225/AB XXI.GP

 

B e a n t w o r t u n g

 

 

der Anfrage der Abgeordneten Dr. Pumberger, Dr. Povysil, Mag. Hartinger, Mag.

Haupt und Kollegen

betreffend verpflichtende Tbc - Untersuchungen

(Nr. 210/J)

 

 

Zur vorliegenden Anfrage führe ich Folgendes aus:

 

 

Zu Frage 1:

 

Aus der beiliegenden Auswertung ist ersichtlich, dass in den Jahren 1995 bis 1999

76 % aller Erkrankten aus Österreich stammen. Von den Ausländern entfielen 12,8

% auf Flüchtlinge aus den früheren jugoslawischen Staatsgebieten (Jugoslawien,

Kroatien, Bosnien, Mazedonien). Bei Einreisenden türkischer Staatsangehörigkeit

beträgt der Gesamtanteil an der Statistik 4 %. Staatsangehörige sonstiger Nationen

scheinen nur sporadisch in der österreichischen Tuberkulosestatistik auf.

 

Die Prostituierten, zumindest jene die den gesetzlichen Verpflichtungen zu

regelmäßigen Untersuchungen nachkommen, stellen in Österreich keine Gruppe mit

erhöhter Erkrankungszahl an Tuberkulose dar.

 

Unterstandslose und Bewohner von Obdachlosenheimen stellen die große

Problemgruppe für Tuberkuloseerkrankungen in Österreich dar. Die Insassen von

Haftanstalten sowie die Schubhäftlinge sind grundsätzlich eine weitere

Hochrisikogruppe. In Österreich wird jedoch bei dieser Gruppe trotz intensivster

Kontrolle nur sporadisch ein Fall von ansteckender Tuberkulose festgestellt. Dies

dürfte im Wesentlichen auch auf bessere Haftbedingungen als etwa in den

ehemaligen GUS - Staaten hinweisen, wo in der Literatur Durchseuchungen von 70 %

und mehr beschrieben werden.

Zu den Fragen 2 und 3:

 

 

In den Verordnungen der Landeshauptmänner zu § 23 des Tuberkulosegesetzes

sind jene Risikogruppen zu definieren, bei welchen verpflichtende TBC -

Reihenuntersuchungen eine Verbesserung der Tuberkulosesituation durch

Früherkennung von Erkrankungsfällen und deren adäquate und rechtzeitige

Therapie gewährleisten.

 

Grundsätzlich ist die Tuberkuloseinzidenz derzeit noch auf einem sehr niedrigen

Niveau. Es ist aber wichtig, dass auch hier eine strenge Meldemoral beibehalten wird

und in jedem Falle sorgfältige Umgebungsuntersuchungen durchgeführt werden, um

bei Auftreten von Anzeichen einer signifikanten Zunahme der Erkrankungsfälle

rechtzeitig gegensteuern zu können.

 

Zu Frage 4:

 

Über die im Tuberkulosegesetz vorgesehenen Maßnahmen hinaus sind aus den

angeführten Gründen keine weiteren Maßnahmen erforderlich.