2326/AB XXI.GP

Eingelangt am:13.06.2001

 

BUNDESMINISTERIUM FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der

Abgeordneten Binder und GenossInnen betreffend lebendgeborene, aber nicht

lebensfähige Kinder, Nr.2355, wie folgt:

 

Fragen 1 und 2:

 

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Hebammengesetz ist bei einer Leibesfrucht dann von einer

Lebendgeburt unabhängig von der Schwangerschaftsdauer auszugehen, wenn nach

dem vollständigen Austritt aus dem Mutterleib entweder die Atmung eingesetzt hat

oder irgendein anderes Lebenszeichen erkennbar ist, wie Herzschlag, Pulsation der

Nabelschnur oder deutliche Bewegung willkürlicher Muskeln, gleichgültig, ob die

Nabelschnur durchgeschnitten ist oder nicht oder ob die Plazenta ausgestoßen ist

oder nicht.

 

Von Fehlgeburten ist gemäß § 8 Abs. 2 Z 3 leg.cit. dann auszugehen, wenn bei einer

Leibesfrucht keines der unter Z1 angeführten Zeichen vorhanden ist und die

Leibesfrucht ein Geburtsgewicht von weniger als 500 Gramm aufweist.

 

Die geschilderten Geburtsfälle gelten auf Grund dieser gesetzlichen Definition, die im

Übrigen auf eine WHO - Empfehlung zurückzuführen sind, daher als Lebendgeburten

und müssen personenstandsrechtlich auch als solche registriert werden.

 

Frage 3:

 

Lebendgeborene, nicht lebensfähige Kinder werden nach internationaler

Vereinbarung an eine neonatologische Intensivstation gebracht und dort mit Wärme,

Zuwendung, Sauerstoff und ev. notwendigen Medikamenten versorgt. Während

dieser Zeit die manchmal Minuten manchmal Stunden dauern kann, wird enger

Kontakt mit den Eltern ermöglicht. Nach dem Versterben wird den Eltern

ausreichend Zeit und Platz zum Abschiednehmen und Trauern eingeräumt.

 

Natürlich ist es Aufgabe des Krankenanstaltenpersonals die erforderliche

Behandlung, Pflege und Betreuung -  unabhängig von den Lebens -  oder

Überlebenschancen - zu übernehmen.