2269/AB XXI.GP
Eingelangt am: 31.05.2001
BM für Justiz
Die Abgeordneten zum Nationalrat Otmar Brix, Genossinnen und Genossen haben
an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Mitarbeiterinnen der Ministerbüros,
Sektionsleiter, Arbeitsleihverträge“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Vorweg ersuche ich um Verständnis dafür, dass eine personenbezogene Beantwor -
tung insbesondere von Fragen zu bezugsrelevanten Daten im Hinblick auf daten -
schutzrechtliche Bestimmungen nicht möglich ist. Solche Daten können nur insoweit
bekanntgegeben werden, als sie sich nur auf die Funktion beziehen und eine
Namensnennung nicht zu erfolgen hat.
Zu 1 und 2:
Nachstehende Personen wurden bzw werden seit 4.2.2000 als Mitarbeiter im Büro
des Bundesministers für Justiz beschäftigt:
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MitarbeiterIn |
Zeitraum
|
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Mag. Robert CZEDIK - EYSENBERG |
bis 29.2.2000 |
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Mag. Michael SCHWANDA |
bis 29.2.2000 |
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Mag. Gudrun STÖGER |
1.5.2000 bis 30.11.2000 |
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Mag. Thomas KÖNIG |
22.3.2000 bis 15.7.2000 |
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Dr. Gerhard LITZKA |
bis 31.7.2000 |
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Mag. Sigrid MILLAUER |
16.11.2000 bis 19.2.2001 |
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ADir RegRat Otto MÜLLER |
durchgehend |
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Mitarbeiterin |
Zeitraum
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Mag. Katharina PESCHKO |
ab 6.7.2000 |
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Mag. Marc ZIMMERMANN |
ab 3.7.2000 |
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Mag. Gerald URBANZ |
ab 8.1.2001 |
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Mag. Dr. Friedrich KALTENEGGER |
ab 1.3.2001 |
Zum Stichtag 30. April 2001 waren drei Vertragsbedienstete des Verwaltungsdien -
stes (Entlohnungsgruppe v1), ein Jurist im Rahmen eines befristeten Arbeitsleihver -
trages und ein Beamter der Verwendungsgruppe A2 (zu 30 % einer Vollzeitkraft) im
Ministerbüro tätig.
Darüber hinaus sind dieser Organisationseinheit insgesamt acht Bedienstete als
Kanzlei - und Schreibkräfte, Amtsgehilfen und Dienstkraftwagenlenker zugewiesen,
die weder im Sinn der einleitenden Ausführungen der Anfrage noch sonst dem
Begriff "Ministersekretäre" zuzuordnen sind und deshalb bei den folgenden Antwor -
ten nicht berücksichtigt werden.
Bezogen auf den Zeitraum 4.2.2000 bis 30.4.2001 basierten die Dienstverhältnisse
von zwei Mitarbeitern auf dem Beamten - Dienstrechtsgesetz 1979, von drei Mitarbei -
tern auf § 36 Vertragsbedienstetengesetz 1948, von weiteren drei Mitarbeitern auf
befristeten Arbeitsleihverträgen und von drei Mitarbeitern auf einer Dienstzuteilung
gemäß § 78 Richterdienstgesetz.
Die Tätigkeiten von Mitarbeitern im Ministerbüro endeten in jeweils zwei Fällen durch
Zeitablauf, durch Aufhebung der Dienstzuteilung und durch eine Verwendungs -
änderung innerhalb der Zentralstelle meines Ressorts. Aus Anlass der Beendigung
von Dienst - bzw. Arbeitsleihverträgen sind keine Kosten angefallen.
Zu 3:
Die zum Stichtag 30.4.2001 tätigen Mitarbeiter beziehen ein durchschnittliches
Bruttogehalt einschließlich der anteiligen Sonderzahlungen und pauschalierten
Überstundenvergütungen in der Höhe zwischen 63 000 S bis 83 000 S monatlich.
Soweit diese Mitarbeiter auf Basis eines Arbeitsleihvertrages tätig sind, betragen die
Refundierungskosten einschließlich Umsatzsteuer monatlich rund 104 000 S. Der
Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes ist in der Verwendungsgruppe A2,
Funktionsgruppe 7 eingestuft.
