2289/AB XXI.GP
Eingelangt am: 01.06.2001
BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2310/J - NR/2001 betreffend
Mitarbeiterinnen in Ministerbüros, die die Abgeordneten Mag. Maier und
Genossinnen am 4. April 2001 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu
beantworten:
Fragen 1,2,3,4,7 und 8:
Durch wen, wann und wie wurde die akademische Qualifikation der
nachstehend/unter Punkt 9/ genannten MitarbeiterInnen Ihres Ressorts überprüft?
Wurden jeweils vor der Einstellung bzw. vor einer Überlassung beglaubigte
Dokumente oder Originaldokumente oder nur Kopien derselben vorgelegt?
Wurden generell in Arbeitsleihverträgen Qualifizierungsmerkmale der überlassenen
Arbeitskräfte vereinbart?
Wenn ja, wie lauten diese Vereinbarungen?
Haben Sie selbst - im Rahmen Ihrer persönlichen Ministerverantwortung - die
akademische Qualifikation Ihrer MitarbeiterInnen bzw. LeiharbeitnehmerInnen
überprüft?
Wenn nein, aus welchen Quellen und Informationen bezogen Sie das für Sie
entscheidungsrelevante Wissen hinsichtlich der akademischen Qualifikation?
Antwort:
Generell obliegt - in Vorbereitung des Abschlusses eines Dienstvertrages - die
Erhebung und Dokumentation der persönlichen Daten eines Dienstnehmers
einschließlich jener über den Bildungsweg dem Dienstgeber.
Soferne es sich bei den unter Punkt 9) genannten Personen um öffentlich
Bedienstete des Bundes handelt, wurden diese personaladministrativen Maßnahmen
von der jeweiligen personalführenden Stelle durchgeführt und dokumentiert.
Analog dazu ist davon auszugehen, dass - soferne es sich bei den unter Punkt 9)
genannten Personen um Arbeitsleihkräfte handelt - diese personaladministrativen
Maßnahmen vom Leihgeber in seiner Funktion als Dienstgeber durchgeführt wurden.
Eine nochmalige Erhebung und Überprüfung bereits erhobener bzw. geprüfter Daten,
zu denen auch die formalen
Qualifizierungsmerkmale (so etwa die jeweils
abgeschlossenen Schritte im Bildungsweg des Dienstnehmers udgl.) zählen,
entspricht weder dem Grundgedanken einer schlanken und effizienten Verwaltung
noch würde eine derartige Tätigkeit zum persönlichen Tätigkeitsbereich eines
Obersten Organes der Vollziehung gehören.
Frage 5:
In welcher Form wurden Rückforderungsansprüche des Bundes gegenüber dem
Leiharbeitgeber für den Fall der mangelnden bzw. fehlenden Qualifikation der
überlassenen Arbeitskraft vereinbart?
Antwort:
Da die gesetzlichen Regelungen über Rückforderungsansprüche ausreichen, war
eine darüber hinaus gehende vertragliche Vereinbarung nicht erforderlich.
Frage 6:
Von wem wurden die Arbeitsleihverträge errichtet?
Antwort:
Die Arbeitsleihverträge wurden durch die Republik Österreich, vertreten durch das
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, mit den jeweiligen
Leiharbeitsgebern errichtet.