2317/AB XXI.GP
Eingelangt am: 05-06-2001
BUNDESMINISTER
FÜR LAND - UND FORSTWIRTSCHAFT,
UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Brix und Kollegen vom 5. April 2001,
Nr. 2339/J, betreffend MitarbeiterInnen der Ministerbüros, Sektionsleiter, Arbeitsleihverträge,
beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Ad Ministerbüro:
Zu Frage 1:
Folgende Referenten sind derzeit im Ministerbüro beschäftigt:
Name |
Rechtliche Basis |
|
DI Josef PRÖLL (seit 16.8.2000) |
Vertragsbedienstetengesetz |
|
Dr. Gerhard POPP |
Beamten - Dienstrechtsgesetz |
|
Dr. Gerhard DRAXLER |
Vertragsbedienstetengesetz (§ 36 VBG) |
|
DDr. Reinhard MANG |
Beamten - Dienstrechtsgesetz |
|
Daniel KAPP (seit 16.5.2000)
|
Freier Dienstvertrag, seit 2. 10. 2000 Vertragsbedienstetengesetz (§ 36 VBG) |
|
Dipl. – Ing. Hans KORDIK |
Arbeitsleihvertrag |
|
Dr. Ernst STREERUWITZ |
Beamten - Dienstrechtsgesetz |
|
Mag. Stefan HÖDL |
Arbeitsleihvertrag |
|
Dipl. - Ing. Jürgen WAHL |
Arbeitsleihvertrag |
Zu Frage 2:
Folgende Personen haben das Ministerbüro verlassen:
Bereich Land -, Forst - und Wasserwirtschaft:
Herr Mag. Schwendtbauer ist am 31.08.2000 ausgeschieden. Die Initiative ging vom
betroffenen Dienstnehmer aus. Eine Urlaubsentschädigung wurde ausbezahlt. Die Höhe der
Urlaubsentschädigung kann ich aus Gründen des Datenschutzes nicht nennen. Ich darf
hiefür um Verständnis ersuchen.
Herr Mag. Schöppl ist am 31.08.2000 ausgeschieden. Eine Urlaubsentschädigung und eine
Abfertigung wurden ausbezahlt. Auch hier können die entsprechenden Beträge aus Gründen
des Datenschutzes nicht bekannt gegeben werden. Ich darf hiefür um Verständnis ersuchen.
Bereich Umwelt:
Herr Ralf Böckle, Frau Dr. Ingrid Nemec und Herr Dr. Arnold Pregernig waren auf Grund
eines Arbeitsleihvertrages beschäftigt und wechselten in das Büro des Bundeskanzlers bzw.
in das Büro des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Durch den Wechsel der drei
vorgenannten Personen sind dem Ressort keine Kosten entstanden.
Zu Frage 3:
Die Ermittlung des Gehaltsanspruches erfolgte auf Grundlage der Gehaltstabellen der
genannten Gesetze. Im Fall von Daniel KAPP erfolgte die Ermittlung des Gehaltsanspruches
auf Grundlage des für Journalisten gültigen Kollektiwertrages ("Journalisten -
Sondervertrag"). Aus Datenschutzgründen kann eine personenbezogene Auskunft
hinsichtlich des Gehaltsanspruches nicht erteilt werden.
Für alle aufgrund eines Arbeitsleihvertrages beschäftigten Referenten beträgt der monatliche
Aufwand einschließlich
Dienstgeberbeiträge und Umsatzsteuer rund ATS 280.000,-
Zu den Fragen 4, 10 und 11:
Vier Mitarbeiter (einschließlich der drei Beamten, die als Leiter von Organisationseinheiten
im Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im
Ministerbüro tätig sind) haben "All - Inclusive" - Bezüge, mit denen sämtliche Mehrleistungen
in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten anzusehen sind.
Zwei Mitarbeitern wird monatlich die Leistung von 55,5 bzw. 40,5 Werktags - und 11 bzw. 8
Sonn - und Feiertagsüberstunden angeordnet. Sie beziehen eine pauschalierte
Überstundenvergütung in einem dem Gehaltsgesetz entsprechenden Ausmaß.
