2306/AB XXI.GP
Eingelangt am: 01.06.2001
BUNDESMINISTERIUM für
WIRTSCHAFT und ARBEIT
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2344/J betreffend
MitarbeiterInnen der Ministerbüros, Sektionsleiter, Arbeitsleihverträge, welche die
Abgeordneten Otmar Brix und Genossen am 5. April 2001 an mich richteten, stelle
ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:
Seit dem 4. Februar 2000 werden im Ministerbüro bzw. Staatssekretariat neben den
Sekretariats - , Kanzlei - und Schreibkräften sowie dem sonstigen Hilfspersonal
folgende Personen beschäftigt:
• Dr. Henrietta Egerth
• MMag. Dr. Thomas Kohlert
• Mag. Dr. Esther Lajta
• Mag. Alexander Mäder
• Dr. Ingrid Nemec
• Dr. Arnold Pregernig
• Dr. Rosemarie Schön
• Mag. Dr. Fritz Simhandl
• Dipl. - Ing. Christoph Stadlhuber
• Mag. Helmut Staudinger
• Mag. Susanne Töpker
• MMag. Erika Ummenberger
Die Rechtsgrundlage der Dienstverhältnisse bei drei Mitarbeitern ist das Vertragsbe -
dienstetengesetz und bei zwei Mitarbeitern das Beamten - Dienstrechtsgesetz.
Das Dienstverhältnis bei den übrigen Mitarbeitern basiert auf Arbeitskräfteüber -
lassungen.
Zum Stichtag 30. April 2001 bestehen die Dienstverhältnisse der oben Genannten
noch.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Die Bezüge inklusive Sonderzahlungen aller Da. Referenten des Ministerbüros bzw.
Staatssekretariats betragen im Durchschnitt ca. S 800.000,00 pro Jahr. Die Grund -
lagen ergeben sich aus dem Gehaltsgesetz 1956, dem Beamten - Dienstrechtsgesetz
1979, dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 sowie den Arbeitsleihverträgen.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Ein Mitarbeiter erhält keine Überstundenpauschale; bei der Einzelanordnung dieser
Überstunden fallen durchschnittlich 70 Überstunden je Kalendermonat an.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Mit drei Mitarbeitern wurden Sonderverträge gem. § 36 Vertragsbedienstetengesetz
im Einvernehmen mit den Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport
abgeschlossen. Ein direkter Vergleich mit dem Gehaltsschema des Vertragsbe -
dienstetengesetzes 1948 ist nicht
möglich.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Mit sieben Mitarbeitern wurden Arbeitsleihverträge abgeschlossen (siehe ange -
schlossenen Mustervertrag als repräsentatives Beispiel). Die Arbeitsleihverträge
wurden mit Interessensvertretungen und einem Verein abgeschlossen.
Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:
Diese Frage betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung.
Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:
An die Wirtschaftskammer Österreich als Arbeitskräfteüberlasser sind im Jahr 2000
S 142.902.933,27 (davon S 103 Mio. im Rahmen der Exportförderung) und im Jahr
2001 bislang S 14.400,00 in Form von Förderungsmitteln des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Arbeit geflossen.
Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:
Ein Mitarbeiter ist mit einer Führungsfunktion in einer anderen Organisationseinheit
betraut und nimmt diese Funktion zur Gänze wahr.
Antwort zu den Punkten 10 und 11 der Anfrage:
Bei den Arbeitsleihverträgen sind die zeitlichen Mehrleistungen im Gehalt inkludiert,
darüber hinaus erfolgt keine finanzielle Abgeltung.
Die weiteren Mitarbeiter im Sinne der Antwort 1 erhalten mit einer Ausnahme
Fixgehälter.
Ein bestimmter Prozentsatz des Fixgehaltes gilt als Abgeltung für die zeitliche
Mehrleistung.
Einem Referenten werden durchschnittlich 70 Überstunden monatlich einzeln
angeordnet.
Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:
Es wurden seit dem 4. Februar 2000 für die Mitarbeiter des Ministerbüros
Belohnungen in der Gesamthöhe von S 19.000,00 ausbezahlt.
Antwort zu Punkt 13 der Anfrage:
Zum Stichtag 31. Dezember 2000 übten zwei Mitarbeiter des Ministerbüros Neben -
tätigkeiten gem. § 37 Beamten - Dienstrechtsgesetz 1979 aus.
Antwort zu den Punkten 14 und 15 der Anfrage:
Im Zeitraum von 4. Februar 2000 bis 30. April 2001 wurden von den Mitarbeitern des
Ministerbüros 62 Reisetage iSd RGV 1955 für Auslandsdienstreisen in Anspruch
genommen. Die Gesamtkosten dieser Auslandsdienstreisen belaufen sich auf
S 407.873,15.
Auf die Mitarbeiter des Staatssekretariats entfielen für den selben Zeitraum 30
Reisetage bei Gesamtkosten von S 150.089,11.
Es handelt sich um unterschiedliche Veranstaltungen, denen ausschließlich
dienstliche Zwecke zugrunde liegen.
Antwort zu Punkt 1, 3 bis 7 der Anfrage:
Im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wurde seit 4. Februar 2000 kein
Sektionsleiter bestellt.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
In der ständigen Begutachtungskommission sitzen als Dienstgebervertreter:
• MR Dr. Michael Sachs
• MR Dr. Christiana Steffek
Ersatzmitglieder:
• MR Dr. Erich Zimmermann
• MR Dr. Jost Jungwirth
Die Begutachtungskommission für Ausschreibungen iSd §§ 2 und 3 AusG ist nur für
den Bedarfsfall einzurichten.
Antwort zu den Punkten 8 und 9 der Anfrage:
Für den Zeitraum von 4. Februar 2000 bis 30. April 2001 wurden für die Sektions -
leiter 219 Reisetage aufgewendet. Die Gesamtkosten der Auslandsdienstreisen
beliefen sich auf S 1.071.938,47.
Es handelt sich um unterschiedliche Veranstaltungen, denen ausschließlich
dienstliche Zwecke zugrunde liegen.
Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:
Ich darf dazu auf die parlamentarische Anfrage Nr. 1807/J vom 29. Jänner 2001
verweisen.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
13 Mitarbeiter der Zentralleitung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
(einschließlich Ministerbüro) verrechneten im Jahr 2000 mehr als 240 Überstunden.
Bei diesen Mitarbeitern fielen im Jahr 2000 insgesamt 8.326,5 Überstunden an.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Zum Stichtag 30. April 2001
a) dienstzugeteilt an die Ständige Vertretung Österreichs bei der EU in Brüssel:
• Dr. Herbert Preglau
• Dr. Christa Kammerhofer - Schlegel
• Dr. Peter Schober
• Mag. Susanne Achberger
• Ing. Mag. Michael Stern
• Mag. Robert Prochazka
• Mag. Sabine Wimpissinger
• Ing. Werner Haider
• Karin Anderson
• Anja Rödlach
b) Nationale Experten an der Europäischen Kommission:
• Mag. Daniela
Paparella
• Mag. Gustav Stifter
• Mag. Claudia Wran
c) Karrenzierung zum Zwecke der Begründung eines Dienstverhältnisses bei der
EU:
• Dipl. - Ing. Dr. Gerhard Frauerwieser
• Dr. Ewald Glantschnig
• Dipl. - Ing. Dr. Karl Kellner
• Dr. Alfred Komaz
• DDr. Friedrich Mühlbauer
• Dr. Gabriele Wallner
Rechtsgrundlage: Beamten - Dienstrechtsgesetz 1979
Antwort zu den Punkten 5 und 6 der Anfrage:
Im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird kein Mitarbeiter außerhalb des
Ministerbüros auf Grund eines Arbeitsleihvertrages beschäftigt.
Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:
Leiharbeitsverträge mit Arbeitskräfteüberlassern wurden nicht abgeschlossen.
Beilage
Die Republik Österreich, vertreten durch das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, und
schließen hiermit nachstehenden
V e r t r a g:
1. _____________________ stellt die/den bei sich beschäftigte/n Arbeitnehmerin
_____________________ geboren am _______,
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zur Dienstleistung bei, und
das genannte Ministerium betraut diese/n ArbeitnehmerIn für die Dauer der Bei -
stellung mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Kabinett des Bundesministers
für Wirtschaft und Arbeit.
