2270/AB XXI.GP

Eingelangt am: 01.06.2001

BM für Finanzen

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Otmar Brix und Genossen

vom 5. April 2001, Nr. 2336/J7 betreffend Mitarbeiterinnen der Ministerbüros, Sektionsleiter

Arbeitsleihverträge, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend möchte ich um Verständnis dafür ersuchen, dass aus datenschutzrechtlichen

Gründen nicht für alle gewünschten personbezogenen Daten Detailangaben möglich sind.

 

 

AD MINISTERBÜRO

 

Hier möchte ich erwähnen, dass sich die folgenden Angaben nicht auf Sekretariats -  und

Bürohilfskräfte beziehen.

 

Zu 1.:

Seit dem 4. Februar 2000 waren bzw. sind folgende Personen in meinem Büro bzw. im Büro

des Herrn Staatssekretärs Dr. Finz beschäftigt bzw. beschäftigt gewesen (der jeweilige

Status des Dienstverhältnisses bzw. bei Bundesbediensteten die Einreihung sind angeführt):

 

Ministerbüro

Kabinettschef                                                                     A1/7

Referent                                                                               VB (v1/SV)

Referent                                                                               VB (v1/SV)

Referent                                                                               Werkvertrag

Referent                                                                               Arbeitsleihvertrag

Sekretariat                                                                           Arbeitsleihvertrag

Referent                                                                               Arbeitsleihvertrag

Referent                                                                               Arbeitsleihvertrag

Pressesprecher                                                                   Arbeitsleihvertrag

Sekretariat                                                                           VB (v2)

Pressesprecher                                                                   Arbeitsleihvertrag

 

Büro Staatssekretär

Kabinettschef                                                                     A1/7

Referent                                                                               Werkvertrag

Referent                                                                               A/VIII

Pressesprecher                                                                   VB (v1/SV) - Mutterschutz

Referent                                                                               A1/4

Referent                                                                               A1/4

Pressesprecher                                                                   Arbeitsleihvertrag

Sekretariat                                                                           VB (v2)

 

Zum Vergleich waren am 1. Oktober 1998 (= Stichtag der Erhebungen des Rechnungshofes

im Gegenstand) folgende Personen im damals ein geächteten gemeinsamen Büro meines

Amtsvorgängers und des damaligen Staatssekretärs tätig:

 

Kabinettschef                                                                     A - Beamter der Stadt Wien

Pressesprecher                                                                   A - Beamter der Stadt Wien

Referent                                                                               A 1/7

Referent                                                                               A 1/6

Referent                                                                               Beamter der PTA (ohne

                                                                                              Bezugsrefundierung zur

                                                                                              Dienstleistung zu gewiesen)

Pressesprecher                                                                   Arbeitsleihvertrag

Referent                                                                               Arbeitsleihvertrag

Referent                                                                               Arbeitsleihvertrag

Referent                                                                               Arbeitsleihvertrag

Referent                                                                               A1/6

Referent                                                                               Arbeitsleihvertrag

Sekretariat                                                                         A2/4

Sekretariat                                                                         Arbeitsleihvertrag

 

Zu 2.:

Aus dem Bereich des Ministerbüros endete die Verwendung eines Referenten mit

31. Mai 2000 durch einvernehmliche Beendigung der Arbeitsleihe.

 

Aus dem Bereich des Büros des Herrn Staatssekretärs endete die Tätigkeit einer Referentin

mit 2. November 2000, sie wird nunmehr in einer anderen Organisationseinheit des Ressorts

verwendet. Ein Referent war aus einem anderen Ressort dienstzugeteilt, die Dienstzuteilung

endete mit 30. April 2001.

 

Aus der Beendigung dieser Verwendungen entstanden keine zusätzlichen Kosten.

 

Zu 3.:

Der Gehaltsanspruch ergibt sich bei den Bundesbediensteten aufgrund ihrer Einreihung aus

dem Gehaltsgesetz bzw. aus dem Vertragsbedienstetengesetz (ausgenommen Sonderver -

träge, siehe hiezu Punkt 5.). Bei den aufgrund von Arbeitsleihverträgen beschäftigten

Landesbediensteten werden die nach den jeweiligen Besoldungsvorschriften der Bundes -

länder zustehenden Bezüge refundiert. Die Gehälter der sonstigen aufgrund von Arbeits -

leihverträgen beschäftigten MitarbeiterInnen wurden im Einvernehmen mit den Arbeitgebern

nach Qualifikation, vorgesehener Verwendung und voraussichtlicher zeitlicher Mehr -

leistungen vereinbart.

