2269/AB XXI.GP

Eingelangt am: 31.05.2001

BM für Justiz

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Otmar Brix, Genossinnen und Genossen haben

an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Mitarbeiterinnen der Ministerbüros,

Sektionsleiter, Arbeitsleihverträge“ gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Vorweg ersuche ich um Verständnis dafür, dass eine personenbezogene Beantwor -

tung insbesondere von Fragen zu bezugsrelevanten Daten im Hinblick auf daten -

schutzrechtliche Bestimmungen nicht möglich ist. Solche Daten können nur insoweit

bekanntgegeben werden, als sie sich nur auf die Funktion beziehen und eine

Namensnennung nicht zu erfolgen hat.

 

AD MINISTERBÜRO

 

Zu 1 und 2:

Nachstehende Personen wurden bzw werden seit 4.2.2000 als Mitarbeiter im Büro

des Bundesministers für Justiz beschäftigt:

 

MitarbeiterIn

Zeitraum

 

Mag. Robert CZEDIK - EYSENBERG

bis 29.2.2000

Mag. Michael SCHWANDA

bis 29.2.2000

Mag. Gudrun STÖGER

1.5.2000 bis 30.11.2000

Mag. Thomas KÖNIG

22.3.2000 bis 15.7.2000

Dr. Gerhard LITZKA

bis 31.7.2000

Mag. Sigrid MILLAUER

16.11.2000 bis 19.2.2001

ADir RegRat Otto MÜLLER

durchgehend


 

Mitarbeiterin

Zeitraum

 

Mag. Katharina PESCHKO

ab 6.7.2000

Mag. Marc ZIMMERMANN

ab 3.7.2000

Mag. Gerald URBANZ

ab 8.1.2001

Mag. Dr. Friedrich KALTENEGGER

ab 1.3.2001

 

Zum Stichtag 30. April 2001 waren drei Vertragsbedienstete des Verwaltungsdien -

stes (Entlohnungsgruppe v1), ein Jurist im Rahmen eines befristeten Arbeitsleihver -

trages und ein Beamter der Verwendungsgruppe A2 (zu 30 % einer Vollzeitkraft) im

Ministerbüro tätig.

 

Darüber hinaus sind dieser Organisationseinheit insgesamt acht Bedienstete als

Kanzlei -  und Schreibkräfte, Amtsgehilfen und Dienstkraftwagenlenker zugewiesen,

die weder im Sinn der einleitenden Ausführungen der Anfrage noch sonst dem

Begriff "Ministersekretäre" zuzuordnen sind und deshalb bei den folgenden Antwor -

ten nicht berücksichtigt werden.

 

Bezogen auf den Zeitraum 4.2.2000 bis 30.4.2001 basierten die Dienstverhältnisse

von zwei Mitarbeitern auf dem Beamten - Dienstrechtsgesetz 1979, von drei Mitarbei -

tern auf § 36 Vertragsbedienstetengesetz 1948, von weiteren drei Mitarbeitern auf

befristeten Arbeitsleihverträgen und von drei Mitarbeitern auf einer Dienstzuteilung

gemäß § 78 Richterdienstgesetz.

 

Die Tätigkeiten von Mitarbeitern im Ministerbüro endeten in jeweils zwei Fällen durch

Zeitablauf, durch Aufhebung der Dienstzuteilung und durch eine Verwendungs -

änderung innerhalb der Zentralstelle meines Ressorts. Aus Anlass der Beendigung

von Dienst -  bzw. Arbeitsleihverträgen sind keine Kosten angefallen.

 

Zu 3:

Die zum Stichtag 30.4.2001 tätigen Mitarbeiter beziehen ein durchschnittliches

Bruttogehalt einschließlich der anteiligen Sonderzahlungen und pauschalierten

Überstundenvergütungen in der Höhe zwischen 63 000 S bis 83 000 S monatlich.

Soweit diese Mitarbeiter auf Basis eines Arbeitsleihvertrages tätig sind, betragen die

Refundierungskosten einschließlich Umsatzsteuer monatlich rund 104 000 S. Der

Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes ist in der Verwendungsgruppe A2,

Funktionsgruppe 7 eingestuft.

Zu 4:

Für vier Mitarbeiter in meinem Ministerbüro sind monatlich insgesamt 201,5

Überstunden pauschaliert.

