225/AB XXI.GP
der Anfrage der Abgeordneten Dr. Pumberger, Dr. Povysil, Mag. Hartinger, Mag.
Haupt und Kollegen
betreffend verpflichtende Tbc - Untersuchungen
(Nr. 210/J)
Zur vorliegenden Anfrage führe ich Folgendes aus:
Zu Frage 1:
Aus der beiliegenden Auswertung ist ersichtlich, dass in den Jahren 1995 bis 1999
76 % aller Erkrankten aus Österreich stammen. Von den Ausländern entfielen 12,8
% auf Flüchtlinge aus den früheren jugoslawischen Staatsgebieten (Jugoslawien,
Kroatien, Bosnien, Mazedonien). Bei Einreisenden türkischer Staatsangehörigkeit
beträgt der Gesamtanteil an der Statistik 4 %. Staatsangehörige sonstiger Nationen
scheinen nur sporadisch in der österreichischen Tuberkulosestatistik auf.
Die Prostituierten, zumindest jene die den gesetzlichen Verpflichtungen zu
regelmäßigen Untersuchungen nachkommen, stellen in Österreich keine Gruppe mit
erhöhter Erkrankungszahl an Tuberkulose dar.
Unterstandslose und Bewohner von Obdachlosenheimen stellen die große
Problemgruppe für Tuberkuloseerkrankungen in Österreich dar. Die Insassen von
Haftanstalten sowie die Schubhäftlinge sind grundsätzlich eine weitere
Hochrisikogruppe. In Österreich wird jedoch bei dieser Gruppe trotz intensivster
Kontrolle nur sporadisch ein Fall von ansteckender Tuberkulose festgestellt. Dies
dürfte im Wesentlichen auch auf bessere Haftbedingungen als etwa in den
ehemaligen GUS - Staaten hinweisen, wo in der Literatur Durchseuchungen von 70 %
und mehr beschrieben werden.
Zu den Fragen 2 und 3:
In den Verordnungen der Landeshauptmänner zu § 23 des Tuberkulosegesetzes
sind jene Risikogruppen zu definieren, bei welchen verpflichtende TBC -
Reihenuntersuchungen eine Verbesserung der Tuberkulosesituation durch
Früherkennung von Erkrankungsfällen und deren adäquate und rechtzeitige
Therapie gewährleisten.
Grundsätzlich ist die Tuberkuloseinzidenz derzeit noch auf einem sehr niedrigen
Niveau. Es ist aber wichtig, dass auch hier eine strenge Meldemoral beibehalten wird
und in jedem Falle sorgfältige Umgebungsuntersuchungen durchgeführt werden, um
bei Auftreten von Anzeichen einer signifikanten Zunahme der Erkrankungsfälle
rechtzeitig gegensteuern zu können.
Zu Frage 4:
Über die im Tuberkulosegesetz vorgesehenen Maßnahmen hinaus sind aus den
angeführten Gründen keine weiteren Maßnahmen erforderlich.