2317/AB XXI.GP

Eingelangt am: 05-06-2001

 

BUNDESMINISTER

FÜR LAND - UND FORSTWIRTSCHAFT,

UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT

 

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Brix und Kollegen vom 5. April 2001,

Nr. 2339/J, betreffend MitarbeiterInnen der Ministerbüros, Sektionsleiter, Arbeitsleihverträge,

beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Ad Ministerbüro:

 

Zu Frage 1:

 

Folgende Referenten sind derzeit im Ministerbüro beschäftigt:

Name

Rechtliche Basis

DI Josef PRÖLL (seit 16.8.2000)

Vertragsbedienstetengesetz

Dr. Gerhard POPP

Beamten - Dienstrechtsgesetz

Dr. Gerhard DRAXLER

Vertragsbedienstetengesetz (§ 36 VBG)

DDr. Reinhard MANG

Beamten - Dienstrechtsgesetz

Daniel KAPP (seit 16.5.2000)

                                                   

Freier Dienstvertrag, seit 2. 10. 2000

Vertragsbedienstetengesetz (§ 36 VBG)

Dipl. – Ing. Hans KORDIK

Arbeitsleihvertrag

Dr. Ernst STREERUWITZ

Beamten - Dienstrechtsgesetz

Mag. Stefan HÖDL

Arbeitsleihvertrag

Dipl. - Ing. Jürgen WAHL

Arbeitsleihvertrag


 

Zu Frage 2:

 

Folgende Personen haben das Ministerbüro verlassen:

 

Bereich Land -, Forst - und Wasserwirtschaft:

 

Herr Mag. Schwendtbauer ist am 31.08.2000 ausgeschieden. Die Initiative ging vom

betroffenen Dienstnehmer aus. Eine Urlaubsentschädigung wurde ausbezahlt. Die Höhe der

Urlaubsentschädigung kann ich aus Gründen des Datenschutzes nicht nennen. Ich darf

hiefür um Verständnis ersuchen.

 

Herr Mag. Schöppl ist am 31.08.2000 ausgeschieden. Eine Urlaubsentschädigung und eine

Abfertigung wurden ausbezahlt. Auch hier können die entsprechenden Beträge aus Gründen

des Datenschutzes nicht bekannt gegeben werden. Ich darf hiefür um Verständnis ersuchen.

 

Bereich Umwelt:

 

Herr Ralf Böckle, Frau Dr. Ingrid Nemec und Herr Dr. Arnold Pregernig waren auf Grund

eines Arbeitsleihvertrages beschäftigt und wechselten in das Büro des Bundeskanzlers bzw.

in das Büro des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Durch den Wechsel der drei

vorgenannten Personen sind dem Ressort keine Kosten entstanden.

 

Zu Frage 3:

 

Die Ermittlung des Gehaltsanspruches erfolgte auf Grundlage der Gehaltstabellen der

genannten Gesetze. Im Fall von Daniel KAPP erfolgte die Ermittlung des Gehaltsanspruches

auf Grundlage des für Journalisten gültigen Kollektiwertrages ("Journalisten -

Sondervertrag"). Aus Datenschutzgründen kann eine personenbezogene Auskunft

hinsichtlich des Gehaltsanspruches nicht erteilt werden.

 

Für alle aufgrund eines Arbeitsleihvertrages beschäftigten Referenten beträgt der monatliche

Aufwand einschließlich Dienstgeberbeiträge und Umsatzsteuer rund ATS 280.000,-

Zu den Fragen 4, 10 und 11:

 

Vier Mitarbeiter (einschließlich der drei Beamten, die als Leiter von Organisationseinheiten

im Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im

Ministerbüro tätig sind) haben "All - Inclusive" - Bezüge, mit denen sämtliche Mehrleistungen

in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten anzusehen sind.

 

Zwei Mitarbeitern wird monatlich die Leistung von 55,5 bzw. 40,5 Werktags - und 11 bzw. 8

Sonn - und Feiertagsüberstunden angeordnet. Sie beziehen eine pauschalierte

Überstundenvergütung in einem dem Gehaltsgesetz entsprechenden Ausmaß.