 

Die Überstunden jenes Mitarbeiters, der auf Grund eines befristeten Arbeitsleihver -

trages für die Justiz tätig ist, werden - unabhängig von ihrer Zahl - mit dem verein -

barten Entgelt zur Gänze abgegolten.

 

Zu 5:

Mit den drei Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe v1, Bewertungsgruppe 3

wurde gemäß § 36 Vertragsbedienstetengesetz 1948 ein nicht steigerungsfähiges

Sonderentgelt vereinbart, welches sich an der Bewertung der Arbeitsplätze (A1/4)

orientiert.

 

Zu 6:

Im Zeitraum 4.2.2000 bis 30.4.2001 wurden insgesamt drei befristete Arbeitsleihver -

träge abgeschlossen. Hinsichtlich der Vertragsinhalte verweise ich auf das der

Anfragebeantwortung beiliegende Vertragsmuster (Anhang A).

 

Zu 7:

Eine Bekanntgabe der dem Abschluss von Arbeitsleihverträgen vorausgegangenen

Dienstverhältnisse von Mitarbeitern in meinem Ministerbüro ist aus datenschutz -

rechtlichen Gründen nicht möglich.

 

Die Arbeilsleihverträge wurden von der zuständigen Personalabteilung des Bundes -

ministeriums für Justiz ausgearbeitet und mit dem jeweiligen Arbeitskräfteüberlasser

vor dem Abschluss akkordiert.

 

Zu 8:

An keine.

 

Zu 9:

Keine.

 

Zu 10:

Abgesehen von der Abgeltung der pauschalierten Überstunden ist eine darüber

hinausgehende Einzelstundenabrechnung nicht vorgesehen.

Zu 11:

Die Kosten für die Abgeltung der pauschalierten Überstunden für die Mitarbeiter in

meinem Ministerbüro beliefen sich im Zeitraum 1. Jänner 2001 bis 30. April 2001 auf

284 313 S.

 

Zu 12:

Die in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehenden Mitarbeiter in meinem Minister -

büro erhielten im Jahr 2000 Belohnungen in der Höhe von insgesamt 65 000 S.

Belohnungen für jene Mitarbeiter, die auf Basis eines Arbeitsleihvertrages tätig sind,

sind nicht vorgesehen.

 

Zu 13:

Keiner.

 

Zu 14:

Seit 4.2.2000 wurden von Mitarbeitern meines Büros fünf Auslandsdienstreisen

durchgeführt. Hiefür wurden 8 Reisetage (= Aufenthaltstage) aufgewendet und es

sind Gesamtkosten an Reise - , Tages -  bzw. Nächtigungsgebühren in der Höhe von

38.165,13 S entstanden.

 

Zu 15:

Bei den zu Punkt 14 genannten Dienstreisen handelt es sich um Reisen zu formel -

len bzw informellen Räten nach Brüssel, Stockholm, Luxemburg und Lund. Die

Dienstreisen dienten der Unterstützung bei der Vertretung justiz -  und europapoliti -

scher Ziele des Ressorts.

 

AD SEKTIONSLEITER

 

Zu 1:

Im angefragten Zeitraum wurde der Leitende Staatsanwalt im Bundesministerium für

Justiz Dr. Werner PÜRSTL gemäß § 3 Abs 1 und § 141 Abs 1 des Beamten - Di -

enstrechtsgesetzes 1979 für den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2005 auf

die mit der Funktion der Leitung der Sektion Straf -  und Gnadensachen (Sektion IV)

des Bundesministeriums für Justiz verbundene Planstelle des Allgemeinen Verwal -

tungsdienstes in der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 8 im Planstellenbe -

reich Bundesministerium für Justiz - Zentralleitung ernannt.

Zu 2:

Für die Ausschreibung einer Sektionsleiterfunktion ist gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1

Ausschreibungsgesetz 1989 eine Begutachtungskommission im Einzelfall einzurich -

ten. Ich ersuche um Verständnis dafür, dass die Namen der einzigen im angefragten

Zeitraum ad hoc eingesetzten Begutachtungskommission auf Grund des im

Auschreibungsverfahren geltenden Prinzips besonderer Vertraulichkeit nicht

bekannt gegeben werden können.