Die Beistellung der/s Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers als ___________ an das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit beginnt am _________ und endet
mit Ablauf der vorgesehenen Verwendung.
Jeder Vertragsteil ist berechtigt, das Beistellungsverhältnis ohne Angabe von
Gründen schriftlich unter Einhaltung einer mindestens 6 - wöchigen Frist mit je -
dem Monatsende durch Kündigung zu lösen.
2. Das Dienstverhältnis zur ___________ bleibt in vollem Umfang aufrecht. Auf das
Dienstverhältnis des überlassenen Arbeitnehmers sind die im Bereich der
_______________ für ihn jeweils geltenden dienst - und besoldungsrechtlichen
Normen anzuwenden, wobei sich die Laufbahngestaltung nach der jeweiligen
Verwendung richtet.
3. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit verpflichtet sich der
__________________ sämtliche unmittelbar aus dem Dienstverhältnis mit dem
Arbeitnehmer während der Dauer der Beistellung erwachsenen Kosten zu ver -
güten.
Grundlage für den Kostenvergütungsanspruch ist der im Zeitpunkt des Vertrags -
abschlusses gültige Angestelltenvertrag mit der/m ArbeitnehmerIn.
Diese Kosten setzen sich zusammen aus:
Die Genehmigung von Dienstreisen erfolgt im Bereich und nach den Erforder -
nissen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit und diese sind von
der/m ArbeitnehmerIn direkt mit diesem abzurechnen. Der Ersatz der Reise -
kosten für Dienstreisen richtet sich nach den Bestimmungen der Reisegebüh -
renvorschrift der Bundesbediensteten und ist einer gesonderten steuerlichen
Behandlung durch dieln Arbeitnehmer/in zu unterziehen. Die Reiserechnungen
werden entsprechend der Gebührenstufe _____ der Reisegebührenvorschrift
1955 abgerechnet.
Die _________________ verpflichtet sich, während der Dauer des Beistellungs -
verhältnisses jede beabsichtigte Änderung des Angestelltenvertrages in Bezug
auf Entgelt, Urlaub, Vergütung im Krankheitsfall dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit sechs Wochen vor Durchführung dieser Maßnahmen be -
kannt zu geben. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Äußerung des genannten
Bundesministeriums, richtet sich der Kostenvergütungsanspruch nach dem In -
halt des geänderten Angestelltenvertrages. Gehaltsveränderungen werden aus -
schließlich am 1.1. eines Kalenderjahres wirksam.
Darüber hinaus wird die _______________ dem Bundesministerium für Wirt -
schaft und Arbeit keine weiteren Kosten und auch kein Honorar für die Beistel -
lung der/s Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers in Rechnung stellen.
Die Refundierung wird zu Beginn eines jeden Vierteljahres (im nachhinein) beim
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unter Vorlage einer detaillierten
Abrechnung samt der erforderlichen Belege angesprochen.
4. ________________________ verzichtet auf die Dauer des Beistellungsverhält -
nisses auf die Geltendmachung seines Weisungsrechtes gegenüber der/s Ar -
beitnehmerin/Arbeitnehmers zugunsten des Weisungsrechtes seitens des Bun -
desministeriums für Wirtschaft und Arbeit. Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit wird die im § 18 Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, normierte
Fürsorgepflicht gegenüber der/m ArbeitnehmerIn auf Dauer ihrer Beistellung
übernehmen und insbesondere dafür Sorge tragen, alle Einrichtungen bezüglich
der Arbeitsräume und Gerätschaften herzustellen und zu erhalten, die mit Rück -
sicht auf die Beschaffenheit der Dienstleistungen zum Schutz des Lebens und
der Gesundheit der/s Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers erforderlich sind.
5. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist unbeschadet der unter
Punkt 1. vereinbarten Kündigungsmöglichkeit berechtigt, das Beistellungsver -
hältnis zu kündigen oder vorzeitig aufzulösen, wenn ein Tatbestand eintritt, der
das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit aufgrund der Bestimmungen
des Angestelltengesetzes
zur Kündigung oder vorzeitigen Auflösung berechtigen
würde.
Wien, am __________
Für das Bundesministerium für ___________________________ :
Wirtschaft und Arbeit
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