2245/AB XXI.GP
Eingelangt am: 29.05.2001
Bundesminister für Inneres
Der Abgeordnete zum Nationalrat BRIX und Genossen haben am 5. April 2001 unter der Zahl 2337/J -
NR/2001 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „MitarbeiterInnen der
Ministerbüros, Sektionsleiter, Arbeitsleihverträge“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
AD MINISTERBÜRO:
Zu Frage 1 und 2:
Abgesehen von dem erforderlichen Personal für Sekretariatsarbeiten und administrative Tätigkeiten
stellen sich die Zeiten der Dienstverhältnisse der MitarbeiterInnen meines Büros seit 4. Februar 2000 wie
folgt dar:
(Fettdruck = bestehendes Dienstverhältnis in meinem Büro)
|
Name |
Vorname |
Verwendung: seit |
Verwendung bis |
|
FEINER |
Hermann |
25.02.2000 |
laufend |
|
GROHR Mag. |
Karin |
01.11.2000 |
laufend |
|
HAIDINGER Dr. |
Herwig |
04.02.2000 |
30.09.2000 |
|
KARNER Mag. |
Gerhard |
15.02.2000 |
laufend |
|
KLOIBMÜLLER Mag. |
Michael |
28.02.2000 |
laufend |
|
KRUMPEL Mag. |
Bernhard |
07.02.2000 |
laufend |
|
MACHTLINGER - SCHWEDA |
Liane |
16.02.2000 |
laufend |
|
PALFRADER Dr. |
Beate |
06.10.2000 |
laufend |
|
PFEIFENBERGER Dr. |
Michaela |
01.04.2000 |
laufend |
|
RESTER |
Gabriele |
21.02.2000 |
30.09.2000 |
|
THANNER Dr. |
Theodor |
01.04.2000 |
30.09.2000 |
|
ULMER Mag. |
Christoph |
07.02.2000 |
laufend |
|
VOGL Mag. |
Mathias |
13.03.2000 |
laufend |
|
WALLNER Mag. |
Klaudia |
01.03.2001 |
laufend |
|
ZIMPER Dr. |
Heinz |
04.02.2000 |
31.03.2001 |
Zum Stand 30. April 2001 befanden sich 11 Personen in einem Dienstverhältnis in meinem Büro, davon 5
nach dem Beamten - Dienstrechtsgesetz 1979, 4 in einem vertraglichen Dienstverhältnis nach dem
Vertragsbedienstetengesetz 1948 sowie 2 nach Arbeitskräfteüberlassungsvereinbarungen.
Seit dem 4. Februar 2000 haben 4 Mitarbeiter mein Kabinett verlassen; davon stehen 2 unverändert in
einem Beamtendienstverhältnis in meinem Haus in Verwendung, ein Bediensteter der auf Basis eines
Arbeitsleihvertrages in meinem Büro in Verwendung stand, ist nunmehr auf dienstvertraglicher Basis
beschäftigt, ein Arbeitsleihvertrag wurde beendet. Ein Mitarbeiter meines Kabinetts, der seinerzeit im
Wege einer Arbeitskräfteüberlassungsvereinbarung aufgenommen wurde, steht nunmehr als öffentlich -
rechtlich Bediensteter in meinem Büro in Verwendung und ist in der oben angeführten Zahl von 5
Beamtendienstverhältnissen enthalten.
Im Zusammenhang mit der Beendigung von 2 Arbeitskräfteüberlassungsvereinbarungen sind jeweils
Kosten für die Urlaubsabfindung sowie die Urlaubsentschädigung angefallen.
Zu Frage 3:
Die nachstehenden Daten beziehen sich auf den 30. April 2001. Die Ermittlung der Gehaltsansprüche der
in meinem Büro tätigen Beamten erfolgte nach den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, die
Ermittlung der Entlohnung der Vertragsbediensteten nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 bzw.
eine nach den sondervertraglichen Bestimmungen gemäß § 36 VBG 1948. Die mittels
Arbeitskräfteüberlassungsvereinbarungen tätigen Personen wurden entsprechend den abgeschlossenen
Vereinbarungen entlohnt.
Die Einstufungen meiner derzeitigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einem öffentlichen
Dienstverhältnis zur Republik Österreich stehen, stellen sich folgendermaßen dar:
Anzahl |
Dienstrechtliche Stellung |
|
1 |
Verwendungsgruppe A1/7 |
|
1 |
Verwendungsgruppe A1/4 |
|
3 |
Entlohnungsgruppe v1/3 |
|
1 |
Entlohnungsgruppe VB/SV v1/3 |
|
1 |
Verwendungsgruppe SI 1 |
|
2 |
Verwendungsgruppe E 2b |
|
2 |
Arbeitsleihverträge |
Zu Frage 4, 10 und 11:
Die Abgeltung von Mehrleistungen erfolgt bei einem Beamten innerhalb seines Fixbezuges A1/7.