 

Zu 3:

Auch der Inhalt der Beurteilung der Bewerber um die einzige seit dem 4. Februar

2000 zur Besetzung gelangten Sektionsleiterfunktion unterliegt gemäß § 14

Ausschreibungsgesetz 1989 einer strengen Vertraulichkeit. Es kann aber mitgeteilt

werden, dass die Begutachtungskommission bei Dr. PÜRSTL und einem weiteren

der fünf Mitbewerber die Eignungskriterien als in höchstem Maße erfüllt sah.

 

Zu 4:

Im Justizressort hat kein Sektionsleiter zugleich auch eine Funktion in meinem

Ministerbüro inne.

 

Zu 5:

Durch das Fixgehalt gelten alle Mehrleistungen der Beamten, die mit der Funktion

von Sektionsleitern betraut sind, in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als

abgegolten. 13,65 % des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistun -

gen (§ 31 Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956).

 

Zu 6:

An die Sektionsleiter meines Ressorts wurden im Jahr 2000 Belohnungen in einer

Höhe von 3 500 S und 14 000 S ausbezahlt. In Summe ergab dies einen Betrag von

69 000 S.

 

Zu 7:

Keiner der Sektionsleiter meines Ressorts übt eine öffentliche Führungsfunktion im

Sinne des § 8 Abs. 3 Z 6 Datenschutzgesetz 2000 als Nebentätigkeit aus.

 

Zu 8:

Seit 4.2.2000 wurden von Sektionsleitern meines Ressorts 16 Auslandsdienstreisen

durchgeführt. Hiefür wurden 28 Reisetage (= Aufenthaltstage) aufgewendet und es

sind nachstehende Reisekosten entstanden:

Schef Dr. M., Interlaken

17.823,79 S

Schef Dr. M., Brüssel

1.567,00 S

Schef Dr. M., Brüssel

1.455,00 S

Schef Dr. M., Albufeira (Portugal)

1.150,00 S

Schef Dr. M., Straßburg

Keine Kosten

Schef Dr. M., Brüssel

1.863,00 S

Schef Dr. M., Brüssel

10.115,55 S

Schef Dr. P., Karlsruhe

7.015,00 S

Schef Dr. N., Budapest

2.096,00 S

Schef Dr. M., Brüssel

1.924,00 S

Schef Dr. M., Krakau

7.158,00 S

Schef Dr. G. M., Brüssel

1.410,00 S

Schef Dr. M., Brüssel

1.635,00 S

Schef Dr. M., Interlaken

Keine Kosten

Schef Dr. F., Hannover

Keine Kosten

Schef Dr. G. M., Lund (Schweden)

12.838,90 S

 

68.051,24 S

 

Zu 9:

Bei den obgenannten Dienstreisen handelte es sich um Reisen zu formellen und

informellen EU - Ratssitzungen Justiz/Inneres, zu Arbeitstagungen der schweizeri -

schen Arbeitsgruppe für Kriminologie, zu Sitzungen des Artikel 36 - Ausschusses der

Europäischen Union, zur Plenartagung im Rahmen des Europäischen Komitees für

Strafrechtsfragen, zur Arbeitstagung des Generalbundesanwaltes mit den General -

staatsanwälten, zur Milleniums - Konferenz und zur Konferenz „Die Grundsätze des

Strafprozesses vor den Herausforderungen der Welt von heute“. Die Dienstreisen

dienten der Vertretung justizpolitischer Ziele des Ressorts.

 

AD MITARBEITER DES RESSORTS

 

Zu 1 und 2:

Der (damalige) Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst hat für

folgende Institutionen die nachstehenden vom Bundesminister für Justiz auf Grund

ihrer (früheren oder aktuellen) ressortinternen Befassung mit urheberrechtlichen

Fragen nominierten stellvertretenden Staatskommissäre bestellt:

• Für die AKM, die Verwertungsgesellschaft Rundfunk, die Austro - Mechana, die

   Österreichische Interpretengesellschaft, die LSG (Wahrnehmung von Leistungs -

   schutzrechten), die Literarische Verwertungsgesellschaft, die Literar - Mechana

   und die Verwertungsgesellschaft Musikedition reg Ges.m.b.H: Dr. Günter AUER.

 

• Für die Verwertungsgesellschaft bildender Künstler, die Verwertungsgesellschaft

   Audio - Visuelle Medien, die Verwertungsgesellschaft Dachverband Filmschaf -

   fender und für Bild und Ton: Dr. Erich STORMANN.

