2248/AB XXI.GP

Eingelangt am:30.05.2001

 

BUNDESMINISTERIUM FÜR

BILDUNG, WISSENSCHAFT

UND KULTUR

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2284/J - NR/2001 betreffend Bezirks - und Landes -

schulräte, die die Abgeordneten Dr. Robert Rada, Genossinnen und Genossen am 3. April 2001 an

mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Ad 1., 6. ,7. und 8.:

 

Die Kompetenzen der Bezirks - und Landesschulräte sind in der Bundesverfassung und einer Reihe

anderer rechtlicher Vorschriften geregelt. Eine Änderung kann daher durch mich als Organ der

Verwaltung nicht erfolgen.

 

Ad2., 3. und 5.:

 

Qualitätsentwicklung und - sicherung kann und darf nicht an einer einzelnen Stelle anknüpfen und

die Verantwortung an diese Einrichtung delegiert werden. Für die Qualität der österreichischen

Schulen, nicht nur der Pflichtschulen, tragen alle Beteiligten Verantwortung und müssen daher

gemeinsam an einer Weiterentwicklung arbeiten. Den Bezirks - und Landesschulräten und Mitar -

beitern der Schulaufsicht kommt dabei, wie Ihnen aus dem Rollenbild der Schulaufsicht sicherlich

bekannt ist, eine wichtige Aufgabe zu. Ebenso sind andere Einrichtungen und Gruppen, von den

Arbeitsgemeinschaften über die Mitarbeiter an Lehrplangruppen bis hin zum Zentrum fur

Schulentwicklung oder privaten Einrichtungen wie Volkswirtschaftliche Gesellschaften oder

Forschungsinstitutionen wie das ibw, ebenso wie die Sozialpartner, wichtige Partner in diesem

Prozess. Eine Einschränkung auf einzelne Einrichtungen oder Institutionen heißt den Prozess der

Qualitätsentwicklung und - sicherung auf institutionelle Fragen zu reduzieren, anstelle ihn als ein

lebendiges, dynamisches, stetiges Weiterentwickeln zu verstehen.

Ad 4:

 

Das bereits 1995 begonnene Projekt „Schule in Bewegung“ hat das Ziel durch Autonomie und

Dezentralisierung eine möglichst große Zahl an Entscheidungen auf untergeordnete Ebenen zu ver -

lagern, da die meisten Entscheidungen vor Ort nicht nur rascher sondern auch besser abgestimmt

mit den beteiligten Schul - und Wirtschaftspartnern, getroffen werden können. Mit Entscheidungsbe -

fugnis ist die Verantwortung für diese Entscheidungen untrennbar verbunden. Die regionale

Verantwortung besteht daher bereits in den Landes - und Bezirksschulräten‘ wobei bei letzteren die

Möglichkeiten von den Vorgangsweisen der Länder im Bezug auf die Übertragung der Aufgaben

auf dem Gebiet des Pflichtschulwesens abhängig sind. Dabei handelt es sich um Entscheidungen,

die ausschließlich in die Zuständigkeit der Länder fallen.