 

In den Monatsentgelten der mittels Arbeitsleihvertrag beschäftigten Referenten sind in zwei

Fällen Mehrleistungskomponenten enthalten, und zwar in einem Fall eine

Mehrleistungszulage und in einem weiteren Fall eine Überstundenpauschale. Konkrete

Zahlen kann ich aus Gründen des Datenschutzes nicht nennen. Ich darf hiefür um

Verständnis ersuchen.

 

Zu Frage 5:

 

Es wurde mit zwei Mitarbeitern ein Sondervertrag gemäß § 36 VBG abgeschlossen. Die

Sondervereinbarung besteht in einem Fall darin, dass für die Dauer der Verwendung im

Ministerbüro die Bestimmungen des VBG über die Ausbildungsphase nicht zur Anwendung

kommen. Im anderen Fall besteht die Sondervereinbarung darin, dass ein Sonderentgelt

entsprechend dem Kollektivvertrag für die bei österreichischen Tageszeitungen angestellten

Redakteure, Redakteuraspiranten und Reporter vereinbart wurde. In beiden Fällen wurde die

Zustimmung des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport eingeholt.

 

Zu Frage 6:

 

Für den Bereich Land - , Forst - und Wasserwirtschaft wurde mit einem Referenten im Kabinett

ein Arbeitsleihvertrag zwischen der Republik Österreich und der Agrarmarkt Austria gemäß

beiliegendem Mustervertrag (Beilage 1) abgeschlossen.

Für den Umweltbereich wurden mit zwei Referenten Arbeitsleihverträge zwischen der

Republik Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich bzw. mit dem Bildungswerk der

Industrie abgeschlossen (Vertragsmuster, siehe Beilage2).

 

Zu Frage 7:

 

Für einen Referenten im Kabinett (Bereich Land - , Forst - und Wasserwirtschaft) wurde der

Arbeitsleihvertrag entsprechend den Vorgaben des Bundesministeriums für Finanzen

formuliert. Er hatte vor Abschluss des Arbeitsleihvertrages ein Dienstverhältnis mit der

Agrarmarkt Austria.

 

Was die beiden Referenten des Umweltbereiches betrifft, hatten diese beiden Mitarbeiter vor

Abschluss des Arbeitsleihvertrages ebenfalls ein Dienstverhältnis mit der jeweiligen

Institution. Der entsprechende Arbeitsleihvertrag wurde von der Personalabteilung in

Zusammenarbeit mit den jeweils überlassenden Institutionen formuliert.

 

Zu Frage 8:

 

An die Arbeitskräfteüberlasser wurden keine Förderungen ausbezahlt.

 

Zu Frage 9:

 

Drei Mitarbeiter des Ministerbüros sind gleichzeitig mit der Führung von

Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft betraut. Es handelt sich in einem Fall um eine Sektionsleitung, im zweiten

Fall um eine Gruppen - und Abteilungsleitung und im dritten Fall um eine Abteilungsleitung.

Der gleichzeitige Einsatz der betreffenden Funktionsträger im Ministerbüro steht jedoch einer

ordnungsgemäßen Führung der diesen Funktionsträgern übertragenen

Organisationseinheiten nicht entgegen.

 

Zu Frage 12:

 

Für besondere Leistungen im Jahr 2000 wurden an zwei Referenten des Umweltbereiches

Belohnungen in Höhe von je ATS 10.000,--. ausbezahlt.

Zu Frage 13:

 

Derzeit werden von einem Mitarbeiter des Kabinetts zwei Nebentätigkeiten ausgeübt, und

zwar im Aufsichtsrat der "Wiener Zeitung" und im Aufsichtsrat der "Wiener Zeitung - digitale

Publikationen". Der Mitarbeiter erhält für die Funktion im Aufsichtsrat der "Wiener Zeitung"

eine Vergütung für Nebentätigkeit gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes, dessen Höhe ich aus

Gründen des Datenschutzes nicht bekannt geben kann. Für die zweite Aufsichtsratsfunktion

wurde noch keine Vergütung festgesetzt.

 

Zu den Fragen 14 und 15:

 

Hinsichtlich der Reisebewegungen der Kabinettsmitglieder für den Bereich Land - , Forst - und

Wasserwirtschaft darf auf die Beilage 3 verwiesen werden.

