2248/AB XXI.GP
Eingelangt am:30.05.2001
BUNDESMINISTERIUM FÜR
BILDUNG, WISSENSCHAFT
UND KULTUR
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2284/J - NR/2001 betreffend Bezirks - und Landes -
schulräte, die die Abgeordneten Dr. Robert Rada, Genossinnen und Genossen am 3. April 2001 an
mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Ad 1., 6. ,7. und 8.:
Die Kompetenzen der Bezirks - und Landesschulräte sind in der Bundesverfassung und einer Reihe
anderer rechtlicher Vorschriften geregelt. Eine Änderung kann daher durch mich als Organ der
Verwaltung nicht erfolgen.
Ad2., 3. und 5.:
Qualitätsentwicklung und - sicherung kann und darf nicht an einer einzelnen Stelle anknüpfen und
die Verantwortung an diese Einrichtung delegiert werden. Für die Qualität der österreichischen
Schulen, nicht nur der Pflichtschulen, tragen alle Beteiligten Verantwortung und müssen daher
gemeinsam an einer Weiterentwicklung arbeiten. Den Bezirks - und Landesschulräten und Mitar -
beitern der Schulaufsicht kommt dabei, wie Ihnen aus dem Rollenbild der Schulaufsicht sicherlich
bekannt ist, eine wichtige Aufgabe zu. Ebenso sind andere Einrichtungen und Gruppen, von den
Arbeitsgemeinschaften über die Mitarbeiter an Lehrplangruppen bis hin zum Zentrum fur
Schulentwicklung oder privaten Einrichtungen wie Volkswirtschaftliche Gesellschaften oder
Forschungsinstitutionen wie das ibw, ebenso wie die Sozialpartner, wichtige Partner in diesem
Prozess. Eine Einschränkung auf einzelne Einrichtungen oder Institutionen heißt den Prozess der
Qualitätsentwicklung und - sicherung auf institutionelle Fragen zu reduzieren, anstelle ihn als ein
lebendiges,
dynamisches, stetiges Weiterentwickeln zu verstehen.
Ad 4:
Das bereits 1995 begonnene Projekt „Schule in Bewegung“ hat das Ziel durch Autonomie und
Dezentralisierung eine möglichst große Zahl an Entscheidungen auf untergeordnete Ebenen zu ver -
lagern, da die meisten Entscheidungen vor Ort nicht nur rascher sondern auch besser abgestimmt
mit den beteiligten Schul - und Wirtschaftspartnern, getroffen werden können. Mit Entscheidungsbe -
fugnis ist die Verantwortung für diese Entscheidungen untrennbar verbunden. Die regionale
Verantwortung besteht daher bereits in den Landes - und Bezirksschulräten‘ wobei bei letzteren die
Möglichkeiten von den Vorgangsweisen der Länder im Bezug auf die Übertragung der Aufgaben
auf dem Gebiet des Pflichtschulwesens abhängig sind. Dabei handelt es sich um Entscheidungen,
die ausschließlich in die Zuständigkeit der Länder fallen.