 

Eine Zuordnung der konkreten Einkünfte auf die einzelnen Mitarbeiterinnen ist mir aus

Gründen des Datenschutzes nicht möglich. Die aus dem Sachaufwand zu refundierenden

Gesamtkosten für den Personenkreis der aufgrund von Arbeitsleihverträgen beschäftigten

MitarbeiterInnen sind in den folgenden Beträgen enthalten. Im Monatsdurchschnitt (ein -

schließlich aliquoter Sonderzahlungen, Überstunden, Dienstgeberbeiträge und Umsatz -

steuer) sind für diesen Personenkreis insgesamt rund S 706.000,-- zu refundieren. Die zu

refundierenden Gesamt - Jahresbeträge für die einzelnen Bediensteten liegen zwischen rund

S 970.000,-- und S 1,8 Mio.

 

Zum Vergleich lagen im Jahr 1998 die Kosten für die Verwendungen aufgrund von Arbeits -

leihverträgen zuzüglich der Refundierung für die von der Stadt Wien zur Dienstleistung im

Bundesministerium für Finanzen ab geordneten Beamten im Monatsdurchschnitt bei rund

S 954.000,--, die Gesamt - Jahresbeträge für die einzelnen Bediensteten lagen zwischen rund

S 724.000,-- und S 2 Mio.

 

Zu 4., 10. und 11.:

Die Abgeltung zeitlicher Mehrleistungen erfolgt bei den nach A1/7 eingereihten Beamten

durch das Fixgehalt gemäß § 31 des Gehaltsgesetzes 1956. Zusätzliche Überstunden -

abgeltungen erfolgen nicht. Von den sonstigen Mitarbeiterinnen beziehen 4 eine

pauschalierte Überstundenvergütung für 60 Stunden monatlich. Bei den von der Firma

Flexwork überlassenen Mitarbeiterinnen ist ein „all - in - Gehalt“ vereinbart, mit dem Gehalt

sind alle Mehrleistungen abgegolten. Bei den übrigen MitarbeiterInnen werden die Über -

stunden aufgrund entsprechender (und bestätigter) Aufzeichnungen abgerechnet. Diese

Überstundenleistungen sind nach Arbeitsanfall sehr unterschiedlich, im Monatsdurchschnitt

werden von diesen Mitarbeiterinnen zwischen 20 und 27 Überstunden geleistet.

 

Die Vergleichszahlen für 1996 stellen sich wie folgt dar:

Die Mehrleistungen wurden bei einem Beamten war durch das Fixgehalt abgegolten. Eine

Mitarbeiterin bezog ein Überstundenpauschale für 62 Stunden, eine Mitarbeiterin für

30 Stunden. Die übrigen Mitarbeiterinnen verrechneten ungleichmäßig hohe Einzelüber -

stunden, im Monatsdurchschnitt ergaben sich Abrechnungen zwischen 15,5 und

78,5 Überstunden.

 

Zu 5.:

Mit zwei Referenten wurden auf die Dauer der Verwendung im Ministerbüro befristete

Sonderverträge abgeschlossen. Als Sonderentgelt ist in beiden Fällen eine Einreihung

vereinbart, die um 25 % über dem Normalentgelt liegt. Die Entgelte sind jedoch nicht

steigerungsfähig, d.h., Vorrückungen sind ausgeschlossen. Weitere Abweichungen von den

Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes wurden nicht vereinbart.

 

Zu 6. und 7.:

6 Mitarbeiterinnen sind aufgrund von Arbeitsleihverträgen tätig. Diese Verträge wurden mit

folgenden Dienstgebern abgeschlossen:

1 mit dem Amt der Kärntner Landesregierung

5 mit dem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen Flexwork

 

Der Abschluss der Arbeitsleihverträge wurde nach einem bereits durch den Rechnungshof

überprüften Vertragsmuster vorgenommen (Beilage 1), hinsichtlich der Amtsverschwiegen -

heit wird durch den Dienstnehmer eine Erklärung unterfertigt (Beilage 2). Bei den von der

Firma Flexwork überlassenen Mitarbeiterinnen wurde von dieser Firma jeweils ein Anbot

erstellt und nach entsprechender Überprüfung gegebenenfalls durch die zuständige

Personalabteilung meines Ressorts angenommen (Vertragsmuster samt den allgemeinen

Geschäftsbedingungen laut Beilage 3).

 

Die Ermittlung des früheren Dienstgebers der überlassenen Mitarbeiterinnen ist nicht

Gegenstand der Vollziehung bzw. sehe ich hierin auch kein den Datenschutz überwiegendes

öffentliches Interesse des Nationalrates.

