2246/AB XXI.GP

Eingelangt am: 29.05.2001

 

BUNDESMINISTER

FÜR LAND - UND FORSTWIRTSCHAFT,

UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT

 

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Maier und Kollegen vom 3. April 2001,

Nr. 2278/J, betreffend des Zustandes der Wasserversorgung bäuerlicher Betriebe in

Österreich, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu Frage 1:

 

Ja. Die von Ihnen zitierte Studie war auch Gegenstand der Debatte im Plenum des

Nationalrates zum Agrarbudget vom 3. April 2001.

 

Zu den Fragen 2 bis 5. 14 bis 19:

 

Hygienevorschriften wie auch die Regelung des Trinkwassers als Lebensmittel fallen nicht in

die Zuständigkeit des Bundesministers für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft sondern in die des Bundesministers für soziale Sicherheit und

Generationen. Grundsätzlich sind daher diese Fragen an den Bundesminister für soziale

Sicherheit und Generationen zu richten. Eine Mitkompetenz des Bundesministers für Land -

und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist nur insofern gegeben, als es die

Erlassung von Hygieneverordnungen gemäß § 21 Abs. 2 Lebensmittelgesetz (LMG) betrifft.

(Das sind solche, die „das Verhalten und die Bekleidung von in der Landwirtschaft

beschäftigten Personen, die Beschaffenheit von in der Landwirtschaft genutzten

Betriebsmitteln oder Räumen, Vorschriften über die Art der Reinigung und der Vorsorge

gegen Gerüche, Verunreinigungen, Ungeziefer, Schädlinge und Verderb in der

landwirtschaftlichen Produktion erfassen.“)

 

Entsprechend der innerstaatlichen Kompetenzverteilung enthält das dem

Bundesgesetzgeber zugewiesene auf Art. 10 B - VG basierende Wasserrechtsgesetz 1959

Regelungen über die Wasserressourcenbewirtschaftung sowie über den Schutz und die

Reinhaltung von Gewässern. Diese umfassen auch den Schutz der Wasserversorgung. Ziel

des österreichischen Wasserrechtsgesetzes ist demnach der Schutz der natürlichen

Ressource Wasser und die Bereitstellung von einwandfreiem Rohwasser zu

Trinkwasserzwecken (vgl. § 30 WRG 1959) und daher die Festlegung der rechtlichen

Rahmenbedingungen zur Benutzung der Ressource Wasser.

 

Insofern eine mit der Verfassungsrechtslage im Einklang stehende wasserrechtliche

Zuständigkeit bestehen sollte, wäre gegebenenfalls mit wasserpolizeilichen Aufträgen

gemäß § 138 WRG 1959 und Schutzgebietsanordnungen bzw. - überprüfungen gemäß § 34

WRG 1959 vorzugehen. Jedenfalls wird eine genaue Sachverhaltskenntnis erforderlich sein,

sodass vorerst der Bericht den Wasserrechtsbehörden in den Ländern mit dem Auftrag zur

Vornahme der erforderlichen behördlichen Veranlassungen übermittelt wird.

 

Zu den Fragen 6 bis 10 und 12:

 

Aus verschiedenen Gründen, wie z.B. Erfahrungen aus der zentralen Wasserversorgung,

Lebensdauer/Verbreitungsgeschwindigkeit der (Fäkal) Keime werden großräumige,

flächenhafte Beeinträchtigungen nicht erwartet, es ist eher von lokalen Beeinträchtigungen

auszugehen. Die Milchhygiene - Verordnung (Zuständigkeit: Bundesminister für soziale

Sicherheit und Generationen) sieht jedenfalls konkrete Maßnahmen vor, wenn die

Anforderungen an die Wasserqualität nicht eingehalten werden.

Auf Grundlage der ÖVGW - Statistik und darauf aufbauenden Hochrechnungen werden rund

14% der österreichischen Bevölkerung über Einzelwasseranlagen versorgt. Informationen

über den Anteil an bäuerlichen Betrieben bzw. Grundlagen für die damit verbundenen

Problemstellungen sind daraus nicht zu ersehen.

 

Zu Frage 11:

 

Die Regelung von Anschlussverpflichtungen an Kanalisations - und Wasserver -

sorgungsanlagen sowie die Normierung von Ausnahmen fallen in Gesetzgebung und

Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder. Diesbezügliche Daten liegen dem

Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft daher nicht

vor.