Bei einer Arbeitskräfteüberlassungsvereinbarung erfolgt die Abgeltung von Mehrleistungen mittels
Pauschalvergütung und Einzelverrechnung (durchschnittlich 61 Überstunden/monatlich) bzw. bei einer
weiteren Vereinbarung gemäß Angestelltenvertrag.
Zeitliche Mehrleistungen der sonstigen Bediensteten werden jeweils im Wege einer Einzelverrechnung
abgegolten.
Die durchschnittlichen zeitlichen Mehrleistungen meiner MitarbeiterInnen in einem öffentlichen
Dienstverhältnis
stellen sich geordnet nach deren dienstrechtlicher Stellung wie folgt dar:
|
Dienstrechtliche Stellung |
Durchschnittliche Überstunden monatlich/Einzelverrechnung |
|
1 Verwendungsgruppe A1/4 |
94 Stunden |
|
3 Entlohnungsgruppe v1/3 |
105 Stunden |
|
1 Entlohnungsgruppe VB/SV v1/3 |
90 Stunden |
|
1 Verwendungsgruppe SI 1 |
92 Stunden |
|
2 Verwendungsgruppe E 2b |
92 Stunden |
Zu Frage 5:
Aufgrund des singulären Charakters eines im befragten Zeitraum abgeschlossenen Sondervertrages
gemäß § 36 Vertragsbedienstetengesetz, kann das darin vereinbarte Gehalt aus datenschutzrechtlichen
Gründen nicht bekanntgegeben werden.
Zu Frage 6:
Mit Stichtag 30. April 2001 stehen 2 MitarbeiterInnen meinem Büro aufgrund von
Arbeitskräfteüberlassungsvereinbarungen mit unterschiedlichen Vertragspartnern zur Verfügung.
Aufgrund des jeweils singulären Charakters der Vereinbarung, können aus Gründen des Datenschutzes
keine näheren Angaben über die Vertragsinhalte bekanntgegeben werden. Zwei Vertragsmuster sind
angeschlossen. (Beilage A 1+2)
Zu Frage 7:
Die konkreten Inhalte der Dienstverhältnisse der derzeit mittels Arbeitskräfteüberlassungs -
vereinbarungen in meinem Büro tätigen MitarbeiterInnen vor Abschluß der Verträge mit dem
Bundesministerium für Inneres entziehen sich meiner Kenntnis.
Die Verträge mit dem Bundesministerium für Inneres wurden entweder durch die zuständigen
Referenten der personalführenden Stelle oder von der überlassenden Institution erstellt.
Zu Frage 8:
An keines der Arbeitskräfteüberlasserunternehmungen wurden Förderungen des Bundesministeriums
für Inneres vergeben.
Zu Frage 9:
Zwei Mitarbeiter meines Büros nehmen derzeit vollinhaltlich die Funktion eines Referatsleiters in der
Linienstruktur des Bundesministeriums für Inneres wahr.
Zu Frage 12:
Im Anfragezeitraum wurden insgesamt S 12.000,- an Belohnungen bzw. Prämien ausbezahlt. Mit
Ausnahme von 3
MitarbeiterInnen wurde diese Summe auf alle Bediensteten meines Büros
aufgeteilt.
Zu Frage 13:
Kein Mitglied meines Kabinett übt eine Nebentätigkeit oder eine entgeltliche Aufsichtsratsfunktion
aus.
Zu Frage 14:
Bezüglich der MitarbeiterInnen meines Büros sind im Zeitraum 1. April 2000 bis 30. April 2001
insgesamt 130 Reisetage für Auslandsdienstreisen angefallen. Die Kosten hiefür beliefen sich bisher
gesamthaft auf S 522.261,-- .
Zu Frage 15:
Die Auslandsdienstreisen waren in entsprechenden sicherheitspolitischen Zielsetzungen begründet und
dienten der Erörterung und Festlegung gemeinsamer Vorhaben auf dem Gebiet der inneren Sicherheit
mit internationalen Gesprächspartnern.
Zu Frage 1:
Seit 4. Februar 2000 wurden Dr. Theodor THANNER mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2000 zum
Leiter der Präsidialsektion sowie Mag. Otto PRANTL mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2000 zum
Leiter der Sektion V - Recht, Kontrolle und Verwaltungsinnovation, bestellt.
