2245/AB XXI.GP

Eingelangt am: 29.05.2001

 

Bundesminister für Inneres

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat BRIX und Genossen haben am 5. April 2001 unter der Zahl 2337/J -

NR/2001 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „MitarbeiterInnen der

Ministerbüros, Sektionsleiter, Arbeitsleihverträge“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

AD MINISTERBÜRO:

 

Zu Frage 1 und 2:

 

Abgesehen von dem erforderlichen Personal für Sekretariatsarbeiten und administrative Tätigkeiten

stellen sich die Zeiten der Dienstverhältnisse der MitarbeiterInnen meines Büros seit 4. Februar 2000 wie

folgt dar:

(Fettdruck = bestehendes Dienstverhältnis in meinem Büro)

 

Name

Vorname

Verwendung:

seit

Verwendung

bis

FEINER

 Hermann

 25.02.2000

 laufend

GROHR Mag.

 Karin

 01.11.2000

 laufend

HAIDINGER Dr.

 Herwig

 04.02.2000

 30.09.2000

KARNER Mag.

 Gerhard

 15.02.2000

 laufend

KLOIBMÜLLER Mag.

 Michael

 28.02.2000

 laufend

KRUMPEL Mag.

 Bernhard

 07.02.2000

 laufend

MACHTLINGER - SCHWEDA

 Liane

 16.02.2000

 laufend

PALFRADER Dr.

 Beate

 06.10.2000

 laufend

PFEIFENBERGER Dr.

 Michaela

 01.04.2000

 laufend

RESTER

 Gabriele

 21.02.2000

 30.09.2000

THANNER Dr.

 Theodor

 01.04.2000

 30.09.2000

ULMER Mag.

 Christoph

 07.02.2000

 laufend

VOGL Mag.

 Mathias

 13.03.2000

 laufend

WALLNER Mag.

 Klaudia

 01.03.2001

 laufend

ZIMPER Dr.

 Heinz

 04.02.2000

 31.03.2001


 

Zum Stand 30. April 2001 befanden sich 11 Personen in einem Dienstverhältnis in meinem Büro, davon 5

nach dem Beamten - Dienstrechtsgesetz 1979, 4 in einem vertraglichen Dienstverhältnis nach dem

Vertragsbedienstetengesetz 1948 sowie 2 nach Arbeitskräfteüberlassungsvereinbarungen.

 

Seit dem 4. Februar 2000 haben 4 Mitarbeiter mein Kabinett verlassen; davon stehen 2 unverändert in

einem Beamtendienstverhältnis in meinem Haus in Verwendung, ein Bediensteter der auf Basis eines

Arbeitsleihvertrages in meinem Büro in Verwendung stand, ist nunmehr auf dienstvertraglicher Basis

beschäftigt, ein Arbeitsleihvertrag wurde beendet. Ein Mitarbeiter meines Kabinetts, der seinerzeit im

Wege einer Arbeitskräfteüberlassungsvereinbarung aufgenommen wurde, steht nunmehr als öffentlich -

rechtlich Bediensteter in meinem Büro in Verwendung und ist in der oben angeführten Zahl von 5

Beamtendienstverhältnissen enthalten.

 

Im Zusammenhang mit der Beendigung von 2 Arbeitskräfteüberlassungsvereinbarungen sind jeweils

Kosten für die Urlaubsabfindung sowie die Urlaubsentschädigung angefallen.

 

Zu Frage 3:

 

Die nachstehenden Daten beziehen sich auf den 30. April 2001. Die Ermittlung der Gehaltsansprüche der

in meinem Büro tätigen Beamten erfolgte nach den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, die

Ermittlung der Entlohnung der Vertragsbediensteten nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 bzw.

eine nach den sondervertraglichen Bestimmungen gemäß § 36 VBG 1948. Die mittels

Arbeitskräfteüberlassungsvereinbarungen tätigen Personen wurden entsprechend den abgeschlossenen

Vereinbarungen entlohnt.

