2283/AB XXI.GP

Eingelangt am: 01-06-2001

 

BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, INNOVATION

UND TECHNOLOGIE

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2286/J - NR/2001 betreffend Drogen -

situation in Österreich, die die Abgeordneten Brosz, Freundinnen und Freunde am

4. April 2001 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Frage 1:

Im Zuge von amtsärztlicher Tätigkeit werden immer wieder Führerscheine

abgenommen. Diese Entscheidungen werden oft unabhängig davon gefällt, ob und

wann die Anlassfälle gerichtsanhängig wurden. Wie beurteilen Sie diese

Vorgangsweise?

a) Wie vielen Personen wurde in den Jahren 1997, 1998, 1999 und 2000 auf Grund von

amtsärztlichen Entscheidungen der Führerschein in Verbindung mit illegalen Drogen

abgenommen?

 

b) Bei wie vielen dieser Personen wurden die mit dem Führerscheinentzug in

Verbindung stehenden Anlassfälle tatsächlich gerichtsanhängig?

 

c) Wie viele dieser Führerscheinabnahmen stehen in nachgewiesenem

Zusammenhang mit dem Lenken eines Fahrzeuges in beeinträchtigtem Zustand und

daraus resultierenden Unfällen mit Personenschaden?

 

Antwort:

Der Entzug der Lenkberechtigung wird in der Regel wegen Gefahr im Verzug (wegen

der nicht mehr vorhandenen Verkehrszuverlässigkeit bzw. gesundheitlicher

Nichteignung und der damit verbundenen Gefährdung der Verkehrssicherheit) mittels

Mandatsbescheides gemäß § 57 AVG verfügt, wobei ein wesentliches Merkmal

dieses Verfahrens seine rasche Durchführung Ist. Die Frage, ob in diesem

Zusammenhang die Begehung einer (gerichtlich oder verwaltungsbehördlich) zu

verfolgenden Handlung als erwiesen anzunehmen ist, ist als Vorfrage zu beurteilen.

Gemäß § 38 AVG hat die Behörde das Recht1 das Verfahren auszusetzen und den

Ausgang des anderen Verfahrens abzuwarten oder aber sie kann diese Vorfrage

„nach der eigenen Anschauung" beantworten und ihrem Bescheid zugrundelegen.

Die diesbezügliche Verwaltungspraxis ist daher rechtmäßig und ist auch im Sinne

der Verkehrssicherheit erforderlich.

a) Im Zentralen Führerscheinregister sind folgende Daten von

Lenkberechtigungsentzügen aufgrund von Suchtgift gespeichert:

2000... 367

1999... 249

1998......24

1997.... .18

Zu diesen Zahlen ist festzuhalten, dass es nicht möglich ist, zu unterscheiden, ob

den einzelnen Entzügen eine Entscheidung des Amtsarztes zugrunde liegt

(Entzug wegen gesundheitlicher Nichteignung) oder der Entzug lediglich aufgrund

des Suchtgiftdeliktes (wegen Verkehrsunzuverlässigkeit) erfolgt ist. Weiters ist zu

beachten, dass die Eintragungen im Register von den einzelnen Behörden nicht

einheitlich vorgenommen werden, und dadurch eine diesbezügliche Abfrage nach

Standardtexten einem gewissen Unsicherheitsfaktor unterliegt. Darüberhinaus

sind nur die Zahlen aus dem Jahr 2000 und eventuell aus 1999 einigermaßen

relevant, da die Anbindung der Behörden an das Zentrale Führerscheinregister

schrittweise erfolgt ist und ca. seit 1999 eine repräsentative Anzahl von Behörden

an das Register angebunden ist.

 

b) und c) Diesbezügliche Daten sind im Zentralen Führerscheinregister nicht

gespeichert und daher nicht verfügbar.

 

Frage 2:

Verkehrsunfälle:

a) wie viele Unfälle wurden in den Jahren 1997, 1998, 1999 und 2000 von

LenkerInnen unter Drogeneinfluss verursacht? Bitte schlüsseln Sie die Zahlen nach

Geschlecht sowie der Art des Einflusses (inkl. illegaler Drogen) auf.

 

b) Wie viele Personen wurden durch diese Unfälle in den Jahren 1997, 1998, 1999

und 2000 verletzt bzw. getötet? Bitte schlüsseln Sie die Zahlen nach Geschlecht

sowie der Art des Einflusses (inkl. legaler Drogen) auf.

 

Antwort:

Bis dato existiert keine Statistik über Verkehrsunfälle, die im Zusammenhang mit

dem Konsum von Drogen verursacht wurden. Derartige Zahlen sind zur Zeit nur im

Zusammenhang mit Alkohol verfügbar.

 

Frage 3:

wie vielen Personen wurde in den Jahren 1997, 1998,1999 und 2000 auf Grund von

amtsärztlichen Entscheidungen der Führerschein in Verbindung mit Alkohol

abgenommen?

 

Antwort:

Es sind diesbezüglich nach den Abstufungen der Alkoholgrenzwerte zu

unterscheiden:

Zwischen 0, 8 und 1,2 Promille: 2000... 5359; 1999... 3068

Zwischen 1,2 und 1,6 Promille: 2000... 6420; 1999... 4056

Ab 1,6 Promille: 2000... 8495 ;1999... 5999

Im Übrigen gilt für diese Zahlen das zu Frage 1a Gesagte, wobei die Zahlen von

1997 und 1998 mangels Relevanz nicht angeführt wurden.

Frage 4:

Wie vielen Personen wurde in den Jahren 1997, 1998, 1999 und 2000 auf Grund von

amtsärztlichen Entscheidungen der Führerschein in Verbindung mit

Medikamentenkonsum abgenommen?