Die Ausschreibungen erfolgten jeweils gemäß den Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989.
Zu Frage 2:
Gemäß § 7 Ausschreibungsgesetz 1989 sind eine ständige Begutachtungskommission sowie für die
Ausschreibung bestimmter Leitungsfunktionen - wie die unter Anfragepunkt 1 beauskunfteten - im
Einzelfall einzurichtende Begutachtungskommissionen vorgesehen.
Zu Frage 3:
Im Hinblick auf die gemäß § 14 Ausschreibungsgesetz 1989 vertrauliche Behandlung der Inhalte und
Auswertungen der Bewerbungsgesuche wird lediglich die jeweilige Reihung bekanntgegeben:
Dr. Theodor THANNER war alleiniger Bewerber für die ausgeschriebene Position und Mag. Otto
PRANTL wurde bei vier Mitbewerbern an 1. Stelle gereiht.
Zu Frage 4:
Weder Dr. THANNER noch Mag. PRANTL bekleiden derzeit eine zusätzliche Funktion in meinem
Ministerbüro.
Zu Frage 5:
Für die unter Punkt 1 angeführten Bediensteten wurden sämtliche zeitliche Mehrleistungen aufgrund
der im Gehaltsgesetz 1956 und Vertragsbedienstetengesetz 1948 vorgesehenen Bezüge bzw. fixen
Monatsentgelte abgegolten.
Zu Frage 6:
Für die unter Anfragepunkt 1 beauskunfteten Sektionsleiter wurden seit 4. Februar 2000 insgesamt
Belohnungen bzw. Prämien in Gesamthöhe von S 2.000,- vergeben.
Zu Frage 7:
Die unter Anfragepunkt 1 beauskunfteten Bediensteten üben keine entgeltlichen Nebentätigkeiten aus.
Zu Frage 8 und 9:
Im Zeitraum 4. Februar 2000 bis 30. April 2001 wurden durch die Sektionsleiter meines Ressorts
insgesamt Auslandsdienstreisen an 51 Reisetagen durchgeführt. Die dafür aufgewendeten
Gesamtkosten belaufen sich bisher auf S 201.000,-- . Die Auslandsdienstreisen waren in
entsprechenden sicherheitspolitischen Zielsetzungen begründet.
Zu Frage 1 und 2:
Zu den Fragen nach den in entgeltlichen Aufsichtsfunktionen entsandten Mitarbeiter meines Ressorts
und die Höhe deren Einkünfte aus diesen Nebentätigkeiten darf ich auf die Anfragebeantwortung vom
23. März 2001 der unter Nr. 1800/J - NR/2001 an mich ergangenen parlamentarischen Anfrage
verweisen.
Zu Frage 3:
Insgesamt war im Jahr 2000 für 593 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter meiner Zentralstelle die
Anordnung von mehr als 240 Überstunden erforderlich. Für diese Bediensteten sind insgesamt 342.866
Überstunden abgegolten worden.
Eine weitere funktionsbezogene Aufschlüsselung wurde aufgrund des unverhältnismäßigen
Verwaltungsaufwandes nicht vorgenommen.
Für das laufende Kalenderjahr können (im Hinblick auf einen allfälligen Ausgleich durch Freizeit)
derzeit noch keine
entsprechenden Aussagen getroffen werden.
Zu Frage 4:
Derzeit sind an EU - Einrichtungen abgestellt:
|
Name |
Verwendung bei |
Rechtliche Grundlage |
|
BARTOS Mag. Christoph |
EU – Harmonisierungsamt |
Karenzurlaub VBG 1948
|
|
FELGENHAUER Mag. Harald |
EUROPOL Den Haag |
Karenzurlaub VBG 1948
|
|
HERBINGER Mag. Walter |
GD der EU - Kommission |
§ 6b VBG 1948 Entsendung
|
|
SCHERMANN Franz |
EUROPOL Den Haag |
§ 39a BDG 1979 Entsendung
|
|
SCHWARZINGER Gerhard |
EUROPOL Den Haag |
§ 39a BDG 1979 Entsendung
|
Bei den Genannten handelt es sich um Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen v1/2, v1/3, I/a
sowie um 2 Beamte der Verwendungsgruppe E2a.
Zu Frage 5 und 6:
Außerhalb meines Büros wurde 1 Person im Bereich der Sektion V - Recht, Kontrolle und
Verwaltungsinnovation, aufgrund einer Arbeitskräfteüberlassungsvereinbarung beschäftigt. Diese
Vereinbarung wurde mit Wirksamkeit vom 15. Mai 2001 einvernehmlich gelöst.