 

Im Jahr 1998 waren 2 Beamte der Stadt Wien gegen Refundierung der Bezüge zur Dienst -

leistung in das Büro meines Amtsvorgängers ab geordnet. 6 Mitarbeiterinnen waren aufgrund

von Arbeitsleihverträgen tätig. Diese Verträge waren mit folgenden Dienstgebern

abgeschlossen:

1 mit der Arbeiterkammer

1 mit Sparinvest Austria

1 mit Invest - Kredit

1 mit der SPÖ Wien

2 mit der Oesterreichischen Nationalbank

Die Verträge wurden nach den auch derzeit verwendeten Vertragsmustern abgeschlossen.

 

Zu 8.:

An die zu 6. und 7. angeführten Dienstgeber der überlassenen Mitarbeiter wurden keine

Förderungen des Ressorts vergeben.

 

Zu 9.:

Kein Mitarbeiter meines Büros bzw. des Büros des Herrn Staatssekretärs ist mit Führungs -

funktionen in anderen Organisationseinheiten betraut.

 

Aus dem Büro meines Amtsvorgängers war ein Mitarbeiter gleichzeitig mit der Leitung einer

Abteilung in der Zentralleitung des Bundesministeriums für Finanzen betraut.

Zu 12.:

Die MitarbeiterInnen meines Büros bzw. des Büros des Herrn Staatssekretärs erhielten im

Jahr 2000 Belohnungen zwischen S 4.200,-- und S 36.000,--.

 

Die Vergleichswerte für 1998 sind Belohnungen zwischen S 16.100,-- und S 43.000,--:

 

Zu 13.:

Von den Mitarbeiterinnen des Ministerbüros bzw. des Büros des Herrn Staatssekretärs

werden folgende Nebentätigkeiten bzw. Aufsichtsratsfunktionen ausgeübt:

 

Kabinettschef

Regierungskommissär bei der Raiffeisen Zentralbank Österreich AG

Stellvertreter des Staatskommissärs bei der Bausparkasse der österr. Landes - Hypotheken -

banken AG

Stellvertreter des Staatskommissärs bei der Notariatskammer Treuhand AG

 

Referent/In

Regierungskommissär bei der Bank für Tirol und Vorarlberg AG

Staatskommissär bei der P.S.K. Bank Gesellschaft mbH

 

Referent/In

Stellvertreter des ständigen Beauftragten des BMF bei der Versicherungsanstalt des österr.

Bergbaues

Staatskommissär bei der Volkskreditbank AG

Aufsichtsrat bei der Wohnbaugesellschaft der ÖBB gemeinnützige GesmbH

 

Referent/In

Aufsichtsrat bei der österr. Autobahn -  und Schnellstraßen AG

Aufsichtsrat bei der BUWOG - Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft für Bundesbe -

dienstete GesmbH

 

Kabinettschef

Stellvertreter des Staatskommissärs bei der Bausparkasse der österr. Sparkassen

 

Da Aufsichtsratsvergütungen erst nachträglich bemessen werden, können die endgültigen

Einkünfte aus diesen Tätigkeiten noch nicht ermittelt werden. Die monatlichen Entschädi -

gungen betrugen bisher zwischen S 3.150,-- und S 12.600,--.

Im Jahr 1998 übten 5 MitarbeiterInnen aus dem gemeinsamen Büro meines Amtsvor -

gängers und des Staatssekretärs Nebentätigkeiten aus. Die Entgelte für dieses Jahr

betrugen zwischen S 20.800,-- und S 149.500,--.

 

Zu 14. und 15.:

Das Ausmaß, den Zweck etc. der Dienstreisen der MitarbeiterInnen meines Büros bzw. der

MitarbeiterInnen des Büros des Herrn Staatssekretärs ersuche ich der in den Beilagen 4a

und 4b beigefügten Auswertungen der Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen

zu entnehmen.

 

Die Gesamtsumme der Dienstreisen beträgt daher 162 Tage bzw. S 1,129.669,89.

 

Im Jahr 1998 sind für die MitarbeiterInnen des Büros meines Amtsvorgängers 230 Reisetage

für Auslandsdienstreisen mit Kosten von insgesamt S 1,939 Mio. angefallen.

 

AD SEKTIONSLEITER

 

Zu 1. bis 7.:

Seit 4. Februar 2000 wurden in meinem Ressort keine Sektionsleiter neu bestellt.

 

Zu 8. und 9.:

Die gefragten Zahlen ersuche ich der durch die Buchhaltung des Bundesministeriums für

Finanzen in der Beilage 5 angeführten Aufstellung zu entnehmen. Insgesamt fielen für die

Sektionschefs 236 Dienstreisetage mit kosten von S 1,221.605,16 an.