 

Zu Frage 13:

 

Bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine Wasserentnahme ist vor dem

Hintergrund einer sinnvollen Bewirtschaftung der Ressource nach Maßgabe der §§ 9 und 10

Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959 u.a. das Maß und die Art (§ 13 leg.cit.) der

Wasserbenutzung (Bedarf des Bewerbers, die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse,

insbesondere das vorhandene Dargebot) festzulegen und die Einhaltung der öffentlichen

Interessen (§105 leg.cit.) zu prüfen.

 

Gemäß § 9 Abs. 2 WRG 1959 bedarf allerdings unter bestimmten Voraussetzungen die

Benutzung der privaten Tagwässer keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde. Dies gilt

gemäß § 10 Abs.1 auch für die Benutzung des Grundwassers durch den Grundeigentümer

für den notwendigen Haus - und Wirtschaftsbedarf, wenn die Förderung nur durch

handbetriebene Pump - oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem

angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund steht.

 

Im Übrigen darf auf die oben dargestellte Zuständigkeit des Bundesministers für soziale

Sicherheit und Generationen hingewiesen werden.

Zu den Fragen 20 und 21:

 

Den Wasserrechtsbehörden in den Ländern wird der Bericht von Pilbacher/Pfleger,

Bundesanstalt für Milchwirtschaft, mit der Aufforderung übermittelt, in ihrem

Zuständigkeitsbereich Sachverhaltserhebungen durchzuführen, allenfalls Veranlassungen

gemäß den §§ 34 bzw. 138 WRG 1959 zu treffen und gegenüber dem Bundesministerium

für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu berichten.

Eine Vorgehensweise gemäß § 33f WRG 1959 erscheint aus folgenden Gründen nicht

geeignet:

 

• Von der im Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und

   Wasserwirtschaft zuständigen Sektion für Wasserwirtschaft wird davon ausgegangen,

   dass es sich um lokale Beeinträchtigungen handelt. Diese dürften wahrscheinlich

   punktförmigen Belastungsquellen zuzuordnen sein, während das Instrumentarium des

   § 33f WRG 1959 primär der Bekämpfung diffuser Einträge dient.

 

• Die Grundwasserschwellenwertverordnung zielt nicht auf bakteriologisch - bedingte

   Belastungen ab.

 

Zu den Fragen 22 und 23:

 

Maßnahmen zur Gewährleistung einer ausreichenden Wasserversorgung werden auf Basis

des Umweltförderungsgesetzes - UFG, BGBl. Nr. 185/1993 idgF und der hiezu ergangenen

Richtlinien gefördert.

 

Sofern es sich bei den zu versorgenden Objekten nicht um Einzelanlagen im Sinne der

Richtlinien handelt, beträgt das Förderungsausmaß 20% der förderfähigen

Investitionskosten.

 

Einzelanlagen, die der Trinkwasserversorgung dienen, können mit folgenden Pau -

schalsätzen gefördert werden:

              ATS 30.000,--       für die Wasserfassung mittels Brunnen oder Quellen mit er -

                                             forderlicher Hebung (Drucksteigerung);

 

              ATS 12.500,--       für die Wasserfassung mittels Quellen;

              ATS      150,--       pro förderfähigem Laufmeter Wasserleitung;

              ATS   7.000,--       für die Wasseraufbereitung;

              ATS   2.000,--       pro m³ Nutzinhalt für Wasserspeicher.

 

Förderungsvoraussetzung für Einzelanlagen - neben der Einhaltung der in den Richtlinien

genannten Kriterien (§ 2 Abs. 9) - ist, dass vom Land eine zumindest gleich hohe Förderung

gewährt wird und die von Bund und Land gemeinsam gewährten Förderungsmittel nicht

höher sind als der Betrag, der durch Firmenrechnungen nachgewiesen werden kann.

 

Zu den Fragen 24 und 25:

 

Vor einer konkreten Festlegung der weiteren Vorgangsweise wären die

Erhebungsergebnisse der Wasserrechtsbehörden in den Ländern abzuwarten, um gezielt

und ressourcenschonend die Ursachen bekämpfen zu können.

