2246/AB XXI.GP
Eingelangt am: 29.05.2001
BUNDESMINISTER
FÜR LAND - UND FORSTWIRTSCHAFT,
UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Maier und Kollegen vom 3. April 2001,
Nr. 2278/J, betreffend des Zustandes der Wasserversorgung bäuerlicher Betriebe in
Österreich, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu Frage 1:
Ja. Die von Ihnen zitierte Studie war auch Gegenstand der Debatte im Plenum des
Nationalrates zum Agrarbudget vom 3. April 2001.
Zu den Fragen 2 bis 5. 14 bis 19:
Hygienevorschriften wie auch die Regelung des Trinkwassers als Lebensmittel fallen nicht in
die Zuständigkeit des Bundesministers für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft sondern in die des Bundesministers für soziale Sicherheit und
Generationen. Grundsätzlich sind daher diese Fragen an den Bundesminister für soziale
Sicherheit und
Generationen zu richten. Eine Mitkompetenz des Bundesministers für Land -
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist nur insofern gegeben, als es die
Erlassung von Hygieneverordnungen gemäß § 21 Abs. 2 Lebensmittelgesetz (LMG) betrifft.
(Das sind solche, die „das Verhalten und die Bekleidung von in der Landwirtschaft
beschäftigten Personen, die Beschaffenheit von in der Landwirtschaft genutzten
Betriebsmitteln oder Räumen, Vorschriften über die Art der Reinigung und der Vorsorge
gegen Gerüche, Verunreinigungen, Ungeziefer, Schädlinge und Verderb in der
landwirtschaftlichen Produktion erfassen.“)
Entsprechend der innerstaatlichen Kompetenzverteilung enthält das dem
Bundesgesetzgeber zugewiesene auf Art. 10 B - VG basierende Wasserrechtsgesetz 1959
Regelungen über die Wasserressourcenbewirtschaftung sowie über den Schutz und die
Reinhaltung von Gewässern. Diese umfassen auch den Schutz der Wasserversorgung. Ziel
des österreichischen Wasserrechtsgesetzes ist demnach der Schutz der natürlichen
Ressource Wasser und die Bereitstellung von einwandfreiem Rohwasser zu
Trinkwasserzwecken (vgl. § 30 WRG 1959) und daher die Festlegung der rechtlichen
Rahmenbedingungen zur Benutzung der Ressource Wasser.
Insofern eine mit der Verfassungsrechtslage im Einklang stehende wasserrechtliche
Zuständigkeit bestehen sollte, wäre gegebenenfalls mit wasserpolizeilichen Aufträgen
gemäß § 138 WRG 1959 und Schutzgebietsanordnungen bzw. - überprüfungen gemäß § 34
WRG 1959 vorzugehen. Jedenfalls wird eine genaue Sachverhaltskenntnis erforderlich sein,
sodass vorerst der Bericht den Wasserrechtsbehörden in den Ländern mit dem Auftrag zur
Vornahme der erforderlichen behördlichen Veranlassungen übermittelt wird.
Zu den Fragen 6 bis 10 und 12:
Aus verschiedenen Gründen, wie z.B. Erfahrungen aus der zentralen Wasserversorgung,
Lebensdauer/Verbreitungsgeschwindigkeit der (Fäkal) Keime werden großräumige,
flächenhafte Beeinträchtigungen nicht erwartet, es ist eher von lokalen Beeinträchtigungen
auszugehen. Die Milchhygiene - Verordnung (Zuständigkeit: Bundesminister für soziale
Sicherheit und Generationen) sieht jedenfalls konkrete Maßnahmen vor, wenn die
Anforderungen an die
Wasserqualität nicht eingehalten werden.
Auf Grundlage der ÖVGW - Statistik und darauf aufbauenden Hochrechnungen werden rund
14% der österreichischen Bevölkerung über Einzelwasseranlagen versorgt. Informationen
über den Anteil an bäuerlichen Betrieben bzw. Grundlagen für die damit verbundenen
Problemstellungen sind daraus nicht zu ersehen.
