweils betroffenen Wiener Krankenhäusern.
Fragen 9 bis 11 und 16:
Was ist Ihnen über die Strafpraxis - Zahl der bestraften Airlines, Zahl der bestraften
Piloten, Anflugverbote, tatsächlich verhängte und theoretisch zulässige Mindest - und
Höchststrafe - im Falle nicht genehmigter Unterschreitungen der Mindestflughöhe von
1000 Metern über dichtbesiedeltem Gebiet in den Jahren 1998, 1999 und 2000 bei
Landeanflügen zum Flughafen Wien - Schwechat bekannt? Wir ersuchen um detaillierte
Beantwortung.
Falls es trotz erfolgter nicht genehmigter Unterschreitungen der Mindestflughöhe von
1000 Metern über besiedeltem Gebiet zu keinen Bestrafungen gekommen sein sollte:
Wie beurteilen Sie diese Situation?
Falls Ihnen über die Strafpraxis wider Erwarten nicht bekannt sein sollte: Warum ist
Ihnen nichts bekannt und halten Sie diese Situation für zumutbar, zB im Hinblick auf
auskunftssuchende Bürgerinnen, die sich mit entsprechenden Anfragen auf Grundlage
der bestehenden Gesetze vertrauensvoll an Ihr Ressort wenden?
Teilen Sie die Ansicht, daß Ahndung oder Nichtahndung von nicht genehmigten
Mindestflughöhenunterschreitung im Hinblick auf Umweltauswirkungen und
Gesundheitsauswirkungen nicht relevant sind, wenn ja, auf welcher fachlichen
Grundlage, wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Weder von meinem Ressort noch von der Austro Control GmbH wurden
gesetzwidrige Unterschreitungen festgestellt. Somit konnte auch keine
diesbezügliche Anzeige erfolgen.
Zuständige Strafbehörde ist der jeweilige Landeshauptmann; ob von Einzelpersonen
Anzeigen dort erfolgten, ist nicht bekannt.
Fragen 12 und 13:
Welche Arten von Prüfungen und Kontrollen erfolgen in welcher Häufigkeit von welcher
Seite im Zusammenhang mit erfolgten Unterschreitungen der Mindestflughöhe von
1000 Metern über dichtbesiedeltem Gebiet, und welche im speziellen zur Frage, ob
diese mit § 7 (3) LVR zu rechtfertigen sind, wo explizit auch auf die „Notwendwendigkeit“
abgestellt wird?
Was sind
a) außerhalb
b) innerhalb
der aus der Anflugbahnneigung zu errechnenden 19km - Distanz vom Aufsetzpunkt
tatsächlich „zum Zwecke der Landung notwendige“ (LVR), also unumgängliche
Ursachen einer Unterschreitung der Mindestflughöhe von 1000 Metern, und auf
welcher Judikatur oder welchen internen Vorschriften im einzelnen beruht diese Ihre
Auslegung?
Antwort:
Eine Unterschreitung der 1000 Meter Mindestflughöhe über Wien ist zum Zwecke der
Landung immer notwendig wenn aufgrund der Wettersituation die Pisten 11 und 16
in Betrieb sind. Diese erfolgten allerdings gemäß den festgelegten Verfahren. Eine
Kontrolle wird sowohl durch die Flugverkehrsleiter (Flugsicherung) mittels
Radarüberwachung ausgeübt, bzw. werden sämtliche Flugbewegungen am
Flughafen Wien von einer vollautomatischen, EDV - gestützten
Flugspuraufzeichnungsanlage (FANOMOS) aufgezeichnet und können auch
nachvollzogen bzw. überprüft werden.
Frage 15:
Welche Inhalte im einzelnen hat das Ihnen gemäß einer bescheidmäßigen
Verpflichtung jährlich vorzulegende Fluglärmgutachten des Flughafens Wien und
welche zentralen Aussagen trifft es für 1998, 1999 und 2000? Wir ersuchen in
Fortsetzung der Praxis Ihres Vorgängers,
derartige Unterlagen im Sinne der
Transparenz und Bürgerfreundlichkeit im Rahmen von Anfragebeantwortungen im
Wortlaut zugänglich zu machen.
Antwort:
Zunächst wird festgehalten, dass das Lärmgutachten für das Jahr 2000 noch nicht
vorgelegt wurde. Die Gutachten für die Jahre 1998 und 1999 zeigen folgendes:
|
|
Zunahme |
Zone mit 66 dB(A) |
Veränderung |
Anteil von |
|
Jahr |
der |
äquivalentem |
der |
Kapitel 3 |
|
|
Flugbewegungen |
Dauerschallpegel |
Zone |
Flugzeugen |
|
1998 |
+4,8% |
14,77km2 |
- 0,6% |
95% |
|
1999 |
+ 2,1 % |
15,16 km2 |
+ 2,6% |
97% |
Trotz kontinuierlicher Zunahme der Flugbewegungen (gemessen innerhalb der
jeweils sechs verkehrsreichsten Monate) konnte die Zone mit einem äquivalenten
Dauerschallpegel von 66 dB(A) die als Richtmaß für die Lärmbelästigung in der
Umgebung des Flughafens anzusehen ist, im Jahr 1998 sogar verkleinert werden.
