231/AB XXI.GP

 

B E A N T W O R T U N G

 

der Parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten

Öllinger, Freundinnen und Freunde

betreffend den geplanten Verkauf der Immobilie Weihburggasse 30

Nr. 234/J

 

 

Prinzipiell möchte ich zu Ihrer Anfrage festhalten, dass Angelegenheiten wie die

Verwaltung und der Verkauf von Immobilien in den eigenen Wirkungsbereich des

AMS fallen. Diese prinzipielle Zuständigkeit des AMS in Angelegenheiten des Ver -

kaufs von Immobilien ändert natürlich nichts an dem Umstand, dass mein Ressort

gerade in diesem von der Öffentlichkeit aufmerksam verfolgten Fall die gesetzlich

verpflichtende Tätigkeit der Aufsicht über das AMS besonders gewissenhaft durch -

geführt hat.

Im Einzelnen möchte ich zu Ihren Fragen darlegen:

 

Antwort zu Frage 1:

 

a) Es trafen fünf Anbote ein.

 

b) Innerhalb der gesetzten Frist trafen fünf schriftliche Anbote in einem ver -

    schlossenen Kuvert ein. Andere Anbote konnten nicht berücksichtigt werden, da

    sie nicht der geforderten Form entsprochen hätten.

c) Die Anbote trafen zu folgenden Zeitpunkten ein.

 

Name

Datum

Zeit

Abgabeart

EPU

7.5.99

9:00

Persönlich

HESZ

7.5.99, 12:35

Persönlich

 

Lenikus & Co.

7.5.99

13:30

Persönlich

Dorda, Brugger & Jordis

7.5.99

14:10

Persönlich

Richard Ellis

7.5.99

14:30

Persönlich

 

d) Barzahlungsanbote wurden in folgenden Höhen gelegt:

 

ATS 90,000.000,--

ATS 75,000.000,--

ATS 51,000.000,--

ATS 40,000.000,--

 

 

Ein Anbieter legte ein Gegengeschäftsoffert vor.

 

 

e) Ja. Die Anbote wurden am 7.5.99 um 15:00 Uhr durch Dr. Fichtenbauer in An -

    wesenheit von

    Mag. Herbert Böhm, Vorstandsmitglied AMS Österreich

    Herrn Herbert Stiedl, BGS/EIM,

    Herrn Klaus Werner, LGFILGS Wien und

    Herrn Peter Schmidt, Abt.Ltr. EIM LGS Wien

    eröffnet, der Inhalt verlesen und protokolliert.

 

f) Die in der Frage erläuterten Textpassagen zur „Öffentlichen Veräußerung“ sind

    aus dem Zusammenhang gerissen und unvollständig wiedergegeben. Die ent-

    sprechende Textpassage in den Inseraten lautete:

       „Kaufpreis Anbote“ sind schriftlich und verschlossen mit dem Vermerk:

       ,,Weihburggasse 30,1010 Wien, im Postwege bis 6. Mai 1999 einlangend“,

       oder „persönlich bis zum 7. Mai 1999, 15:00 Uhr“, zu richten.

Sinn dieser Formulierung ist es, Interessenten die Möglichkeit zu bieten, ihre An -

bote postalisch bis zum 6. Mai 1999 zu senden oder persönlich, ebenfalls in ei -

nem verschlossenen Kuvert, bis zum 7. Mai 1999,15:00 Uhr abzugeben.

Eine mündliche Angebotslegung war nicht vorgesehen.

 

g) Nein. Es gibt keine Richtlinien für eine „Öffentliche Veräußerung“.

Antwort zu Frage 2:

 

a) Ja. Es gibt ein Schreiben der Fa. Golf Immobilien, das vor der Frist der

„Öffentlichen Veräußerung“ an das AMS gerichtet wurde.

 

b) Ja. In diesem mit 15.04.1999 datierten Schreiben teilt die Firma Golf Immobili -

     enmakler GmbH dem AMS mit:

 

      „Als beauftragte Maklerfirma kann ich Ihnen mitteilen, dass ein Kaufanbot für

      das im Betreif genannte Objekt in unserem Büro vorliegt.

      Die Verhandlungsbasis für den Kaufpreis ist der Betrag von ATS 83 Millionen.

 

      Die Zahlung des Kaufpreises könnte bei Vertragserrichtung über einen Treu-

      händer erfolgen. Die Vertragserrichtung übernimmt der Anwalt der Käufersei -

      te. Wir ersuchen um Stellungnahme, damit nach Einigung über den Kaufpreis

      ein formelles und bindendes Kaufanbot von der Anwaltskanzlei unterbreitet

      werden kann.

 

      Um weitere Details erörtern zu können, bitten wir um einen persönlichen Ge

      sprächstermin Anfang nächster Woche.

 

c) Dem AMS wurde zu keinem Zeitpunkt bekannt, dass die vom Käufer beauftragte

    Fa. Golf Immobilien eine Provision des Käufers erhält.

 

d) Eine Teilung der Provision wurde zu keinem Zeitpunkt vereinbart. An die Golf

    Immobilienmakler GmbH. sollte seitens des AMS lediglich die Verkäuferprovision

    bezahlt werden. (Siehe auch Antwort zu Frage 2 g))

 

e) Es gibt darüber keine schriftliche Vereinbarung außerhalb des Kaufvertrages.

 

f) Eine explizite Vereinbarung wurde nicht getroffen. Es wurde aber eine, nach

   Rechtsansicht von RA Dr. Fichtenbauer, schlüssige Handlung gesetzt, die als

   Beauftragung interpretiert werden kann.

 

g) Bei der geforderten Provisionszahlung durch die Fa. Golf Immobilienmakler

    GmbH. handelt es sich nicht um eine Teilung der Provision mit dem Käufer, son -

    dern, lt. Forderung der Fa. Golf Immobilienmakler GmbH., um eine

    3 - % ige Abgeberprovision, die im § 12 Abs. 1 u.2 der Standes -  und Ausübungs -

    regeln für Immobilienmakler geregelt ist.

    Letztlich kommt § 15 Abs. 2 zur Anwendung, der einen Höchstbetrag für Provi -

    sionen bei Immobiliengeschäften mit einem Wert über ATS 500.000.- mit 3%

    des Geschäftswertes festlegt.

    Anspruchbegründend ist auch die Regelung im § 29 HVG. Lt dieser entsteht ein

    Anspruch in den Fällen, in denen sich ein Auftraggeber der Vermittlung nutzbrin -

     gend bedient hat

 

     Der damalige Rechtsvertreter des AMS, Dr. Fichtenbauer, hat in einer vom AMS

     veranlassten Stellungnahme die Rechtmäßigkeit dieser Forderung bestätigt. Es

     bestand daher kein Anlass, die Rechtmäßigkeit der Forderung anzuzweifeln.

     Siehe auch Antwort zu Frage 2 d).

 

h) Ja. Da Dr. Fichtenbauer diesen Gremien die Rechtmäßigkeit dieser Forderung

     erläutert hat, die sich aus dem ausdrücklichen Verweis auf die „Öffentliche Ver -

     äußerung“ ableiten lässt (schlüssige Handlung), konnte der Anspruch anerkannt

     werden.

 

i) Den zuständigen Gremien des Arbeitsmarktservice waren die in der Frage ange -

    sprochenen Umstände bekannt.

 

j) Ja, die Zahlung einer Provision durch den Verkäufer Arbeitsmarktservice ist ge -

    rechtfertigt und durch die ständige Rechtssprechung eindeutig gedeckt.

 

k) Durch die „Öffentliche Veräußerung“ sind folgende Kosten angefallen:

     Rechtsanwaltskosten:                                  ATS   290.000,--

     Inseratenkosten:                                            ATS   133.909,40

     Video/Präsentationsmappen:                      ATS   205.830,--

 

l) Der vom AMS beauftragte Rechtsanwalt Dr. Fichtenbauer hat für seine Tätigkeit

    im Rahmen der Immobilientransaktion ATS 290.000,-- geltend gemacht.

 

m) Herr Dr. Fichtenbauer hat kein Honorar für eine von ihm zu errichtende Treu -

      handkonstruktion geltend gemacht. Eine solche war auch seitens des Arbeits-

      marktservice nicht beabsichtigt.

 

Antwort zuFrage3:

 

a) Die Bonitätsauskunft wurde von der Amarindra Foundation Vaduz erteilt.

 

b) Bereits im Zuge der Anbotseröffnung, bei der als Bestbieter die Weihburggas -

     se 30 Liegenschaftsverwaltung GmbH. & Co. KG ermittelt wurde, wurde deren

     Gesellschafter Dr. Kremslehner, ersucht, alsbald den Kapitalnachweis nach -

     zureichen.

     Am 10.05.1999 teilte Dr. Kremslehner Herrn Dr. Fichtenbauer mit, dass die an -

     gesehene Rechtsanwaltspartnerschaft „Dorda, Brugger & Jordis“ den Kaufpreis

     nach erfolgter Kapitalisierung der Liegenschaftsgesellschaft auf einem Ander -

     konto erhalten wird. Ein unwiderruflicher Auftrag zur sinngemäßen Verwendung

     der eingehenden Beträge (Erstattung des Kaufpreises) wurde in Aussicht ge -

     stellt.