Zu Frage 11:
Die Regelung von Anschlussverpflichtungen an Kanalisations - und Wasserver -
sorgungsanlagen sowie die Normierung von Ausnahmen fallen in Gesetzgebung und
Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder. Diesbezügliche Daten liegen dem
Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft daher nicht
vor.
Zu Frage 13:
Bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine Wasserentnahme ist vor dem
Hintergrund einer sinnvollen Bewirtschaftung der Ressource nach Maßgabe der §§ 9 und 10
Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959 u.a. das Maß und die Art (§ 13 leg.cit.) der
Wasserbenutzung (Bedarf des Bewerbers, die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse,
insbesondere das vorhandene Dargebot) festzulegen und die Einhaltung der öffentlichen
Interessen (§105 leg.cit.) zu prüfen.
Gemäß § 9 Abs. 2 WRG 1959 bedarf allerdings unter bestimmten Voraussetzungen die
Benutzung der privaten Tagwässer keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde. Dies gilt
gemäß § 10 Abs.1 auch für die Benutzung des Grundwassers durch den Grundeigentümer
für den notwendigen Haus - und Wirtschaftsbedarf, wenn die Förderung nur durch
handbetriebene Pump - oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem
angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund steht.
Im Übrigen darf auf die oben dargestellte Zuständigkeit des Bundesministers für soziale
Sicherheit und
Generationen hingewiesen werden.
Zu den Fragen 20 und 21:
Den Wasserrechtsbehörden in den Ländern wird der Bericht von Pilbacher/Pfleger,
Bundesanstalt für Milchwirtschaft, mit der Aufforderung übermittelt, in ihrem
Zuständigkeitsbereich Sachverhaltserhebungen durchzuführen, allenfalls Veranlassungen
gemäß den §§ 34 bzw. 138 WRG 1959 zu treffen und gegenüber dem Bundesministerium
für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu berichten.
Eine Vorgehensweise gemäß § 33f WRG 1959 erscheint aus folgenden Gründen nicht
geeignet:
• Von der im Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft zuständigen Sektion für Wasserwirtschaft wird davon ausgegangen,
dass es sich um lokale Beeinträchtigungen handelt. Diese dürften wahrscheinlich
punktförmigen Belastungsquellen zuzuordnen sein, während das Instrumentarium des
§ 33f WRG 1959 primär der Bekämpfung diffuser Einträge dient.
• Die Grundwasserschwellenwertverordnung zielt nicht auf bakteriologisch - bedingte
Belastungen ab.
Zu den Fragen 22 und 23:
Maßnahmen zur Gewährleistung einer ausreichenden Wasserversorgung werden auf Basis
des Umweltförderungsgesetzes - UFG, BGBl. Nr. 185/1993 idgF und der hiezu ergangenen
Richtlinien gefördert.
Sofern es sich bei den zu versorgenden Objekten nicht um Einzelanlagen im Sinne der
Richtlinien handelt, beträgt das Förderungsausmaß 20% der förderfähigen
Investitionskosten.
Einzelanlagen, die der Trinkwasserversorgung dienen, können mit folgenden Pau -
schalsätzen
gefördert werden:
ATS 30.000,-- für die Wasserfassung mittels Brunnen oder Quellen mit er -
forderlicher Hebung (Drucksteigerung);
ATS 12.500,-- für die Wasserfassung mittels Quellen;
ATS 150,-- pro förderfähigem Laufmeter Wasserleitung;
ATS 7.000,-- für die Wasseraufbereitung;
ATS 2.000,-- pro m³ Nutzinhalt für Wasserspeicher.
Förderungsvoraussetzung für Einzelanlagen - neben der Einhaltung der in den Richtlinien
genannten Kriterien (§ 2 Abs. 9) - ist, dass vom Land eine zumindest gleich hohe Förderung
gewährt wird und die von Bund und Land gemeinsam gewährten Förderungsmittel nicht
höher sind als der Betrag, der durch Firmenrechnungen nachgewiesen werden kann.
Zu den Fragen 24 und 25:
Vor einer konkreten Festlegung der weiteren Vorgangsweise wären die
Erhebungsergebnisse der Wasserrechtsbehörden in den Ländern abzuwarten, um gezielt
und ressourcenschonend die Ursachen bekämpfen zu können.