 

Die Einstufungen meiner derzeitigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einem öffentlichen

Dienstverhältnis zur Republik Österreich stehen, stellen sich folgendermaßen dar:

 

Anzahl

     Dienstrechtliche Stellung

    1

     Verwendungsgruppe A1/7

    1

     Verwendungsgruppe A1/4

    3

     Entlohnungsgruppe v1/3

    1

     Entlohnungsgruppe VB/SV v1/3

    1

     Verwendungsgruppe SI 1

    2

     Verwendungsgruppe E 2b

   2

     Arbeitsleihverträge

 

Zu Frage 4, 10 und 11:

 

Die Abgeltung von Mehrleistungen erfolgt bei einem Beamten innerhalb seines Fixbezuges A1/7.

 

Bei einer Arbeitskräfteüberlassungsvereinbarung erfolgt die Abgeltung von Mehrleistungen mittels

Pauschalvergütung und Einzelverrechnung (durchschnittlich 61 Überstunden/monatlich) bzw. bei einer

weiteren Vereinbarung gemäß Angestelltenvertrag.

 

Zeitliche Mehrleistungen der sonstigen Bediensteten werden jeweils im Wege einer Einzelverrechnung

abgegolten.

 

Die durchschnittlichen zeitlichen Mehrleistungen meiner MitarbeiterInnen in einem öffentlichen

Dienstverhältnis stellen sich geordnet nach deren dienstrechtlicher Stellung wie folgt dar:

     Dienstrechtliche Stellung

   Durchschnittliche Überstunden

   monatlich/Einzelverrechnung

     1 Verwendungsgruppe A1/4

                 94 Stunden

     3 Entlohnungsgruppe v1/3

               105 Stunden

     1 Entlohnungsgruppe VB/SV v1/3

                 90 Stunden

     1 Verwendungsgruppe SI 1

                 92 Stunden

     2 Verwendungsgruppe E 2b

                 92 Stunden

 

Zu Frage 5:

 

Aufgrund des singulären Charakters eines im befragten Zeitraum abgeschlossenen Sondervertrages

gemäß § 36 Vertragsbedienstetengesetz, kann das darin vereinbarte Gehalt aus datenschutzrechtlichen

Gründen nicht bekanntgegeben werden.

 

Zu Frage 6:

 

Mit Stichtag 30. April 2001 stehen 2 MitarbeiterInnen meinem Büro aufgrund von

Arbeitskräfteüberlassungsvereinbarungen mit unterschiedlichen Vertragspartnern zur Verfügung.

Aufgrund des jeweils singulären Charakters der Vereinbarung, können aus Gründen des Datenschutzes

keine näheren Angaben über die Vertragsinhalte bekanntgegeben werden. Zwei Vertragsmuster sind

angeschlossen. (Beilage A 1+2)

 

Zu Frage 7:

 

Die konkreten Inhalte der Dienstverhältnisse der derzeit mittels Arbeitskräfteüberlassungs -

vereinbarungen in meinem Büro tätigen MitarbeiterInnen vor Abschluß der Verträge mit dem

Bundesministerium für Inneres entziehen sich meiner Kenntnis.

 

Die Verträge mit dem Bundesministerium für Inneres wurden entweder durch die zuständigen

Referenten der personalführenden Stelle oder von der überlassenden Institution erstellt.

 

Zu Frage 8:

 

An keines der Arbeitskräfteüberlasserunternehmungen wurden Förderungen des Bundesministeriums

für Inneres vergeben.

 

Zu Frage 9:

 

Zwei Mitarbeiter meines Büros nehmen derzeit vollinhaltlich die Funktion eines Referatsleiters in der

Linienstruktur des Bundesministeriums für Inneres wahr.