Zu 4:
Für vier Mitarbeiter in meinem Ministerbüro sind monatlich insgesamt 201,5
Überstunden pauschaliert.
Die Überstunden jenes Mitarbeiters, der auf Grund eines befristeten Arbeitsleihver -
trages für die Justiz tätig ist, werden - unabhängig von ihrer Zahl - mit dem verein -
barten Entgelt zur Gänze abgegolten.
Zu 5:
Mit den drei Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe v1, Bewertungsgruppe 3
wurde gemäß § 36 Vertragsbedienstetengesetz 1948 ein nicht steigerungsfähiges
Sonderentgelt vereinbart, welches sich an der Bewertung der Arbeitsplätze (A1/4)
orientiert.
Zu 6:
Im Zeitraum 4.2.2000 bis 30.4.2001 wurden insgesamt drei befristete Arbeitsleihver -
träge abgeschlossen. Hinsichtlich der Vertragsinhalte verweise ich auf das der
Anfragebeantwortung beiliegende Vertragsmuster (Anhang A).
Zu 7:
Eine Bekanntgabe der dem Abschluss von Arbeitsleihverträgen vorausgegangenen
Dienstverhältnisse von Mitarbeitern in meinem Ministerbüro ist aus datenschutz -
rechtlichen Gründen nicht möglich.
Die Arbeilsleihverträge wurden von der zuständigen Personalabteilung des Bundes -
ministeriums für Justiz ausgearbeitet und mit dem jeweiligen Arbeitskräfteüberlasser
vor dem Abschluss akkordiert.
Zu 8:
An keine.
Zu 9:
Keine.
Zu 10:
Abgesehen von der Abgeltung der pauschalierten Überstunden ist eine darüber
hinausgehende Einzelstundenabrechnung nicht
vorgesehen.
Zu 11:
Die Kosten für die Abgeltung der pauschalierten Überstunden für die Mitarbeiter in
meinem Ministerbüro beliefen sich im Zeitraum 1. Jänner 2001 bis 30. April 2001 auf
284 313 S.
Zu 12:
Die in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehenden Mitarbeiter in meinem Minister -
büro erhielten im Jahr 2000 Belohnungen in der Höhe von insgesamt 65 000 S.
Belohnungen für jene Mitarbeiter, die auf Basis eines Arbeitsleihvertrages tätig sind,
sind nicht vorgesehen.
Zu 13:
Keiner.
Zu 14:
Seit 4.2.2000 wurden von Mitarbeitern meines Büros fünf Auslandsdienstreisen
durchgeführt. Hiefür wurden 8 Reisetage (= Aufenthaltstage) aufgewendet und es
sind Gesamtkosten an Reise - , Tages - bzw. Nächtigungsgebühren in der Höhe von
38.165,13 S entstanden.
Zu 15:
Bei den zu Punkt 14 genannten Dienstreisen handelt es sich um Reisen zu formel -
len bzw informellen Räten nach Brüssel, Stockholm, Luxemburg und Lund. Die
Dienstreisen dienten der Unterstützung bei der Vertretung justiz - und europapoliti -
scher Ziele des Ressorts.
Zu 1:
Im angefragten Zeitraum wurde der Leitende Staatsanwalt im Bundesministerium für
Justiz Dr. Werner PÜRSTL gemäß § 3 Abs 1 und § 141 Abs 1 des Beamten - Di -
enstrechtsgesetzes 1979 für den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2005 auf
die mit der Funktion der Leitung der Sektion Straf - und Gnadensachen (Sektion IV)
des Bundesministeriums für Justiz verbundene Planstelle des Allgemeinen Verwal -
tungsdienstes in der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 8 im Planstellenbe -
reich Bundesministerium für Justiz -
Zentralleitung ernannt.
Zu 2:
Für die Ausschreibung einer Sektionsleiterfunktion ist gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1
Ausschreibungsgesetz 1989 eine Begutachtungskommission im Einzelfall einzurich -
ten. Ich ersuche um Verständnis dafür, dass die Namen der einzigen im angefragten
Zeitraum ad hoc eingesetzten Begutachtungskommission auf Grund des im
Auschreibungsverfahren geltenden Prinzips besonderer Vertraulichkeit nicht
bekannt gegeben werden können.