Der Anteil der Kapitel 3 Flugzeuge, das ist die derzeit leiseste Kategorie von
Verkehrsflugzeugen, stieg auf nunmehr über 97%.
Diese Gutachten stehen zur Einsichtnahme jederzeit zur Verfügung. Ständig zu
Wohnzwecken benutzte Gebäude liegen nicht innerhalb dieser Zone. (Damit wird
den Erfordernissen des zitierten Bescheides entsprochen.)
Fragen 17 und 18:
Welche Möglichkeiten haben Sie bzw. Ihr Ressort, den Einsatz von Chapter - 2 -
Flugzeugen am Flughafen Wien - Schwechat weiter einzuschränken und welche
entsprechenden Schritte haben Sie und Ihr Vorgänger hiezu wann gesetzt?
Was haben Sie insbesondere unternommen, um eine zeitliche Ausdehnung des
Nachtflugverbots für Chapter - 2 - Flugzeuge am Flughafen Wien - Schwechat zu
erreichen?
Antwort:
Derzeit ist der Anteil von Kapitel 2 Flugzeugen auf dem Flughafen Wien bereits
weniger als 3%; Flüge mit Kapitel 2 Flugzeugen dürfen gemäß § 40 der
Zivilluftfahrzeug - Lärmzulässigkeitsverordnung ZLZV - 1993 nur untertags erfolgen. Es
wird darauf hingewiesen, dass die diesbezügliche EU - Richtlinie 92/14 ein generelles
Verbot von Kapitel 2 Flugzeugen ab 1. April 2002 vorsieht.
Frage 19:
Gibt es einen aus der Lärmbelastungswirkung sachlich nachvollziehbaren Grund,
warum Bundesländerflughäfen und Flughafen Wien im Rahmen von § 40 ZLZV
unterschiedlich behandelt werden und welche Anstrengungen werden Sie bis wann
setzen, um hier auch am Flughafen Wien zu einer den Bundesländerflughäfen
entsprechenden Praxis zu kommen?
Antwort:
Der Grund, warum die Bundesländerflughäfen früher mit einem Kapitel 2 - Verbot
belegt wurden liegt darin, dass diese einerseits wesentlich näher zum
dichtbesiedelten Gebiet der Landeshauptstädte gelegen sind, andererseits aber
auch, da die orographischen Gegebenheiten insbesondere in der Umgebung von
Innsbruck, Salzburg und Klagenfurt durch Echowirkungen usw. solche Maßnahmen
erforderlich machten. Ebenso wurde das damals aktuelle Verkehrsaufkommen
insbesondere von Kapitel 2 Flugzeugen ins Kalkül gezogen.
Frage 20:
Warum erlassen Sie kein generelles Nacht - Lande - und - Startverbot für Österreichs
Zivilflughäfen?
Antwort:
In der Nacht sind generell nur Flüge mit sogenannten Kapitel 3 Flugzeugen - das ist
die derzeit leiseste Kategorie von Verkehrsflugzeugen - zulässig.
Insbesondere in der Urlaubszeit werden mehr Charterflüge nachgefragt, die - bedingt
durch die Luftraumbelastung in Europa - vermehrt zu Nachtflügen führen, um
Österreicherinnen und Österreicher in den und aus dem Urlaub zu bringen. Ein
Nachtflugverbot, welches für den Flughafen Wien nicht besteht, hätte nicht
abzuschätzende Auswirkungen nicht zuletzt auch auf die vielen Urlauber.
Ein generelles Nachtflugverbot würde auch nicht unbedingt zu einer Abnahme des
Gesamtverkehrsaufkommens führen, sondern vielmehr müsste mit einer Verstärkung
der Verkehrskonzentration an den Tagesrandzeiten gerechnet werden, welches die
Lärmbelastung in den Einschlafzeiten erhöhen würde. Bei einem Vergleich mit
europäischen Flughäfen mit Nachtflugverbot ist festzustellen, dass auf diesen
Flughäfen die Flugbewegungen in der Nacht durch Ausnahmebewilligungen zum Teil
höher sind, als das derzeitige Flugverkehrsaufkommen bei Nacht am Flughafen
Wien.
Frage 21:
Welche Absichten verfolgen Sie mit welchen terminlichen Vorstellungen im
Zusammenhang mit einer gesetzlichen Regelung der Fluglärmfrage für Österreich und
welche Modelle aus anderen europäischen Staaten halten Sie in diesem
Zusammenhang aufgrund welcher ressortinternen oder externen Untersuchungen
prinzipiell für übertragbar?
Antwort:
In diesem Zusammenhang kommt die EU Richtlinie 92/14 zur Anwendung, die ein
generelles Verbot von Kapitel 2 Flugzeugen ab 2002 vorsieht.
Weiters ist Österreich intensiv an internationalen Ausarbeitungen betreffend eines
neuen Lärmstandards, dem sogenannten .Kapitel 4“ des Anhanges 16 zum
Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt AIZ beteiligt.
