2326/AB XXI.GP
Eingelangt am:13.06.2001
BUNDESMINISTERIUM FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten Binder und GenossInnen betreffend lebendgeborene, aber nicht
lebensfähige Kinder, Nr.2355, wie folgt:
Fragen 1 und 2:
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Hebammengesetz ist bei einer Leibesfrucht dann von einer
Lebendgeburt unabhängig von der Schwangerschaftsdauer auszugehen, wenn nach
dem vollständigen Austritt aus dem Mutterleib entweder die Atmung eingesetzt hat
oder irgendein anderes Lebenszeichen erkennbar ist, wie Herzschlag, Pulsation der
Nabelschnur oder deutliche Bewegung willkürlicher Muskeln, gleichgültig, ob die
Nabelschnur durchgeschnitten ist oder nicht oder ob die Plazenta ausgestoßen ist
oder nicht.
Von Fehlgeburten ist gemäß § 8 Abs. 2 Z 3 leg.cit. dann auszugehen, wenn bei einer
Leibesfrucht keines der unter Z1 angeführten Zeichen vorhanden ist und die
Leibesfrucht ein Geburtsgewicht von weniger als 500 Gramm aufweist.
Die geschilderten Geburtsfälle gelten auf Grund dieser gesetzlichen Definition, die im
Übrigen auf eine WHO - Empfehlung zurückzuführen sind, daher als Lebendgeburten
und müssen personenstandsrechtlich auch als solche registriert werden.
Frage 3:
Lebendgeborene, nicht lebensfähige Kinder werden nach internationaler
Vereinbarung an eine neonatologische Intensivstation gebracht und dort mit Wärme,
Zuwendung, Sauerstoff und ev. notwendigen
Medikamenten versorgt. Während
dieser Zeit die manchmal Minuten manchmal Stunden dauern kann, wird enger
Kontakt mit den Eltern ermöglicht. Nach dem Versterben wird den Eltern
ausreichend Zeit und Platz zum Abschiednehmen und Trauern eingeräumt.
Natürlich ist es Aufgabe des Krankenanstaltenpersonals die erforderliche
Behandlung, Pflege und Betreuung - unabhängig von den Lebens - oder
Überlebenschancen - zu übernehmen.