Zu 3:
Auch der Inhalt der Beurteilung der Bewerber um die einzige seit dem 4. Februar
2000 zur Besetzung gelangten Sektionsleiterfunktion unterliegt gemäß § 14
Ausschreibungsgesetz 1989 einer strengen Vertraulichkeit. Es kann aber mitgeteilt
werden, dass die Begutachtungskommission bei Dr. PÜRSTL und einem weiteren
der fünf Mitbewerber die Eignungskriterien als in höchstem Maße erfüllt sah.
Zu 4:
Im Justizressort hat kein Sektionsleiter zugleich auch eine Funktion in meinem
Ministerbüro inne.
Zu 5:
Durch das Fixgehalt gelten alle Mehrleistungen der Beamten, die mit der Funktion
von Sektionsleitern betraut sind, in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als
abgegolten. 13,65 % des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistun -
gen (§ 31 Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956).
Zu 6:
An die Sektionsleiter meines Ressorts wurden im Jahr 2000 Belohnungen in einer
Höhe von 3 500 S und 14 000 S ausbezahlt. In Summe ergab dies einen Betrag von
69 000 S.
Zu 7:
Keiner der Sektionsleiter meines Ressorts übt eine öffentliche Führungsfunktion im
Sinne des § 8 Abs. 3 Z 6 Datenschutzgesetz 2000 als Nebentätigkeit aus.
Zu 8:
Seit 4.2.2000 wurden von Sektionsleitern meines Ressorts 16 Auslandsdienstreisen
durchgeführt. Hiefür wurden 28 Reisetage (= Aufenthaltstage) aufgewendet und es
sind nachstehende Reisekosten entstanden:
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Schef Dr. M., Interlaken |
17.823,79 S |
|
Schef Dr. M., Brüssel |
1.567,00 S |
|
Schef Dr. M., Brüssel |
1.455,00 S |
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Schef Dr. M., Albufeira (Portugal) |
1.150,00 S |
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Schef Dr. M., Straßburg |
Keine Kosten |
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Schef Dr. M., Brüssel |
1.863,00 S |
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Schef Dr. M., Brüssel |
10.115,55 S |
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Schef Dr. P., Karlsruhe |
7.015,00 S |
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Schef Dr. N., Budapest |
2.096,00 S |
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Schef Dr. M., Brüssel |
1.924,00 S |
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Schef Dr. M., Krakau |
7.158,00 S |
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Schef Dr. G. M., Brüssel |
1.410,00 S |
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Schef Dr. M., Brüssel |
1.635,00 S |
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Schef Dr. M., Interlaken |
Keine Kosten |
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Schef Dr. F., Hannover |
Keine Kosten |
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Schef Dr. G. M., Lund (Schweden) |
12.838,90 S |
|
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68.051,24 S |
Zu 9:
Bei den obgenannten Dienstreisen handelte es sich um Reisen zu formellen und
informellen EU - Ratssitzungen Justiz/Inneres, zu Arbeitstagungen der schweizeri -
schen Arbeitsgruppe für Kriminologie, zu Sitzungen des Artikel 36 - Ausschusses der
Europäischen Union, zur Plenartagung im Rahmen des Europäischen Komitees für
Strafrechtsfragen, zur Arbeitstagung des Generalbundesanwaltes mit den General -
staatsanwälten, zur Milleniums - Konferenz und zur Konferenz „Die Grundsätze des
Strafprozesses vor den Herausforderungen der Welt von heute“. Die Dienstreisen
dienten der Vertretung justizpolitischer Ziele des Ressorts.
Zu 1 und 2:
Der (damalige) Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst hat für
folgende Institutionen die nachstehenden vom Bundesminister für Justiz auf Grund
ihrer (früheren oder aktuellen) ressortinternen Befassung mit urheberrechtlichen
Fragen nominierten stellvertretenden
Staatskommissäre bestellt:
• Für die AKM, die Verwertungsgesellschaft Rundfunk, die Austro - Mechana, die
Österreichische Interpretengesellschaft, die LSG (Wahrnehmung von Leistungs -
schutzrechten), die Literarische Verwertungsgesellschaft, die Literar - Mechana
und die Verwertungsgesellschaft Musikedition reg Ges.m.b.H: Dr. Günter AUER.
• Für die Verwertungsgesellschaft bildender Künstler, die Verwertungsgesellschaft
Audio - Visuelle Medien, die Verwertungsgesellschaft Dachverband Filmschaf -
fender und für Bild und Ton: Dr. Erich STORMANN.
Die Höhe des für diese Tätigkeiten bezogenen Entgelts kann aus datenschutzrechtli -
chen Gründen nicht mitgeteilt werden.
Zu 3:
Im Jahr 2000 verzeichneten im Bundesministerium für Justiz - Zentralleitung
29 Mitarbeiter mehr als 240 Überstunden pro Kopf. Zur besseren Darstellung wird
auf die nachstehende Übersicht verwiesen.
|
Anzahl der |
Verwendungsgruppe/ |
Überstunden |
|
Mitarbeiter |
Entlohnungsgruppe |
|
|
2 |
v1 |
741 |
|
23 |
A2/v2 |
7.263 |
|
1 |
A3 |
420 |
|
3 |
h1,h2 |
2.344 |
Die Abgeltung der zeitlichen Mehrleistungen erfolgt bei den Staatsanwälten der
Gehaltsgruppe I bis III (altes Schema) durch die Dienstzulage gemäß § 160 Abs 1
Gehaltsgesetz 1956 und bei den Beamten der Allgemeinen Verwaltung durch eine
Verwendungszulage gem. § 121 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956.
Zu 4:
Der Referent in den Abteilungen 13 und 14 im Bundesministerium für Justiz - Zentral -
leitung Staatsanwalt Mag. A. wurde gemäß § 39a Abs. 1 Z 1 Beamten - Dienstrechts -
gesetz 1979 in der Zeit vom 1.10.1999 bis 30.9.2001 als Nationaler Experte zur
Generaldirektion "Binnenmarkt und Finanzdienstleistungen" (GD XV) der Europäi -
schen Kommission entsendet.
Zu 5:
Eine Angestellte einer Rechtsanwalts - KEG ist im Rahmen eines Arbeitsleihvertrages
im Büro des Bundesministers für
Justiz als Kanzleikraft beschäftigt.
Zu 6:
Die Bekanntgabe der Höhe der Refundierungen ist im Hinblick darauf, dass eine
unmittelbare Zuordnung vorgenommen werden könnte, aus datenschutzrechtlichen
Gründen nicht möglich.
Zu 1:
In den an die Unternehmen, die ihre Arbeitnehmer meinem Ressort auf Grund eines
Arbeitsleihvertrages zur Verfügung stellen, refundierten Beträgen sind keine
Gewinnanteile enthalten.
Zu 2:
Ja.
Die Firma........................................, vertreten durch................................ , als Arbeitskräfte -
überlasserin einerseits
und
die Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Justiz,
1070 Wien, Museumstraße 7, als Beschäftigerin andererseits
schließen nachstehenden
ARBEITSLEIHVERTRAG:
I.
............................................. ist Angestellter der Firma ................... . Die Firma .....................
im Folgenden kurz „Überlasserin“ genannt, stellt ab .................... ............................ , im
Folgenden kurz als „Arbeitnehmer“ bezeichnet, dem Bundesministerium für Justiz im
Umfang eines vollen Beschäftigungsausmaßes (40 Wochenstunden zuzüglich der zu
leistenden Überstunden) als persönlichen Mitarbeiter des Bundesministers für Justiz
zur Verfügung.
II.
Das Bundesministerium für Justiz verpflichtet sich, der Überlasserin für die Dauer
dieser Vereinbarung die laufenden Lohnkosten einschließlich der Sonderzahlungen
und aller Lohnnebenkosten hinsichtlich des Arbeitnehmers zu refundieren. Die
Abrechnung der Lohn - und Lohnnebenkosten erfolgt monatlich nach vorhergehender
schriftlicher Geltendmachung durch die Überlasserin.
Verrechnungsgrundlage ist das zwischen der Überlasserin und dem Arbeitnehmer
vereinbarte monatliche Bruttoentgelt von [...........], (in Worten: ...................... Schilling). Mit
der Zahlung dieses Betrages sind auch sämtliche zu leistenden Überstunden
(zeitliche und inhaltliche Mehrleistungen) abgegolten.
