2279/AB XXI.GP

Eingelangt am: 01-06-2001

 

BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, INNOVATION

UND TECHNOLOGIE

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2262/J - NR/2001 betreffend Änderung

der Staatsbezeichnung Österreichs, die die Abgeordneten Moser, Freundinnen und

Freunde am 2. April 200i an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu

beantworten:

 

Im Allgemeinen

Das Recht zur Herstellung und Ausgabe von Marken, die als Zeichen für die

Entrichtung von Entgelten für Postdienstleistungen gelten, ist der österreichischen

Post AG vorbehalten (§ 19 Abs. 1 •Postgesetz 1997). Demzufolge ist es

ausschließlich Angelegenheit des Unternehmens Österreichische Post AG, darüber

zu entscheiden, ob und welche Marken ausgegeben und wie diese gestaltet werden.

 

Mit den Fragen 1 bis 5 habe ich daher die Österreichische Post AG befasst,, die

diese wie folgt beantwortet hat:

 

Fragen 1 und 2:

Ist es zutreffend, dass mit der Umstellung der österreichischen Währung von

Schilling auf Euro die Staatsbezeichnung auf österreichischen Postwertzeichen von

„Republik Österreich“ auf „Österreich" geändert werden soll?

Wenn ja, welche Überlegungen liegen dieser Änderung zugrunde, welches Gremium

hat diese Entscheidung zu verantworten und wer gehört diesem an?

 

Antwort:

Es ist zutreffend, dass mit der Umstellung von Schilling auf Euro die

Staatsbezeichnung auf österreichischen Postwertzeichen von "Republik Österreich“

auf "Österreich“ geändert werden soll.

 

Die Änderung erfolgte aufgrund regelmäßig wiederkehrender Anfragen von

Philatelisten im In - und Ausland, warum wir im Gegensatz zu anderen europäischen

Briefmarkenemittenten die Staatsform und nicht nur das Ausgabeland angeben.

Beispiele: „Deutschland", "Helvetia", „Portugal“, „Norwegen“, „Irland“ (Eire) etc.

Die Letztentscheidung über Markenausgaben und deren Sujets obliegt dem

Generaldirektor der Österreichischen Post AG. Die Gestaltung der Euro - Briefmarken

wurde von Generaldirektor Dr. Sindelka genehmigt.

 

Frage 3:

Gibt es verbindliche internationale Vereinbarungen oder Vorgaben, die Österreich zu

diesem Schritt zwingen, und wenn ja, welche?

 

Antwort:

Es gibt keine entsprechenden internationalen Vorgaben.

 

Der Weltpostvertrag legt das - ausschließlich Postverwaltungen zustehende - Recht

zur Ausgabe von Briefmarken als Nachweis der Bezahlung der Freimachung fest.

 

Die Freiheit in der Gestaltung von Briefmarken erfährt insoweit eine Einschränkung,

als Markenbilder und - themen dem Geist der Präambel der Satzung des

Weltpostvereins und den von den Organen des Vereins gefassten Beschlüssen zu

entsprechen haben.

 

Postmarken haben somit dem Bestreben, durch die reibungslose Abwicklung der

Postdienste völkerverbindend zu wirken und zur Erreichung der hohen Ziele der

internationalen Zusammenarbeit auf kulturellem, sozialem und wirtschaftlichem

Gebiet beizutragen, Rechnung zu tragen.

 

Mit Recommendation C 27 legte der Weltpostkongress von Hamburg 1984 den

Postverwaltungen nahe, in Bezug auf Personen oder Länder anstößige Motive und

Muster zu vermeiden, und Themen auszuwählen, die der Verbreitung der Kultur, der

Stärkung der freundschaftlichen Bande zwischen den Völkern und der Schaffung und

Erhaltung des Weltfriedens förderlich sind.

 

Frage 4:

In welcher Weise wurde die innerstaatliche und internationale Akzeptanz dieser

Änderung getestet?

 

Antwort:

Die Vorgangsweise ist seit Monaten beispielsweise in deutschen Medien publiziert.

Bisher sind keine negativen Stellungnahmen eingelangt. Seitens des Verbandes

Österreichischer Philatelisten - Vereine und des Briefmarkenhändlerverbandes

wurden positive Stellungnahmen abgegeben.

 

Frage 5:

Können Sie negative Wirkungen dieser Änderung für das Image Österreichs in einem

über die derzeitige Regierungskonstellation besorgten internationalen Umfeld

ausschließen, und wenn ja, aufgrund welcher Ihnen vorliegender Belege?

 

Antwort:

Aus Sicht der Post besteht kein Anlass, negative Auswirkungen auf das Image

Österreichs zu befürchten.

Frage 6:

Ist ihres Wissens an eine entsprechende Änderung der Staatsform Österreichs

gedacht, und wenn ja, wann?

 

Antwort:

Diese Frage bezieht sich nach meinem Verständnis weder auf einen Gegenstand der

Vollziehung gem. Art. 52 Abs. 1 B - VG noch fällt sie in den Zuständigkeitsbereich des

Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie.