2293/AB XXI.GP
Eingelangt am: 01-06-2001
Bundeskanzler
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier und GenossInnen haben am
4. April 2001 unter der Nr. 2300/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend MitarbeiterInnen in Ministerbüros gerichtet
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1, 2, 7 und 8:
Die akademischen Qualifikationen werden durch die im Bundeskanzleramt
zuständige Organisationseinheit überprüft. Akademische Qualifikationen müssen von
den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch Vorlage von Originaldokumenten oder
Kopien nachgewiesen werden.
Zu den Fragen 3 und 4:
Der Arbeitsleihvertrag ist ein im privaten Wirtschaftsleben entwickeltes und aus der
modernen Arbeitswelt nicht mehr wegzudenkendes Rechtsinstitut. Von den
öffentlichen Arbeitgebern wird in den letzten Jahren verstärkt ein dem privaten
Unternehmertum ähnlicher, flexibler Ressourceneinsatz erwartet und verlangt,
weshalb auch dem Bund der Zugang zu solchen Instrumentarien gestattet ist.
Folgerichtig hat der Rechnungshof auf der Grundlage des Arbeitskräfte -
überlassungsgesetzes 1998 keinerlei rechtliche Bedenken gegen die Beschäftigung
von Leiharbeitnehmern beim Bund.
Im Bundeskanzleramt wird das Institut des Arbeitsleihvertrages ausnahmslos nur in
Anspruch genommen, wenn Personen mit von Bundesbediensteten gewöhnlich nicht
zu erwartenden außergewöhnlichen Fähigkeiten und Wissen zu besonderen
Aufgaben herangezogen werden sollen, wobei derartige Kenntnisse essentielle
Voraussetzung für die ordnungsgemäße Aufgabenbewältigung sind und im Hinblick
auf diese besonderen Anforderungen mit den Möglichkeiten des relativ starren
Systems des Dienst - und Besoldungsrechtes des Bundes nicht das Auslangen
gefunden werden kann.
Da an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ministerbüros in qualitativer und
quantitativer Hinsicht besondere Arbeitsanforderungen gestellt werden (so ist dieser
Personenkreis beispielsweise von allen Arbeitszeitbeschränkungen für den
öffentlichen Dienst ausgenommen) und darüber hinaus die Tätigkeit in einem
solchen Büro von einem besonderen Vertrauensverhältnis zum jeweiligen
Ressortchef geprägt ist, treffen diese Umstände hier häufiger zu, als in anderen
Bereichen. Sie sind in allen Fällen? in denen Mitarbeiter im Wege der Arbeitsleihe
beschäftigt werden, gegeben.
Die Arbeitsleihe ermöglicht es, ein Arbeitsverhältnis nur für die Dauer einer
bestimmten Zeit in einem Arbeitsbereich zu begründen. Damit werden längerfristige
rechtliche und finanzielle Folgen, wie sie aus einem Beamten - oder
Vertragsbedienstetenverhältnis einfließen, vermieden -
Die Arbeitskräfteüberlassung ist nur für den Zeitraum der Kabinettsverwendung
vorgesehen und erfolgt ausschließlich im Kontext der im Kabinettsdienst zu
erbringenden besonderen fachlichen Funktion. Sie zieht keine unvertretbaren
Folgekosten nach sich. Damit wird der Forderung einer zweckmäßigen
Vorgehensweise genügt.
Zu Frage 5:
Ein allfälliger Rückforderungsanspruch des Bundes gegenüber dem Leiharbeitgeber
ergibt sich aus den allgemeinen Rechtsnormen (ABGB
etc.).
Zu Frage 6:
Die Arbeitsleihverträge werden einvernehmlich auf der einen Seite durch den Bund,
für den Bereich des Bundeskanzleramtes vertreten durch mich, und auf der anderen
Seite durch den Dienstgeber der jeweiligen verliehenen Arbeitskraft errichtet.
Zur Frage 9:
Für diese Frage ist eine Beantwortung nicht zugänglich.