In den Monatsentgelten der mittels Arbeitsleihvertrag beschäftigten Referenten sind in zwei
Fällen Mehrleistungskomponenten enthalten, und zwar in einem Fall eine
Mehrleistungszulage und in einem weiteren Fall eine Überstundenpauschale. Konkrete
Zahlen kann ich aus Gründen des Datenschutzes nicht nennen. Ich darf hiefür um
Verständnis ersuchen.
Zu Frage 5:
Es wurde mit zwei Mitarbeitern ein Sondervertrag gemäß § 36 VBG abgeschlossen. Die
Sondervereinbarung besteht in einem Fall darin, dass für die Dauer der Verwendung im
Ministerbüro die Bestimmungen des VBG über die Ausbildungsphase nicht zur Anwendung
kommen. Im anderen Fall besteht die Sondervereinbarung darin, dass ein Sonderentgelt
entsprechend dem Kollektivvertrag für die bei österreichischen Tageszeitungen angestellten
Redakteure, Redakteuraspiranten und Reporter vereinbart wurde. In beiden Fällen wurde die
Zustimmung des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport eingeholt.
Zu Frage 6:
Für den Bereich Land - , Forst - und Wasserwirtschaft wurde mit einem Referenten im Kabinett
ein Arbeitsleihvertrag zwischen der Republik Österreich und der Agrarmarkt Austria gemäß
beiliegendem Mustervertrag (Beilage 1)
abgeschlossen.
Für den Umweltbereich wurden mit zwei Referenten Arbeitsleihverträge zwischen der
Republik Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich bzw. mit dem Bildungswerk der
Industrie abgeschlossen (Vertragsmuster, siehe Beilage2).
Zu Frage 7:
Für einen Referenten im Kabinett (Bereich Land - , Forst - und Wasserwirtschaft) wurde der
Arbeitsleihvertrag entsprechend den Vorgaben des Bundesministeriums für Finanzen
formuliert. Er hatte vor Abschluss des Arbeitsleihvertrages ein Dienstverhältnis mit der
Agrarmarkt Austria.
Was die beiden Referenten des Umweltbereiches betrifft, hatten diese beiden Mitarbeiter vor
Abschluss des Arbeitsleihvertrages ebenfalls ein Dienstverhältnis mit der jeweiligen
Institution. Der entsprechende Arbeitsleihvertrag wurde von der Personalabteilung in
Zusammenarbeit mit den jeweils überlassenden Institutionen formuliert.
Zu Frage 8:
An die Arbeitskräfteüberlasser wurden keine Förderungen ausbezahlt.
Zu Frage 9:
Drei Mitarbeiter des Ministerbüros sind gleichzeitig mit der Führung von
Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft betraut. Es handelt sich in einem Fall um eine Sektionsleitung, im zweiten
Fall um eine Gruppen - und Abteilungsleitung und im dritten Fall um eine Abteilungsleitung.
Der gleichzeitige Einsatz der betreffenden Funktionsträger im Ministerbüro steht jedoch einer
ordnungsgemäßen Führung der diesen Funktionsträgern übertragenen
Organisationseinheiten nicht entgegen.
Zu Frage 12:
Für besondere Leistungen im Jahr 2000 wurden an zwei Referenten des Umweltbereiches
Belohnungen in Höhe von je ATS 10.000,--.
ausbezahlt.
Zu Frage 13:
Derzeit werden von einem Mitarbeiter des Kabinetts zwei Nebentätigkeiten ausgeübt, und
zwar im Aufsichtsrat der "Wiener Zeitung" und im Aufsichtsrat der "Wiener Zeitung - digitale
Publikationen". Der Mitarbeiter erhält für die Funktion im Aufsichtsrat der "Wiener Zeitung"
eine Vergütung für Nebentätigkeit gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes, dessen Höhe ich aus
Gründen des Datenschutzes nicht bekannt geben kann. Für die zweite Aufsichtsratsfunktion
wurde noch keine Vergütung festgesetzt.