 

Zu Frage 12:

 

Im Anfragezeitraum wurden insgesamt S 12.000,- an Belohnungen bzw. Prämien ausbezahlt. Mit

Ausnahme von 3 MitarbeiterInnen wurde diese Summe auf alle Bediensteten meines Büros aufgeteilt.

Zu Frage 13:

 

Kein Mitglied meines Kabinett übt eine Nebentätigkeit oder eine entgeltliche Aufsichtsratsfunktion

aus.

 

Zu Frage 14:

 

Bezüglich der MitarbeiterInnen meines Büros sind im Zeitraum 1. April 2000 bis 30. April 2001

insgesamt 130 Reisetage für Auslandsdienstreisen angefallen. Die Kosten hiefür beliefen sich bisher

gesamthaft auf S 522.261,-- .

 

Zu Frage 15:

 

Die Auslandsdienstreisen waren in entsprechenden sicherheitspolitischen Zielsetzungen begründet und

dienten der Erörterung und Festlegung gemeinsamer Vorhaben auf dem Gebiet der inneren Sicherheit

mit internationalen Gesprächspartnern.

 

AD SEKTIONSLEITER

 

Zu Frage 1:

 

Seit 4. Februar 2000 wurden Dr. Theodor THANNER mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2000 zum

Leiter der Präsidialsektion sowie Mag. Otto PRANTL mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2000 zum

Leiter der Sektion V - Recht, Kontrolle und Verwaltungsinnovation, bestellt.

 

Die Ausschreibungen erfolgten jeweils gemäß den Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989.

 

Zu Frage 2:

 

Gemäß § 7 Ausschreibungsgesetz 1989 sind eine ständige Begutachtungskommission sowie für die

Ausschreibung bestimmter Leitungsfunktionen - wie die unter Anfragepunkt 1 beauskunfteten - im

Einzelfall einzurichtende Begutachtungskommissionen vorgesehen.

 

Zu Frage 3:

 

Im Hinblick auf die gemäß § 14 Ausschreibungsgesetz 1989 vertrauliche Behandlung der Inhalte und

Auswertungen der Bewerbungsgesuche wird lediglich die jeweilige Reihung bekanntgegeben:

 

Dr. Theodor THANNER war alleiniger Bewerber für die ausgeschriebene Position und Mag. Otto

PRANTL wurde bei vier Mitbewerbern an 1. Stelle gereiht.

 

Zu Frage 4:

 

Weder Dr. THANNER noch Mag. PRANTL bekleiden derzeit eine zusätzliche Funktion in meinem

Ministerbüro.

Zu Frage 5:

 

Für die unter Punkt 1 angeführten Bediensteten wurden sämtliche zeitliche Mehrleistungen aufgrund

der im Gehaltsgesetz 1956 und Vertragsbedienstetengesetz 1948 vorgesehenen Bezüge bzw. fixen

Monatsentgelte abgegolten.

 

Zu Frage 6:

 

Für die unter Anfragepunkt 1 beauskunfteten Sektionsleiter wurden seit 4. Februar 2000 insgesamt

Belohnungen bzw. Prämien in Gesamthöhe von S 2.000,- vergeben.

 

Zu Frage 7:

 

Die unter Anfragepunkt 1 beauskunfteten Bediensteten üben keine entgeltlichen Nebentätigkeiten aus.

 

Zu Frage 8 und 9:

 

Im Zeitraum 4. Februar 2000 bis 30. April 2001 wurden durch die Sektionsleiter meines Ressorts

insgesamt Auslandsdienstreisen an 51 Reisetagen durchgeführt. Die dafür aufgewendeten

Gesamtkosten belaufen sich bisher auf S 201.000,-- . Die Auslandsdienstreisen waren in

entsprechenden sicherheitspolitischen Zielsetzungen begründet.

 

AD MITARBEITER DES RESSORTS

 

Zu Frage 1 und 2:

 

Zu den Fragen nach den in entgeltlichen Aufsichtsfunktionen entsandten Mitarbeiter meines Ressorts

und die Höhe deren Einkünfte aus diesen Nebentätigkeiten darf ich auf die Anfragebeantwortung vom

23. März 2001 der unter Nr. 1800/J - NR/2001 an mich ergangenen parlamentarischen Anfrage

verweisen.

