2283/AB XXI.GP
Eingelangt am: 01-06-2001
BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, INNOVATION
UND TECHNOLOGIE
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2286/J - NR/2001 betreffend Drogen -
situation in Österreich, die die Abgeordneten Brosz, Freundinnen und Freunde am
4. April 2001 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Frage 1:
Im Zuge von amtsärztlicher Tätigkeit werden immer wieder Führerscheine
abgenommen. Diese Entscheidungen werden oft unabhängig davon gefällt, ob und
wann die Anlassfälle gerichtsanhängig wurden. Wie beurteilen Sie diese
Vorgangsweise?
a) Wie vielen Personen wurde in den Jahren 1997, 1998, 1999 und 2000 auf Grund von
amtsärztlichen Entscheidungen der Führerschein in Verbindung mit illegalen Drogen
abgenommen?
b) Bei wie vielen dieser Personen wurden die mit dem Führerscheinentzug in
Verbindung stehenden Anlassfälle tatsächlich gerichtsanhängig?
c) Wie viele dieser Führerscheinabnahmen stehen in nachgewiesenem
Zusammenhang mit dem Lenken eines Fahrzeuges in beeinträchtigtem Zustand und
daraus resultierenden Unfällen mit Personenschaden?
Antwort:
Der Entzug der Lenkberechtigung wird in der Regel wegen Gefahr im Verzug (wegen
der nicht mehr vorhandenen Verkehrszuverlässigkeit bzw. gesundheitlicher
Nichteignung und der damit verbundenen Gefährdung der Verkehrssicherheit) mittels
Mandatsbescheides gemäß § 57 AVG verfügt, wobei ein wesentliches Merkmal
dieses Verfahrens seine rasche Durchführung Ist. Die Frage, ob in diesem
Zusammenhang die Begehung einer (gerichtlich oder verwaltungsbehördlich) zu
verfolgenden Handlung als erwiesen anzunehmen ist, ist als Vorfrage zu beurteilen.
Gemäß § 38 AVG hat die Behörde das Recht1 das Verfahren auszusetzen und den
Ausgang des anderen Verfahrens abzuwarten oder aber sie kann diese Vorfrage
„nach der eigenen Anschauung" beantworten und ihrem Bescheid zugrundelegen.
Die diesbezügliche Verwaltungspraxis ist daher rechtmäßig und ist auch im Sinne
der Verkehrssicherheit erforderlich.
a) Im Zentralen Führerscheinregister sind folgende Daten von
Lenkberechtigungsentzügen aufgrund von Suchtgift gespeichert:
2000... 367
1999... 249
1998......24
1997.... .18
Zu diesen Zahlen ist festzuhalten, dass es nicht möglich ist, zu unterscheiden, ob
den einzelnen Entzügen eine Entscheidung des Amtsarztes zugrunde liegt
(Entzug wegen gesundheitlicher Nichteignung) oder der Entzug lediglich aufgrund
des Suchtgiftdeliktes (wegen Verkehrsunzuverlässigkeit) erfolgt ist. Weiters ist zu
beachten, dass die Eintragungen im Register von den einzelnen Behörden nicht
einheitlich vorgenommen werden, und dadurch eine diesbezügliche Abfrage nach
Standardtexten einem gewissen Unsicherheitsfaktor unterliegt. Darüberhinaus
sind nur die Zahlen aus dem Jahr 2000 und eventuell aus 1999 einigermaßen
relevant, da die Anbindung der Behörden an das Zentrale Führerscheinregister
schrittweise erfolgt ist und ca. seit 1999 eine repräsentative Anzahl von Behörden
an das Register angebunden ist.
b) und c) Diesbezügliche Daten sind im Zentralen Führerscheinregister nicht
gespeichert und daher nicht verfügbar.
Frage 2:
Verkehrsunfälle:
a) wie viele Unfälle wurden in den Jahren 1997, 1998, 1999 und 2000 von
LenkerInnen unter Drogeneinfluss verursacht? Bitte schlüsseln Sie die Zahlen nach
Geschlecht sowie der Art des Einflusses (inkl. illegaler Drogen) auf.
b) Wie viele Personen wurden durch diese Unfälle in den Jahren 1997, 1998, 1999
und 2000 verletzt bzw. getötet? Bitte schlüsseln Sie die Zahlen nach Geschlecht
sowie der Art des Einflusses (inkl. legaler Drogen) auf.
Antwort:
Bis dato existiert keine Statistik über Verkehrsunfälle, die im Zusammenhang mit
dem Konsum von Drogen verursacht wurden. Derartige Zahlen sind zur Zeit nur im
Zusammenhang mit Alkohol verfügbar.
Frage 3:
wie vielen Personen wurde in den Jahren 1997, 1998,1999 und 2000 auf Grund von
amtsärztlichen Entscheidungen der Führerschein in Verbindung mit Alkohol
abgenommen?
Antwort:
Es sind diesbezüglich nach den Abstufungen der Alkoholgrenzwerte zu
unterscheiden:
Zwischen 0, 8 und 1,2 Promille: 2000... 5359; 1999... 3068
Zwischen 1,2 und 1,6 Promille: 2000... 6420; 1999... 4056
Ab 1,6 Promille: 2000... 8495 ;1999... 5999
Im Übrigen gilt für diese Zahlen das zu Frage 1a Gesagte, wobei die Zahlen von
1997 und 1998 mangels Relevanz nicht
angeführt wurden.