Zu Frage 26:
Ein inhaltlicher Zusammenhang mit dem vermutlich angesprochenen § 32 Abs. 8 WRG 1959
(Definition der ordnungsgemäßen Landwirtschaft, die unter den Voraussetzungen des § 32
Abs.1 WRG 1959 bewilligungsfrei ist) kann aufgrund der vorliegenden Informationen nicht
nachvollzogen werden.
Zu Frage 27:
Das österreichische Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen
durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen wurde mit 1.10.1999 in Kraft gesetzt. Dieses
Programm legt die Grundvoraussetzungen für eine gewässerschonende Landwirtschaft fest.
Es ist
rechtsverbindlich und somit von jedermann einzuhalten.
Durch die Novellierung des § 33f WRG 1959 wurden neue Instrumentarien zur Verbesserung
der Qualität von Grundwasser in Form einer Kombination behördlicher Maßnahmen mit
Elementen des Vertragsumweitschutzes geschaffen. Ein Entwurf zur Novellierung der
Grundwasserschwellenwertverordnung wird derzeit finalisiert und einem Begutach -
tungsverfahren zugeführt. In der Folge wird vom Landeshauptmann gemäß § 33f WRG 1959
(Bezeichnung von Beobachtungs- bzw. voraussichtlichen Maßnahmengebieten, Erlassung
von Programmen) vorzugehen sein.
Zu Frage 28:
Wie schon öfters dargelegt, soll das Ziel der Grundwassersanierung primär durch freiwillige
Bewirtschaftungsbeschränkungen erzielt werden. Das ÖPUL enthält daher Maßnahmen zur
Verbesserung der
Grundwasserqualität. Im Detail darf auf Beilage A verwiesen erden.
Sonderrichtlinie des Bundesministeriums für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für das
Österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten extensiven und den natürlichen Lebensraum
schützenden Landwirtschaft ( Ö P U L 2000); Zl. 25.014/37 - II/B8/00
Beilage A
2.31 Projekte für den vorbeugenden Gewässerschutz
2.31.1 Förderungsgegenstand:
Bewirtschaftung der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes nach
Maßgabe nachstehender Förderungsvoraussetzungen.
2.31.2 Förderungsvoraussetzungen:
- 1 Mind. 30 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes im Projektgebiet gemäß
Anhang 18
- 2 Teilnahme an der Grundförderung gemäß Pkt. 2.1 mit Ausnahme der Regelungen der
Viehdichte (die Regelungen des Intent - 8 sind diesbezüglich zu befolgen)
- 3 Teilnahme an der Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen im Herbst und Winter“
Pkt. 2.22 mit folgenden Maßgaben:
a) Begrünung Stufe 2, davon max. 15% der Begrünungsfläche nach Variante A oder
b) Begrünung Stufe 2 davon mind. 50 % der Begrünungsfläche nach C und/oder D oder
c) Im Rahmen der Projekte können die Länder die Variante A) ausschließen.
d) Im Rahmen der Projekte können die Länder verpflichtende Kombination von a) und b) festsetzen
und a) oder b) ausschließen.
- 4 Betriebliche Nährstoffbilanzierung gemäß Aufzeichnungsbögen und Wertetabellen taut
Anhang 15.1 und 15.2
- 5 Besuch einer Lehrveranstaltung: Betriebe müssen bis 30.04. des dem 1.
Förderungsjahr folgenden Jahr entsprechende Kenntnisse über die
gewässerschonende Wirtschaftsweise durch Vorlage einer Besuchsbestätigung einer
einschlägigen Lehrveranstaltung nachweisen. Die Mindestdauer der Lehrveranstaltung
beträgt 8 Stunden, davon können max. 2 Stunden in Form von Exkursionen anerkannt
werden. Einschlägige Lehrveranstaltungen, die nicht länger als 2 Jahre ab Einstieg in
dieses Projekt zurückliegen und dem geforderten Umfang entsprechen, werden für
diese Verpflichtung angerechnet.