Aufgrund des singulären Charakters der Vereinbarung können die daraus resultierenden
durchschnittlichen Kosten aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht bekanntgegeben werden.
Zu Frage 1:
Aufgrund der konkreten Gestaltung der derzeit im Bereich meines Ressorts vorangeführten
Arbeitskräfteüberlassungsvereinbarungen kann ich ausschließen, dass über den unmittelbaren
Personalaufwand hinausgehende Kosten verrechnet werden.
Zu Frage 2:
Im Rahmen der vorangeführten Arbeitsleihverträge werden der überlassenden Institution
ausschließlich die entstehenden Personalkosten
ersetzt.
Beilage A (1)
REPUBLIK ÖSTERREICH
BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES
1014 Wien, Postfach 100
GZ.: Wien, am
Die Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Inneres, und
,vertreten durch , schließen hiermit nachstehenden
Vertrag
1. stellt die bei ihr beschäftigte Arbeitnehmerin
geboren am dem Bundesministerium für
Inneres für Dienstleistung bei, und das Bundesministerium für Inneres betraut diese
Arbeitnehmerin für die Dauer der Beistellung mit der Wahrnehmung von Aufgaben im
Kabinett des Herrn Bundesministers
Die Beistellung der Arbeitnehmerin an das Bundesministerium für Inneres beginnt am
und endet, sofern keine Verlängerung vereinbart wird, spätestens mit Ablauf
der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Kabinett von Herrn Bundesminister.
Jeder Vertragsteil ist berechtigt, das Beistellungsverhältnis ohne Angabe von Gründen
schriftlich unter Einhaltung einer mindestens 6 - wöchigen Frist mit jedem Monatsende durch
Kündigung zu lösen.
II. Das Bundesministerium für Inneres verpflichtet sich, sämtliche
unmittelbar aus dem Dienstverhältnis mit dem Arbeitnehmer während der Dauer der
Beistellung erwachsenen Kosten zu vergüten. Grundlage für den Kostenvergütungsanspruch
ist der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Angestelltenvertrag mit der Arbeitnehmerin.
Der Ersatz der Reisekosten für Dienstreisen richtet sich sinngemäß nach den Bestimmungen
der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten.
verpflichtet sich, während der Dauer des Beistellungsverhältnisses
jede beabsichtigte Änderung des Angestelltenvertrages in bezug auf Entgelt, Urlaub,
Vergütung im Krankheitsfall dem Bundesministerium für Inneres 6 Wochen vor
Durchführung dieser Maßnahmen bekanntzugeben. Erfolgt innerhalb
dieser Frist keine
Äußerung des Bundesministeriums für Inneres, richtet sich der Kostenvergütungsanspruch
nach dem Inhalt des geänderten Angestelltenvertrages.
Darüberhinaus wird dem Bundesministerium für Inneres keine
weiteren Kosten und auch kein Honorar für die Beistellung der Arbeitnehmerin in Rechnung
stellen.
Die Refundierung wird zu Beginn eines jeden Vierteljahres beim Bundesministerium für
Inneres unter Vorlage einer detaillierten Abrechnung samt der erforderlichen Belege
angesprochen.
III. verzichtet auf die Dauer des Beistellungsverhältnisses auf die
Geltendmachung ihres Weisungrechtes gegenüber der Arbeitnehmerin zugunsten des
Weisungsrechtes seitens des Bundesministeriums für Inneres
Das Bundesministerium für Inneres wird die im § 18 Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921,
normierte Fürsorgepflicht gegenüber der Arbeitnehmerin auf Dauer ihrer Beistellung
übernehmen und insbesondere dafür Sorge tragen, alle Einrichtungen bezüglich der
Arbeitsräume und Gerätschaften herzustellen und zu erhalten, die mit Rücksicht auf die
Beschaffenheit der Dienstleistungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der
Arbeitnehmerin erforderlich sind.
IV. Das Bundesministerium für Inneres ist unbeschadet der unter Punkt 1 vereinbarten
Kündigungsmöglichkeit berechtigt, das Beistellungsverhältnis zu kündigen oder vorzeitig
aufzulösen, wenn ein Tatbestand eintritt, der das Bundesministerium für Inneres aufgrund der
Bestimmungen des Angestelltengesetzes zur Kündigung oder vorzeitigen Auflösung
berechtigen würde.
Für das Bundesministerium für Inneres
.................................................... .................................................