 

Zu Frage 3:

 

Insgesamt war im Jahr 2000 für 593 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter meiner Zentralstelle die

Anordnung von mehr als 240 Überstunden erforderlich. Für diese Bediensteten sind insgesamt 342.866

Überstunden abgegolten worden.

 

Eine weitere funktionsbezogene Aufschlüsselung wurde aufgrund des unverhältnismäßigen

Verwaltungsaufwandes nicht vorgenommen.

 

Für das laufende Kalenderjahr können (im Hinblick auf einen allfälligen Ausgleich durch Freizeit)

derzeit noch keine entsprechenden Aussagen getroffen werden.

Zu Frage 4:

 

Derzeit sind an EU - Einrichtungen abgestellt:

 

Name

Verwendung bei

Rechtliche

Grundlage

BARTOS Mag.

Christoph

EU –

Harmonisierungsamt

Karenzurlaub

VBG 1948

 

FELGENHAUER Mag.

Harald

EUROPOL

Den Haag

Karenzurlaub

VBG 1948

 

HERBINGER Mag.

Walter

GD der EU -

Kommission

§ 6b VBG 1948

Entsendung

 

SCHERMANN

Franz

EUROPOL

Den Haag

§ 39a BDG 1979

Entsendung

 

SCHWARZINGER

Gerhard

EUROPOL

Den Haag

§ 39a BDG 1979

Entsendung

 

 

Bei den Genannten handelt es sich um Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen v1/2, v1/3, I/a

sowie um 2 Beamte der Verwendungsgruppe E2a.

 

Zu Frage 5 und 6:

 

Außerhalb meines Büros wurde 1 Person im Bereich der Sektion V - Recht, Kontrolle und

Verwaltungsinnovation, aufgrund einer Arbeitskräfteüberlassungsvereinbarung beschäftigt. Diese

Vereinbarung wurde mit Wirksamkeit vom 15. Mai 2001 einvernehmlich gelöst.

 

Aufgrund des singulären Charakters der Vereinbarung können die daraus resultierenden

durchschnittlichen Kosten aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht bekanntgegeben werden.

 

AD ARBEITSLEIHVERTRÄGE

 

Zu Frage 1:

 

Aufgrund der konkreten Gestaltung der derzeit im Bereich meines Ressorts vorangeführten

Arbeitskräfteüberlassungsvereinbarungen kann ich ausschließen, dass über den unmittelbaren

Personalaufwand hinausgehende Kosten verrechnet werden.

 

Zu Frage 2:

 

Im Rahmen der vorangeführten Arbeitsleihverträge werden der überlassenden Institution

ausschließlich die entstehenden Personalkosten ersetzt.

Beilage A (1)

 

 

         REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES

          1014 Wien, Postfach 100

 

 

GZ.:                                                                                                      Wien, am

 

Die Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Inneres, und

                ,vertreten durch                      , schließen hiermit nachstehenden

 

Vertrag

 

 

1.                                            stellt die bei ihr beschäftigte Arbeitnehmerin

                                               geboren am             dem Bundesministerium für

          Inneres für Dienstleistung bei, und das Bundesministerium für Inneres betraut diese

          Arbeitnehmerin für die Dauer der Beistellung mit der Wahrnehmung von Aufgaben im

          Kabinett des Herrn Bundesministers

 

          Die Beistellung der Arbeitnehmerin an das Bundesministerium für Inneres beginnt am

                                   und endet, sofern keine Verlängerung vereinbart wird, spätestens mit Ablauf

          der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Kabinett von Herrn Bundesminister.