Frage 4:
Wie vielen Personen wurde in den Jahren 1997, 1998, 1999 und 2000 auf Grund von
amtsärztlichen Entscheidungen der Führerschein in Verbindung mit
Medikamentenkonsum abgenommen?
Antwort:
Entziehungen der Lenkberechtigung wegen Medikamentenkonsum werden vom
Zentralen Führerscheinregister nicht gesondert ausgewiesen.
Frage 5:
Wie lange ist in Österreich die durchschnittliche Zeit des Führerscheinentzuges,
aufgeschlüsselt nach den Kriterien der Punkte 1 bis 3?
Antwort:
Bei einer Entziehung der Lenkberechtigung wegen gesundheitlicher Nichteignung
(egal ob es sich um eine Alkoholabhängigkeit oder um eine Abhängigkeit von Sucht -
oder Arzneimittel handelt) ist ein Entzug auf die Dauer der Nichteignung vorgesehen.
Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit wegen Lenken
eines Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand ist bei
einer erstmaligen Begehung eine Entzugsdauer von vier Wochen (fix) zu verfügen.
Die Entziehungsdauer wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit aufgrund eines
Alkoholdeliktes ist nach dem Grad der Alkoholisierung abgestuft:
- Zwischen 0,5 und 0,8 Promille im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres
mindestens drei Wochen (bei der zweiten Wiederholung mindestens vier Wochen)
- Zwischen 0,8 und 1,2 Promille bei einer erstmaligen Begehung vier Wochen (fix)
- Zwischen 1,2 und 1,6 Promille bei einer erstmaligen Übertretung mindestens drei
Monate
- 1,6 Promille oder mehr bei einer erstmaligen Übertretung mindestens vier Monate
In der Regel begnügen sich die Behörden bei erstmaligen Übertretungen bei jenen
Delikten, für die keine fixe Entzugsdauer vorgegeben ist, mit den vorgeschriebenen
Mindestentzugszeiten.
Frage 6:
Wie viele Personen mußten sich auf Grund von Führerscheinabnahmen in
verkehrspsychologische Nachschulungen begeben? Bitte schlüsseln Sie die Zahlen
für die Jahre 1997, 1998, 1999 und 2000 nach dem Grund für die Nachschulung auf.
Antwort:
Eine Unterscheidung bei den absolvierten Nachschulungen dahingehend, ob sie im
Zusammenhang mit dem Entzug der Lenkberechtigung oder nur für
Probeführerscheinbesitzer ohne gleichzeitigen Entzug der Lenkberechtigung
angeordnet wurden, ist derzeit auf rasche und einfache Art und Weise nicht möglich.
Insgesamt ‚wurden im Jahr 2000 rund 5000
Nachschulungen angeordnet.
Frage 7:
Ist es richtig, dass bei Führerscheinabnahmen aufgrund von Alkoholisierung erst ab
1,6 %a eine verkehrspsychologische Nachschulung verpflichtend vorgesehen?
a) Wenn ja, wie beurteilen Sie diese Vorgangsweise?
b) Wenn ja, wie viele Personen, denen der Führerschein auf Grund von
Alkoholisierung abgenommen worden ist, erhielten ihn in den Jahren 1997, 1998,
1999 und 2000 ohne Nachschulung zurück?
c) Wie viele davon wiesen in den Jahren 1997, 1998, 1999 und 2000 eine
Alkoholisierung von mehr als 0,8 > auf?
d) Wenn nein, wie sieht die Regelung konkret aus?
Antwort:
Die verkehrspsychologische Nachschulung ist bereits ab einer Alkoholisierung ab 1,2
Promille verpflichtend vorgeschrieben.
Bei einer Alkoholisierung unter 1,2 Promille sind verkehrspsychologische
Nachschulungen nicht zwingend vorgeschrieben, können erforderlichenfalls aber
auch angeordnet werden. Per Erlass des Verkehrsressorts wurde festgelegt, dass
bei der zweiten Begehung eines Alkoholdeliktes von 0,8 bis 1,2 Promille innerhalb
von zwei Jahren eine Nachschulung anzuordnen ist.
d) siehe oben
Frage 8:
In welcher Art und Weise sind österreichische Amtsärztlnnen auf die Erkennung von
Suchtverhalten geschult?
a) Wird hier zwischen legalen und illegalen Süchten unterschieden?
b) Wenn ja, welche überprüfbaren Maßnahmen werden gesetzt?
c) Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Die österreichischen AmtsärztInnen sind hinsichtlich der Erkennung von
Suchtverhalten geschult, auch wenn es diesbezüglich keine einheitliche Aus - und
Weiterbildung gibt. Die meisten Amtsärzte haben die Physikatsprüfung abgelegt, in
deren Rahmen auch das Thema Sucht ausführlich behandelt wird Darüberhinaus
gibt es in vielen Ländern regelmäßig Veranstaltungen für Amtsärztefortbildung auf
freiwilliger Basis, die beispielsweise vom Kuratorium für Verkehrssicherheit oder den
psychiatrischen Abteilungen von Krankenhäusern abgehalten werden und gut
besucht sind. Für den Bereich Wien gibt es hingegen nur eine einmalige drei - bis
vierstündige Ausbildung durch den Polizeichefarzt.
a) Eine Unterscheidung zwischen legalen und illegalen Süchten ist bei allen
diesbezüglichen Ausbildungen kein wesentlicher Faktor, da es im Rahmen der
Feststellung der Fahrtauglichkeit um den
Nachweis einer Beeinträchtigung geht,
wobei diesfalls nicht relevant ist, ob es sich um eine legale oder illegale Sucht
handelt.
c) siehe a)