2259/AB XXI.GP

Eingelangt am:31.05.2001

 

BUNDESMINISTERIUM

FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der

Abgeordneten Franz RIEPL und Genossen mit der Nr. 2247/J, wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 3:

 

Lehrlinge können auf Antrag nach Maßgabe der vom Hauptverband der österreichi -

schen Sozialversicherungsträger gemäß § 31 Abs. 5 Z 16 ASVG erlassenen Richt -

linien von der Rezeptgebühr befreit werden, wenn ihr anzurechnendes Einkommen

den in Betracht kommenden Richtsatz nicht übersteigt. Hinsichtlich des

Behandlungsbeitrags - Ambulanz sehen die vom Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger gemäß § 31 Abs. 5 Z 1 6b ASVG erlassenen Richtlinien für

die Nachsicht vom Behandlungsbeitrag - Ambulanz (in Kraft getreten mit 19. April

2001 und kundgemacht mit der Amtlichen Verlautbarung Nr.69/2001 in der Sozialen

Sicherheit 4/2001) vor, dass Lehrlinge im 1. und 2. Lehrjahr generell keinen derarti -

gen Behandlungsbeitrag zu entrichten haben.

Zur Frage 4:

 

Äußerungen von Nationalratsabgeordneten stellen keinen Gegenstand der

Vollziehung dar, sodass die gegenständliche Frage nicht vom Interpellationsrecht

umfasst ist.

 

Zu den Fragen 5 bis 7:

 

Am 2. April 2001 hat sich der Ausschuss für Arbeit und Soziales im Rahmen eines

Hearings, an dem auch Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozial -

versicherungsträger teilgenommen haben, eingehend über die Bestimmungen des

Behandlungsbeitrages - Ambulanz informiert. Die vom Hauptverband der

österreichischen Sozialversicherungsträger geäußerten Änderungsanregungen zu

den einschlägigen Bestimmungen in der Fassung des Initiativantrages Nr.412/A

wurden so weit wie möglich im Rahmen des Gesetzesbeschlusses betreffend den

Behandlungsbeitrag - Ambulanz berücksichtigt.