 

Die Höhe des für diese Tätigkeiten bezogenen Entgelts kann aus datenschutzrechtli -

chen Gründen nicht mitgeteilt werden.

 

Zu 3:

Im Jahr 2000 verzeichneten im Bundesministerium für Justiz - Zentralleitung

29 Mitarbeiter mehr als 240 Überstunden pro Kopf. Zur besseren Darstellung wird

auf die nachstehende Übersicht verwiesen.

 

Anzahl der

Verwendungsgruppe/

Überstunden

Mitarbeiter

Entlohnungsgruppe

 

2

v1

741

23

A2/v2

7.263

1

A3

420

3

h1,h2

2.344

 

Die Abgeltung der zeitlichen Mehrleistungen erfolgt bei den Staatsanwälten der

Gehaltsgruppe I bis III (altes Schema) durch die Dienstzulage gemäß § 160 Abs 1

Gehaltsgesetz 1956 und bei den Beamten der Allgemeinen Verwaltung durch eine

Verwendungszulage gem. § 121 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956.

 

Zu 4:

Der Referent in den Abteilungen 13 und 14 im Bundesministerium für Justiz - Zentral -

leitung Staatsanwalt Mag. A. wurde gemäß § 39a Abs. 1 Z 1 Beamten - Dienstrechts -

gesetz 1979 in der Zeit vom 1.10.1999 bis 30.9.2001 als Nationaler Experte zur

Generaldirektion "Binnenmarkt und Finanzdienstleistungen" (GD XV) der Europäi -

schen Kommission entsendet.

 

Zu 5:

Eine Angestellte einer Rechtsanwalts - KEG ist im Rahmen eines Arbeitsleihvertrages

im Büro des Bundesministers für Justiz als Kanzleikraft beschäftigt.

Zu 6:

Die Bekanntgabe der Höhe der Refundierungen ist im Hinblick darauf, dass eine

unmittelbare Zuordnung vorgenommen werden könnte, aus datenschutzrechtlichen

Gründen nicht möglich.

 

AD ARBEITSLEIHVERTRÄGE

 

Zu 1:

In den an die Unternehmen, die ihre Arbeitnehmer meinem Ressort auf Grund eines

Arbeitsleihvertrages zur Verfügung stellen, refundierten Beträgen sind keine

Gewinnanteile enthalten.

 

Zu 2:

Ja.

Die Firma........................................, vertreten durch................................ , als Arbeitskräfte -

überlasserin einerseits

und

 

die Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Justiz,

1070 Wien, Museumstraße 7, als Beschäftigerin andererseits

 

schließen nachstehenden

 

ARBEITSLEIHVERTRAG:

 

I.

 

............................................. ist Angestellter der Firma ................... . Die Firma .....................

im Folgenden kurz „Überlasserin“ genannt, stellt ab ....................     ............................ , im

Folgenden kurz als „Arbeitnehmer“ bezeichnet, dem Bundesministerium für Justiz im

Umfang eines vollen Beschäftigungsausmaßes (40 Wochenstunden zuzüglich der zu

leistenden Überstunden) als persönlichen Mitarbeiter des Bundesministers für Justiz

zur Verfügung.

 

II.

 

Das Bundesministerium für Justiz verpflichtet sich, der Überlasserin für die Dauer

dieser Vereinbarung die laufenden Lohnkosten einschließlich der Sonderzahlungen

und aller Lohnnebenkosten hinsichtlich des Arbeitnehmers zu refundieren. Die

Abrechnung der Lohn -  und Lohnnebenkosten erfolgt monatlich nach vorhergehender

schriftlicher Geltendmachung durch die Überlasserin.

 

Verrechnungsgrundlage ist das zwischen der Überlasserin und dem Arbeitnehmer

vereinbarte monatliche Bruttoentgelt von [...........], (in Worten: ...................... Schilling). Mit

der Zahlung dieses Betrages sind auch sämtliche zu leistenden Überstunden

(zeitliche und inhaltliche Mehrleistungen) abgegolten.

 

Die Überlasserin verpflichtet sich, für die fristgerechte Bezahlung der zustehenden

Entgeltansprüche sowie der Arbeitgeber -  und Arbeitnehmerbeiträge zur

Sozialversicherung Sorge zu tragen und die sozialversicherungsrechtlichen

Meldepflichten wahrzunehmen.

