2259/AB XXI.GP
Eingelangt am:31.05.2001
BUNDESMINISTERIUM
FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten Franz RIEPL und Genossen mit der Nr. 2247/J, wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Lehrlinge können auf Antrag nach Maßgabe der vom Hauptverband der österreichi -
schen Sozialversicherungsträger gemäß § 31 Abs. 5 Z 16 ASVG erlassenen Richt -
linien von der Rezeptgebühr befreit werden, wenn ihr anzurechnendes Einkommen
den in Betracht kommenden Richtsatz nicht übersteigt. Hinsichtlich des
Behandlungsbeitrags - Ambulanz sehen die vom Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger gemäß § 31 Abs. 5 Z 1 6b ASVG erlassenen Richtlinien für
die Nachsicht vom Behandlungsbeitrag - Ambulanz (in Kraft getreten mit 19. April
2001 und kundgemacht mit der Amtlichen Verlautbarung Nr.69/2001 in der Sozialen
Sicherheit 4/2001) vor, dass Lehrlinge im 1. und 2. Lehrjahr generell keinen derarti -
gen Behandlungsbeitrag zu entrichten haben.
Zur Frage 4:
Äußerungen von Nationalratsabgeordneten stellen keinen Gegenstand der
Vollziehung dar, sodass die gegenständliche Frage nicht vom Interpellationsrecht
umfasst ist.
Zu den Fragen 5 bis 7:
Am 2. April 2001 hat sich der Ausschuss für Arbeit und Soziales im Rahmen eines
Hearings, an dem auch Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozial -
versicherungsträger teilgenommen haben, eingehend über die Bestimmungen des
Behandlungsbeitrages - Ambulanz informiert. Die vom Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger geäußerten Änderungsanregungen zu
den einschlägigen Bestimmungen in der Fassung des Initiativantrages Nr.412/A
wurden so weit wie möglich im Rahmen des Gesetzesbeschlusses betreffend den
Behandlungsbeitrag - Ambulanz berücksichtigt.