 

          Jeder Vertragsteil ist berechtigt, das Beistellungsverhältnis ohne Angabe von Gründen

          schriftlich unter Einhaltung einer mindestens 6 - wöchigen Frist mit jedem Monatsende durch

          Kündigung zu lösen.

 

II.      Das Bundesministerium für Inneres verpflichtet sich, sämtliche

          unmittelbar aus dem Dienstverhältnis mit dem Arbeitnehmer während der Dauer der

          Beistellung erwachsenen Kosten zu vergüten. Grundlage für den Kostenvergütungsanspruch

          ist der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Angestelltenvertrag mit der Arbeitnehmerin.

 

          Der Ersatz der Reisekosten für Dienstreisen richtet sich sinngemäß nach den Bestimmungen

          der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten.

 

                               verpflichtet sich, während der Dauer des Beistellungsverhältnisses

           jede beabsichtigte Änderung des Angestelltenvertrages in bezug auf Entgelt, Urlaub,

           Vergütung im Krankheitsfall dem Bundesministerium für Inneres 6 Wochen vor

           Durchführung dieser Maßnahmen bekanntzugeben. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine

                Äußerung des Bundesministeriums für Inneres, richtet sich der Kostenvergütungsanspruch

                nach dem Inhalt des geänderten Angestelltenvertrages.

 

               Darüberhinaus wird                                dem Bundesministerium für Inneres keine

               weiteren Kosten und auch kein Honorar für die Beistellung der Arbeitnehmerin in Rechnung

               stellen.

 

               Die Refundierung wird zu Beginn eines jeden Vierteljahres beim Bundesministerium für

               Inneres unter Vorlage einer detaillierten Abrechnung samt der erforderlichen Belege

               angesprochen.

 

III.                                          verzichtet auf die Dauer des Beistellungsverhältnisses auf die

               Geltendmachung ihres Weisungrechtes gegenüber der Arbeitnehmerin zugunsten des

               Weisungsrechtes seitens des Bundesministeriums für Inneres

 

               Das Bundesministerium für Inneres wird die im § 18 Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921,

               normierte Fürsorgepflicht gegenüber der Arbeitnehmerin auf Dauer ihrer Beistellung

               übernehmen und insbesondere dafür Sorge tragen, alle Einrichtungen bezüglich der

               Arbeitsräume und Gerätschaften herzustellen und zu erhalten, die mit Rücksicht auf die

               Beschaffenheit der Dienstleistungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der

               Arbeitnehmerin erforderlich sind.

 

IV.         Das Bundesministerium für Inneres ist unbeschadet der unter Punkt 1 vereinbarten

               Kündigungsmöglichkeit berechtigt, das Beistellungsverhältnis zu kündigen oder vorzeitig

               aufzulösen, wenn ein Tatbestand eintritt, der das Bundesministerium für Inneres aufgrund der

               Bestimmungen des Angestelltengesetzes zur Kündigung oder vorzeitigen Auflösung

               berechtigen würde.

 

 

 

Für das Bundesministerium für Inneres

 

 

 

....................................................                                                          .................................................

Beilage A (2)

 

 

        REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESMTNISTERIUM FÜR INNERES

         1014 Wien, Postfach 100

 

GZ.:.                                                                                     Wien, am

 

Die Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Inneres, und

                   schließen hiermit nachstehenden

 

Vertrag

 

 

I.                                                            stellt den bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer

                               geboren am             dem Bundesministerium für Inneres zur Dienstleistung

               bei, und das Bundesministerium für Inneres betraut diesen Arbeitnehmer für die Dauer der

               Beistellung mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Kabinett des Herrn Bundesministers

 

               Die Beistellung des Arbeitnehmers an das Bundesministerium für Inneres beginnt am

                                  und endet, sofern keine Verlängerung vereinbart wird, spätestens mit Ab -

               lauf der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Kabinett von Herrn Bundesminister

 

               Jeder Vertragsteil ist berechtigt, das Beistellungsverhältnis ohne Angabe von Gründen

               schriftlich unter Einhaltung einer mindestens 6 - wöchigen Frist mit jedem Monatsende durch

               Kündigung zu lösen.

