2306/AB XXI.GP

Eingelangt am: 01.06.2001

 

BUNDESMINISTERIUM für

WIRTSCHAFT und ARBEIT

 

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2344/J betreffend

MitarbeiterInnen der Ministerbüros, Sektionsleiter, Arbeitsleihverträge, welche die

Abgeordneten Otmar Brix und Genossen am 5. April 2001 an mich richteten, stelle

ich fest:

 

 

Ministerbüro bzw. Staatssekretariat

 

Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:

 

Seit dem 4. Februar 2000 werden im Ministerbüro bzw. Staatssekretariat neben den

Sekretariats - , Kanzlei - und Schreibkräften sowie dem sonstigen Hilfspersonal

folgende Personen beschäftigt:

 

• Dr. Henrietta Egerth

 

• MMag. Dr. Thomas Kohlert

 

• Mag. Dr. Esther Lajta

 

• Mag. Alexander Mäder

 

• Dr. Ingrid Nemec

 

• Dr. Arnold Pregernig

 

• Dr. Rosemarie Schön

 

• Mag. Dr. Fritz Simhandl

 

• Dipl. - Ing. Christoph Stadlhuber

• Mag. Helmut Staudinger

 

• Mag. Susanne Töpker

 

• MMag. Erika Ummenberger

 

Die Rechtsgrundlage der Dienstverhältnisse bei drei Mitarbeitern ist das Vertragsbe -

dienstetengesetz und bei zwei Mitarbeitern das Beamten - Dienstrechtsgesetz.

Das Dienstverhältnis bei den übrigen Mitarbeitern basiert auf Arbeitskräfteüber -

lassungen.

 

Zum Stichtag 30. April 2001 bestehen die Dienstverhältnisse der oben Genannten

noch.

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Die Bezüge inklusive Sonderzahlungen aller Da. Referenten des Ministerbüros bzw.

Staatssekretariats betragen im Durchschnitt ca. S 800.000,00 pro Jahr. Die Grund -

lagen ergeben sich aus dem Gehaltsgesetz 1956, dem Beamten - Dienstrechtsgesetz

1979, dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 sowie den Arbeitsleihverträgen.

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Ein Mitarbeiter erhält keine Überstundenpauschale; bei der Einzelanordnung dieser

Überstunden fallen durchschnittlich 70 Überstunden je Kalendermonat an.

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Mit drei Mitarbeitern wurden Sonderverträge gem. § 36 Vertragsbedienstetengesetz

im Einvernehmen mit den Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport

abgeschlossen. Ein direkter Vergleich mit dem Gehaltsschema des Vertragsbe -

dienstetengesetzes 1948 ist nicht möglich.

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Mit sieben Mitarbeitern wurden Arbeitsleihverträge abgeschlossen (siehe ange -

schlossenen Mustervertrag als repräsentatives Beispiel). Die Arbeitsleihverträge

wurden mit Interessensvertretungen und einem Verein abgeschlossen.

 

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

 

Diese Frage betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung.

 

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

 

An die Wirtschaftskammer Österreich als Arbeitskräfteüberlasser sind im Jahr 2000

S 142.902.933,27 (davon S 103 Mio. im Rahmen der Exportförderung) und im Jahr

2001 bislang S 14.400,00 in Form von Förderungsmitteln des Bundesministeriums

für Wirtschaft und Arbeit geflossen.

 

Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

 

Ein Mitarbeiter ist mit einer Führungsfunktion in einer anderen Organisationseinheit

betraut und nimmt diese Funktion zur Gänze wahr.

 

Antwort zu den Punkten 10 und 11 der Anfrage:

 

Bei den Arbeitsleihverträgen sind die zeitlichen Mehrleistungen im Gehalt inkludiert,

darüber hinaus erfolgt keine finanzielle Abgeltung.

Die weiteren Mitarbeiter im Sinne der Antwort 1 erhalten mit einer Ausnahme

Fixgehälter.

Ein bestimmter Prozentsatz des Fixgehaltes gilt als Abgeltung für die zeitliche

Mehrleistung.

Einem Referenten werden durchschnittlich 70 Überstunden monatlich einzeln

angeordnet.

 

Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:

 

Es wurden seit dem 4. Februar 2000 für die Mitarbeiter des Ministerbüros

Belohnungen in der Gesamthöhe von S 19.000,00 ausbezahlt.

 

Antwort zu Punkt 13 der Anfrage:

 

Zum Stichtag 31. Dezember 2000 übten zwei Mitarbeiter des Ministerbüros Neben -

tätigkeiten gem. § 37 Beamten - Dienstrechtsgesetz 1979 aus.

 

Antwort zu den Punkten 14 und 15 der Anfrage:

 

Im Zeitraum von 4. Februar 2000 bis 30. April 2001 wurden von den Mitarbeitern des

Ministerbüros 62 Reisetage iSd RGV 1955 für Auslandsdienstreisen in Anspruch

genommen. Die Gesamtkosten dieser Auslandsdienstreisen belaufen sich auf

S 407.873,15.

 

Auf die Mitarbeiter des Staatssekretariats entfielen für den selben Zeitraum 30

Reisetage bei Gesamtkosten von S 150.089,11.

Es handelt sich um unterschiedliche Veranstaltungen, denen ausschließlich

dienstliche Zwecke zugrunde liegen.

Sektionsleiter

 

 

Antwort zu Punkt 1, 3 bis 7 der Anfrage:

 

Im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wurde seit 4. Februar 2000 kein

Sektionsleiter bestellt.

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

In der ständigen Begutachtungskommission sitzen als Dienstgebervertreter:

• MR Dr. Michael Sachs

• MR Dr. Christiana Steffek

 

Ersatzmitglieder:

• MR Dr. Erich Zimmermann

• MR Dr. Jost Jungwirth

 

Die Begutachtungskommission für Ausschreibungen iSd §§ 2 und 3 AusG ist nur für

den Bedarfsfall einzurichten.

 

Antwort zu den Punkten 8 und 9 der Anfrage:

Für den Zeitraum von 4. Februar 2000 bis 30. April 2001 wurden für die Sektions -

leiter 219 Reisetage aufgewendet. Die Gesamtkosten der Auslandsdienstreisen

beliefen sich auf S 1.071.938,47.

Es handelt sich um unterschiedliche Veranstaltungen, denen ausschließlich

dienstliche Zwecke zugrunde liegen.

Mitarbeiter

 

Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:

 

Ich darf dazu auf die parlamentarische Anfrage Nr. 1807/J vom 29. Jänner 2001

verweisen.

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

13 Mitarbeiter der Zentralleitung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit

(einschließlich Ministerbüro) verrechneten im Jahr 2000 mehr als 240 Überstunden.

Bei diesen Mitarbeitern fielen im Jahr 2000 insgesamt 8.326,5 Überstunden an.

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Zum Stichtag 30. April 2001

a) dienstzugeteilt an die Ständige Vertretung Österreichs bei der EU in Brüssel:

    • Dr. Herbert Preglau

    • Dr. Christa Kammerhofer - Schlegel

    • Dr. Peter Schober

    • Mag. Susanne Achberger

    • Ing. Mag. Michael Stern

    • Mag. Robert Prochazka

    • Mag. Sabine Wimpissinger

    • Ing. Werner Haider

    • Karin Anderson

    • Anja Rödlach

 

b) Nationale Experten an der Europäischen Kommission:

    • Mag. Daniela Paparella

   • Mag. Gustav Stifter

   • Mag. Claudia Wran

 

c) Karrenzierung zum Zwecke der Begründung eines Dienstverhältnisses bei der

    EU:

 

    • Dipl. - Ing. Dr. Gerhard Frauerwieser

    • Dr. Ewald Glantschnig

    • Dipl. - Ing. Dr. Karl Kellner

    • Dr. Alfred Komaz

    • DDr. Friedrich Mühlbauer

    • Dr. Gabriele Wallner

 

Rechtsgrundlage: Beamten - Dienstrechtsgesetz 1979

 

Antwort zu den Punkten 5 und 6 der Anfrage:

 

Im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird kein Mitarbeiter außerhalb des

Ministerbüros auf Grund eines Arbeitsleihvertrages beschäftigt.

 

Arbeitsleihverträge

 

Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:

 

Leiharbeitsverträge mit Arbeitskräfteüberlassern wurden nicht abgeschlossen.

 

 

Beilage

Die Republik Österreich, vertreten durch das

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, und

 

schließen hiermit nachstehenden

 

V e r t r a g:

 

1. _____________________ stellt die/den bei sich beschäftigte/n Arbeitnehmerin

                             _____________________ geboren am _______,

 

    dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zur Dienstleistung bei, und

    das genannte Ministerium betraut diese/n ArbeitnehmerIn für die Dauer der Bei -

    stellung mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Kabinett des Bundesministers

    für Wirtschaft und Arbeit.

