2300/AB XXI.GP
Eingelangt am: 01-06-2001
BUNDESMINISTERIUM für
WIRTSCHAFT und ARBEIT
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2311/J betreffend
MitarbeiterInnen in Ministerbüros, welche die Abgeordneten Mag. Johann Maier und
Genossen am 4. April 2001 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1, 2, 7, 8 und 9 der Anfrage:
Bei öffentlichen Bediensteten werden bei Dienstantritt der personalführenden Stelle
die Originaldokumente über ihre Qualifikationen vorgelegt, da diese maßgebliche
Kriterien für die besoldungsrechtliche Einstufung darstellen.
Bei den überlassenen Arbeitnehmern richtet sich die Einstufung nach den Erforder -
nissen des konkreten Arbeitsplatzes. Da Grundlage dieser Verträge die allgemeine
Vertragsfreiheit ist, hat nicht der Abschluss eines Hochschulstudiums Auswirkungen
auf das vereinbarte Entgelt, sondern eben das Erfordernis des jeweiligen Arbeits -
platzes.
Antwort zu den Punkten 3 und 4 der Anfrage:
Qualifizierungsmerkmale werden generell nicht vereinbart. Die Qualifikation der
überlassenen Arbeitsnehmer richtet sich vielmehr nach den Erfordernissen des zu
besetzenden Arbeitsplatzes.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Rückforderungsansprüche ergeben sich aus den allgemeinen Regeln des Zivilrechts,
wobei eine mangelnde bzw fehlende Qualifikation für die Aufgaben des Arbeits -
platzes zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnis führt.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Die Arbeitsleihverträge werden von der personalführenden Stelle des Bundesmini -
steriums für Wirtschaft und Arbeit errichtet und abgeschlossen.