2311/AB XXI.GP
Eingelangt am: 01.06.2001
BUNDESMINISTER
FÜR LAND - UND FORSTWIRTSCHAFT
UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT
Die Abgeordneten zum Nationalrat Glawischnig, Freundinnen und Freunde haben
am 4.4.2001 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 2330/J betreffend „man -
gelnde Umsetzung von Natura 2000 in Österreich“ gerichtet. Ich beehre mich, diese
wie folgt zu beantworten:
Einleitend darf ich Folgendes festhalten:
Die Umsetzung der beiden EU - Naturschutz - Richtlinien, der RL 92/43/EG und der RL
79/409/EWG fällt gemäß der Kompetenzregelung in der österreichischen Bundes -
verfassung in Gesetzgebung und Vollzug in den Aufgabenbereich der Bundesländer.
Auf Grund dieser eindeutigen Kompetenzlage liegt auch die Einrichtung des Natura
2000 Netzwerkes in Österreich im ausschließlichen Kompetenzbereich der Länder.
ad 1
Gemäß Anlage 2, Teil 2, Ziffer 5 zu § 2 Bundesministeriengesetz 1986 i.d.g.F. obliegt
dem Bundeskanzleramt die Vertretung der Republik Österreich vor dem Gerichtshof
der Europäischen Gemeinschaften und dem Gericht erster Instanz; diese wird unter
Einbeziehung der fachlich zuständigen Stellen bzw. Ressorts wahrgenommen. In
Abhängigkeit vom jeweiligen Fall besteht auch die Möglichkeit, fachlich zuständige
Experten mit der Prozessvertretung zu
betrauen.
ad 2
Sollte es zu einem Konzertierungsverfahren nach Art. 5 FFH - Richtlinie kommen,
wäre je nach Verfahren im Einzelfall zu entscheiden, wer Österreich vertritt.
ad 3
Die Erhebung dieser Daten fällt nicht in meinen Kompetenzbereich; es liegen derzeit
auch keine entsprechende Unterlagen vor.
ad 4
Art. 4 Abs. 2 der FFH - RL sieht vor, dass die Kommission jeweils im Einvernehmen
mit den Mitgliedsstaaten aus den von diesen vorgelegten Listen den Entwurf einer
Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung erstellt. Die Liste der Gebiete,
die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewählt wurden, werden nach
dem Verfahren des Art. 2lder FFH-RL von der Kommission festgelegt. Dieser Pro -
zess ist zurzeit noch im Gange und für keine der sechs biogeographischen Regionen
abgeschlossen. Erst danach haben die Mitgliedsstaaten so rasch wie mäglich - spä -
testens aber binnen sechs Jahren - diese Gebiete als besondere Schutzgebiete
auszuweisen.
Sowohl die Ausweisung zu besonderen Schutzgebieten, als auch die Festlegung der
Erhaltungsmaßnahmen und etwaiger Managementpläne wird - nach Verabschiedung
der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung durch die Kommission
(gemäss Art. 4 Abs. 2 bzw. Art. 21 der
FFH - RL) - seitens der Länder erfolgen.
ad 5
Ein in der Beilage angeschlossener detaillierter Finanzplan über die Dotierung der
einzelnen Fördermaßnahmen und die Höhe der Kofinanzierungsintensität können
dem Kapitel 8 des Österreichischen Programms zur Entwicklung des ländlichen
Raums (abrufbar auch unter der Adresse: http://www.bmlf.gv.at) entnommen werden
(siehe Beilage). Für das Jahr 2001 erfolgte auf Grund der nationalen Budgetvorga -
ben eine Festlegung auf maximal 50 % (in Ausnahmefällen für das Burgenland
75 %) Kofinanzierungsintensität.
Der Bundesanteil beläuft sich gemäß Landwirtschaftsgesetz ausschließlich auf 60 %
der nationalen Kofinanzierungsmittel, 40 % werden seitens der Länder aufgebracht.
Hinzu kommen Maßnahmen, die ausschließlich von den Ländern kofinanziert wer -
den.