Zu den Fragen 14 und 15:
Hinsichtlich der Reisebewegungen der Kabinettsmitglieder für den Bereich Land - , Forst - und
Wasserwirtschaft darf auf die Beilage 3 verwiesen werden.
Was die Kabinettsmitglieder für den Bereich Umwelt betrifft, fielen für die Zeit vom 1. April
2000 bis 30. April 2001 für zwei Referenten des Ministerbüros sechs Reisetage für
Auslandsdienstreisen an. Die Kosten hiefür betrugen ATS 54.400,--. Bei diesen
Auslandsdienstreisen handelte es sich um eine Teilnahme an einer Internationalen
Konferenz sowie um die Begleitung der Ressortleitung.
Ad Sektionsleiter:
Zu Frage 1:
Seit 4.02.2000 wurden im gesamten Ressortbereich keine Sektionsleiter neu bestellt.
Zu Frage 2:
Da im gegenständlichen Zeitraum keine Sektionsleiterfunktion ausgeschrieben wurde, war
es nicht notwendig, eine Begutachtungskommission gem. § 7 Ausschreibungsgesetz zu
bestellen.
Zu den Fragen 3 bis 7:
Die Beantwortung dieser Fragepunkte entfällt, da im gegenständlichen Zeitraum keine
Sektionsleiterfunktion ausgeschrieben wurde.
Zu den Fragen 8 und 9:
Hinsichtlich der Reisebewegungen der Sektionsleiter aus dem Bereich Land - , Forst - und
Wasserwirtschaft darf auf die bereits erwähnte Beilage 3 verwiesen werden.
Was die Sektionsleiter aus dem Bereich Umwelt betrifft, fielen für die Zeit vom 4. Februar
2000 bis 30. April 2001 für die vier, bzw. in weiterer Folge für drei Sektionsleiter (ein
Sektionsleiter trat mit Ende August 2000 in den Ruhestand) 66 Reisetage für
Auslandsdienstreisen an. Die Kosten hiefür betrugen rd. ATS 327.000,--. Zweck der
durchgeführten Auslandsdienstreisen waren die Vertretung der Ressortleitung bzw. die
Teilnahme an Meetings, Kongressen und Konferenzen.
Ad Mitarbeiter des Ressorts:
Zu den Fragen 1 und 2:
Zur Beantwortung dieser Fragen darf auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage
Nr. 1803/J betreffend "Vertretung in Aufsichtsräten, Beiräten, Kommissionen und anderen
Gremien" verwiesen werden.
Zu Frage 3:
Im Jahr 2000 haben insgesamt 21 Mitarbeiter/Innen der Zentralstelle mehr als 240
Überstunden je Kopf verrechnet. Für diese Mitarbeiter/Innen sind insgesamt 12.375,5
Überstunden angefallen. Diese MitarbeiterInnen sind folgenden Einstufungen zuzuordnen:
1 Beamter der Verwendungsgruppe A
2 BeamtInnen der Verwendungsgruppe A1
5 BeamtInnen der Verwendungsgruppe A2
2 Beamte der Verwendungsgruppe A3
3 Beamte der Verwendungsgruppe A5
1 Beamter der Verwendungsgruppe P3
2 Vertragsbedienstete Entlohnungsgruppe v1
1 Vertragsbediensteter der Entlohnungsgruppe v3
2 Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe I/a
2 Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe h3
Zu Frage 4:
Bereich Land - , Forst - und Wasserwirtschaft:
Zum Stichtag 30.04.2001 waren 4 Personen als Nationale Experten gemäß § 39a des
Beamten - Dienstrechtsgesetzes bzw. des § 6b Vertragsbedienstetengesetzes zur EU -
Kommission entsendet. Diese Mitarbeiter werden weiterhin aufgrund der gesetzlichen
Bestimmungen durch das Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft besoldet; keiner der Mitarbeiter bezieht über das Grundgehalt
hinausgehende Zuwendungen durch das BMLFUW; dies deshalb, da die Mitarbeiter gem. §
39a Abs. 5 Beamten - Dienstrechtsgesetz auf sämtliche Zulagen und Zuschüsse verzichtet
haben.
