2293/AB XXI.GP

Eingelangt am: 01-06-2001

 

Bundeskanzler

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier und GenossInnen haben am

4. April 2001 unter der Nr. 2300/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend MitarbeiterInnen in Ministerbüros gerichtet

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1, 2, 7 und 8:

Die akademischen Qualifikationen werden durch die im Bundeskanzleramt

zuständige Organisationseinheit überprüft. Akademische Qualifikationen müssen von

den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch Vorlage von Originaldokumenten oder

Kopien nachgewiesen werden.

 

Zu den Fragen 3 und 4:

Der Arbeitsleihvertrag ist ein im privaten Wirtschaftsleben entwickeltes und aus der

modernen Arbeitswelt nicht mehr wegzudenkendes Rechtsinstitut. Von den

öffentlichen Arbeitgebern wird in den letzten Jahren verstärkt ein dem privaten

Unternehmertum ähnlicher, flexibler Ressourceneinsatz erwartet und verlangt,

weshalb auch dem Bund der Zugang zu solchen Instrumentarien gestattet ist.

 

Folgerichtig hat der Rechnungshof auf der Grundlage des Arbeitskräfte -

überlassungsgesetzes 1998 keinerlei rechtliche Bedenken gegen die Beschäftigung

von Leiharbeitnehmern beim Bund.

Im Bundeskanzleramt wird das Institut des Arbeitsleihvertrages ausnahmslos nur in

Anspruch genommen, wenn Personen mit von Bundesbediensteten gewöhnlich nicht

zu erwartenden außergewöhnlichen Fähigkeiten und Wissen zu besonderen

Aufgaben herangezogen werden sollen, wobei derartige Kenntnisse essentielle

Voraussetzung für die ordnungsgemäße Aufgabenbewältigung sind und im Hinblick

auf diese besonderen Anforderungen mit den Möglichkeiten des relativ starren

Systems des Dienst - und Besoldungsrechtes des Bundes nicht das Auslangen

gefunden werden kann.

 

Da an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ministerbüros in qualitativer und

quantitativer Hinsicht besondere Arbeitsanforderungen gestellt werden (so ist dieser

Personenkreis beispielsweise von allen Arbeitszeitbeschränkungen für den

öffentlichen Dienst ausgenommen) und darüber hinaus die Tätigkeit in einem

solchen Büro von einem besonderen Vertrauensverhältnis zum jeweiligen

Ressortchef geprägt ist, treffen diese Umstände hier häufiger zu, als in anderen

Bereichen. Sie sind in allen Fällen? in denen Mitarbeiter im Wege der Arbeitsleihe

beschäftigt werden, gegeben.

 

Die Arbeitsleihe ermöglicht es, ein Arbeitsverhältnis nur für die Dauer einer

bestimmten Zeit in einem Arbeitsbereich zu begründen. Damit werden längerfristige

rechtliche und finanzielle Folgen, wie sie aus einem Beamten - oder

Vertragsbedienstetenverhältnis einfließen, vermieden -

 

Die Arbeitskräfteüberlassung ist nur für den Zeitraum der Kabinettsverwendung

vorgesehen und erfolgt ausschließlich im Kontext der im Kabinettsdienst zu

erbringenden besonderen fachlichen Funktion. Sie zieht keine unvertretbaren

Folgekosten nach sich. Damit wird der Forderung einer zweckmäßigen

Vorgehensweise genügt.

 

Zu Frage 5:

Ein allfälliger Rückforderungsanspruch des Bundes gegenüber dem Leiharbeitgeber

ergibt sich aus den allgemeinen Rechtsnormen (ABGB etc.).

 

Zu Frage 6:

Die Arbeitsleihverträge werden einvernehmlich auf der einen Seite durch den Bund,

für den Bereich des Bundeskanzleramtes vertreten durch mich, und auf der anderen

Seite durch den Dienstgeber der jeweiligen verliehenen Arbeitskraft errichtet.

 

Zur Frage 9:

Für diese Frage ist eine Beantwortung nicht zugänglich.