2309/AB XXI.GP
Eingelangt am: 01.06.2001
BUNDESMINISTER
FÜR LAND - UND FORSTWIRTSCHAFT,
UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dkfm. Dr. Hannes Bauer, Wimmer und Genos -
sinnen haben am 3.4.2001 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 2279/J be -
treffend „Kürzung der Mittel für den Wasserwirtschaftsfonds“ gerichtet. Ich beehre
mich, diese wie folgt zu beantworten:
ad 1. 2. 4 und 7
Die Österreichische Bundesregierung hat sich in ihrem Programm zu einer nachhal -
tigen Wasserpolitik bekannt und dazu verpflichtet, dem Bereich der kommunalen
Wasserver - und Abwasserentsorgung langfristig kontinuierlich ausreichende Mittel
zur Verfügung zu stellen.
Durch die gemeinsam und solidarisch getragene Finanzierung durch die FAG - Part -
ner wird die Realisierung bereits bestehender Umweltziele, insbesondere die geord -
nete Entsorgung industrieller und kommunaler Abwässer unter Anwendung des Vor -
sorgeprinzips sichergestellt.
Österreich hat in der Vergangenheit bereits enorme Leistungen zur Reinhaltung der
Fließgewässer und des Grundwassers unternommen und mit effizient eingesetzten
Förderungsmitteln eine Vielzahl von Siedlungswasserwirtschaftsprojekten realisiert.
konkret wurden von 1993 bis 2000 ca. ATS 110 Mrd. in die Trinkwassersicherung
und die Reinhaltung der Gewässer
investiert. So entsprechen 81 % der Fließgewäs -
ser zumindest der Güteklasse II. Sämtliche Seen weisen Badewasserqualität auf.
81,5 % der Bevölkerung sind an öffentliche Abwasserreinigungsanlagen angeschlos -
sen.
Die heimische Siedlungswasserwirtschaft ist jedoch sehr kleinstrukturiert. Diese
Struktur hat sich in der Vergangenheit bewährt, ist heute bei zunehmendem Wettbe -
werb jedoch nur bedingt konkurrenzfähig. Demnach sind Anreize zu schaffen, um
Strukturanpassungen in Richtung wirtschaftlicher Einheiten zu entwickeln. Die Ein -
beziehung privater Partner bei der Umsetzung kommunaler Aufgaben hat grundsätz -
lich positive Auswirkungen - etwa durch Senkung der Gesamtkosten für Planung,
Finanzierung, Bau und Betrieb - wobei das Gemeinwohl durch entsprechende Vor -
sorgeregelungen (z.B. Verträge) abzusichern ist.
Die Dotation der Siedlungswasserwirtschaft hat sich naturgemäß an dem Finanzie -
rungsbedarf zu orientieren. Im Hinblick auf den fortschreitenden Einsatz von kosten -
dämpfenden Maßnahmen in der Siedlungswasserwirtschaft und deren zunehmende
Effektivität wird aus meiner Sicht mit der im FAG festgesetzten Dotation das Auslan -
gen gefunden werden.
Das Festhalten an den ökologischen Zielsetzungen erfordert, dass auch in Zukunft
alle Möglichkeiten einer Effizienzsteigerung in der Siedlungswasserwirtschaft identifi -
ziert und genützt werden müssen.
Diese erhöhte Effizienz bedingt auch einen volkswirtschaftlichen Nutzen:
- Die Kosten der Abwasserentsorgung können dadurch reduziert und dementspre -
chend eine verringerte Belastung der österreichischen Haushalte erzielt werden.
- Weiters sollten mittel - und langfristig auch öffentliche Mittel eingespart werden
können.
- Und letztlich werden zugleich auch die Arbeitsplätze in der Siedlungswasserwirt -
schaft langfristig abgesichert.
Bei der Förderung von Maßnahmen der Siedlungswasserwirtschaft ist entsprechend
§ 2 Umweltförderungsgesetz - UFG insbesondere nach ökologischer Prioritätenset -
zung vorzugehen. Die zur Umsetzung der kommunalen Abwasserrichtlinie erforderli -
chen Projekte sind jedenfalls prioritär anzusehen, sodass von meiner Seite dafür
vorgesorgt ist, dass die zur Umsetzung erforderlichen Förderungsmittel zur Verfü -
gung stehen.
ad 3. 5 und 6
Bei dem gegen Österreich laufenden Vertragsverletzungsverfahren A97/2037 bezüg -
lich der kommunalen Abwasserrichtlinie handelt es sich nicht um die mangelnde Ein -
haltung materieller Vorgaben, sondern um die Anpassung geringfügiger Fristdiffe -
renzen.
Bezüglich der Artikel 4 und 13 der RL 91/271/EWG wurden die Anpassungen mit den
Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Was -
serwirtschaft, BGBl. II Nrn. 392, 393, 394,und 395/2000, vom 14.12.2000 vorge -
nommen.
Artikel 3 der kommunalen Abwasserrichtlinie sieht einen gestaffelten Zeitplan für die
Ausstattung von Gemeinden mit einer Kanalisation vor, wobei diese Materie gemäß
Artikel 15 B - VG in die Kompetenz der Länder fällt.