Eine interne indikative Aufteilung der Finanzmittel auf die Länder besteht nur für be -
stimmte Maßnahmen des Kapitels „Sonstige Maßnahmen für die Entwicklung des
ländlichen Raums“ (Investitionen und Niederlassungsprämie, Forst, Berufsbildung
und Art. 33, siehe nachtstehende Tabelle). Da im Hinblick auf eine optimale Mit -
telausnützung zwischen diesen Maßnahmen jedoch ohnehin „Durchlässigkeit“ im
Sinne des Art. 35 der VO (EG) Nr. 1750/99 besteht, hat eine derartige Aufteilung
primär Orientierungscharakter für das Gesamtländervolumen. In jedem Fall erfolgt
aber eine Anpassung an die tatsächlichen Erfordernisse, sodass aus dieser Aufstel -
lung keinerlei Anspruch abgeleitet werden kann.
Eine Aufschlüsselung auf die Kategorien Land - und Forstwirtschaft, Naturschutz und
Sonstiges ist im Hinblick auf die multifunktionelle und nachhaltige Ausrichtung des
Programms nur sehr beschränkt möglich. Eine grobe Abschätzung könnte sich aus
der Zuordnung der einzelnen Maßnahmen und Projekte des Programms zu diesen
Bereichen ergeben. Eine detaillierte Analyse ist auf Grund der genannten „Durchläs -
sigkeit“ aber nicht möglich und würde dem Sinn einer multifunktionellen Entwicklung
ländlicher Räume auch nicht gerecht
werden.
|
Bundesland (Anteile in %) |
K |
NÖ |
OÖ |
S |
ST |
T |
V |
W |
|
Investitionen und Niederlassung |
4,9 |
22,4 |
20,9 |
7,1 |
20,0 |
9,6 |
3,4 |
2,0 |
|
Art. 33 |
10,3 |
23,5 |
19,8 |
7,5 |
21,4 |
11,7 |
3,8 |
Sockel - betrag |
|
Berufsbildung |
9,6 |
27,0 |
21,7 |
6,1 |
22,6 |
9,0 |
2,8 |
1,2 |
|
Forstwirtschaft |
14,5 |
20,7 |
12,5 |
6,8 |
25,3 |
16,5 |
3,4 |
0,3 |
Angaben zum Anteil des Burgenlandes sind in dieser Aufstellung nicht enthalten, weil
die Zuteilung nicht im Rahmen des Österreichischen Programms für die Entwicklung
des ländlichen Raums, sondern im Ziel 1 - Programm Burgenland erfolgt.
Dementsprechend stehen für die „sonstigen“ Maßnahmen der ländlichen Entwicklung
(ausgenommen „Flankierende Maßnahmen“) bis 2006 insgesamt ATS 742.440.014
an öffentlichen Mitteln zur Verfügung. Die Gemeinschaftsbeteiligung beträgt
höchstens 75 %.
ad 6
Die Aufteilung der Mittel des EAGFL für Maßnahmen der Entwicklung des ländlichen
Raums erfolgte entsprechend den Bestimmungen des Art. 46 Abs. 2 der VO (EG)
Nr. 1257/1999, durch die Entscheidung der Kommission Nr. 1999/659/EG vom
8. September 1999, zuletzt geändert mit Nr.2000/426/EG vom 26. Juni 2000.
Gemäß Art. 46 Abs. 2 der ob. zit. Verordnung hatte die Kommission auf Jahresbasis
vorläufige Mittelzuweisungen für die Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung festzu -
legen, die aus dem EAGFL kofinanziert werden. Dabei waren objektive Kriterien wie
spezifische Situationen und Bedürfnisse anzuwenden sowie die Anstrengungen zu
berücksichtigen, die insbesondere in den Bereichen Umweltschutz, Schaffung von
Arbeitsplätzen und Erhaltung der
Landschaft zu unternehmen sind.
Demnach waren zur Festlegung des Anteils Österreichs an den Mitteln für diese
Maßnahmen keine Verhandlungen mit der Kommission zu führen.
Die bisherige erfolgreiche Anwendung der nunmehr in VO (EG) Nr. 1257/1999 neu -
gefassten Maßnahmen und die frühe Vorlage des vollständigen Österreichischen
Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums waren für diese Entscheidung
von Bedeutung.
ad 7, 8 und 11
Grundsätzlich sind alle Maßnahmen des Österreichischen Programms für die Ent -
wicklung des ländlichen Raums im gesamten Bundesgebiet anwendbar (im Burgen -
land teilweise unter dem Titel der Ziel 1 - Förderung).
Ein spezifischer Ausschluss für NATURA 2000 - Gebiete besteht nicht. Inwiefern ein -
zelne Projekte in NATURA 2000 Gebieten liegen, kann derzeit mangels abschlie -
ßender Festlegung nicht angegeben werden.