 

Zu Frage 26:

 

Ein inhaltlicher Zusammenhang mit dem vermutlich angesprochenen § 32 Abs. 8 WRG 1959

(Definition der ordnungsgemäßen Landwirtschaft, die unter den Voraussetzungen des § 32

Abs.1 WRG 1959 bewilligungsfrei ist) kann aufgrund der vorliegenden Informationen nicht

nachvollzogen werden.

 

Zu Frage 27:

 

Das österreichische Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen

durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen wurde mit 1.10.1999 in Kraft gesetzt. Dieses

Programm legt die Grundvoraussetzungen für eine gewässerschonende Landwirtschaft fest.

Es ist rechtsverbindlich und somit von jedermann einzuhalten.

Durch die Novellierung des § 33f WRG 1959 wurden neue Instrumentarien zur Verbesserung

der Qualität von Grundwasser in Form einer Kombination behördlicher Maßnahmen mit

Elementen des Vertragsumweitschutzes geschaffen. Ein Entwurf zur Novellierung der

Grundwasserschwellenwertverordnung wird derzeit finalisiert und einem Begutach -

tungsverfahren zugeführt. In der Folge wird vom Landeshauptmann gemäß § 33f WRG 1959

(Bezeichnung von Beobachtungs- bzw. voraussichtlichen Maßnahmengebieten, Erlassung

von Programmen) vorzugehen sein.

 

Zu Frage 28:

 

Wie schon öfters dargelegt, soll das Ziel der Grundwassersanierung primär durch freiwillige

Bewirtschaftungsbeschränkungen erzielt werden. Das ÖPUL enthält daher Maßnahmen zur

Verbesserung der Grundwasserqualität. Im Detail darf auf Beilage A verwiesen erden.

Sonderrichtlinie des Bundesministeriums für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für das

Österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten extensiven und den natürlichen Lebensraum

schützenden Landwirtschaft ( Ö P U L 2000); Zl. 25.014/37 - II/B8/00

 

                                                                                                              Beilage A

 

2.31         Projekte für den vorbeugenden Gewässerschutz

 

2.31.1      Förderungsgegenstand:

                Bewirtschaftung der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes nach

                Maßgabe nachstehender Förderungsvoraussetzungen.

 

2.31.2      Förderungsvoraussetzungen:

                - 1 Mind. 30 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes im Projektgebiet gemäß

                     Anhang 18

                - 2 Teilnahme an der Grundförderung gemäß Pkt. 2.1 mit Ausnahme der Regelungen der

                      Viehdichte (die Regelungen des Intent - 8 sind diesbezüglich zu befolgen)

                - 3 Teilnahme an der Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen im Herbst und Winter“

                      Pkt. 2.22 mit folgenden Maßgaben:

 

a) Begrünung Stufe 2, davon max. 15% der Begrünungsfläche nach Variante A oder

b) Begrünung Stufe 2 davon mind. 50 % der Begrünungsfläche nach C und/oder D oder

c) Im Rahmen der Projekte können die Länder die Variante A) ausschließen.

d) Im Rahmen der Projekte können die Länder verpflichtende Kombination von a) und b) festsetzen

     und a) oder b) ausschließen.

 

                - 4 Betriebliche Nährstoffbilanzierung gemäß Aufzeichnungsbögen und Wertetabellen taut

                      Anhang 15.1 und 15.2

 

                - 5 Besuch einer Lehrveranstaltung: Betriebe müssen bis 30.04. des dem 1.

                      Förderungsjahr folgenden Jahr entsprechende Kenntnisse über die

                      gewässerschonende Wirtschaftsweise durch Vorlage einer Besuchsbestätigung einer

                      einschlägigen Lehrveranstaltung nachweisen. Die Mindestdauer der Lehrveranstaltung

                      beträgt 8 Stunden, davon können max. 2 Stunden in Form von Exkursionen anerkannt

                      werden. Einschlägige Lehrveranstaltungen, die nicht länger als 2 Jahre ab Einstieg in

                      dieses Projekt zurückliegen und dem geforderten Umfang entsprechen, werden für

                      diese Verpflichtung angerechnet.

 

                - 6 Verzicht auf Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln (ausgenommen Festmist

                      und Kompost) auf Ackerland vom 15.10. - 28.02.; bei Raps, Durum und Gerste im

                      Frühjahr bis 15.02.

