2262/AB XXI.GP
Eingelangt am: 31.05.2001
BM für öffentliche Leistung und Sport
Die Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossen haben an mich eine schriftliche Anfrage
(2308/J) betreffend „MitarbeiterInnen in Ministerbüros“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Frage 1:
Durch wen, wann und wie wurde die akademische Qualifikation der nachstehend/unter Punkt
9/ genannten MitarbeiterInnen Ihres Ressorts überprüft?
Frage 2:
Wurden jeweils vor der Einstellung bzw. vor einer Überlassung beglaubigte Dokumente oder
Originaldokumente oder nur Kopien derselben vorgelegt?
Zu den Fragen 1 bis 2:
Wie bereits in mehreren Parlamentarischen Anfragebeantwortungen ausgeführt, verfüge ich
über kein Ministerbüro. Die diesbezüglichen Aufgaben werden von meinem Kabinett als
Vizekanzlerin wahrgenommen.
Ich habe mit jeder Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter ein ausführliches persönliches
Gespräch geführt und dabei selbstverständlich auch ihre Qualifikationen überprüft. Bei der
Aufnahme in das Bundeskanzleramt hat die zuständige Organisationseinheit des
Bundeskanzleramtes die akademischen
Qualifikationen meiner Mitarbeiterinnen und meines
Mitarbeiters überprüft. Die akademischen Qualifikationen mussten von meinen
Mitarbeiterinnen und meinem Mitarbeiter durch Vorlage von Originaldokumenten oder
Kopien nachgewiesen werden.
In diesem Zusammenhang möchte ich anmerken, dass meine Mitarbeiterin Andrea Krametter
mittlerweile das Doktoratstudium abgeschlossen hat und ihr daher der Doktortitel verliehen
wurde.
Frage 3:
Wurden generell in Arbeitsleihverträgen Qualifizierungsmerkmale der überlassenen
Arbeitskräfte vereinbart?
Frage 4:
Wenn ja, wie lauten diese Vereinbarungen?
Zu den Fragen 3 bis 4:
Das Institut des Arbeitsleihvertrages wird nur dann in Anspruch genommen, wenn Personen
mit außergewöhnlichen Fähigkeiten und Wissen zu besonderen Aufgaben herangezogen
werden sollen, die von Bundesbediensteten nicht wahrgenommen werden können. Diese
besonderen Kenntnisse und Qualifikationen sind Voraussetzungen für die ordnungsgemäße
Aufgabenbewältigung.
Die in der Wirtschaft seit längerem üblichen Arbeitsleihverträge werden auch für
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Kabinetten herangezogen, um die notwendige
Flexibilität zu ermöglichen. Ich habe Wert darauf gelegt, dass auf diese
Beschäftigungsvariante nur zurückgegriffen wird, wenn dies auf Grund der besonderen
Anforderungen an den Arbeitsplatz unumgänglich war.
Ein weiterer Vorteil dieser Vorgangsweise liegt in der Befristung der Arbeitskraftüberlassung.
Für den Bund entstehen somit keine Folgekosten.
Da nur bei Vorliegen der besonderen Qualifikationen ein Arbeitsleihvertrag mit einer
bestimmten Person abgeschlossen wird, ist eine Vereinbarung über Qualifikationsmerkmale
nicht erforderlich.
Frage 5:
In welcher Form wurden Rückorderungsansprüche des Bundes gegenüber dem
Leiharbeitgeber für den Fall der mangelnden bzw. fehlenden Qualifikation der überlassenen
Arbeitskraft vereinbart?
Zu Frage 5:
Ein allfälliger Rückforderungsanspruch des Bundes gegenüber dem Leiharbeitgeber ergibt
sich aus den allgemeinen Rechtsnormen (ABGB etc.).
Frage 6:
Von wem wurden die Arbeitsleihverträge errichtet?
Zu Frage 6:
meinen Bereich als Vizekanzlerin vertreten durch den Herrn Bundeskanzler und auf der
anderen Seite durch den Dienstgeber der jeweiligen verliehenen Arbeitskraft errichtet.
Frage 7:
Haben Sie selbst - im Rahmen Ihrer persönlichen Ministerverantwortung - die akademische
Qualifikation Ihrer MitarbeiterInnen bzw. LeiharbeitnehmerInnen überprüft?
Frage 8:
Wenn nein, aus welchen Quellen und Informationen bezogen Sie das für Sie
entscheidungsrelevante Wissen hinsichtlich der akademischen Qualifikation?
Zu den Fragen 7 bis 8:
Ich nehme meine Verantwortung als Vizekanzlerin und Ministerin sehr ernst. Daher habe ich
die Qualifikationen meiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter selbstverständlich
auch persönlich überprüft.
Frage 9:
Frau Mag. Helga Berger, Frau Mag. Andrea Krametter, Frau Mag. Astrid Krünes, Frau Dr.
Waltraud Vones, Herr Mag. Georg
Brandstetter
Zu Frage 9:
Siehe Beantwortung der Fragen 1 bis 2.