2289/AB XXI.GP

Eingelangt am: 01.06.2001

BM für Verkehr, Innovation und Technologie

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2310/J - NR/2001 betreffend

Mitarbeiterinnen in Ministerbüros, die die Abgeordneten Mag. Maier und

Genossinnen am 4. April 2001 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu

beantworten:

 

Fragen 1,2,3,4,7 und 8:

Durch wen, wann und wie wurde die akademische Qualifikation der

nachstehend/unter Punkt 9/ genannten MitarbeiterInnen Ihres Ressorts überprüft?

Wurden jeweils vor der Einstellung bzw. vor einer Überlassung beglaubigte

Dokumente oder Originaldokumente oder nur Kopien derselben vorgelegt?

Wurden generell in Arbeitsleihverträgen Qualifizierungsmerkmale der überlassenen

Arbeitskräfte vereinbart?

Wenn ja, wie lauten diese Vereinbarungen?

Haben Sie selbst - im Rahmen Ihrer persönlichen Ministerverantwortung - die

akademische Qualifikation Ihrer MitarbeiterInnen bzw. LeiharbeitnehmerInnen

überprüft?

Wenn nein, aus welchen Quellen und Informationen bezogen Sie das für Sie

entscheidungsrelevante Wissen hinsichtlich der akademischen Qualifikation?

 

Antwort:

Generell obliegt - in Vorbereitung des Abschlusses eines Dienstvertrages - die

Erhebung und Dokumentation der persönlichen Daten eines Dienstnehmers

einschließlich jener über den Bildungsweg dem Dienstgeber.

 

Soferne es sich bei den unter Punkt 9) genannten Personen um öffentlich

Bedienstete des Bundes handelt, wurden diese personaladministrativen Maßnahmen

von der jeweiligen personalführenden Stelle durchgeführt und dokumentiert.

 

Analog dazu ist davon auszugehen, dass - soferne es sich bei den unter Punkt 9)

genannten Personen um Arbeitsleihkräfte handelt - diese personaladministrativen

Maßnahmen vom Leihgeber in seiner Funktion als Dienstgeber durchgeführt wurden.

Eine nochmalige Erhebung und Überprüfung bereits erhobener bzw. geprüfter Daten,

zu denen auch die formalen Qualifizierungsmerkmale (so etwa die jeweils

abgeschlossenen Schritte im Bildungsweg des Dienstnehmers udgl.) zählen,

entspricht weder dem Grundgedanken einer schlanken und effizienten Verwaltung

noch würde eine derartige Tätigkeit zum persönlichen Tätigkeitsbereich eines

Obersten Organes der Vollziehung gehören.

 

Frage 5:

In welcher Form wurden Rückforderungsansprüche des Bundes gegenüber dem

Leiharbeitgeber für den Fall der mangelnden bzw. fehlenden Qualifikation der

überlassenen Arbeitskraft vereinbart?

 

Antwort:

Da die gesetzlichen Regelungen über Rückforderungsansprüche ausreichen, war

eine darüber hinaus gehende vertragliche Vereinbarung nicht erforderlich.

 

Frage 6:

Von wem wurden die Arbeitsleihverträge errichtet?

 

Antwort:

Die Arbeitsleihverträge wurden durch die Republik Österreich, vertreten durch das

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, mit den jeweiligen

Leiharbeitsgebern errichtet.