 

                - 7 Teilung der Düngergaben:

                      Diese Förderungsvoraussetzung ist in jenen Regionen einzuhalten, für die sie in der

                      Anlage 18 festgelegt sind.

                      Auf Schlägen mit stark austragsgefährdeten Böden ist die Düngereinzelgabe mit max.

                      50 kg leichtverfügbarem Stickstoff/ha begrenzt.

                      Als stark austragsgefährdet gelten die Bodenarten Sand (= S), anlehmiger Sand (=SI)

                      lehmiger Sand (= IS) und stark sandiger Lehm (= SL) gemäß den Schätzungskarten der

                      Finanzbodenschätzung.

                      Die Bestimmung des leicht verfügbaren Stickstoffs erfolgt bei Wirtschaftsdüngern

                       gemäß Anhang 19.

 

                - 8 Die Grenze von > 2,0 GVE/ha LN gilt auch in jenen Fällen als erfüllt bei denen

                      Betriebe mit bis zu 2,5 GVE/ha LN unter folgenden Voraussetzungen teilnehmen:

                      •       Die am Betrieb ausgebrachte Wirtschaftsdüngermenge entspricht einem

                              Tierbesatz von max. 2,0 GVE/ha LN

 

                      •       Erstellung eines Managementplanes für Wirtschaftsdünger durch den

                              Förderungswerber. Dieser Managementplan ist der für die Abwicklung des

                              ÖPUL zuständigen Fachdienststelle des Landes vorzulegen und von dieser

                              ggf. unter Beiziehung der zur fachlichen Prüfung erforderlichen anderen

                              Fachdienststellen und der Landes - Landwirtschaftskammer, auf Konformität zu

                              den Zielen des Gewässerschutzes zu prüfen und zu genehmigen. Der

Sonderrichtlinie des Bundesministeriums für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für das

Österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum

schützenden Landwirtschaft ( Ö P U L 2000); Zl. 25.014/37 - II/B8/00

 

                   Managementplan hat jedenfalls alle jene Vorgangsweisen und Maßnahmen

                   des Förderungswerbers zu beschreiben, die eine gewässerschonende

                   Wirtschaftsweise auf seinem Betrieb gewährleisten

 

                • Teilnahme an Maßnahme „bodennahe Ausbringung von Wirtschaftsdüngern“

                   gemäß Anhang 17, wenn dies im Rahmen der Begutachtung des

                   Managementplans als notwendig erachtet wird

 

                •  Wirtschaftsdüngermanagement mit Partnerbetrieben, das sicherstellt, dass auf

                    allen Partnerbetrieben max. die Wirtschaftsdüngermenge von 2,0 GVE/ha

                    ausgebracht wird

 

                • Aufzeichnungen über Ausbringung des Wirtschaftsdüngers auf den

                   Partnerbetrieben (Abrechnung über Maschinenring oder Gewerbebetrieb)

 

                • Der Gülle abgebende Betrieb überschreitet im ersten Jahr der Verpflichtung

                   nicht die Größe von 50 ha LN

 

                • Der Gülle übernehmende Betrieb liegt im selben oder im angrenzenden

                   Verwaltungsbezirk und nimmt ebenfalls am ÖPUL zumindest mit der

                   Maßnahme „Grundförderung“ teil.

               

                • Darstellung der Düngerlagerstätten hinsichtlich Bauart, Fassungsvermögen

                   und Kollaudierungsdatum. Die hierfür benötigten Unterlagen sind am Betrieb

                   aufzubewahren

 

                • Teilnahme an der Maßnahme „Schlagbezogene Stickstoffbilanzierung" gemäß

                   Anhang 17

 

                • Keine Erhöhung der Viehdichte im Verpflichtungszeitraum

 

                - 9 Teilnahme an den in Anhang 18 im Rahmen der Projektgebiete verpflichtend

                    vorgeschriebenen und/oder zur freiwilligen Teilnahme angebotenen und im Anhang 17

                    beschriebenen Maßnahmen.

 

 

2.31.3 Prämie                                                                        700,--/ha Acker (50,8709 EUR)

 

           Betriebsbezogene Nährstoffbilanzierung                      1.500,--/Betrieb (109,0092 EUR)