2310/AB XXI.GP

Eingelangt am: 01.06.2001

 

BUNDESMINISTER

FÜR LAND - UND FORSTWIRTSCHAFT,

UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Kaipel, Mag. Sima und Genossinnen haben

am 4.4.2001 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 2298/J betreffend „Einweg -

verpackungen“ gerichtet. Ich beehre mich, diese wie folgt zu beantworten:

 

ad 1

Das Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

bekennt sich grundsätzlich zur Unterstützung ökologisch und volkswirtschaftlich sinn -

voller Mehrwegsysteme. Dementsprechend wurden im Rahmen der jüngsten Novelle

der Zielverordnung für Verpackungsabfälle auch alle möglichen Maßnahmen einge -

hend geprüft.

 

Das Abfallwirtschaftsgesetz bzw. die darauf basierende Zielverordnung enthalten

folgende Sanktionsmöglichkeiten einer Zielverfehlung:

 

1. Einhebung eines Pfandbeitrages durch den Abgeber;

2. Abgabe von Waren sowie Gebinden und Verpackungen nur in einer die Abfall -

    sammlung und - behandlung wesentlich entlastenden Form und Beschaffen -

    heit,

3. Überlassung bzw. Sammlung von Verpackungsabfällen, insbesondere ge -

    trennt von anderen Abfällen, mit dem Ziel, ihre Behandlung in einer möglichst

    umweltverträglichen Weise zu ermöglichen oder zu erleichtern;

4. Unterlassung des Inverkehrsetzens von Waren, wenn diese Waren nach ih -

    rem Gebrauch oder Verbrauch bei der Entsorgung geeignet sind, gefährliche

    Stoffe freizusetzen und dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand

    verhindert werden kann und

 

5. Einhebung eines Verwertungs - und Entsorgungsbeitrages.

 

Die Sanktion „Abgabe von Verpackungen nur in einer die Abfallsammlung und -

behandlung wesentlich entlastenden Form“ wäre z.B. die Verpflichtung zur Verwen -

dung von Mehrweggebinden. Dies ist jedoch auf Grund europa - und wettbewerbs -

rechtlicher Bedenken derzeit nicht möglich, ein entsprechendes Vertragsverletzungs -

verfahren wurde von der EU - Kommission gegen Deutschland eingeleitet.

 

Die Sanktion der „Anordnung der Bereitstellung von Verpackungsabfällen zur

Sammlung und Verwertung“ wäre nur eine Verstärkung der getrennten Sammlung

durch die Rückgabeverpflichtung der Konsumenten.

 

Die Sanktion des „Verbotes von Einwegverpackungen“ könnte nur dann angeordnet

werden, wenn diese als gefährlicher Abfall einzustufen wären. Dies trifft jedenfalls

nicht zu.

 

Die Sanktion eines generellen "Zwangspfandes" auf Einweggebinde stellt auch nach

Ansicht von Experten und im Lichte der Erfahrungen in Schweden keine Sicherung

von Mehrweg dar. Es bestünde vielmehr die Gefahr, dass das Zwangspfand beim

Konsumenten zu keiner Differenzierung mehr zwischen Einweg und Mehrweg führt.

Damit könnten Mehrwegsysteme generell aufgelassen werden. Diese Gefahr wird

auch von Verbraucherverbänden, wie z.B. in Deutschland, gesehen, weshalb vorerst

von der Einführung eines generellen Zwangspfandes Abstand genommen wurde.

 

Die Sanktion der „Einhebung eines Verwertungs - und Entsorgungsbeitrages“ dürfte

nur maximal in der Höhe der Aufwendungen für Sammlung und Verwertung liegen.

Dies würde aber eine gesonderte Erfassung außerhalb des Systems der Ver -

packungsverordnung voraussetzen und keine Förderung von Mehrweggebinden be -

deuten.

 

Eine „Abgabe oder Steuer auf Einweggebinde“ wäre auf Basis eines eigenen Geset -

zes vom Bundesministerium für Finanzen einzuheben. Dies wird allerdings zurzeit

aus volkswirtschaftlichen Überlegungen nicht als verhältnis - und zweckmäßig erach -

tet. Eine Einwegabgabe in entsprechender Höhe würde zu einer erheblichen Belas -

tung der österreichischen Haushalte führen, andererseits aber die Lenkungswirkung

zu Gunsten von Mehrweggebinden nicht absolut gewährleisten.

 

Im Rahmen einer freiwilligen Selbstverpflichtung haben sich die betroffenen Wirt -

schaftskreise jedoch dazu verpflichtet, die in Österreich etablierten Mehrwegsysteme

für Getränke zu erhalten und dem Konsumenten die Wahlmöglichkeit offen zu halten.

 

ad 2

Über ein etwaiges Dosenpfandsystem in Dänemark liegen mir keine Informationen

vor. Bekannt ist mir die Situation in Schweden, wo die Rücklaufquote zwar über 80%

beträgt, allerdings der Dosenbieranteil bereits bei über 60% des gesamten Bierabsat -

zes liegt. Darüber hinaus kam es anfangs zu einem regelrechten "Dosentourismus".

Diese Erkenntnis war mit ein Grund dafür, keine Pfandverpflichtung auf Einwegge -

binde zu verordnen.

 

ad 3

 

Im Rahmen der freiwilligen Selbstverpflichtung der Wirtschaft ist verankert, dass Ge -

tränke auch weiterhin und Bier zum überwiegenden Teil in Mehrweggebinden ange -

boten wird. Weiters sind Einweggebinde zu erfassen und zu verwerten, damit die

Quote von 80% erreicht wird. Hierzu ist insbesondere eine Steigerung der stofflichen

Verwertung der PET - Flaschen in der Selbstverpflichtung verankert. Es wird davon

ausgegangen, dass diesbezügliche Maßnahmen durch die Wirtschaft getroffen wer

den. Weiters sind Informationen der Wirtschaft an die Konsumenten über die ökolo -

gisch positiven Aspekte der Mehrweggebinde zu erwarten.

 

ad 4

 

Entsorgungskosten werden letztlich immer entweder als Preisbestandteil der Pro -

dukte oder im Wege der Müllgebühren durch die Bürger zu tragen sein. Wenn aber

der Restabfall gemeinsam mit den darin enthaltenen Verpackungen einer energeti -

schen Nutzung zugeführt wird, kann dieser Anteil gemäß der bestehenden Ver -

packungsverordnung auch der Erfassungsquote der Systeme angerechnet werden,

wenn die Kommunen mit den Systemen eine Vereinbarung über die Kostentragung

treffen. Durch die Erfassungsvorgabe der Sammelsysteme und entsprechende Ver -

einbarungen kann daher das Ausmaß der Produzentenverantwortung gesteuert so -

wie die finanzielle Belastung der Kommunen verringert werden.

 

ad 5

Ein derartiger Beitrag ist, wie bereits ausgeführt, schon in der Verpackungsverord -

nung vorgesehen. Dieser wird allerdings durch das Ausmaß, in dem Restmüll mit

darin enthaltenen Verpackungen einer energetischen Nutzung zugeführt wird, de -

terminiert und begrenzt.