228/AB XXI.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 208/J - NR/1999 betreffend Missbrauch des Unter -

richtsprinzips Politische Bildung für Hetze gegen die FPÖ, die die Abgeordneten Mag. Karl

Schweitzer und Kollegen am 16. Dezember 1999 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Ad 1 + 2.:

 

Die zulässigen Unterrichtsmittel sind im § 14 des Schulunterrichtsgesetzes als Hilfsmittel definiert,

„die der Unterstützung oder der Bewältigung von Teilaufgaben des Unterrichts und zur Sicherung

des Unterrichtsertrages dienen“. In der Beilage sind die näheren Erläuterungen angeschlossen.

Für den Unterricht zur Politischen Bildung gelten die im diesbezüglichen Erlass ausgeführten

Grundsätze.

Dalür werden die entsprechend den Lehrplänen approbierten Schulbücher zur Verfugung gestellt.

Zusätzlich werden zu aktuellen Themen entsprechend den Zielen des Unterrichtsprinzips Politische

Bildung in der Schriftenreihe „Informationen zur Politischen Bildung“ Materialien angeboten.

 

Ad 3.:

 

Das angeschlossene Beispiel ist nicht der englischsprachigen Wochenzeitung ,,Austria today“

entnommen, sondern wurde ohne Quellenangabe der vorliegenden Anfrage beigelegt. Vom

Aussagentenor her vergleichbare Artikel fanden sich aber auch in deutschsprachigen nationalen und

internationalen Medien und spiegelten daher offensichtlich die Sichtweisen eines Teiles der Presse

wider, die den Schülern in ihrer gesamten Wahrnehmung auch im öffentlichen Leben nicht

verborgen bleiben. Entscheidend ist, wie mit derartigen Presseartikeln im Unterricht umgegangen

wird, worüber allerdings keine konkreten Angaben vorliegen. Auch aus den auf den Inhalt

bezogenen Fragen der Lehrerin lassen sich Absichten einer politischen Beeinflussung der Schüler

nicht unmittelbar erschließen, umso mehr als auch andere politische Verantwortungsträger erwähnt

werden. Ob daher die genannten politischen Absichten wirklich vorliegen, lässt sich aus der bloßen

Vorlage eines Artikels an Schüler nicht ableiten. Dieser könnte auch als Beispiel einer

interessengeleiteten Berichterstattung im Unterricht bzw. als Diskussionsanstoß dienen. Es wäre

allerdings sinnvoll gewesen, die Fragen in einer Weise zu formulieren, die stärker zwischen der

Meinung des Artikelverfassers und jener des antwortenden Schülers unterscheidet. Ich halte die im

Grundsatzerlass Politische Bildung angeführten Prinzipien für wichtig und halte jedwede Werbung

des Lehrers tür seine persönlichen Ansichten oder politischen Auffassungen für mit den Zielen der

österreichischen Schule unvereinbar.

 

Ad 4.+5.:

 

Dies ist in den Bestimmungen des § 14 Schulunterrichtsgesetz sowie im Aufgabenprofil der

Schulaufsicht festgelegt (siehe Beilage).

 

Ad 6.:

 

Für den Fremdsprachenunterricht gibt es wenige Quellen mit aktuellem Österreichbezug. Seitens

der Anglisten liegt daher eine durchaus positive Einschätzung des Wochenmagazins ,,Austria

today“ vor.

 

Ad 7.:

 

Seitens meines Ressorts werden keine Kosten für eine Initiative der Herausgeber getragen.

 

Ad 8.:

 

Sofern in Einzelfällen ein Missbrauch tatsächlich belegt werden kann, erfolgen im Wege der Schul -

behörden und der Schulaufsicht entsprechende Belehrungen.

 

Ad 9.:

 

Da mir hiezu keine konkreten Beispiele vorliegen, können auch keine Maßnahmen gesetzt werden.

Ich halte es jedenfalls für legitim und im Sinne der Politischen Bildung tür zweckmäßig, in einer

demokratischen Staatsordnung kritische Zeitungsartikel zur Grundlage von freien Diskussionen zu

machen.

Ad 10.:

 

Zum Unterrichtsprinzip „Politische Bildung“ gibt es derzeit keine Absichten für Neuregelungen.

 

 

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