2279/AB XXI.GP
Eingelangt am: 01-06-2001
BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, INNOVATION
UND TECHNOLOGIE
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2262/J - NR/2001 betreffend Änderung
der Staatsbezeichnung Österreichs, die die Abgeordneten Moser, Freundinnen und
Freunde am 2. April 200i an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu
beantworten:
Das Recht zur Herstellung und Ausgabe von Marken, die als Zeichen für die
Entrichtung von Entgelten für Postdienstleistungen gelten, ist der österreichischen
Post AG vorbehalten (§ 19 Abs. 1 •Postgesetz 1997). Demzufolge ist es
ausschließlich Angelegenheit des Unternehmens Österreichische Post AG, darüber
zu entscheiden, ob und welche Marken ausgegeben und wie diese gestaltet werden.
Mit den Fragen 1 bis 5 habe ich daher die Österreichische Post AG befasst,, die
diese wie folgt beantwortet hat:
Fragen 1 und 2:
Ist es zutreffend, dass mit der Umstellung der österreichischen Währung von
Schilling auf Euro die Staatsbezeichnung auf österreichischen Postwertzeichen von
„Republik Österreich“ auf „Österreich" geändert werden soll?
Wenn ja, welche Überlegungen liegen dieser Änderung zugrunde, welches Gremium
hat diese Entscheidung zu verantworten und wer gehört diesem an?
Antwort:
Es ist zutreffend, dass mit der Umstellung von Schilling auf Euro die
Staatsbezeichnung auf österreichischen Postwertzeichen von "Republik Österreich“
auf "Österreich“ geändert werden soll.
Die Änderung erfolgte aufgrund regelmäßig wiederkehrender Anfragen von
Philatelisten im In - und Ausland, warum wir im Gegensatz zu anderen europäischen
Briefmarkenemittenten die Staatsform und nicht nur das Ausgabeland angeben.
Beispiele: „Deutschland",
"Helvetia", „Portugal“, „Norwegen“,
„Irland“ (Eire) etc.
Die Letztentscheidung über Markenausgaben und deren Sujets obliegt dem
Generaldirektor der Österreichischen Post AG. Die Gestaltung der Euro - Briefmarken
wurde von Generaldirektor Dr. Sindelka genehmigt.
Frage 3:
Gibt es verbindliche internationale Vereinbarungen oder Vorgaben, die Österreich zu
diesem Schritt zwingen, und wenn ja, welche?
Antwort:
Es gibt keine entsprechenden internationalen Vorgaben.
Der Weltpostvertrag legt das - ausschließlich Postverwaltungen zustehende - Recht
zur Ausgabe von Briefmarken als Nachweis der Bezahlung der Freimachung fest.
Die Freiheit in der Gestaltung von Briefmarken erfährt insoweit eine Einschränkung,
als Markenbilder und - themen dem Geist der Präambel der Satzung des
Weltpostvereins und den von den Organen des Vereins gefassten Beschlüssen zu
entsprechen haben.
Postmarken haben somit dem Bestreben, durch die reibungslose Abwicklung der
Postdienste völkerverbindend zu wirken und zur Erreichung der hohen Ziele der
internationalen Zusammenarbeit auf kulturellem, sozialem und wirtschaftlichem
Gebiet beizutragen, Rechnung zu tragen.
Mit Recommendation C 27 legte der Weltpostkongress von Hamburg 1984 den
Postverwaltungen nahe, in Bezug auf Personen oder Länder anstößige Motive und
Muster zu vermeiden, und Themen auszuwählen, die der Verbreitung der Kultur, der
Stärkung der freundschaftlichen Bande zwischen den Völkern und der Schaffung und
Erhaltung des Weltfriedens förderlich sind.
Frage 4:
In welcher Weise wurde die innerstaatliche und internationale Akzeptanz dieser
Änderung getestet?
Antwort:
Die Vorgangsweise ist seit Monaten beispielsweise in deutschen Medien publiziert.
Bisher sind keine negativen Stellungnahmen eingelangt. Seitens des Verbandes
Österreichischer Philatelisten - Vereine und des Briefmarkenhändlerverbandes
wurden positive Stellungnahmen abgegeben.
Frage 5:
Können Sie negative Wirkungen dieser Änderung für das Image Österreichs in einem
über die derzeitige Regierungskonstellation besorgten internationalen Umfeld
ausschließen, und wenn ja, aufgrund welcher Ihnen vorliegender Belege?
Antwort:
Aus Sicht der Post besteht kein Anlass, negative Auswirkungen auf das Image
Österreichs zu befürchten.
Frage 6:
Ist ihres Wissens an eine entsprechende Änderung der Staatsform Österreichs
gedacht, und wenn ja, wann?
Antwort:
Diese Frage bezieht sich nach meinem Verständnis weder auf einen Gegenstand der
Vollziehung gem. Art. 52 Abs. 1 B - VG noch fällt sie in den Zuständigkeitsbereich des
Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie.