2316/AB XXI.GP
Eingelangt am: 05.06.2001
Bundeskanzler
Die Abgeordneten zum Nationalrat Brix und GenossInnen haben am 5. April 2001
unter der Nr. 2333/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
MitarbeiterInnen der Ministerbüros, Sektionsleiter, Arbeitsleihverträge gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt.
Zu den Fragen 1 und 2:
Außer der erforderlichen Anzahl von Sekretariats -, Kanzlei - und Schreibkräften sowie
sonstigem Hilfspersonal waren zum Stichtag 5. April 2001 in meinem Büro
9 Mitarbeiter als Berater tätig; 4 Personen sind im Rahmen von Arbeitsleihverträgen
beschäftigt.
NAME Rechtsgrundlage Status Beginn Ende Allf. Vertragspartner
PLASSNIK Ursula Dr. BDG B 04.02.00
FALB Martin Mag BDG B 04.02.00
FRAUWALLNER Edith Dr. BDG B 01.03.00
MANZ Hans - Peter Dr. BDG B 01.10.00
OBENAUS Gregor Dr. BDG B 04.02.00
BEYRER Markus Mag AL AL 04.02.00 ) gesetzliche Interessens -
PINGGERA Winfried Dr. AL AL 01.04.00 ) Vertretungen
BÖCKLE Ralf AL AL 01.03.00 Nichtregierungsorgansiation
GLÜCK Heidemarie AL AL 01.03.00 Bank
KRENKEL Florian Dr. BDG B 04.02.00 31.01.01
LINHART Michael Dr. BDG B 14.02.00 30.09.00
Im Büro von StSekr Morak waren zum Stichtag 5. April 2001 außer der erforderlichen
Anzahl von Sekretariats - , Kanzlei - und Schreibkräften sowie sonstigem Hilfspersonal
folgende Berater tätig:
WOHNOUT Helmut Dr BDG B 01.03.00
STEINER Dietmar Mag BDG B 21.02.00
STOURZH Katharina Mag VBG VB 01.03.00
GÜNBERGER Gerald AL AL 0l.03.00 Handelsunternehmen
HOYOS Nathalie AL AL 01.03.00 freiwillige Interessens -
vertretung
Zwei Mitarbeiter meines Kabinetts sind mittlerweile anderwärts tätig; ihre
Dienstzuteilung zum Bundeskanzleramt wurde aufgehoben; Kosten sind im
Zusammenhang mit der Aufhebung dieser Dienstzuteilung nicht entstanden.
Zu Frage 3:
Der Gehaltsanspruch der Kabinettsmitglieder wird durch das
Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Gehaltsgesetz 1956 oder durch eine
vertragliche Vereinbarung festgelegt.
Von meinen Beratern sind 4 Personen im Rahmen von Arbeitsleihverträgen
beschäftigt, weitere 4 Personen gehören der Verwendungsgruppe A1 (1 davon in
A 1/8, 3 in A 1/7) an. Eine Person gehört der Verwendungsgruppe A, DKI.VIII an.
Die dafür aufgelaufenen Gesamtpersonalkosten für die Referenten Im Jahr 2000
ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bundesministeriengesetz - Novelle in
meinem Kabinett belaufen sich auf rund S 10,5 Mio.; dieser Betrag umfaßt den
Personalaufwand (rund S 5,5 Mio.) und auch die im Sachaufwand verbuchten
Refundierungen (rund S 5 Mio.).
Im Büro des Herrn Staatssekretärs MORAK sind 5 Mitarbeiter als Berater
beschäftigt; mit einer Person wurde ein Sondervertrag abgeschlossen, 2
Mitarbeiter sind im Rahmen von Arbeitsleihverträgen beschäftigt, 2 Personen
gehören der
Verwendungsgruppe A1 (1 davon in A 1/7, 1 in A 1/4) an.
Die dafür aufgelaufenen Gesamtpersonalkosten für die Referenten im Jahr 2000
ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bundesministeriengesetz - Novelle
belaufen sich auf rund S 3,5 Mio. dieser Betrag umfaßt den Personalaufwand
(rund S 2 Mio.) und auch die im Sachaufwand verbuchten Refundierungen (rund
S 1,5 Mio.).
Zu den Fragen 4, 10 und 11:
Bei jenen öffentlich Bediensteten (Beamte und Vertragsbedienstete), die der
Funktionsgruppe 7 bzw. 8 der Verwendungsgruppe A1 bzw. der
Bewertungsgruppe v 1/5 bzw. v 1/6 angehören - und somit ein Fixgehalt beziehen -
gelten 13,65 % ihres Gehaltes als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
Bei den übrigen öffentlich Bediensteten wurden die angeordneten und geleisteten
Überstunden im Rahmen einer Verwendungszulage bzw. pauschal abgegolten.
Bei jenen Beratern, die im Wege eines Arbeitsleihverhältnisses beschäftigt sind,
wurden sogenannte "all in Verträge" abgeschlossen.
Zu Frage 5:
Es wurde lediglich ein Sondervertrag (im Büro StS MORAK) abgeschlossen.
Das vereinbarte Sonderentgelt entspricht dem Gehaltsschema des
Vertragsbedienstetengesetzes und übersteigt nicht die darin angeführten
Gehälter. Der Abschluß des Sondervertrages war damals erforderlich, da ein
persönlicher Mitarbeiter eines Regierungsmitgliedes auf Grund seiner Kenntnisse
und Erfahrungen und der mit der Verwendung verbundenen Verantwortung nicht
in die nach dem Vertragsbedienstetengesetz vorgesehene Ausbildungsphase
fallen kann. Eine gesetzliche Bereinigung ist zwischenzeitlich erfolgt.
Zu Frage 6:
Hinsichtlich der Mitarbeiter wird auf die Antwort zur Frage 1 verwiesen.
Ein Muster eines
Leiharbeitsvertrages wird in der Beilage angeschlossen.
Die jeweiligen Arbeitsleihverträge werden im Einvernehmen mit dem
Leiharbeitgeber abgeschlossen.
Zu Frage 7:
Der erste Teil der Frage betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung. Es gelangt ein
Vertragsmuster des Bundeskanzerlamtes zur Anwendung.
Zu Frage 8:
Seitens des Bundeskanzleramtes wurde nach dem 4. Februar 2000 an keines der
in der Beantwortung zu Frage 1 aufgelisteten Unternehmungen eine Förderung
vergeben.
Zu Frage 9:
Zum 5. April 2001 übt keiner meiner Mitarbeiter und der Mitarbeiter des Herrn
Staatssekretärs tatsächlich eine Führungsfunktion in einer anderen
Organisationseinheit aus.
Zu Frage 12:
Meine Referenten erhielten im Jahr 2000 Belohnungen in der Gesamthöhe von
S 15.000,--.
Die Referenten des Herrn Staatssekretärs erhielten im Jahr 2000 Belohnungen in
der Gesamthöhe von S 8.500,--.
Zu Frage 13:
Ein Mitarbeiter meines Kabinetts übte im Jahr 2000 eine Nebentätigkeit aus. Für
diese Nebentätigkeit sind im Jahr 2000 Kosten in der Höhe von ca. S 13.000,--
angefallen.
Im Büro des Herrn Staatssekretär übten im Jahr 2000 zwei Mitarbeiter eine
Nebentätigkeit aus; für diese Nebentätigkeit sind im Jahr 2000 Kosten in der Höhe
von ca. S 19.538,--
angefallen.
Zu Frage 14:
Die Mitarbeiter des Kabinetts des Bundeskanzlers befanden sich Im Jahr 2000
insgesamt 51 1/3 Tage auf Auslandsdienstreisen. Dabei fielen Kosten in Höhe von
S 162.600,-- an. Die Mitarbeiter des Büros des Staatssekretärs im Bundeskanzleramt
insgesamt 39 Tage zu Kosten von S 186.000,--.
Charterflugkosten sind in den oben angeführten Beträgen nicht enthalten.