 

    Die Beistellung der/s Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers als ___________ an das

    Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit beginnt am _________ und endet

    mit Ablauf der vorgesehenen Verwendung.

 

    Jeder Vertragsteil ist berechtigt, das Beistellungsverhältnis ohne Angabe von

    Gründen schriftlich unter Einhaltung einer mindestens 6 - wöchigen Frist mit je -

    dem Monatsende durch Kündigung zu lösen.

 

   2. Das Dienstverhältnis zur ___________ bleibt in vollem Umfang aufrecht. Auf das

       Dienstverhältnis des überlassenen Arbeitnehmers sind die im Bereich der

       _______________ für ihn jeweils geltenden dienst - und besoldungsrechtlichen

      Normen anzuwenden, wobei sich die Laufbahngestaltung nach der jeweiligen

      Verwendung richtet.

 

   3. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit verpflichtet sich der

        __________________ sämtliche unmittelbar aus dem Dienstverhältnis mit dem

       Arbeitnehmer während der Dauer der Beistellung erwachsenen Kosten zu ver -

       güten.

 

       Grundlage für den Kostenvergütungsanspruch ist der im Zeitpunkt des Vertrags -

       abschlusses gültige Angestelltenvertrag mit der/m ArbeitnehmerIn.

    Diese Kosten setzen sich zusammen aus:

 

    Die Genehmigung von Dienstreisen erfolgt im Bereich und nach den Erforder -

    nissen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit und diese sind von

    der/m ArbeitnehmerIn direkt mit diesem abzurechnen. Der Ersatz der Reise -

    kosten für Dienstreisen richtet sich nach den Bestimmungen der Reisegebüh -

    renvorschrift der Bundesbediensteten und ist einer gesonderten steuerlichen

    Behandlung durch dieln Arbeitnehmer/in zu unterziehen. Die Reiserechnungen

    werden entsprechend der Gebührenstufe _____ der Reisegebührenvorschrift

    1955 abgerechnet.

 

    Die _________________ verpflichtet sich, während der Dauer des Beistellungs -

    verhältnisses jede beabsichtigte Änderung des Angestelltenvertrages in Bezug

    auf Entgelt, Urlaub, Vergütung im Krankheitsfall dem Bundesministerium für

    Wirtschaft und Arbeit sechs Wochen vor Durchführung dieser Maßnahmen be -

    kannt zu geben. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Äußerung des genannten

    Bundesministeriums, richtet sich der Kostenvergütungsanspruch nach dem In -

    halt des geänderten Angestelltenvertrages. Gehaltsveränderungen werden aus -

    schließlich am 1.1. eines Kalenderjahres wirksam.

 

    Darüber hinaus wird die _______________ dem Bundesministerium für Wirt -

    schaft und Arbeit keine weiteren Kosten und auch kein Honorar für die Beistel -

    lung der/s Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers in Rechnung stellen.

    Die Refundierung wird zu Beginn eines jeden Vierteljahres (im nachhinein) beim

    Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unter Vorlage einer detaillierten

    Abrechnung samt der erforderlichen Belege angesprochen.

 

4. ________________________ verzichtet auf die Dauer des Beistellungsverhält -

    nisses auf die Geltendmachung seines Weisungsrechtes gegenüber der/s Ar -

    beitnehmerin/Arbeitnehmers zugunsten des Weisungsrechtes seitens des Bun -

    desministeriums für Wirtschaft und Arbeit. Das Bundesministerium für Wirtschaft

    und Arbeit wird die im § 18 Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, normierte

    Fürsorgepflicht gegenüber der/m ArbeitnehmerIn auf Dauer ihrer Beistellung

    übernehmen und insbesondere dafür Sorge tragen, alle Einrichtungen bezüglich

    der Arbeitsräume und Gerätschaften herzustellen und zu erhalten, die mit Rück -

    sicht auf die Beschaffenheit der Dienstleistungen zum Schutz des Lebens und

    der Gesundheit der/s Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers erforderlich sind.

 

5. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist unbeschadet der unter

    Punkt 1. vereinbarten Kündigungsmöglichkeit berechtigt, das Beistellungsver -

    hältnis zu kündigen oder vorzeitig aufzulösen, wenn ein Tatbestand eintritt, der

    das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit aufgrund der Bestimmungen

    des Angestelltengesetzes zur Kündigung oder vorzeitigen Auflösung berechtigen

    würde.

 

 

 

 

 

Wien, am __________

 

 

Für das Bundesministerium für                                        ___________________________ :

Wirtschaft und Arbeit

 

 

 

 

.............................................................                 ....................................................