 

Im Jahr 1998 sind für die Sektionsleiter 243 Reisetage für Auslandsdienstreisen mit

Gesamtkosten von S 1,257 Mio. angefallen.

 

AD MITARBEITER DES RESSORTS

 

Zu 1. und 2.:

Im Hinblick auf den Umfang der Beantwortung dieser Fragen verweise ich auf meine Beant -

wortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage vom 29. Jänner 2001, Nr. 1799/J, der

die entsprechenden Daten zu entnehmen sind.

Zu 3.:

57 MitarbeiterInnen der Zentralleitung des Bundesministeriums für Finanzen verrechneten

im Jahr 2000 mehr als 240 Überstunden. Für diesen Personenkreis sind insgesamt

19.161 Überstunden angefallen. Hier sind jedoch jene Mitarbeiter nicht erfasst, deren zeit -

liche Mehrleistungen nach anderen Vorschriften abzugelten sind (z.B. Fixgehalt, all - in -

Bezug, Verwendungszulagen, Funktionszulagen).

 

Im Jahr 1998 haben 100 MitarbeiterInnen der Zentralleitung des Bundesministeriums für

Finanzen mehr als 240 Überstunden verrechnet. Für diesen Personenkreis sind insgesamt

33.719 Überstunden angefallen.

 

Zu 4.:

Derzeit sind die nachstehend angeführten Mitarbeiterinnen gemäß § 39a des

Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979, allenfalls in Verbindung mit § 6b des Vertragsbe -

dienstetengesetzes 1948, als nationale Experten entsandt:

 

VB (v1) MMag. Paul KUTOS zur Europäischen Kommission

VB (v1) Mag. Heike MALICEK zur Europäischen Kommission

Beamter MMag. Helgar THOMIC - SUTTERLÜTI Eurocustoms Paris

 

Für die Dauer der Entsendung gelangt der Inlandsbezug zur Anweisung. Die Höhe der Be -

züge, die diese Mitarbeiterinnen von der EU erhalten, sind dem BMF nicht bekannt.

 

Folgende Mitarbeiterinnen sind im Zusammenhang mit Tätigkeiten bei Institutionen der EU

gegen Entfall der Bezüge karenziert:

 

Ministerialrat Mag. Georg FISCHER bei der EU

Ministerialrat Dr. Edith KITZMANTEL bei der EU

ADir. Karl Rene LEIMÜLLER Projekt CAM - A - Programm für Albanien im Rahmen der Euro -

päischen Kommission

 

Im Jahr 1998 waren 2 MitarbeiterInnen als nationale Experten zur EU entsandt. Hinsichtlich

der Besoldung ergibt sich der gleiche Sachverhalt wie derzeit. 4 MitarbeiterInnen waren für

Tätigkeiten bei Institutionen der EU gegen Entfall der Bezüge karenziert.

Zu 5. und 6.:

Folgende MitarbeiterInnen sind aufgrund von Überlassungsverträgen ‚mit der Firma Flexwork

beschäftigt:

 

Edith SUCHER, Kurt KRUDER und Rudolf BAMBAS

 

Die durchschnittlichen monatlichen Kosten liegen zwischen S 29.480,-- und S 38.280,--.

 

AD ARBEITSLEIHVERTRÄGE

 

Zu 1. und 2.:

Von den Überlassungsunternehmen werden keine Gewinnanteile in das Leiharbeitsentgelt

eingerechnet.

Da es sich bei der Firma Flexwork um ein Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen handelt,

ist davon auszugehen, dass sich im weitesten Sinne Einnahmen für das Unternehmen

ergeben.

Die Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Finanzen und schließen

hiemit nachstehenden

 

VERTRAG

 

1.  D stellt d bei ihr beschäftigte Arbeitnehmer, , geboren am , dem Bundesministerium für

     Finanzen zur Dienstleistung bei, und das Bundesministerium für Finanzen betraut diese

     Arbeitnehmer für die Dauer der Beistellung mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Büro

     des Herrn Bundesministers.

     Die Beistellung de Arbeitnehmer an das Bundesministerium für Finanzen beginnt am auf

     die Dauer der Verwendung im Büro des Herrn Bundesministers. Das Beistellungs -

     verhältnis erlischt jedenfalls mit Ablauf jenes Tages, an dem die Verwendung von im

     Büro des Herrn Bundesministers endet.

     Ferner ist jeder Vertragsteil überdies berechtigt, das Beistellungsverhältnis ohne Angabe

     von Gründen schriftlich unter Einhaltung einer mindestens sechswöchigen Frist mit jedem

     Monatsende durch Kündigung zu lösen.