Beilage A (2)
REPUBLIK ÖSTERREICH
BUNDESMTNISTERIUM FÜR INNERES
1014 Wien, Postfach 100
GZ.:. Wien, am
Die Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Inneres, und
schließen hiermit nachstehenden
Vertrag
I. stellt den bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer
geboren am dem Bundesministerium für Inneres zur Dienstleistung
bei, und das Bundesministerium für Inneres betraut diesen Arbeitnehmer für die Dauer der
Beistellung mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Kabinett des Herrn Bundesministers
Die Beistellung des Arbeitnehmers an das Bundesministerium für Inneres beginnt am
und endet, sofern keine Verlängerung vereinbart wird, spätestens mit Ab -
lauf der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Kabinett von Herrn Bundesminister
Jeder Vertragsteil ist berechtigt, das Beistellungsverhältnis ohne Angabe von Gründen
schriftlich unter Einhaltung einer mindestens 6 - wöchigen Frist mit jedem Monatsende durch
Kündigung zu lösen.
II. Das Bundesministerium für Inneres verpflichtet sich, sämtli -
che unmittelbar aus dem Dienstverhältnis mit dem Arbeitnehmer während der Dauer der Bei -
stellung erwachsenen Kosten zuzüglich der auf die vertragliche Leistung entfallenden Um -
satzsteuer zu vergüten. Grundlage für den Kostenvergütungsanspruch ist der im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gültige Angestelltenvertrag mit dem Arbeitnehmer. Als Basis für den
Kostenvergütungsanspruch wird von einem Bruttomonatsentgelt (excl. der vom Arbeitgeber
zu tragenden Lasten, wie Sozialversicherungsbeiträge u.a.) von ,-- zum Zeitpunkt des
Abschlusses dieses Arbeitskräfteüberlassungsvertrages ausgegangen. Dieses Bruttomo -
natsentgelt beinhaltet auch die Pauschalvergütung für zeitmäßige und mengenmäßige Mehr -
dienstleistungen des Arbeitnehmers im Kabinett von Herrn Bundesminister
im Ausmaß von durchschnittlich Überstunden pro Monat. Darüberhinausgehende Über -
stundenleistungen werden gesondert vergütet.
Der Ersatz der Reisekosten für Dienstreisen richtet sich sinngemäß nach den Bestimmungen
der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten. Entsprechende Abrechnungsformulare
werden von Bundesministerium für Inneres ausgestellt und
übermittelt werden.
verpflichtet sich, während der Dauer des Beistellungsverhält -
nisses jede beabsichtigte Änderung des Angestelltenvertrages in bezug auf Entgelt, Urlaub,
Vergütung im Krankheitsfall dem Bundesministerium für Inneres 6 Wochen vor Durchfüh -
rung dieser Maßnahmen bekanntzugeben. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Äußerung des
Bundesministeriums für Inneres, richtet sich der Kostenvergütungsanspruch nach dem Inhalt
des geänderten Angestelltenvertrages.
Darüberhinaus wird dem Bundesministerium für Inneres kei -
ne weiteren Kosten und auch kein Honorar für die Beistellung des Arbeitnehmers in Rech -
nung stellen.
Die Refundierung wird nach Ablauf eines jeden Vierteljahres beim Bundesministerium für
Inneres unter Vorlage einer detaillierten Abrechnung samt der erforderlichen Belege ange -
sprochen.
III. verzichtet auf die Dauer des Beistellungsverhältnisses auf die
Geltendmachung seines Weisungrechtes gegenüber dem Arbeitnehmer zugunsten des Wei -
sungsrechtes seitens des Bundesministeriums für Inneres
Das Bundesministerium für Inneres wird die im § 18 Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921,
normierte Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer auf Dauer seiner Beistellung über -
nehmen und insbesondere dafür Sorge tragen, alle Einrichtungen bezüglich der Arbeitsräume
und Gerätschaften herzustellen und zu erhalten, die mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der
Dienstleistungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit des Arbeitnehmers erforderlich
sind.
IV. Das Bundesministerium für Inneres ist unbeschadet der unter Punkt I vereinbarten Kündi -
gungsmöglichkeit berechtigt, das Beistellungsverhältnis zu kündigen oder vorzeitig aufzulö -
sen, wenn ein Tatbestand eintritt, der das Bundesministerium für Inneres aufgrund der Be -
stimmungen des Angestelltengesetzes zur Kündigung oder vorzeitigen Auflösung berechtigen
würde.
Für das Bundesministerium für Inneres
....................................... ..................................