2253/AB XXI.GP
Eingelangt am:30.05.2001
BUNDESMINISTER FÜR LANDSVERTEIDIGUNG
Die Abgeordneten zum Nationalrat Brix, Genossinnen und Genossen haben am
5. April 2001 unter der Nr. 2340/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend „MitarbeiterInnen der Ministerbüros, Sektionsleiter, Arbeitsleihverträge“
gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu 1 und 3:
Im Sinne des § 7 Abs. 10 des Bundesministeriengesetzes 1986 ist im Bundesministerium für
Landesverteidigung ein „Kabinett des Bundesministers“ eingerichtet, dem die Stabsstellen
„Adjutantur“, „Presse - und Informationsdienst“, „Büro für Wehrpolitik“ und „Gruppe
Kontrollbüro“ angehören. Wie schon bei früheren Anfragen gehe ich davon aus, dass im
vorliegenden Zusammenhang nur jene Bediensteten angesprochen sind, die meinen
unmittelbaren Mitarbeiterstab bilden. Demzufolge stehen mir - abgesehen vom
erforderlichen Hilfspersonal für Sekretariatsarbeiten bzw. administrative Tätigkeiten - fünf
Bedienstete zur Verfügung.
Hinsichtlich der Namen meiner unmittelbaren Mitarbeiter sowie der Grundlage ihres
Dienstverhältnisses verweise ich auf die nachstehende Übersicht. Das Gehalt bzw. die
Entlohnung dieser Mitarbeiter (1/VerwGrp MBO1/1, 1/VerwGrp H1/VIII, 1/VerwGrp
MB02/9, 1/VerwGrp A2/6 und 1/EntlGrp v1/5) richtet sich nach dem Gehaltsgesetz 1956
bzw. dem Vertragsbedienstetengesetz 1948. Nähere Details können aus datenschutz -
rechtlichen Gründen nicht bekanntgegeben
werden.
Name |
Grundlage des Dienstverhältnisses |
Bgdr SINN |
BDG 1979 |
Obst KUBISKA bis 30.9.2000 |
BDG 1979 |
Obst ROTTER ab 1.10. 2000 |
BDG 1979 |
v1 BARNET |
§36 VBG 1948 |
MjrdhmfD Mag. BAUMANN |
BDG 1979 |
ADir SCHABUS |
BDG 1979 |
Zu 2:
Entfällt.
Zu 4, 10 und 11:
Von den vorerwähnten Mitarbeitern leistet ein Bediensteter Überstunden gegen Einzel -
abgeltung (im monatlichen Durchschnitt rund 37 Stunden), ein weiterer bezieht ein
Überstundenpauschale (40,5 Überstunden). Bei den übrigen Mitarbeitern gelten alle
Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. So hat ein
Bediensteter Anspruch auf eine Verwendungszulage (§121 Abs. 1 Z 3 GG 1956), ein
weiterer bezieht ein fixes Monatsentgelt (§ 74 VBG 1948), ein dritter ist in der VerwGrp
MBO2/9 eingestuft (§ 91 Abs. 4 GG 1956), sodass in diesen Fällen kein gesonderter
Anspruch auf Überstunden besteht. Nähere Details können aus datenschutzrechtlichen
Gründen nicht bekanntgegeben werden.
Zu 5:
Mit einem Bediensteten der Parlamentsdirektion wurde ein Sondervertrag gemäß § 36
Vertragsbedienstetengesetz 1948 abgeschlossen. Dieser Vertrag sieht ein fixes
Monatsentgelt unter Berücksichtigung der aktuellen Arbeitsplatzwertigkeit vor, womit alle
zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen abgegolten sind. Die Form eines
Sondervertrages wurde im konkreten Fall gewählt, um den speziellen Anforderungen des
Arbeitsplatzes hinsichtlich Verfügbarkeit und zeitlicher Inanspruchnahme bestmöglich zu
entsprechen.
Zu 6 bis 9:
Entfällt.
Zu 12:
Meine Mitarbeiter erhielten im Beobachtungszeitraum Belohnungen von 6.600 bis 33.000
Schilling.
Zu 13:
Zwei Mitarbeiter üben Nebentätigkeiten aus (Jahresentgelt im Jahr 2000: 2.591 bzw. 12.250
Schilling).
Zu 14 und 15:
Die seit 4. Februar 2000 abgerechneten Auslandsdienstreisen umfassen insgesamt
42 Reisetage (Kosten: 109.893,96 Schilling). Diese Auslandsdienstreisen dienten
insbesondere der Begleitung des Bundesministers zum Zwecke der Inspektion
österreichischer Kontingente, die sich im Auslandseinsatz befinden, des
Erfahrungsaustausches mit anderen Verteidigungsministern, der Vertretung Österreichs in
seiner Eigenschaft als Beobachter bei der WEU, sowie der Entwicklung und Vertiefung
sonstiger internationaler Kontakte im wehr- und sicherheitspolitischen Interesse Österreichs.
Zu 1:
Keine.
Zu 2 bis 7:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 Ausschreibungsgesetz 1989 - AusG ist vor der Betrauung einer
Person mit der Leitung einer im § 2 AusG umschriebenen Organisationseinheit in einer
Zentralstelle diese Funktion zunächst auszuschreiben und in weiterer Folge eine
Begutachtungskommission aus diesem Anlass einzurichten. Da im Bundesministerium für
Landesverteidigung seit dem 4. Februar 2000 keine Neubestellung eines Sektionsleiters
erfolgte, erübrigt sich eine Beantwortung.
Zu 8 und 9:
Die seit 4. Februar 2000 abgerechneten Auslandsdienstreisen umfassen insgesamt
61 Reisetage (Kosten: 244.681,31 Schilling). Diese Auslandsdienstreisen dienten
insbesondere dem Erfahrungsaustausch auf internationaler Expertenebene (z.B. CHOD -
Treffen), der Vertretung Österreichs bei der WEAG und der WEU, der Entwicklung und
Vertiefung sonstiger internationaler Kontakte im fachspezifischen Bereich sowie der
Begleitung des Bundesministers im Rahmen der Inspektion österreichischer Kontingente im
Auslandseinsatz.
Zu 1 und 2:
Diesbezüglich verweise ich auf meine Anfragebeantwortung vom 27. März 2001(1807/AB
zu 1802/J XXI GP.).
Zu 3:
In der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung verrechneten
48 Bedienstete mehr als 240 Überstunden im Jahr 2000. Insgesamt fielen für diese
Mitarbeiter 19.789 Überstunden an.
Zu 4:
Derzeit sind keine Mitarbeiter des Bundesministeriums für Landesverteidigung zu EU -
Einrichtungen abgestellt.
Zu 5:
Nein.
Zu 6:
Entfällt.
Zu 1 und 2:
Entfällt.