Bei den als Nationale Experten entsendeten Personen handelt es sich um folgende
Personen:
Herr Dipl. - Ing. Klaus PICHLER, Herr Dipl. - Ing Robert POSCHACHER, Herr Dipl. - Ing Günter
SIEGEL und Herr Dr. Norbert WINKLER.
Bereich Umwelt:
Zum Stichtag 30.04.2001 waren zwei Mitarbeiter (Herr Mag. Christoph Müller und Herr Mag.
Michael Sebanz) in der Funktion als Attache gemäß § 39a des Beamten -
Dienstrechtsgesetzes 1979 zur EU - Kommission entsendet. Eine weitere Mitarbeiterin (Frau
Mag. Renate Paumann) absolviert ein Beamtenpraktikum in der EU - Kommission. Alle drei
beziehen eine Auslandsbesoldung gemäß § 21 Gehaltsgesetz 1956.
Zwei MitarbeiterInnen (Frau Mag. Anna Karamat und Herr Dipl. - Ing. Gerhard Stimmeder)
sind als Nationale Sachverständige in der EU - Kommission dienstzugeteilt und erhalten von
Seiten der EU - Kommission eine Zuteilungsgebühr.
Zwei Mitarbeiterinnen (Frau Mag. Lieselotte Feldmann und Herr Dipl. - Ing. Harald Kasamas)
befinden sich aufgrund einer Anstellung bei der EU - Kommmision im Karenzurlaub unter
Entfall der Bezüge gemäß
§ 75 BDG 1979.
Zu Frage 5:
Außerhalb des Ministerbüros sind insgesamt vier Mitarbeiter auf der Basis von
Arbeitsleihverträgen beschäftigt. Die Vertragsabschlüsse erfolgten zwischen der Republik
Österreich und folgenden Institutionen: Österreichische Akademie der Wissenschaften,
Burgenländische Landwirtschaftskammer, ÖBF AG, Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs. Die monatlichen Gesamtkosten (brutto) betragen rund
ATS 246.000,--.
Ad Arbeitsleihverträge:
Zu Frage 1:
Von den die Arbeitskräfte überlassenden Institutionen werden keine Gewinnanteile in das
Leiharbeitsentgelt einberechnet.
Zu Frage 2:
Ja.
3 Beilagen
Die Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft, 1010 Wien, Stubenring 1 und
schließen hiermit nachstehenden
I. Die stellt den Arbeitnehmer dem im
Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur
Dienstleistung bei. Die Beistellung des Arbeitnehmers an das Bundesministerium für Land -
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beginnt am und wird auf die Dauer
der Dienstleistung im des Bundesministeriums für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft vereinbart.
Jeder Vertragsteil ist berechtigt, das Beistellungsverhältnis ohne Angabe von Gründen
schriftlich unter Einhaltung einer mindestens 6 - wöchigen Frist mit jedem Monatsende durch
Kündigung zu lösen.
II. Das Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
verpflichtet sich, der sämtliche unmittelbar aus dem Dienstverhältnis mit dem
Arbeitnehmer während der Dauer der Beistellung erwachsenden Kosten zu vergüten.
Grundlage für den Kostenvergütungsanspruch ist der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
gültige Angestelltenvertrag mit dem Arbeitnehmer. Für Reisekostenersätze gilt
Die verpflichtet sich, während der Dauer des Beistellungsverhältnisses jede
beabsichtigte Änderung des Angestelltenvertrages in Bezug auf Entgelt, Urlaub, Vergütung
im Krankheitsfall dem Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft 6 Wochen vor Durchführung dieser Maßnahmen bekanntzugeben.
Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Äußerung des Bundesministeriums für Land - und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, richtet sich der Kostenvergütungsanspruch
nach dem Inhalt des
geänderten Angestelltenvertrages.
Eine besondere Vergütung von Überstunden, Sonn - und Feiertagsarbeit wird nicht geleistet,
solche Leistungen sind mit den in diesem Vertrag festgelegten Bezügen vollständig
abgegolten.
