2253/AB XXI.GP

Eingelangt am:30.05.2001

 

BUNDESMINISTER FÜR LANDSVERTEIDIGUNG

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Brix, Genossinnen und Genossen haben am

5. April 2001 unter der Nr. 2340/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend „MitarbeiterInnen der Ministerbüros, Sektionsleiter, Arbeitsleihverträge“

gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Ad Ministerbüro

 

Zu 1 und 3:

 

Im Sinne des § 7 Abs. 10 des Bundesministeriengesetzes 1986 ist im Bundesministerium für

Landesverteidigung ein „Kabinett des Bundesministers“ eingerichtet, dem die Stabsstellen

„Adjutantur“, „Presse - und Informationsdienst“, „Büro für Wehrpolitik“ und „Gruppe

Kontrollbüro“ angehören. Wie schon bei früheren Anfragen gehe ich davon aus, dass im

vorliegenden Zusammenhang nur jene Bediensteten angesprochen sind, die meinen

unmittelbaren Mitarbeiterstab bilden. Demzufolge stehen mir - abgesehen vom

erforderlichen Hilfspersonal für Sekretariatsarbeiten bzw. administrative Tätigkeiten - fünf

Bedienstete zur Verfügung.

 

Hinsichtlich der Namen meiner unmittelbaren Mitarbeiter sowie der Grundlage ihres

Dienstverhältnisses verweise ich auf die nachstehende Übersicht. Das Gehalt bzw. die

Entlohnung dieser Mitarbeiter (1/VerwGrp MBO1/1, 1/VerwGrp H1/VIII, 1/VerwGrp

MB02/9, 1/VerwGrp A2/6 und 1/EntlGrp v1/5) richtet sich nach dem Gehaltsgesetz 1956

bzw. dem Vertragsbedienstetengesetz 1948. Nähere Details können aus datenschutz -

rechtlichen Gründen nicht bekanntgegeben werden.

Name

 Grundlage des Dienstverhältnisses

Bgdr SINN

 BDG 1979

Obst KUBISKA bis 30.9.2000

 BDG 1979

Obst ROTTER ab 1.10. 2000

 BDG 1979

v1 BARNET

 §36 VBG 1948

MjrdhmfD Mag. BAUMANN

 BDG 1979

ADir SCHABUS

 BDG 1979

 

Zu 2:

 

Entfällt.

 

Zu 4, 10 und 11:

 

Von den vorerwähnten Mitarbeitern leistet ein Bediensteter Überstunden gegen Einzel -

abgeltung (im monatlichen Durchschnitt rund 37 Stunden), ein weiterer bezieht ein

Überstundenpauschale (40,5 Überstunden). Bei den übrigen Mitarbeitern gelten alle

Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. So hat ein

Bediensteter Anspruch auf eine Verwendungszulage (§121 Abs. 1 Z 3 GG 1956), ein

weiterer bezieht ein fixes Monatsentgelt (§ 74 VBG 1948), ein dritter ist in der VerwGrp

MBO2/9 eingestuft (§ 91 Abs. 4 GG 1956), sodass in diesen Fällen kein gesonderter

Anspruch auf Überstunden besteht. Nähere Details können aus datenschutzrechtlichen

Gründen nicht bekanntgegeben werden.

 

Zu 5:

 

Mit einem Bediensteten der Parlamentsdirektion wurde ein Sondervertrag gemäß § 36

Vertragsbedienstetengesetz 1948 abgeschlossen. Dieser Vertrag sieht ein fixes

Monatsentgelt unter Berücksichtigung der aktuellen Arbeitsplatzwertigkeit vor, womit alle

zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen abgegolten sind. Die Form eines

Sondervertrages wurde im konkreten Fall gewählt, um den speziellen Anforderungen des

Arbeitsplatzes hinsichtlich Verfügbarkeit und zeitlicher Inanspruchnahme bestmöglich zu

entsprechen.

 

Zu 6 bis 9:

 

Entfällt.

 

Zu 12:

 

Meine Mitarbeiter erhielten im Beobachtungszeitraum Belohnungen von 6.600 bis 33.000

Schilling.

Zu 13:

 

Zwei Mitarbeiter üben Nebentätigkeiten aus (Jahresentgelt im Jahr 2000: 2.591 bzw. 12.250

Schilling).

 

Zu 14 und 15:

 

Die seit 4. Februar 2000 abgerechneten Auslandsdienstreisen umfassen insgesamt

42 Reisetage (Kosten: 109.893,96 Schilling). Diese Auslandsdienstreisen dienten

insbesondere der Begleitung des Bundesministers zum Zwecke der Inspektion

österreichischer Kontingente, die sich im Auslandseinsatz befinden, des

Erfahrungsaustausches mit anderen Verteidigungsministern, der Vertretung Österreichs in

seiner Eigenschaft als Beobachter bei der WEU, sowie der Entwicklung und Vertiefung

sonstiger internationaler Kontakte im wehr- und sicherheitspolitischen Interesse Österreichs.

 

Ad Sektionsleiter

 

Zu 1:

 

Keine.

 

Zu 2 bis 7:

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 Ausschreibungsgesetz 1989 - AusG ist vor der Betrauung einer

Person mit der Leitung einer im § 2 AusG umschriebenen Organisationseinheit in einer

Zentralstelle diese Funktion zunächst auszuschreiben und in weiterer Folge eine

Begutachtungskommission aus diesem Anlass einzurichten. Da im Bundesministerium für

Landesverteidigung seit dem 4. Februar 2000 keine Neubestellung eines Sektionsleiters

erfolgte, erübrigt sich eine Beantwortung.

 

Zu 8 und 9:

 

Die seit 4. Februar 2000 abgerechneten Auslandsdienstreisen umfassen insgesamt

61 Reisetage (Kosten: 244.681,31 Schilling). Diese Auslandsdienstreisen dienten

insbesondere dem Erfahrungsaustausch auf internationaler Expertenebene (z.B. CHOD -

Treffen), der Vertretung Österreichs bei der WEAG und der WEU, der Entwicklung und

Vertiefung sonstiger internationaler Kontakte im fachspezifischen Bereich sowie der

Begleitung des Bundesministers im Rahmen der Inspektion österreichischer Kontingente im

Auslandseinsatz.

Ad Mitarbeiter des Ressorts

 

Zu 1 und 2:

 

Diesbezüglich verweise ich auf meine Anfragebeantwortung vom 27. März 2001(1807/AB

zu 1802/J XXI GP.).

 

Zu 3:

 

In der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung verrechneten

48 Bedienstete mehr als 240 Überstunden im Jahr 2000. Insgesamt fielen für diese

Mitarbeiter 19.789 Überstunden an.

 

Zu 4:

 

Derzeit sind keine Mitarbeiter des Bundesministeriums für Landesverteidigung zu EU -

Einrichtungen abgestellt.

 

Zu 5:

 

Nein.

 

Zu 6:

 

Entfällt.

 

Ad Arbeitsleihverträge

 

Zu 1 und 2:

 

Entfällt.