2294/AB XXI.GP

Eingelangt am: 01-06-2001

 

BUNDESMINISTER

FÜR LAND - UND FORSTWIRTSCHAFT,

UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dkfm. Dr. Hannes Bauer und Kollegen vom

3. April 2001, Nr. 2276/J, betreffend Grundwasserschutz, beehre ich mich Folgendes

mitzuteilen:

 

Einleitend ist festzuhalten, dass aus dem Gewässerschutzbericht 1999 die Aussage, dass

„für etwa 700.000 Österreicher kein Trinkwasser in ausreichender Qualität zur Verfügung

steht“ keinesfalls entnommen werden kann. Der Bericht hält fest, dass die Länder auf Basis

der Trinkwasser - Ausnahmeverordnung für ca. 200.000 Einwohner einzelne Grenzwerte im

Trinkwasser befristet ausgesetzt haben. Dies ist jedoch keinesfalls mit einer

gesundheitlichen Gefährdung der Bevölkerung gleichzusetzen.

 

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die noch in der SP/VP - Koalition im Juni 1999

unternommenen Bemühungen zur Neugestaltung des § 33f WRG 1959 aufgrund des

Abbruchs der Gespräche seitens der SP - Verhandler letztlich erfolglos blieben.

Zwischenzeitlich wurde auf parlamentarischer Ebene im Juni 2000 ein Konsens innerhalb

der nunmehrigen Koalitionsparteien gefunden, der in Art. V des Agrarrechtsände -

rungsgesetzes (BGBl. I Nr. 39/2000) in Form einer Umgestaltung des § 33f seinen Nieder -

schlag fand. Weitgehend deckt sich das nunmehrige Modell mit dem schon im Juni 1999

diskutierten.

Zu Frage 1:

 

In den vergangenen Jahren hat sich in vielen Bereichen des Umweltrechts gezeigt, dass

statt eines Abstellens auf rein hoheitliche Instrumentarien in bestimmten Fällen eine

Kombination solcher mit Elementen des Vertragsumweitschutzes zweckdienlich erscheint,

um die anstehenden Anforderungen zu bewältigen. Dieser Feststellung Rechnung tragend

wurden durch die Novellierung des § 33f WRG 1959 neue Instrumentarien zur Verbesserung

der Qualität von Grundwasser geschaffen.

 

Danach sind vom Landeshauptmann unter Heranziehung aller ihm zur Verfügung stehenden

Daten jene Grundwassergebiete, bei denen ein festgelegter Schwellenwert nicht nur vorü -

bergehend überschritten wird, als Beobachtungs - bzw. voraussichtliche Maßnahmengebiete

abzugrenzen. Für die letztgenannte Kategorie sind vom Landeshauptmann Programme zu

erlassen, die jene Maßnahmen enthalten, welche voraussichtlich zur Verbesserung der

Qualität des Grundwassers erforderlich sein werden. Dem Grundsatz des Vertrags -

gewässerschutzes entsprechend können auf den betroffenen Grundstücken die bekanntge-

gebenen Maßnahmen freiwillig gesetzt werden oder sind ansonsten vom Landeshauptmann

durch Verordnung verbindlich vorzuschreiben.

 

Die näheren Kriterien für die Ausweisung von Beobachtungs - und voraussichtlichen Maß -

nahmengebieten sowie der allgemeine Rahmen für jene Maßnahmen, aus denen der Lan -

deshauptmann bei Erlassung der konkreten Programme zu wählen hat, sind im Rahmen

einer Novellierung der Grundwasserschwellenwertverordnung zu normieren. Ein diesbezüg-

licher Entwurf wird derzeit finalisiert und einem Begutachtungsverfahren zugeführt werden.

 

Auf Basis der neuen Rechtslage sind somit vom Landeshauptmann derzeit keine Maßnah -

menverordnungen im Sinne der bisherigen Regelung sondern zunächst mittels Verordnung

Programme gemäß § 33f Abs.3 WRG 1959 neu zu erlassen.

Zu Frage 2:

 

Der Begriff der ordnungsgemäßen Landwirtschaft wird in Förderungsprogrammen nicht

verwendet, da - den Vorgaben der Gemeinschaft entsprechend - ausschließlich

Maßnahmen, die eine weitergehende Entlastung der Umwelt bewirken, förderungsfähig sind.

 

Zu Frage 3:

 

§ 32 Abs. 2 lit. g besagt lediglich, dass das Halten landwirtschaftlicher Nutztiere über ein

Äquivalent von 3,5 Dunggroßvieheinheiten je Hektar iedenfalls wasserrechtlich

bewilligungspflichtig ist. Aus dieser Bestimmung darf keinesfalls geschlossen werden, dass

bei ungünstigen Standortgegebenheiten die wasserrechtliche Bewilligungspflicht nicht bei

einem weitaus niedrigeren Äquivalent anzusetzen sein wird.

 

Zu Frage 4:

 

Das österreichische Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen

durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen wurde mit 1.10.1999 in Kraft gesetzt. Dieses

Programm legt die Grundvoraussetzungen für eine gewässerschonende Landwirtschaft fest.

Es ist rechtsverbindlich und somit von jedermann einzuhalten.

 

Wie bereits oben angeführt, soll das Ziel der Grundwassersanierung primär durch freiwillige

Bewirtschaftungsbeschränkungen erzielt werden. Das ÖPUL enthält daher zahlreiche

Maßnahmen zur Verbesserung der Grundwasserqualität. Insbesondere das

Maßnahmenpaket „Projekte für den vorbeugenden Gewässerschutz“, das mit zumindest 150

Mio. ATS dotiert ist, ist ein anerkanntes Instrument. Aber auch andere Maßnahmen des

ÖPUL wie z.B. „Biologische Wirtschaftsweise“ (rd. 900 Mio. ATS/Jahr) tragen zu einer

Verbesserung unserer Gewässer bei.

 

Die Änderung der Grundwasserbeschaffenheit ist ein langsamer Prozess, der von vielen

Umweltparametern wie z.B. Niederschlagsverteilung abhängt. Eine jährliche Veröffentlichung

der Messergebnisse könnte somit keinen repräsentativen Trend darstellen. Im alle 3 Jahre

erscheinenden Gewässerschutzbericht des Bundesministeriums für Land - und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft werden die Ergebnisse umfassend dargestellt.