Die vorliegenden Zahlen umfassen jene Dienstreisen, die bis dato abgerechnet
wurden.
Zu Frage 15:
Es handelte sich um Reisen, die im Zusammenhang mit der Regierungstätigkeit
erforderlich waren, und bei denen die Begleitung von Referenten notwendig war.
Zu den Fragen 1, 3, 4, 5, 6 und 7:
Seit 4.2.2000 wurde kein Sektionsleiter im Bundeskanzleramt neu bestellt.
Zu Frage 2:
Gemäß § 7 Abs. 1 Ausschreibungsgesetz 1989 sind bei den für die Ausschreibung
zuständigen Stellen Begutachtungskommissionen einzurichten, und zwar für
Ausschreibungen gemäß § 2 leg. cit. (u.a. auch die Funktion des Sektionsleiters)
Begutachtungskommissionen im Einzelfall.
Ständige Begutachtungskommissionen werden für Ausschreibungen gemäß § 4
leg.cit. eingerichtet.
Da im Bundeskanzleramt seit 4.2.2000 kein Sektionsleiter neu bestellt wurde, war
auch keine für Ausschreibungen dieser Funktionen zuständige
Begutachtungskommission
im Einzelfall einzurichten
In Summe fielen 36 2,3 Reisetage im Jahr 2000 im Sinne der RGV an.
Die bisher verrechneten Kosten dafür belaufen sich auf ca. S 133.000,--
Charterflugkosten sind im oben angeführten Betrag nicht enthalten.
Zu Frage 9:
Es handelte sich um Veranstaltungen, an welchen die Teilnahme des jeweiligen
Sektionsleiters zwecks sachgerechter und fachgerechter Erfüllung aller Aufgaben,
die gemäß der Geschäftseinteilung des Bundeskanzleramtes der jeweiligen
Sektion zugeordnet sind, erforderlich war
Zu den Fragen 1 und 2:
Nach den mir vorliegenden Unterlagen der Zentralleitung nehmen folgende
Mitarbeiter eine diesbezügliche Nebentätigkeit wahr:
9 Bedienstete der Zentralleitung nehmen eine diesbezügliche Nebentätigkeit wahr;
die Höhe der Vergütung variiert (meist zwischen S 700,-- bis 1.500,-- pro Sitzung;
Staatskommissäre erhalten eine monatliche Vergütung von ca. S 2.000,--).
Zu Frage 3:
Im Jahr 2000 haben 51 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mehr als 240
Überstunden verrechnet. In Summe wurden diesen Mitarbeitern im Jahr 2000 ca.
24.500 Überstunden abgegolten.
Zu Frage 4:
Es ist ein Mitarbeiter der Zentralleitung des Bundeskanzleramtes gemäß § 39a
des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979 zum Büro des Hohen Repräsentanten
für Bosnien und
Herzegowina in Sarajewo entsendet.
Zu den Fragen 5 und 6:
Ja, es werden zum Stichtag 30. April 2001 drei Personen an das
Bundeskanzleramt verliehen.
Die Refundierungskosten für die drei Personen beliefen sich im 1. Quartal 2001
auf ca. ATS 330.000,--.
Zu den Fragen 1 und 2:
Grundsätzlich findet keine Einberechnung von Gewinnanteilen in das
Leistungsarbeitsverhältnis statt. Die Abgeltung der Kosten des
Arbeitskräfteüberlassungsunternehmens erfolgt auf unterschiedliche Weise.
Beispielsweise wird einem für das Bundeskanzleramt tätigen
Überlassungsunternehmen monatlich eine zusätzliche Kostenvergütung für den
Verwaltungsaufwand geleistet. Die Höhe ist von der Anzahl der beigestellten
Arbeitskräfte abhängig.
Naturgemäß wird bei jeder entgeltlichen Inanspruchnahme einer Leiharbeitskraft
durch jedweden Vertragspartner eines Arbeitskräfteüberlassungsunternehmens auch
immer zu einem gewissen Teil der wirtschaftliche Fortbestand des Unternehmens
gesichert.