 

II. Das Bundesministerium für Finanzen verpflichtet sich, de sämtliche unmittelbar aus dem

     Dienstverhältnis mit de Arbeitnehmer während der Dauer der Beistellung erwachsenden

     Kosten zuzüglich der auf die vertragliche Leistung entfallenden Umsatzsteuer zu

     vergüten. Grundlage für den Kostenvergütungsanspruch ist der im Zeitpunkt des

     Vertragsabschlusses gültige Angestelltenvertrag mit de Arbeitnehmer. Diese Kosten

     umfassen nicht allfällige Rückstellungen für Pensionszahlungen bzw. Beiträge an

     Pensionskassen und sonstige freiwillige Sozialleistungen, welche von zu tragen sind.

     D verpflichtet sich, während der Dauer des Beistellungsverhältnisses jede beabsichtigte

     Änderung des Angestelltenvertrages insbesondere in Bezug auf Entgelt, Urlaub,

     Vergütung im Krankheitsfall dem Bundesministerium für Finanzen sechs Wochen vor

     Durchführung dieser Maßnahmen bekannt zu geben. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine

        Äußerung des Bundesministeriums für Finanzen, richtet sich der Kostenvergütungs -

        anspruch nach dem Inhalt des geänderten Angestelltenvertrages.

        Darüber hinaus wird d dem Bundesministerium für Finanzen keine weiteren Kosten für

        die Beistellung de Arbeitnehmer in Rechnung stellen. Die Refundierung wird zu Beginn

        eines jeden Kalendervierteljahres beim Bundesministerium für Finanzen unter Vorlage

        einer nach Kalendermonaten aufgeschlüsselten detaillierten Abrechnung samt der

        erforderlichen Belege angesprochen.

        Nicht regelmäßiger Aufwandersatz aus Anlass von Dienstreisen wird zwischen de und

        dem Bundesministerium für Finanzen auf direktem Wege verrechnet. Grundlage für

        diesen Vergütungsanspruch ist die Reisegebührenvorschrift 1955 in der jeweils

        geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass die Gebührenstufe 2a heranzuziehen ist.

 

III. D verzichtet auf die Dauer des Beistellungsverhältnisses auf die Geltendmachung ihres

       Weisungsrechtes gegenüber de Arbeitnehmer zugunsten des Weisungsrechtes seitens

        des Bundesministeriums für Finanzen. Das Bundesministerium für Finanzen wird die im

        § 18 Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, normierte Fürsorgepflicht gegenüber de

        Arbeitnehmer auf Dauer Beistellung übernehmen und insbesondere dafür Sorge tragen,

        alle Einrichtungen bezüglich der Arbeitsräume und Gerätschaften herzustellen und zu

        erhalten, die mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Dienstleistungen zum Schutz des

        Lebens und der Gesundheit de Arbeitnehmer erforderlich sind.

 

IV. Das Bundesministerium für Finanzen ist unbeschadet der unter Punkt 1. vereinbarten

      Kündigungsmöglichkeit berechtigt, das Beistellungsverhältnis zu kündigen oder vorzeitig

      aufzulösen, wenn ein Tatbestand eintritt, der das Bundesministerium für Finanzen auf -

      grund der Bestimmungen des Angestelltengesetzes zur Kündigung oder vorzeitigen

      Auflösung berechtigen würde.

E R K L Ä RU N G

                                               de Arbeitnehmer zum vorliegenden Vertrag

 

 

Ich , , geboren , erkläre, dass der vorstehende Vertrag zwischen dem Bundesministerium

für Finanzen und d, den ich hiemit zur Kenntnis nehme, mit meinem Wissen und meiner

ausdrücklichen Zustimmung abgeschlossen wurde.

     Während der Dauer des Beistellungsverhältnisses verpflichte ich mich ausdrücklich, die

mir übertragenen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissen -

haft und unparteiisch zu besorgen und Weisungen des Bundesministers für Finanzen oder

eines von ihm dazu bestimmten Organs im Einklang mit den Bestimmungen der Bundesver -

fassung zu befolgen.

     Weiters verpflichte ich mich, über alle mir ausschließlich aus meiner Tätigkeit im

Bundesministerium für Finanzen bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im

Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der um -

fassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse

einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im

überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem über solche

Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen ist, zur Verschwiegenheit. Diese Pflicht

zur Amtsverschwiegenheit ist auch nach Beendigung des Beistellungsverhältnisses zu

beachten.

 

 

 

Wien, am .................................................

 

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                               (Unterschrift)