 

     In der Kaufvertragsurkunde ist ein klarer Eigentumsvorbehalt des AMS verein -

     bart. Die Übereignung der Liegenschaft ist erst nach vollständiger Bezahlung des

     Kaufpreises geschuldet. Dadurch und durch die Auskunft seitens der Amarindra

     Foundation über die Bonität des Käufers war eine zusätzliche Besicherung des

     Kaufpreises durch eine Bankgarantie nicht notwendig und ist bei einem Zug um

     Zug - Geschäft durchaus nicht erforderlich. Sie wäre eine zusätzliche, aber für

     den Verkäufer mit Kosten, die den Verkaufserlös schmälern, verbundene doppel -

     te Absicherung, da dem AMS zu keinem Zeitpunkt ein Vermögensschaden ent -

     stehen konnte.

 

c) Ja, auf die Antworten zu den Fragen 3 a) und 3 b) wird verwiesen.

    Darüber hinaus entfiel die Prüfung der weiteren Anbieter, da sie im Bedarfsfall

    jederzeit nachgeholt werden könnte. Die Kosten für die Überprüfung wurden

   durch diese Vorgehensweise eingespart.

 

d) Die Höhe des Zinsverlustes lässt sich per Stichtag 31.12.1999 (Annahme Über -

    weisung des Kaufpreises in Höhe von ATS 90,0 Mio. per 01.11.1999, 3 % Ver -

    zinsung) mit ATS 337.000,-- beziffern. Wie hoch der Gesamtschaden ist bzw. ob

    tatsächlich ein Schaden eintritt, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abge -

    schätzt werden, da eventuelle Schadenabgeltungen durch den Käufer noch nicht

    verhandelt wurden.

 

Antwort zu Frage 4:

 

a) Es liegen keine Dokumente bzw. Hinweise vor, aus denen hervorgeht, dass mit

    dem Käufer bereits vor Ende der Feilbietungsfrist der Kauf vereinbart wurde.

 

b) Die Beweggründe eines privaten Käufers zur Gründung eines Unternehmens

     bevor der Unternehmenszweck tatsächlich greifbar ist, entziehen sich meiner

     Kenntnis. Es ist jedoch üblich, bei Geschäften dieser Größenordnung vorab Vor -

     kehrungen zu treffen, um eine rasche Abwicklung gewährleisten zu können.

Antwort zu Frage 5:

 

a) Zu dieser Frage gab es keinen wie immer gearteten Beschluss innerhalb eines

    Gremiums des Arbeitsmarktservice. Ein Treuhandvertragsentwurf wurde durch

    RA Dr. Fichtenbauer unentgeltlich erstellt. Als Beilage zu diesem Entwurf legte

    RA Dr. Fichtenbauer ein unverbindliches Schreiben mit Zinsauskünften der Tri -

    gon - Bank bei. Es wurde daraus kein weiterer Nutzen gezogen.

 

b) Herr Dr. Fichtenbauer wurde von Mag. Böhm nicht beauftragt, einen Treuhand -

     vertrag zu entwerfen.

 

c) Wie bereits in der Antwort zu Frage 5 a) ausgeführt, wurde dieses Projekt zu kei -

    nem Zeitpunkt verfolgt.

 

d) Eine Treuhandkonstruktion war nie Gegenstand von Vorstandsgesprächen. Ein

    Vertragsentwurf von Dr. Fichtenbauer wurde direkt der Abteilung 2/AMS übermit -

    telt.

 

e) Hier sei auf die Antwort zu Frage 5 a) verwiesen.

 

f) Da eine „Treuhandkonstruktion“ nicht in Erwägung gezogen wurde, bestand

    auch keine Notwendigkeit zur Information des Verwaltungsrates.

 

g) Nein, zu veranlagende Liquidität wird über das Treasury und den dafür geltenden

    Regeln durchgeführt.

 

h) Ja, ein Treuhandkonto existiert bei der Notartreuhandbank,

                                                                Kto. Nr.: 2.101,355.205.

 

Die Genehmigung wurde im Zuge der Genehmigung zum Ankauf eines Objektes

in Judenburg durch den VWR des AMS erteilt.

Zweck des Treuhandkontos ist es, den Kaufpreis für das vom AMS erworbene

Objekt über einen Treuhänder abzustatten.