2273/AB XXI.GP

Eingelangt am: 01-06-2001

 

Bundesminister für Finanzen

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier und

Genossen vom 4. April 2001, Nr. 2303/J, betreffend MitarbeiterInnen in Ministerbüros,

beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1., 2., 7., 8. und 9.:

Die akademische Qualifikation der unter Punkt 9 angeführten MitarbeiterInnen wurde -

soferne es sich um Bundesbedienstete handelt - von der jeweils aufnehmenden Bundes -

dienststelle überprüft. Wie und auf welche Weise diese Überprüfung stattfand, kann seitens

des Bundesministeriums für Finanzen nicht beantwortet werden, da bis auf eine Ausnahme

alle jene Bediensteten des Ministerbüros, die sich in einem Dienstverhältnis zum Bund be -

finden, von anderen Dienststellen außerhalb der Finanzverwaltung aufgenommen wurden.

 

Bei jenem Bediensteten, der direkt vom Bundesministerium für Finanzen aufgenommen

wurde, wurde die akademische Qualifikation anhand der Originaldokumente überprüft. Fest -

zuhalten ist, dass in allen Personalakten Kopien der jeweiligen Sponsions - bzw. Promotions -

urkunden aufliegen.

 

Bei jenen Bediensteten, die auf Grundlage eines Arbeitsleihvertrages im Büro des Herrn

Bundesministers beschäftigt sind, wurde die akademische Qualifikation bei Abschluss des

Arbeitsleihvertrages durch den Leiharbeitgeber überprüft. Festzuhalten ist, dass auch in

diesen Fällen Kopien der Sponsions - bzw. Promotionsurkunden aufliegen.

Ebenso liegt eine Promotionsurkunde bei jenem Mitarbeiter im Büro des Herrn Staats -

sekretärs, mit dem ein freier Dienstvertrag abgeschlossen wurde, im entsprechenden Akt

auf.

 

Zu 3. und 4.:

Generell wurden keine Qualifizierungsmerkmale der überlassenen Arbeitskräfte vereinbart.

Jedoch wurde der Aufgabenbereich dieser Arbeitskräfte festgehalten.

 

Zu 5.:

Rückforderungsansprüche des Bundes gegenüber dem Leiharbeitgeber für den Fall der

mangelnden bzw. fehlenden Qualifikation der überlassenen Arbeitskraft wurden nicht ver -

einbart, da im Falle der Nichtentsprechung der jeweiligen Arbeitskraft jederzeit eine Kündi -

gung des Leiharbeitsverhältnisses erfolgen kann.

 

Zu 6.:

Arbeitsleihverträge werden in den meisten Fällen durch die zuständigen Organe in der

Zentralleitung errichtet und dem Leiharbeitgeber zur Gegenzeichnung übermittelt. In einigen

Fällen hat auch der Leiharbeitgeber sein Angebot mit seinen allgemeinen Vertragsbe -

dingungen an das Bundesministerium für Finanzen übersendet. Soferne das Angebot und

die allgemeinen Vertragsbedingungen die Zustimmung der zuständigen Organe fanden,

wurde der Vertrag durch ein entsprechendes Gegenschreiben des Bundesministeriums für

Finanzen (Annahme des Angebotes) abgeschlossen.