Frage 22:
Wie stehen Sie zur vom bisherigen Wiener Umwelt - und Verkehrsstadtrat getroffenen
Aussage, daß es keine Bestätigung für negative gesundheitliche Auswirkungen von
Fluglärm in Wien gäbe und liegen Ihnen wissenschaftlich abgesicherte Grundlagen für
derartige Aussagen für Wien oder andere betroffene Räume unseres Landes vor, wenn
ja, welche?
Antwort:
Diese Aussage ist meinem Ressort nicht bekannt.
Frage 23:
Was ist Ihnen im Zusammenhang mit derzeitigen und früheren Ausbaumaßnahmen am
Flughafen Wien - Schwechat, die geeignet sind, die Lärm - und Umweltbelastungen
weiter zu erhöhen, an laufenden Beschwerdeverfahren in Richtung der Europäischen
Union wegen vermuteter Verstöße gegen EU - Recht bekannt?
Antwort:
Dem Verkehrsressort ist ein Beschwerdeverfahren gegen Österreich betreffend den
Ausbau des Flughafens Wien ohne Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung bekannt. Dieses Verfahren ist noch nicht
abgeschlossen.
Frage 24:
Wieviele Flugbewegungen fanden 2000 am Flughafen Wien Schwechat in der Nacht
(bitte um Darstellung für die Zeiträume 22 - 6 Uhr sowie 0 - 6 Uhr) statt, wie verteilten sich
diese prozentuell auf Linien - , Charter - und Frachtflüge und wie war die Verteilung auf
die einzelnen Monate?
Antwort:
Auf Grund der angeschlossenen Statistiken (Beilage 1 und 2) kann für das Jahr 2000
folgendes festgestellt werden:
Von den 186.469 Gesamtbewegungen erfolgten 12.217 im Zeitraum von 22 - 6 Uhr,
das entspricht 6,55 %. Davon beträgt der Anteil der Linienflüge an Nachtflügen 4-5%,
der Anteil der Charterflüge zwischen 18% (im Dezember) und 33% (im Juli).
Die in der Beilage 1 genannten Frachtwerte bezeichnen die mitgeführte Fracht in KG
bei Nachtflügen. Dabei entfallen auf den Linienbetrieb 12 - 19% , auf den
Charterbetrieb 35 - 75%.
Eine gesonderte exakte Auflistung für Flüge zwischen 0 und 6 Uhr konnte meinem
Ressort nicht übermittelt werden. Der Aufstellung der Anzahl der Bewegungen pro
Stunde (Beilage 2) kann allerdings entnommen werden, dass die Zahl der
Flugbewegungen zwischen 0 und 6 Uhr äußerst gering sind.
Frage 25:
Welche Maßnahmen werden Sie zur Eindämmung des Frachtflugverkehrs,
insbesondere in der Nacht, setzen?
Antwort:
Solange im Frachtflugverkehr Kapitel 3 Flugzeuge eingesetzt werden und überdies
das Ausmaß am Gesamtverkehrsaufkommen relativ gering bleibt, sind keine
Maßnahmen vorgesehen.
Frage 26:
Teilen Sie die Ansicht, daß die Ausgliederung sensibler Bereiche wie der
Flugverkehrskontrolle die Möglichkeiten der BürgerInnen verschlechtert, die im Sinne
des UIG und Auskunftspflichtgesetzes sowie der Aarhus - Konvention zugestandenen
Rechte wahrzunehmen? Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Diese Ansicht wird seitens des Verkehrsressorts nicht geteilt, da für alle BürgerInnen
die Möglichkeit besteht, Auskünfte gemäß dem UIG, dem Auskunftpflichtgesetz und
dergleichen zu erhalten. Durch eine Beleihung privater Gesellschaften, wie dies bei
der österreichischen Flugverkehrskontrolle der Fall ist, werden diese Möglichkeiten
nicht eingeschränkt, da sich die Auskunftspflicht auch auf alle sogenannten
„funktionellen“ Behörden bezieht.
Frage 27:
Genießen bzw. genossen Spitze und MitarbeiterInnen des Bundesministeriums für
Verkehr, Innovation und Technologie Sonderkonditionen bei der AUA und/oder den
mit ihr konzernmäßig verbundenen österreichischen Fluglinien und wenn ja, welche,
und welche Gegenleistungen waren bzw. sind mit dem Einräumen dieser
Sonderkonditionen verbunden (gewesen)?
Antwort:
Wie mir berichtet wird, sind - über die üblichen Behördenermäßigungen
hinausgehende - Sonderkonditionen bei der AUA und /oder den mit ihr
konzernmäßig verbundenen österreichischen Fluglinien im Bundesministerium für
Verkehr, Innovation und Technologie nicht bekannt.
Die Beilagen „Verkehrsaufkommen im Linien und Charterverkehr im Jahr 2000“ sowie „ Anzahl der Bewegungen pro Stunde“ konnten nicht gescannt werden !!!