Was die Kabinettsmitglieder für den Bereich Umwelt betrifft, fielen für die Zeit vom 1. April

2000 bis 30. April 2001 für zwei Referenten des Ministerbüros sechs Reisetage für

Auslandsdienstreisen an. Die Kosten hiefür betrugen ATS 54.400,--. Bei diesen

Auslandsdienstreisen handelte es sich um eine Teilnahme an einer Internationalen

Konferenz sowie um die Begleitung der Ressortleitung.

 

Ad Sektionsleiter:

 

Zu Frage 1:

 

Seit 4.02.2000 wurden im gesamten Ressortbereich keine Sektionsleiter neu bestellt.

 

Zu Frage 2:

 

Da im gegenständlichen Zeitraum keine Sektionsleiterfunktion ausgeschrieben wurde, war

es nicht notwendig, eine Begutachtungskommission gem. § 7 Ausschreibungsgesetz zu

bestellen.

Zu den Fragen 3 bis 7:

 

Die Beantwortung dieser Fragepunkte entfällt, da im gegenständlichen Zeitraum keine

Sektionsleiterfunktion ausgeschrieben wurde.

 

Zu den Fragen 8 und 9:

 

Hinsichtlich der Reisebewegungen der Sektionsleiter aus dem Bereich Land - , Forst - und

Wasserwirtschaft darf auf die bereits erwähnte Beilage 3 verwiesen werden.

Was die Sektionsleiter aus dem Bereich Umwelt betrifft, fielen für die Zeit vom 4. Februar

2000 bis 30. April 2001 für die vier, bzw. in weiterer Folge für drei Sektionsleiter (ein

Sektionsleiter trat mit Ende August 2000 in den Ruhestand) 66 Reisetage für

Auslandsdienstreisen an. Die Kosten hiefür betrugen rd. ATS 327.000,--. Zweck der

durchgeführten Auslandsdienstreisen waren die Vertretung der Ressortleitung bzw. die

Teilnahme an Meetings, Kongressen und Konferenzen.

 

Ad Mitarbeiter des Ressorts:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

 

Zur Beantwortung dieser Fragen darf auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage

Nr. 1803/J betreffend "Vertretung in Aufsichtsräten, Beiräten, Kommissionen und anderen

Gremien" verwiesen werden.

 

Zu Frage 3:

 

Im Jahr 2000 haben insgesamt 21 Mitarbeiter/Innen der Zentralstelle mehr als 240

Überstunden je Kopf verrechnet. Für diese Mitarbeiter/Innen sind insgesamt 12.375,5

Überstunden angefallen. Diese MitarbeiterInnen sind folgenden Einstufungen zuzuordnen:

1 Beamter der Verwendungsgruppe A

2 BeamtInnen der Verwendungsgruppe A1

5 BeamtInnen der Verwendungsgruppe A2

2 Beamte der Verwendungsgruppe A3

3 Beamte der Verwendungsgruppe A5

1 Beamter der Verwendungsgruppe P3

2 Vertragsbedienstete Entlohnungsgruppe v1

1 Vertragsbediensteter der Entlohnungsgruppe v3

2 Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe I/a

2 Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe h3

 

Zu Frage 4:

 

Bereich Land - , Forst - und Wasserwirtschaft:

 

Zum Stichtag 30.04.2001 waren 4 Personen als Nationale Experten gemäß § 39a des

Beamten - Dienstrechtsgesetzes bzw. des § 6b Vertragsbedienstetengesetzes zur EU -

Kommission entsendet. Diese Mitarbeiter werden weiterhin aufgrund der gesetzlichen

Bestimmungen durch das Bundesministerium für Land -  und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft besoldet; keiner der Mitarbeiter bezieht über das Grundgehalt

hinausgehende Zuwendungen durch das BMLFUW; dies deshalb, da die Mitarbeiter gem. §

39a Abs. 5 Beamten - Dienstrechtsgesetz auf sämtliche Zulagen und Zuschüsse verzichtet

haben.

Bei den als Nationale Experten entsendeten Personen handelt es sich um folgende

Personen:

Herr Dipl. - Ing. Klaus PICHLER, Herr Dipl. - Ing Robert POSCHACHER, Herr Dipl. - Ing Günter

SIEGEL und Herr Dr. Norbert WINKLER.