Die Überlasserin verpflichtet sich, für die fristgerechte Bezahlung der zustehenden
Entgeltansprüche sowie der Arbeitgeber
- und Arbeitnehmerbeiträge zur
Sozialversicherung Sorge zu tragen und die sozialversicherungsrechtlichen
Meldepflichten wahrzunehmen.
Soweit eine Umsatzsteuerpflicht der Überlasserin gegeben ist, erhöht sich der zu
refundierende Betrag um die rechnungsmäßig von der Überlasserin auszuweisende
und an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer.
Die Überlasserin verpflichtet sich, während der Dauer des Beistellungsverhältnisses
jede beabsichtigte Änderung des Dienst - /Angestelltenvertrages in Bezug auf Entgelt,
Urlaub oder Vergütung im Krankheitsfall dem Bundesministerium für Justiz zwei
Monate vor Durchführung dieser Maßnahmen bekanntzugeben. Erfolgt innerhalb
dieser Frist keine Äußerung des Bundesministeriums für Justiz, richtet sich der
Kostenvergütungsanspruch nach dem Inhalt des geänderten Dienst - /
Angestelltenvertrages.
III.
Das Bundesministerium für Justiz verpflichtet sich weiters, die Kosten für auswärtige
Dienstverrichtungen des Arbeitnehmers im Ausmaß der tatsächlichen Ausgaben (für
Quartier, Reisebewegung und Verpflegung) gegen Vorlage der saldierten Belege
unmittelbar zu vergüten.
Fahrt - und Reisekosten sind nur bis zu der Höhe ersatzfähig, wie sie vergleichbaren
Bundesbediensteten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes nach der jeweils
geltenden Reisegebührenvorschrift zustehen.
IV.
Der Arbeitnehmer wird im Büro des Bundesministers für Justiz Dr. Dieter
BÖHMDORFER zur dessen persönlichen Unterstützung eingesetzt. Dienstort ist der
Sitz der Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz.
V.
Die Überlasserin verzichtet auf die Dauer des Beistellungsverhältnisses auf die
Geltendmachung ihres Weisungsrechtes gegenüber dem Arbeitnehmer zu Gunsten
des Bundesministeriums für Justiz. Das Bundesministerium für Justiz übernimmt die
im § 18 Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, normierte Fürsorgepflicht gegenüber
dem Arbeitnehmer auf Dauer seiner Beistellung.
Die vom Arbeitnehmer für die Erfüllung der Aufgaben benötigten Hilfsmittel werden
vom Bundesministerium für Justiz zur Verfügung gestellt.
VI.
Die Überlasserin nimmt zur Kenntnis, dass die im Zusammenhang mit der
Anbahnung und Abwicklung des Vertrages anfallenden personenbezogenen Daten
deren Verwendung eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer
dem Bundesministerium für Justiz gesetzlich übertragenen Aufgaben oder sonst
gemäß §§ 7 bis 9 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr.165/1999 in der
jeweils geltenden Fassung, zulässig ist, vom Bundesministerium für Justiz für
Zwecke des Abschlusses und der Abwicklung des Vertrages, der Wahrnehmung der
dem Bundesministerium für Justiz gesetzlich übertragenen Aufgaben und für
Kontrollzwecke verwendet und insbesondere an Organe und Beauftragte des
Rechnungshofes oder des Bundesministeriums für Finanzen übermittelt werden.
VII.
Dieser Vertrag kann von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von zwei Monaten jeweils zum Monatsletzten gekündigt werden;
jedenfalls endet dieses Vertragsverhältnis - ohne dass es einer Kündigungserklärung
bedürfte - mit Ablauf des betreffenden Monats, in dem die Ministerschaft des
Bundesministers für Justiz Dr. Dieter Böhmdorfer endet.
VIII.
Das Bundesministerium für Justiz ist unbeschadet der unter Punkt VII. vereinbarten
Kündigungsmöglichkeit berechtigt, das Beistellungsverhältnis zu kündigen oder
vorzeitig aufzulösen, wenn ein Tatbestand eintritt, der das Bundesministerium für
Justiz auf Grund der Bestimmungen des Angestelltengesetzes/Vertragsbe -
dienstetengesetzes zur Kündigung oder vorzeitigen Auflösung berechtigen würde.
Wien, am ...................
Für den Bundesminister für Justiz: Für die .................................
....................................................... ...............................................