2242/AB XXI.GP
Eingelangt am: 29. 05. 2001
BUNDESMINISTER
FÜR LAND - UND FORSTWIRTSCHAFT,
UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Pirklhuber, Freundinnen und Freunde vom
29. März 2001, Nr. 2238/J, betreffend Anwendung von Düngemitteln in Hausgärten, beehre
ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu Frage 1:
Das Düngemittelgesetz regelt und kontrolliert allein das Inverkehrbringen von Düngemitteln,
Kultursubstraten, Bodenhilfsstoffen und Pflanzenhilfsmitteln. Dieses Bundesgesetz findet
seine verfassungsrechtliche Kompetenzgrundlage im Art. 10 Abs. 1 Z 12 B - VG („Regelung
des geschäftlichen Verkehrs mit Düngemitteln, einschließlich Zulassung“).
Gesetzliche Regelungen betreffend das Ausbringen und die sachgerechte Anwendung von
Düngemitteln sind Angelegenheiten des Bodenschutzes, und dieser liegt gemäß Bundes -
Verfassung in der Kompetenz der Länder.
Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Düngemittelgesetzes obliegt in den
Bundesländern Wien, Niederösterreich, Burgenland und Steiermark dem Bundesamt und
Forschungszentrum für Landwirtschaft, im restlichen Bundesgebiet dem Bundesamt für
Agrarbiologie in
Linz.
Zu Frage 2:
Mit dem Beitritt zur Europäischen Union waren im Zuge der Angleichung der Rechtsmaterien
an das EU - Recht bezüglich des österreichischen Düngemittelrechtes folgende Vorgaben zu
beachten:
Artikel 11 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum normiert, analog zu Art.
30 der Gründungsverträge der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, dass mengenmäßige
Einfuhrbeschränkungen sowie Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Vertragsparteien
verboten sind. Die Regelung, die Einfuhr bestimmter Produkte von einer Registereintragung
abhängig zu machen, war als Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne des Art. 11 EWR -
Abkommens anzusehen. Gemäß Art. 7 der Richtlinie des Rates vom 18. 12. 1975 war eine
national engere Regelung der als EWG - Düngemittel gekennzeichneten Produkte nicht mög -
lich.
Durch das Düngemittelgesetz 1994 wurde durch den Entfall der Zulassung durch Bescheid,
die Aufhebung der generellen Registrierungspflicht, die Regelung der Düngemittelverord -
nung über die Zulassung von Typen und die Begrenzung von Schadstoffen die österreichi -
sche Rechtslage an die der EU angepasst. Für Produkte, die nicht unter die nationalen Be -
stimmungen oder in die Typenliste der EU fallen, besteht weiterhin die Möglichkeit einer Ein -
zelzulassung durch Bescheid (gem. § 9a DMG 1994). Eine Registrierungspflicht bei EG -
Düngemitteln wäre somit nicht EU - konform.
Zu Frage 3:
Ein Überblick bzw. eine vollständige Liste von Produzenten organischer Düngemittel war
auch im Rahmen des alten Düngemittelgesetzes nicht möglich. Der bescheidmäßig erfasste
Zulassungsinhaber (Registerinhaber) war nicht immer auch zugleich der Hersteller oder Pro -
duzent seines in Verkehr gebrachten Produktes.
Mit dem Wegfall der generellen Zulassung durch Bescheid wurde eine Meldepflicht (§16
DMG 1994) eingeführt. Gemäß dieser, muss seit 1. 10. 1994 jeder, der beabsichtigt, ge -
werblich Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel in Verkehr zu
bringen, vor Aufnahme
dieser Tätigkeit eine Meldung abgeben. Diese umfasst den verant -
wortlichen Betriebsinhaber mit Anschrift bzw. Firmensitz, Umfang der Gewerbeberechtigung
sowie Art und Bezeichnung der Produkte als Düngemittel, Kultursubstrat, Bodenhilfsstoff
oder Pflanzenhilfsmittel.
Zu Frage 4:
Abgesehen von den gesetzlich vorgeschriebenen und deutlich hervorgehobenen Kennzeich -
nungselementen liegen alle weiteren Deklarations - und Werbeangaben im Ermessen des
verantwortlichen Inverkehrbringers unter der Voraussetzung, dass kein Widerspruch zur
amtlichen Kennzeichnung besteht.
Es ist somit möglich, Produkte, geeignet für den ökologischen Landbau, auch als solche
auszuweisen. Allerdings wird darauf hingewiesen, dass die dementsprechende Zuordnung
solcher Produkte eine Angelegenheit des Lebensmittelkodex (Unterkommission BIO) ist.
Die Etikettierung von Düngemitteln ist durch das Düngemittelgesetz und die darauf beruhen -
de Düngemittelverordnung abschließend geregelt. Angaben, die ein besseres als das
betreffende Produkt vortäuschen oder Handelsbezeichnungen, die Anlass zu Verwechslun -
gen geben sind verboten.
Zu Frage 5:
Eine bloße „Senkung der NPK - Konzentration in Düngemitteln“ hätte nach Meinung des Bun -
desministeriums für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft keinen ökologi -
schen Effekt. Die Nährstoffkonzentration der Düngemittel hat keine Auswirkung auf den tat -
sächlichen Reinnährstoffverbrauch.
Es steigen maximal die Ausbringungs - und Düngerkosten, da manche Produkte in irgendei -
ner Weise gestreckt werden müssten. Auch eine Erhöhung der Transportmengen wäre nicht
im Sinne der Ökologie.
Gibt es Überlegungen der Düngemittelindustrie, Produkte niedriger zu konzentrieren, dann
hat es meist sicherheitstechnische Gründe, wie etwa eine Senkung von NAC von 28 % auf
27 % N - Gehalt.
Letztlich ist eine sachgerechte Düngung durch den Landwirt bzw. Anwender die Vorausset -
zung dafür, dass ökologisch und ökonomisch vertretbare Düngungsmaßnahmen angewen -
det werden.
Zu Frage 6:
Es gehört nicht zum Aufgabenbereich des Düngemittelgesetzes und seiner Kontrolle, dem
Handel etwaige absatzbeeinflussende Vorschriften zu machen. Bestimmungen über die La -
gerung von Düngemitteln können maximal sicherheitstechnisch bedingte Vorschriften
betreffen.
Zu Frage 7:
Aufklärungsarbeit in Richtung von Empfehlung zur Führung von „naturnahen Hausgärten“ ist
grundsätzlich begrüßenswert. Entsprechende Ideen werden an den Fachbeirat für Boden -
schutz und Bodenfruchtbarkeit herangetragen.