 

Bereich Umwelt:

 

Zum Stichtag 30.04.2001 waren zwei Mitarbeiter (Herr Mag. Christoph Müller und Herr Mag.

Michael Sebanz) in der Funktion als Attache gemäß § 39a des Beamten -

Dienstrechtsgesetzes 1979 zur EU - Kommission entsendet. Eine weitere Mitarbeiterin (Frau

Mag. Renate Paumann) absolviert ein Beamtenpraktikum in der EU - Kommission. Alle drei

beziehen eine Auslandsbesoldung gemäß § 21 Gehaltsgesetz 1956.

Zwei MitarbeiterInnen (Frau Mag. Anna Karamat und Herr Dipl. - Ing. Gerhard Stimmeder)

sind als Nationale Sachverständige in der EU - Kommission dienstzugeteilt und erhalten von

Seiten der EU - Kommission eine Zuteilungsgebühr.

Zwei Mitarbeiterinnen (Frau Mag. Lieselotte Feldmann und Herr Dipl. - Ing. Harald Kasamas)

befinden sich aufgrund einer Anstellung bei der EU - Kommmision im Karenzurlaub unter

Entfall der Bezüge gemäß § 75 BDG 1979.

Zu Frage 5:

 

Außerhalb des Ministerbüros sind insgesamt vier Mitarbeiter auf der Basis von

Arbeitsleihverträgen beschäftigt. Die Vertragsabschlüsse erfolgten zwischen der Republik

Österreich und folgenden Institutionen: Österreichische Akademie der Wissenschaften,

Burgenländische Landwirtschaftskammer, ÖBF AG, Präsidentenkonferenz der

Landwirtschaftskammern Österreichs. Die monatlichen Gesamtkosten (brutto) betragen rund

ATS 246.000,--.

 

Ad Arbeitsleihverträge:

 

Zu Frage 1:

 

Von den die Arbeitskräfte überlassenden Institutionen werden keine Gewinnanteile in das

Leiharbeitsentgelt einberechnet.

 

Zu Frage 2:

 

Ja.

 

3 Beilagen

Beilage 1

 

Die Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt

und Wasserwirtschaft, 1010 Wien, Stubenring 1 und

schließen hiermit nachstehenden

 

Vertrag

 

 

I.     Die                   stellt den Arbeitnehmer                                     dem              im

       Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur

       Dienstleistung bei. Die Beistellung des Arbeitnehmers an das Bundesministerium für Land -

       und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beginnt am und wird auf die Dauer

       der Dienstleistung im des Bundesministeriums für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt

       und Wasserwirtschaft vereinbart.

 

       Jeder Vertragsteil ist berechtigt, das Beistellungsverhältnis ohne Angabe von Gründen

       schriftlich unter Einhaltung einer mindestens 6 - wöchigen Frist mit jedem Monatsende durch

       Kündigung zu lösen.

 

II.  Das Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

      verpflichtet sich, der sämtliche unmittelbar aus dem Dienstverhältnis mit dem

     Arbeitnehmer während der Dauer der Beistellung erwachsenden Kosten zu vergüten.

     Grundlage für den Kostenvergütungsanspruch ist der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

     gültige Angestelltenvertrag mit dem Arbeitnehmer. Für Reisekostenersätze gilt

 

 

     Die       verpflichtet sich, während der Dauer des Beistellungsverhältnisses jede

     beabsichtigte Änderung des Angestelltenvertrages in Bezug auf Entgelt, Urlaub, Vergütung

     im Krankheitsfall dem Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und

     Wasserwirtschaft 6 Wochen vor Durchführung dieser Maßnahmen bekanntzugeben.

 

     Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Äußerung des Bundesministeriums für Land - und

     Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, richtet sich der Kostenvergütungsanspruch

     nach dem Inhalt des geänderten Angestelltenvertrages.

       Eine besondere Vergütung von Überstunden, Sonn - und Feiertagsarbeit wird nicht geleistet,

       solche Leistungen sind mit den in diesem Vertrag festgelegten Bezügen vollständig

       abgegolten.