 

II.           Das Bundesministerium für Inneres verpflichtet sich,                                           sämtli -

               che unmittelbar aus dem Dienstverhältnis mit dem Arbeitnehmer während der Dauer der Bei -

               stellung erwachsenen Kosten zuzüglich der auf die vertragliche Leistung entfallenden Um -

               satzsteuer zu vergüten. Grundlage für den Kostenvergütungsanspruch ist der im Zeitpunkt des

               Vertragsabschlusses gültige Angestelltenvertrag mit dem Arbeitnehmer. Als Basis für den

               Kostenvergütungsanspruch wird von einem Bruttomonatsentgelt (excl. der vom Arbeitgeber

               zu tragenden Lasten, wie Sozialversicherungsbeiträge u.a.) von            ,-- zum Zeitpunkt des

               Abschlusses dieses Arbeitskräfteüberlassungsvertrages ausgegangen. Dieses Bruttomo -

               natsentgelt beinhaltet auch die Pauschalvergütung für zeitmäßige und mengenmäßige Mehr -

               dienstleistungen des Arbeitnehmers im Kabinett von Herrn Bundesminister

               im Ausmaß von durchschnittlich Überstunden pro Monat. Darüberhinausgehende Über -

               stundenleistungen werden gesondert vergütet.

             Der Ersatz der Reisekosten für Dienstreisen richtet sich sinngemäß nach den Bestimmungen

             der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten. Entsprechende Abrechnungsformulare

             werden von Bundesministerium für Inneres ausgestellt und

             übermittelt werden.

 

                                               verpflichtet sich, während der Dauer des Beistellungsverhält -

             nisses jede beabsichtigte Änderung des Angestelltenvertrages in bezug auf Entgelt, Urlaub,

             Vergütung im Krankheitsfall dem Bundesministerium für Inneres 6 Wochen vor Durchfüh -

             rung dieser Maßnahmen bekanntzugeben. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Äußerung des

             Bundesministeriums für Inneres, richtet sich der Kostenvergütungsanspruch nach dem Inhalt

             des geänderten Angestelltenvertrages.

 

             Darüberhinaus wird                                  dem Bundesministerium für Inneres kei -

             ne weiteren Kosten und auch kein Honorar für die Beistellung des Arbeitnehmers in Rech -

             nung stellen.

 

             Die Refundierung wird nach Ablauf eines jeden Vierteljahres beim Bundesministerium für

             Inneres unter Vorlage einer detaillierten Abrechnung samt der erforderlichen Belege ange -

             sprochen.

 

III.                                           verzichtet auf die Dauer des Beistellungsverhältnisses auf die

             Geltendmachung seines Weisungrechtes gegenüber dem Arbeitnehmer zugunsten des Wei -

             sungsrechtes seitens des Bundesministeriums für Inneres

 

             Das Bundesministerium für Inneres wird die im § 18 Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921,

             normierte Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer auf Dauer seiner Beistellung über -

             nehmen und insbesondere dafür Sorge tragen, alle Einrichtungen bezüglich der Arbeitsräume

             und Gerätschaften herzustellen und zu erhalten, die mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der

             Dienstleistungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit des Arbeitnehmers erforderlich

             sind.

 

IV.       Das Bundesministerium für Inneres ist unbeschadet der unter Punkt I vereinbarten Kündi -

             gungsmöglichkeit berechtigt, das Beistellungsverhältnis zu kündigen oder vorzeitig aufzulö -

             sen, wenn ein Tatbestand eintritt, der das Bundesministerium für Inneres aufgrund der Be -

             stimmungen des Angestelltengesetzes zur Kündigung oder vorzeitigen Auflösung berechtigen

             würde.

 

 

Für das Bundesministerium für Inneres

 

 

 

         .......................................                                                                             ..................................