Darüberhinaus wird die dem Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft keine weiteren Kosten und auch kein Honorar für die
Beistellung des Arbeitnehmers in Rechnung stellen. Die Refundierung wird zu Beginn eines
jeden Kalendervierteljahres beim Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft unter Vorlage einer detaillierten Abrechnung samt der erforderlichen
Belege erfolgen.
III. Die verzichtet auf die Dauer des Beistellungsverhältnisses auf die
Geltendmachung ihres Weisungsrechtes gegenüber dem Arbeitnehmer zugunsten des
Weisungsrechtes seitens des Bundesministers für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft. Das Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft wird die im § 18 Angestelltengesetz, BGBI. Nr. 292/1921, i.d.g.F., normierte
Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer auf Dauer der Beistellung übernehmen und
insbesondere dafür Sorge tragen, alle Einrichtungen bezüglich der Arbeitsräume und
Gerätschaften herzustellen und zu erhalten, die mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der
Dienstleistungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit des Arbeitnehmers
erforderlich sind.
des Arbeitnehmers zum vorliegenden Vertrag
Ich, ....................., geboren am ......................., erkläre, dass der vorstehende Vertrag zwischen
dem Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und
der .......................... den ich hiermit zur Kenntnis nehme, mit meinem Wissen und meiner aus -
drücklichen Zustimmung abgeschlossen wurde.
Während der Dauer des Beistellungsverhältnisses verpflichte ich mich ausdrücklich, die mir
übertragenen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft
und unparteiisch zu besorgen und Weisungen des Bundesministers für Land - und Forstwirt -
schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder eines von ihm dazu bestimmten Organs im Ein -
klang mit den Bestimmungen der Bundesverfassung zu befolgen.
Weiters verpflichte ich mich, über alle mir ausschließlich aus meiner Tätigkeit im Bundesmi -
nisterium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt gewordenen
Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien
geboten ist, gegenüber jedermann, dem über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mittei -
lung zu machen ist, Stillschweigen zu bewahren und diese Pflicht zur Amtsverschwiegenheit
auch nach Beendigung des Beistellungsverhältnisses zu wahren.
Wien, am ...................................
Die Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Land - und Forst -
wirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, und die Wirtschaftskammer Österreich schließen
hiermit nachstehenden
§ 1
Die Wirtschaftskammer Österreich stellt den bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer
,geb. am ,dem Bundesministerium für Land - und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Dienstleistung bei, und das genannte
Ressort betraut diesen Arbeitnehmer für die Dauer der Beistellung mit der Wahrnehmung
von Aufgaben im Kabinett des Bundesministers für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft.
Die Beistellung des Arbeitnehmers an das Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft
und Umwelt und Wasserwirtschaft beginnt am 2000 und ist befristet mit der Dauer
der Verwendung im Kabinett des Bundesministers für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft.
Jeder Vertragsteil ist berechtigt, das Beistellungsverhältnis ohne Angabe von Gründen
schriftlich unter Einhaltung einer mindestens 6 - wöchigen Frist mit jedem Monatsende durch
Kündigung zu lösen.
§ 2
Das Dienstverhältnis zur Wirtschaftskammer Österreich bleibt in vollem Umfang aufrecht.
Auf das Dienstverhältnis des überlassenen Arbeitnehmers sind die im Bereich der
Wirtschaftskammer Österreich für ihn jeweils geltenden dienst - und besoldungsrechtlichen
Normen anzuwenden, wobei sich die Laufbahngestaltung nach der jeweiligen Verwendung
richtet.
§3
Das Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
verpflichtet sich, der Wirtschaftskammer Österreich sämtliche unmittelbar aus dem
Dienstverhältnis mit dem Arbeitnehmer während der Dauer der Beistellung erwachsenen
Kosten zu vergüten. Grundlage für den Kostenvergütungsanspruch ist der im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gültige Angestelltenvertrag mit dem Arbeitnehmer.