 

       Darüberhinaus wird die               dem Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft,

       Umwelt und Wasserwirtschaft keine weiteren Kosten und auch kein Honorar für die

       Beistellung des Arbeitnehmers in Rechnung stellen. Die Refundierung wird zu Beginn eines

        jeden Kalendervierteljahres beim Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt

        und Wasserwirtschaft unter Vorlage einer detaillierten Abrechnung samt der erforderlichen

       Belege erfolgen.

 

III.   Die                         verzichtet auf die Dauer des Beistellungsverhältnisses auf die

       Geltendmachung ihres Weisungsrechtes gegenüber dem Arbeitnehmer zugunsten des

       Weisungsrechtes seitens des Bundesministers für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und

       Wasserwirtschaft. Das Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und

       Wasserwirtschaft wird die im § 18 Angestelltengesetz, BGBI. Nr. 292/1921, i.d.g.F., normierte

       Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer auf Dauer der Beistellung übernehmen und

       insbesondere dafür Sorge tragen, alle Einrichtungen bezüglich der Arbeitsräume und

       Gerätschaften herzustellen und zu erhalten, die mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der

       Dienstleistungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit des Arbeitnehmers

       erforderlich sind.

Erklärung

des Arbeitnehmers zum vorliegenden Vertrag

 

 

Ich, ....................., geboren am ......................., erkläre, dass der vorstehende Vertrag zwischen

dem Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und

der .......................... den ich hiermit zur Kenntnis nehme, mit meinem Wissen und meiner aus -

drücklichen Zustimmung abgeschlossen wurde.

 

Während der Dauer des Beistellungsverhältnisses verpflichte ich mich ausdrücklich, die mir

übertragenen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft

und unparteiisch zu besorgen und Weisungen des Bundesministers für Land - und Forstwirt -

schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder eines von ihm dazu bestimmten Organs im Ein -

klang mit den Bestimmungen der Bundesverfassung zu befolgen.

 

Weiters verpflichte ich mich, über alle mir ausschließlich aus meiner Tätigkeit im Bundesmi -

nisterium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt gewordenen

Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien

geboten ist, gegenüber jedermann, dem über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mittei -

lung zu machen ist, Stillschweigen zu bewahren und diese Pflicht zur Amtsverschwiegenheit

auch nach Beendigung des Beistellungsverhältnisses zu wahren.

 

 

Wien, am ...................................

Die Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Land - und Forst -

wirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, und die Wirtschaftskammer Österreich schließen

hiermit nachstehenden

 

VERTRAG

 

§ 1

 

Die Wirtschaftskammer Österreich stellt den bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer

                      ,geb. am                              ,dem Bundesministerium für Land - und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Dienstleistung bei, und das genannte

Ressort betraut diesen Arbeitnehmer für die Dauer der Beistellung mit der Wahrnehmung

von Aufgaben im Kabinett des Bundesministers für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft.

 

Die Beistellung des Arbeitnehmers an das Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft

und Umwelt und Wasserwirtschaft beginnt am 2000 und ist befristet mit der Dauer

der Verwendung im Kabinett des Bundesministers für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft.

 

Jeder Vertragsteil ist berechtigt, das Beistellungsverhältnis ohne Angabe von Gründen

schriftlich unter Einhaltung einer mindestens 6 - wöchigen Frist mit jedem Monatsende durch

Kündigung zu lösen.

 

§ 2

 

Das Dienstverhältnis zur Wirtschaftskammer Österreich bleibt in vollem Umfang aufrecht.

Auf das Dienstverhältnis des überlassenen Arbeitnehmers sind die im Bereich der

Wirtschaftskammer Österreich für ihn jeweils geltenden dienst - und besoldungsrechtlichen

Normen anzuwenden, wobei sich die Laufbahngestaltung nach der jeweiligen Verwendung

richtet.

§3

 

Das Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

verpflichtet sich, der Wirtschaftskammer Österreich sämtliche unmittelbar aus dem

Dienstverhältnis mit dem Arbeitnehmer während der Dauer der Beistellung erwachsenen

Kosten zu vergüten. Grundlage für den Kostenvergütungsanspruch ist der im Zeitpunkt des

Vertragsabschlusses gültige Angestelltenvertrag mit dem Arbeitnehmer.