- 6 Verzicht auf Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln (ausgenommen Festmist
und Kompost) auf Ackerland vom 15.10. - 28.02.; bei Raps, Durum und Gerste im
Frühjahr bis 15.02.
- 7 Teilung der Düngergaben:
Diese Förderungsvoraussetzung ist in jenen Regionen einzuhalten, für die sie in der
Anlage 18 festgelegt sind.
Auf Schlägen mit stark austragsgefährdeten Böden ist die Düngereinzelgabe mit max.
50 kg leichtverfügbarem Stickstoff/ha begrenzt.
Als stark austragsgefährdet gelten die Bodenarten Sand (= S), anlehmiger Sand (=SI)
lehmiger Sand (= IS) und stark sandiger Lehm (= SL) gemäß den Schätzungskarten der
Finanzbodenschätzung.
Die Bestimmung des leicht verfügbaren Stickstoffs erfolgt bei Wirtschaftsdüngern
gemäß Anhang 19.
- 8 Die Grenze von > 2,0 GVE/ha LN gilt auch in jenen Fällen als erfüllt bei denen
Betriebe mit bis zu 2,5 GVE/ha LN unter folgenden Voraussetzungen teilnehmen:
• Die am Betrieb ausgebrachte Wirtschaftsdüngermenge entspricht einem
Tierbesatz von max. 2,0 GVE/ha LN
• Erstellung eines Managementplanes für Wirtschaftsdünger durch den
Förderungswerber. Dieser Managementplan ist der für die Abwicklung des
ÖPUL zuständigen Fachdienststelle des Landes vorzulegen und von dieser
ggf. unter Beiziehung der zur fachlichen Prüfung erforderlichen anderen
Fachdienststellen und der Landes - Landwirtschaftskammer, auf Konformität zu
den Zielen des Gewässerschutzes zu prüfen und zu genehmigen. Der
Sonderrichtlinie des Bundesministeriums für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für das
Österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum
schützenden Landwirtschaft ( Ö P U L 2000); Zl. 25.014/37 - II/B8/00
Managementplan hat jedenfalls alle jene Vorgangsweisen und Maßnahmen
des Förderungswerbers zu beschreiben, die eine gewässerschonende
Wirtschaftsweise auf seinem Betrieb gewährleisten
• Teilnahme an Maßnahme „bodennahe Ausbringung von Wirtschaftsdüngern“
gemäß Anhang 17, wenn dies im Rahmen der Begutachtung des
Managementplans als notwendig erachtet wird
• Wirtschaftsdüngermanagement mit Partnerbetrieben, das sicherstellt, dass auf
allen Partnerbetrieben max. die Wirtschaftsdüngermenge von 2,0 GVE/ha
ausgebracht wird
• Aufzeichnungen über Ausbringung des Wirtschaftsdüngers auf den
Partnerbetrieben (Abrechnung über Maschinenring oder Gewerbebetrieb)
• Der Gülle abgebende Betrieb überschreitet im ersten Jahr der Verpflichtung
nicht die Größe von 50 ha LN
• Der Gülle übernehmende Betrieb liegt im selben oder im angrenzenden
Verwaltungsbezirk und nimmt ebenfalls am ÖPUL zumindest mit der
Maßnahme „Grundförderung“ teil.
• Darstellung der Düngerlagerstätten hinsichtlich Bauart, Fassungsvermögen
und Kollaudierungsdatum. Die hierfür benötigten Unterlagen sind am Betrieb
aufzubewahren
• Teilnahme an der Maßnahme „Schlagbezogene Stickstoffbilanzierung" gemäß
Anhang 17
• Keine Erhöhung der Viehdichte im Verpflichtungszeitraum
- 9 Teilnahme an den in Anhang 18 im Rahmen der Projektgebiete verpflichtend
vorgeschriebenen und/oder zur freiwilligen Teilnahme angebotenen und im Anhang 17
beschriebenen Maßnahmen.
2.31.3 Prämie 700,--/ha Acker (50,8709 EUR)
Betriebsbezogene Nährstoffbilanzierung 1.500,--/Betrieb (109,0092 EUR)