Diese Kosten setzen sich zusammen aus:
• Monatliches Bruttogehalt von derzeit ATS
14 mal jährlich (Einstufung lt. Dienstordnung für die Angestellten der
Kammern der gewerblichen Wirtschaft)
ATS
• Mehrleistungszulage
Insgesamt ATS
• die Zusatzkrankenversicherung von derzeit monatlich ATS
• Sozialversicherungsbeitrag ATS
• zuzüglich Familienlastenausgleichsfondsbetrag ATS
• zuzüglich Stadtkassenabgabe (U - Bahnsteuer) ATS
• zuzüglich WKÖ - Pensionskasse einschl. Versicherungssteuer u. ATS
Verwaltungsabgabe
Summe ATS
Reisekosten für Dienstreisen sind direkt vom Arbeitnehmer mit dem Bundesministerium für
Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abzurechnen. Grundlage der
Vergütung sind die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift des Bundes 1955 in der
geltenden Fassung.
Die Wirtschaftskammer Österreich verpflichtet sich, während der Dauer des Beistellungs -
verhältnisses jede beabsichtigte Änderung des Angestelltenvertrages in Bezug auf Entgelt,
Urlaub, Vergütung im Krankheitsfall dem Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft 6 Wochen vor Durchführung dieser Maßnahmen bekannt zu
geben. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Äußerung des genannten Bundesministeriums,
richtet sich der Kostenvergütungsanspruch nach dem Inhalt des geänderten Angestellten -
Vertrages. Gehaltsveränderungen werden ausschließlich am 1.1. eines Kalenderjahres
wirskam.
Darüber hinaus wird die Wirtschaftskammer Österreich dem Bundesministerium für Land -
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft keine weiteren Kosten und auch kein
Honorar für die Beistellung des Arbeitnehmers in Rechnung stellen.
Die Refundierung wird zu Beginn eines jeden Vierteljahres (im Nachhinein) beim
Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter
Vorlage einer detaillierten Abrechnung samt der erforderlichen Belege angesprochen.
§ 4
Die Wirtschaftskammer Österreich verzichtet auf die Dauer des Beistellungsverhältnisses
auf die Geltendmachung ihres Weisungsrechtes gegenüber dem Arbeitnehmer zu Gunsten
des Weisungsrechtes seitens des Bundesministeriums für Land - und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft.
Das Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird die
im § 18 Angestelltengesetz, BGBI. Nr. 292/1921, normierte Fürsorgepflicht gegenüber dem
Arbeitnehmer auf Dauer seiner Beistellung übernehmen und insbesondere dafür Sorge
tragen, alle Einrichtungen bezüglich der Arbeitsräume und Gerätschaften herzustellen und
zu erhalten, die mit Rücksicht auf die
Beschaffenheit der Dienstleistungen zum Schutz des
Lebens und der Gesundheit des Arbeitnehmers erforderlich sind.
§ 5
Das Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist
unbeschadet der unter Punkt 1. vereinbarten Kündigungsmöglichkeit berechtigt, das
Beistellungsverhältnis zu kündigen oder vorzeitig aufzulösen, wenn ein Tatbestand eintritt,
der das Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf
Grund der Bestimmungen des Angestelltengesetzes zur Kündigung oder vorzeitigen
Auflösung berechtigen würde.
ad Ministerbüro Pkt. 14 u. 15
ad Sektionsleiter Pkt. 8 u. 9
Auslanddienstreisen der Bediensteten des Ministerbüros sowie der
Sektionsleiter (Zeitraum Februar 2000 bis April 2001)
|
|
Anzahl Reisetage |
Kosten |
|
Ministerbüro |
114 |
784.121,00 |
|
hievon EU - Reisen |
68 |
509.975,28 |
|
hievon Sonst.-Reisen |
46 |
274.145,72 |
|
|
|
|
Sektionsleiter |
60 |
257.844,64 |
|
hievon EU - Reisen |
28 |
153.282,91 |
|
hievon Sonst. Reisen |
32 |
104.561,73 |
|
|
|
|
|
Gesamtsumme |
174 |
1.041.965,64 |
|
|
|
|
|
hievon EU - Reisen |
96 |
663.258,19 |
|
hievon Sonst. - Reisen |
78 |
378.707,45 |



