2301/AB XXI.GP
Eingelangt am: 01-06-2001
BUNDESMINISTER
FÜR LAND - UND FORSTWIRTSCHAFT,
UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT
Die Abgeordneten zum Nationalrat Brix, Heinzl und GenossInnen haben am 3.4.2001
an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 2270/J betreffend "Finanzierung der
Altlastensanierung" gerichtet. Ich beehre mich, diese wie folgt zu beantworten:
ad 1
Das Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) beabsichtigt einen Lenkungseffekt zur Vor -
behandlung der Abfälle (thermisch oder mechanisch - biologisch) vor deren Deponle -
rung: Wenn nämlich die technische Ausstattung einer Deponie und darüber hinaus
auch die Qualität der Abfälle gemäß Deponieverordnung eingehalten werden, kön -
nen gemäß § 6 Abs. 4 ALSAG sogar begünstigte Altlastenbeiträge in Anspruch ge -
nommen werden.
Weilers hat der Gesetzgeber schon 1998 (vgl. Nr. 1327 der Beilagen zu den Sten.
Prot. d. NR, XX GP) die Ablagerung von Aschen und Schlacken aus der Abfallbe -
handlung von der Abgabenpflicht ausgenommen, sofern bestimmte Kriterien ein -
gehalten werden. Anzumerken ist, dass diese Ausnahme auf Grund der strengen
Kriterien nur von wenigen Abfallverbrennungsanlagen bzw. Deponiebetreibern in An -
spruch genommen werden kann.
ad 2
Die Ablagerung von Verbrennungsrückständen ist beitragsfrei, wenn die gesetzlichen
Kriterien für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung erfüllt sind (vgl. § 2
Abs. 5 Z 7 ALSAG). Werden die Kriterien nicht erfüllt, so ist die Ablagerung von
Verbrennungsrückständen auf einer an den Stand der Deponieverordnung ange -
passten (Reststoff - ) Deponie deutlich günstiger (derzeit ATS 150,-- bzw. € 10,90) als
die Beiträge für unbehandelte Abfälle gemäß § 6 Abs. 1 ALSAG (derzeit ATS 600,--
bzw. € 43,60).
Die Bemessungsgrundlage für die Beitragspflicht ist gemäß § 5 ALSAG die Masse
des (Gesamt - ) Abfalls entsprechend dem Rohgewicht (inklusive allfälliger Ver -
packungen). Die Beitragspflicht für verfestigte Abfälle ist entsprechend diesen ge -
setzlichen Vorgaben zu berechnen.
ad 3
Im Vorjahr wurde eine Studie zum Thema "(Neue) Abgaben - bzw. Finanzierungsmo -
delle zur Altlastensanierung" beauftragt, die bereits im Rahmen einer öffentlichen
Veranstaltung vorgestellt worden ist. Bei Interesse kann ein Exemplar dieser Studie
in meinem Ressort angefordert werden. Diese Studie soll zunächst eine Diskussi -
onsgrundlage darstellen, ohne damit bereits bestimmte Lösungen zu präjudizieren.
Die Festlegung eines neuen Modells soll mit der noch in dieser Legislaturperiode
geplanten umfassenden Überarbeitung des ALSAG erfolgen.
ad 4
Nach Schätzung der Umweltbundesamt GmbH werden sich die Kosten für die Siche -
rung oder Sanierung sämtlicher Altlasten auf rd. ATS 50 Mrd. bzw. rd. € 3,6 Mrd.
belaufen.
ad 5
Nein. Mit der Novelle zum Bundesministeriengesetz, BGBI. I 16/2000, ist die Zustän -
digkeit für Angelegenheiten der
Ersatzvornahmen bei Deponien, Ablagerungen und
Altstandorten und damit auch die budgetäre Verantwortung für diesen Bereich vom
Bundesministerium für Inneres dem Bundesministerium für Land - und Forstwirt -
schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übertragen worden. Mit der ALSAG - Novelle im
Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr.142/2000, wurde der Bun -
desminister für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiters er -
mächtigt, in den Jahren 2001 und 2002 jeweils bis zu ATS 300 Mio. bzw. € 22 Mio.
aus den Mitteln der Altlastenbeiträge für die Finanzierung von Ersatzvornahmen bei
Altlasten zu verwenden. Dies für den Fall, dass über die budgetären Vorkehrungen
(jeweils ATS 246 Mio. bzw. € 17,9 Mio. in den Jahren 2001 und 2002) hinausge -
hende Mittel für die Finanzierung von Ersatzvornahmen bei Altlasten erforderlich
sind.
Nach dem Stand der bisherigen Vorbereitungsarbeiten ist der Beginn der Räumung
der Fischer - Deponie für das Jahr 2002 geplant. Ein Zeitpunkt des Abschlusses der
Räumungsarbeiten kann derzeit nicht angegeben werden.
ad 6
Die endgültigen Kosten für die Sanierung der Berger - Deponie werden sich auf ca.
ATS 1,4 Mrd. (ca. € 102 Mio) belaufen.