 

Diese Kosten setzen sich zusammen aus:

 

• Monatliches Bruttogehalt von derzeit                                                                       ATS

   14 mal jährlich (Einstufung lt. Dienstordnung für die Angestellten der

   Kammern der gewerblichen Wirtschaft)

                                                                                                                                      ATS

• Mehrleistungszulage

 

Insgesamt                                                                                                                     ATS

 

• die Zusatzkrankenversicherung von derzeit monatlich                                             ATS

 

• Sozialversicherungsbeitrag                                                                                       ATS

   

• zuzüglich Familienlastenausgleichsfondsbetrag                                                      ATS

 

• zuzüglich Stadtkassenabgabe (U - Bahnsteuer)                                                       ATS

 

• zuzüglich WKÖ - Pensionskasse einschl. Versicherungssteuer u.                          ATS

       Verwaltungsabgabe

 

Summe                                                                                                                       ATS

 

Reisekosten für Dienstreisen sind direkt vom Arbeitnehmer mit dem Bundesministerium für

Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abzurechnen. Grundlage der

Vergütung sind die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift des Bundes 1955 in der

geltenden Fassung.

Die Wirtschaftskammer Österreich verpflichtet sich, während der Dauer des Beistellungs -

verhältnisses jede beabsichtigte Änderung des Angestelltenvertrages in Bezug auf Entgelt,

Urlaub, Vergütung im Krankheitsfall dem Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft 6 Wochen vor Durchführung dieser Maßnahmen bekannt zu

geben. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Äußerung des genannten Bundesministeriums,

richtet sich der Kostenvergütungsanspruch nach dem Inhalt des geänderten Angestellten -

Vertrages. Gehaltsveränderungen werden ausschließlich am 1.1. eines Kalenderjahres

wirskam.

 

Darüber hinaus wird die Wirtschaftskammer Österreich dem Bundesministerium für Land -

und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft keine weiteren Kosten und auch kein

Honorar für die Beistellung des Arbeitnehmers in Rechnung stellen.

 

Die Refundierung wird zu Beginn eines jeden Vierteljahres (im Nachhinein) beim

Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter

Vorlage einer detaillierten Abrechnung samt der erforderlichen Belege angesprochen.

 

§ 4

 

Die Wirtschaftskammer Österreich verzichtet auf die Dauer des Beistellungsverhältnisses

auf die Geltendmachung ihres Weisungsrechtes gegenüber dem Arbeitnehmer zu Gunsten

des Weisungsrechtes seitens des Bundesministeriums für Land - und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft.

 

Das Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird die

im § 18 Angestelltengesetz, BGBI. Nr. 292/1921, normierte Fürsorgepflicht gegenüber dem

Arbeitnehmer auf Dauer seiner Beistellung übernehmen und insbesondere dafür Sorge

tragen, alle Einrichtungen bezüglich der Arbeitsräume und Gerätschaften herzustellen und

zu erhalten, die mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Dienstleistungen zum Schutz des

Lebens und der Gesundheit des Arbeitnehmers erforderlich sind.

 

 

§ 5

 

Das Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist

unbeschadet der unter Punkt 1. vereinbarten Kündigungsmöglichkeit berechtigt, das

Beistellungsverhältnis zu kündigen oder vorzeitig aufzulösen, wenn ein Tatbestand eintritt,

der das Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf

Grund der Bestimmungen des Angestelltengesetzes zur Kündigung oder vorzeitigen

Auflösung berechtigen würde.

Parlamentarische Anfrage 2339/J

ad Ministerbüro Pkt. 14 u. 15

ad Sektionsleiter Pkt. 8 u. 9

 

Auslanddienstreisen der Bediensteten des Ministerbüros sowie der

Sektionsleiter (Zeitraum Februar 2000 bis April 2001)

 

 

Anzahl

Reisetage

Kosten

Ministerbüro

 114

 784.121,00

hievon EU - Reisen

 68

 509.975,28

hievon Sonst.-Reisen

 46

 274.145,72

 

 

 

Sektionsleiter

 60

 257.844,64

hievon EU - Reisen

 28

 153.282,91

hievon Sonst. Reisen

 32

 104.561,73

 

 

 

Gesamtsumme

 174

 1.041.965,64

 

 

 

hievon EU - Reisen

 96

 663.258,19

hievon Sonst. - Reisen

 78

 378.707,45