Generell werden alle ÖPUL - Maßnahmen auch in NATURA 2000 - Gebieten angebo -
ten. Die Schwerpunktsetzung und in der Umsetzung der im ÖPUL 2000 angebotenen
projektbezogenen Naturschutzmaßnahmen obliegt jedoch den Ländern. Solche
Maßnahmen sind:
- Kleinräumige erhaltenswerte Strukturen,
- Pflege ökologisch wertvoller Flächen,
- Neuanlage von Landschaftselementen und
- Naturschutzplänen.
Wie hoch der Mitteleinsatz ist und wie stark er den Natura 2000 - Gebieten zu Gute
kommt, wird daher durch die Länder entschieden. Seitens des Bundes ist der Beitrag
für diese Maßnahmen mit ATS 150
Mio. „gedeckelt“.
Über den Mitteleinsatz für diese und andere ÖPUL - Maßnahmen in Natura 2000 -
Gebieten werden im Herbst 2001 erste Daten verfügbar sein, sofern die Länder
"grundstücksbezogene" Daten der abgegrenzten Gebiete an mein Ressort bzw. die
AMA bekannt geben.
Für den Bereich Forstwirtschaft sind auch Natura 2000 - relevante Fördermaßnahmen
enthalten, für die jedoch nicht gesonderte Finanzmittel ausgewiesen sind. Eine Fi -
nanzierung solcher Maßnahmen ist nur möglich, wenn die Förderungsvoraussetzun -
gen erfüllt werden (z.B. Integration in Landesschutzwaldkonzepte) und sie als Pro -
jekte in die jährlich stattfindenden Landesförderungskonferenzen eingebracht wer -
den, wo nach entsprechender Prioritätenreihung über eine Finanzierung entschieden
wird.
Die für die Unterstützung im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums vorran -
gig vorgesehene Maßnahme sind in Art. 16 der VO (EG) Nr. 1257/1999 normiert.
Der Anwendung dieser Maßnahmen wurde (soweit bis dato möglich) in Pkt. 9.7.2 des
Österreichischen Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums Rechnung
getragen.
Voraussetzungen für die Gewährung von Zahlungen nach Art. 16 leg. cit. sind eine
grundsätzliche Gebietsausweisung nach Natura 2000 und eine Nutzungsbeschrän -
kung, mit bewertbaren Kosten und Einkommenseinschränkungen für den betroffenen
Landwirt.
Bisher waren die Voraussetzungen für eine Anwendung dieses Artikels (Zuständig -
keit der Länder) noch nicht gegeben; deshalb kommt diese Maßnahme derzeit noch
nicht zur Anwendung und wurde daher auch im
Finanzplan bisher noch nicht dotiert.
ad 9
Die entsprechenden Bestimmungen finden sich in den Kapiteln 11 und 12 des
Österreichischen Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie in
den entsprechenden Sonderrichtlinien des Bundesministers für Land und Forstwirt -
schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
ad 10
Maßnahmen der Berufsbildung bedürfen des Einvernehmens mit der für Naturschutz
zuständigen Behörde (Sonderrichtlinie für die Umsetzung der „Sonstigen Maßnah -
men“ des Österreichischen Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums,
SRL, C III, Pkt 4.6.4). Dies gilt auch für Investitions - , Organisations - und Planungs -
kosten für Maßnahmen im Bereich der Landschafts - und Ufergestaltung, zur Schaf -
fung von Biotopverbundsystemen und Pufferflächen sowie zum Schutz des Bodens
(Erhaltung und Entwicklung naturschutzfachlich wertvoller Ressourcen zur Unterstüt -
zung der regionalen Eigenart der Kulturlandschaften, insbesonders seltene oder re -
präsentative Pflanzen - und Tierarten sowie naturschutzorientierte Begleitmaßnah -
men landschaftsgebundener Erholung z.B. in Naturparken, SRL C III, Pkt. 7.7.5.1,2).
Neuaufforstungen und Anpflanzungen mit schnellwachsenden Baumarten auf land -
wirtschaftlichen Flächen haben in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde zu erfol -
gen (Pkt. 2.1.4.6 und 2.2.4.2 der SRL C IV, Sonderrichtlinie betreffend die Umset -
zung der Maßnahmen zu Art. 31 der VO (EG) Nr. 1257/1999).