2263/AB XXI.GP

Eingelangt am: 31.05.2001

BM für Wirtschaft und Arbeit

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2299/J betreffend

den Vollzugsstandort (im Rahmen der Bundessozialämter) für das Insolvenzentgelt -

sicherungsgesetz Wiener Neustadt, welche die Abgeordneten Dr. Peter Wittmann,

Arnold Grabner, Genossinnen und Genossen am 04. April 2001 an mich richteten,

stelle ich fest:

 

Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:

 

Bei den Überlegungen zur Neukonzeption der Vollzugsstandorte - somit auch für

Wiener Neustadt und Eisenstadt - wurden sachliche Gründe herangezogen. Im

Vordergrund aller Überlegungen steht dabei die Sicherstellung des IESG - Vollzugs in

einer

 

• wirtschaftlich (effizient) schlank gegliederten,

• arbeitsorganisatorisch (auslastungsmäßig) sinnvoll gestalteten,

• qualitativ hochwertig arbeitenden,

• personalmäßig motiviert und qualifiziert besetzten sowie

• dienstortgerecht zumutbaren

Organisation.

 

Die föderale Struktur in ihrer Grundordnung ist zu erhalten. Für die Standortfrage

Wiener Neustadt und Eisenstadt liegen die sachlichen Voraussetzungen für eine

Zusammenlegung vollends vor, denn zum einen wird dem föderalen Argument, in

den Landeshauptstädten eine IESG - Stelle vorzuhalten, Rechnung getragen, zum

anderen ist die Überwindung der räumlichen Distanz von Wiener Neustadt nach

Eisenstadt (rund 30 km) für die Mitarbeiter zumutbar.

 

Die in der Anfrage angeführten Synergieeffekte, die heute bereits am Standort

Wiener Neustadt bestehen - wie z.B. kurze Bearbeitungszeiten, kurze Wege, Nähe

zu den Hauptansprechpartnern - werden durch die Zusammenführung in Eisenstadt

noch verstärkt, weil künftig nicht mehr zwei in einem räumlich unmittelbar

nebeneinander liegenden Gebiet bestehende Infrastrukturen aufrechterhalten

werden müssen. Diese Tatsache entspricht auch der Überzeugung, dass der IESG -

Vollzug nicht an einer Bundeslandgrenze Halt machen darf, sondern auch

bundeslandübergreifend funktionieren muss.

 

Durch eine Zusammenführung der beiden nahegelegenen Standorte wird die

Schlagkräftigkeit des IESG - Vollzugs für das Burgenland gestärkt, ohne dass

Effizienzeinbußen für das Bundesland Niederösterreich zu erwarten sind.

 

Die Beratungsgesellschaft ist in Ihrer Analyse zu dem Ergebnis gekommen, dass ein

direkter Kontakt zwischen der IESG - Stelle und z.B. Arbeitnehmern oder

Unternehmern nur in einem sehr geringen Ausmaß besteht, da die Kommunikation

nahezu ausschließlich über die Arbeiterkammern geführt werden. Durch Optimierung

des EDV - Verfahrens bedarf es künftig noch weniger direkter persönlicher Kontakte

zwischen den am IESG - Verfahren beteiligten Akteuren.

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Im Rahmen der Organisationsanalyse des IAF hat die Beratungsgesellschaft eine

vergleichende Analyse - sogenanntes ,,Benchmarking“ - aller heute bestehenden

IESG - Vollzugsstellen durchgeführt. Im Rahmen dieses Benchmarking konnte u.a.

die Anzahl der Gesamterledigungen von Anträgen auf Insolvenz - Ausfallgeld pro

Vollzugsstelle für den Jahreszeitraum 1996 - 1999 ermittelt werden. Diese wurde für

die Vollzugsstelle Wr. Neustadt mit im Durchschnitt 2.307 Erledigungen/ Jahr und für

die Vollzugsstelle Eisenstadt mit im Durchschnitt 836/Jahr festgestellt.

Antwort zu den Punkten 4 bis 6 der Anfrage:

 

In der Organisationsanalyse wurde in Hinblick auf die heutige Standortsituation der

IESG - Vollzugsstellen festgestellt, dass Organisationseinheiten in der Größen -

ordnung der gegenwärtigen Vollzugsstellen Wiener Neustadt mit 4,5 und Eisenstadt

mit 2,7 Vollzeitbeschäftigtenäquivalenten (VBÄ) nicht hinreichend Gewähr dafür

bieten können, dass ein permanent qualitativ adäquater Betrieb auch in Ausnahme -

situationen - z.B. entsprechende Vertretung bei außerplanmäßigen Personalaus -

fällen und Sicherstellung der Bearbeitung von kurzfristig höheren Bearbeitungs -

volumina - sichergestellt werden kann. Es dürfte in diesem Zusammenhang allseitig

nachvollziehbar sein, dass eine Organisationseinheit mit einer VBÄ - Zahl in der

vorhandenen Größenordnung keine sachgerechte Lösung darstellen kann. Durch

Zusammenlegung der beiden Standorte  - zumal sich dies aus ihrer räumlichen Nähe

zueinander anbietet - wird der beschriebene Größennachteil beseitigt und die

eingeforderte Effizienz der Verwaltungstätigkeit erhöht.

Im Ergebnis resultieren daher aus der Maßnahme der Zusammenlegung Vorteile

unabhängig von der Wahl des örtlichen Standortes. Dass die Entscheidung

zugunsten des Vollzugsstandortes Eisenstadt gefallen ist, beruht auf dem Grund -

satz, dass in jeder Landeshauptstadt - soweit sich dies von der entsprechenden

VBÄ - Zahl her sachlich rechtfertigen lässt - eine IESG - Vollzugsstelle vorhanden sein

sollte.

 

Antwort zu den Punkten 7 bis 9 der Anfrage:

 

Im Zuge der Zusammenführung der beiden IESG - Vollzugsstellen Wiener Neustadt

und Eisenstadt werden alle Beschäftigten, die zumindest überwiegend IESG -

Aufgaben besorgen, nach Eisenstadt verlegt. Es gehen keine Arbeitsplätze verloren.

Antwort zu den Punkten 10 und 11 der Anfrage:

 

Alle Beschäftigten sind umfassend darüber informiert worden. Es wurden mit allen

Mitarbeitern der Vollzugsstelle Wiener Neustadt persönliche Gespräche geführt, um

die jeweilige Lebens -   und Arbeitsverhältnisse berücksichtigen zu können.