 

Soweit eine Umsatzsteuerpflicht der Überlasserin gegeben ist, erhöht sich der zu

refundierende Betrag um die rechnungsmäßig von der Überlasserin auszuweisende

und an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer.

 

Die Überlasserin verpflichtet sich, während der Dauer des Beistellungsverhältnisses

jede beabsichtigte Änderung des Dienst - /Angestelltenvertrages in Bezug auf Entgelt,

Urlaub oder Vergütung im Krankheitsfall dem Bundesministerium für Justiz zwei

Monate vor Durchführung dieser Maßnahmen bekanntzugeben. Erfolgt innerhalb

dieser Frist keine Äußerung des Bundesministeriums für Justiz, richtet sich der

Kostenvergütungsanspruch nach dem Inhalt des geänderten Dienst - /

Angestelltenvertrages.

 

III.

 

Das Bundesministerium für Justiz verpflichtet sich weiters, die Kosten für auswärtige

Dienstverrichtungen des Arbeitnehmers im Ausmaß der tatsächlichen Ausgaben (für

Quartier, Reisebewegung und Verpflegung) gegen Vorlage der saldierten Belege

unmittelbar zu vergüten.

 

Fahrt -  und Reisekosten sind nur bis zu der Höhe ersatzfähig, wie sie vergleichbaren

Bundesbediensteten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes nach der jeweils

geltenden Reisegebührenvorschrift zustehen.

 

IV.

 

Der Arbeitnehmer wird im Büro des Bundesministers für Justiz Dr. Dieter

BÖHMDORFER zur dessen persönlichen Unterstützung eingesetzt. Dienstort ist der

Sitz der Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz.

 

V.

 

Die Überlasserin verzichtet auf die Dauer des Beistellungsverhältnisses auf die

Geltendmachung ihres Weisungsrechtes gegenüber dem Arbeitnehmer zu Gunsten

des Bundesministeriums für Justiz. Das Bundesministerium für Justiz übernimmt die

im § 18 Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, normierte Fürsorgepflicht gegenüber

dem Arbeitnehmer auf Dauer seiner Beistellung.

Die vom Arbeitnehmer für die Erfüllung der Aufgaben benötigten Hilfsmittel werden

vom Bundesministerium für Justiz zur Verfügung gestellt.

 

VI.

 

Die Überlasserin nimmt zur Kenntnis, dass die im Zusammenhang mit der

Anbahnung und Abwicklung des Vertrages anfallenden personenbezogenen Daten

deren Verwendung eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer

dem Bundesministerium für Justiz gesetzlich übertragenen Aufgaben oder sonst

gemäß §§ 7 bis 9 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr.165/1999 in der

jeweils geltenden Fassung, zulässig ist, vom Bundesministerium für Justiz für

Zwecke des Abschlusses und der Abwicklung des Vertrages, der Wahrnehmung der

dem Bundesministerium für Justiz gesetzlich übertragenen Aufgaben und für

Kontrollzwecke verwendet und insbesondere an Organe und Beauftragte des

Rechnungshofes oder des Bundesministeriums für Finanzen übermittelt werden.

 

VII.

 

Dieser Vertrag kann von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer

Kündigungsfrist von zwei Monaten jeweils zum Monatsletzten gekündigt werden;

jedenfalls endet dieses Vertragsverhältnis - ohne dass es einer Kündigungserklärung

bedürfte - mit Ablauf des betreffenden Monats, in dem die Ministerschaft des

Bundesministers für Justiz Dr. Dieter Böhmdorfer endet.

 

VIII.

 

Das Bundesministerium für Justiz ist unbeschadet der unter Punkt VII. vereinbarten

Kündigungsmöglichkeit berechtigt, das Beistellungsverhältnis zu kündigen oder

vorzeitig aufzulösen, wenn ein Tatbestand eintritt, der das Bundesministerium für

Justiz auf Grund der Bestimmungen des Angestelltengesetzes/Vertragsbe -

dienstetengesetzes zur Kündigung oder vorzeitigen Auflösung berechtigen würde.

 

Wien, am ...................

 

 

Für den Bundesminister für Justiz:                                  Für die .................................

 

 

.......................................................                                       ...............................................