 

Antwort:

Entziehungen der Lenkberechtigung wegen Medikamentenkonsum werden vom

Zentralen Führerscheinregister nicht gesondert ausgewiesen.

 

Frage 5:

Wie lange ist in Österreich die durchschnittliche Zeit des Führerscheinentzuges,

aufgeschlüsselt nach den Kriterien der Punkte 1 bis 3?

 

Antwort:

Bei einer Entziehung der Lenkberechtigung wegen gesundheitlicher Nichteignung

(egal ob es sich um eine Alkoholabhängigkeit oder um eine Abhängigkeit von Sucht -

oder Arzneimittel handelt) ist ein Entzug auf die Dauer der Nichteignung vorgesehen.

 

Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit wegen Lenken

eines Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand ist bei

einer erstmaligen Begehung eine Entzugsdauer von vier Wochen (fix) zu verfügen.

 

Die Entziehungsdauer wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit aufgrund eines

Alkoholdeliktes ist nach dem Grad der Alkoholisierung abgestuft:

 

- Zwischen 0,5 und 0,8 Promille im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres

  mindestens drei Wochen (bei der zweiten Wiederholung mindestens vier Wochen)

- Zwischen 0,8 und 1,2 Promille bei einer erstmaligen Begehung vier Wochen (fix)

- Zwischen 1,2 und 1,6 Promille bei einer erstmaligen Übertretung mindestens drei

  Monate

- 1,6 Promille oder mehr bei einer erstmaligen Übertretung mindestens vier Monate

 

In der Regel begnügen sich die Behörden bei erstmaligen Übertretungen bei jenen

Delikten, für die keine fixe Entzugsdauer vorgegeben ist, mit den vorgeschriebenen

Mindestentzugszeiten.

 

Frage 6:

Wie viele Personen mußten sich auf Grund von Führerscheinabnahmen in

verkehrspsychologische Nachschulungen begeben? Bitte schlüsseln Sie die Zahlen

für die Jahre 1997, 1998, 1999 und 2000 nach dem Grund für die Nachschulung auf.

 

Antwort:

Eine Unterscheidung bei den absolvierten Nachschulungen dahingehend, ob sie im

Zusammenhang mit dem Entzug der Lenkberechtigung oder nur für

Probeführerscheinbesitzer ohne gleichzeitigen Entzug der Lenkberechtigung

angeordnet wurden, ist derzeit auf rasche und einfache Art und Weise nicht möglich.

Insgesamt ‚wurden im Jahr 2000 rund 5000 Nachschulungen angeordnet.

Frage 7:

Ist es richtig, dass bei Führerscheinabnahmen aufgrund von Alkoholisierung erst ab

1,6 %a eine verkehrspsychologische Nachschulung verpflichtend vorgesehen?

a) Wenn ja, wie beurteilen Sie diese Vorgangsweise?

 

b) Wenn ja, wie viele Personen, denen der Führerschein auf Grund von

Alkoholisierung abgenommen worden ist, erhielten ihn in den Jahren 1997, 1998,

1999 und 2000 ohne Nachschulung zurück?

 

c) Wie viele davon wiesen in den Jahren 1997, 1998, 1999 und 2000 eine

Alkoholisierung von mehr als 0,8 > auf?

 

d) Wenn nein, wie sieht die Regelung konkret aus?

 

Antwort:

Die verkehrspsychologische Nachschulung ist bereits ab einer Alkoholisierung ab 1,2

Promille verpflichtend vorgeschrieben.

 

Bei einer Alkoholisierung unter 1,2 Promille sind verkehrspsychologische

Nachschulungen nicht zwingend vorgeschrieben, können erforderlichenfalls aber

auch angeordnet werden. Per Erlass des Verkehrsressorts wurde festgelegt, dass

bei der zweiten Begehung eines Alkoholdeliktes von 0,8 bis 1,2 Promille innerhalb

von zwei Jahren eine Nachschulung anzuordnen ist.

 

d) siehe oben

 

Frage 8:

In welcher Art und Weise sind österreichische Amtsärztlnnen auf die Erkennung von

Suchtverhalten geschult?

 

a) Wird hier zwischen legalen und illegalen Süchten unterschieden?

 

b) Wenn ja, welche überprüfbaren Maßnahmen werden gesetzt?

 

c) Wenn nein, warum nicht?

 

Antwort:

Die österreichischen AmtsärztInnen sind hinsichtlich der Erkennung von

Suchtverhalten geschult, auch wenn es diesbezüglich keine einheitliche Aus - und

Weiterbildung gibt. Die meisten Amtsärzte haben die Physikatsprüfung abgelegt, in

deren Rahmen auch das Thema Sucht ausführlich behandelt wird Darüberhinaus

gibt es in vielen Ländern regelmäßig Veranstaltungen für Amtsärztefortbildung auf

freiwilliger Basis, die beispielsweise vom Kuratorium für Verkehrssicherheit oder den

psychiatrischen Abteilungen von Krankenhäusern abgehalten werden und gut

besucht sind. Für den Bereich Wien gibt es hingegen nur eine einmalige drei - bis

vierstündige Ausbildung durch den Polizeichefarzt.

 

a) Eine Unterscheidung zwischen legalen und illegalen Süchten ist bei allen

diesbezüglichen Ausbildungen kein wesentlicher Faktor, da es im Rahmen der

Feststellung der Fahrtauglichkeit um den Nachweis einer Beeinträchtigung geht,

wobei diesfalls nicht relevant ist, ob es sich um eine legale oder illegale Sucht

handelt.

 

c) siehe a)