233/AB XXI.GP

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Pirklhuber, Freundinnen und Freunde vom

23. Dezember 1999, Nr. 232/J, betreffend Stellungnahme der Europäischen Kommission

zum österreichischen Programm für die ländliche Entwicklung, beehre ich mich Folgendes

mitzuteilen:

 

Zu den Fragen 1 und 3:

 

Zunächst ist anzumerken, dass das von Ihnen genannte Schreiben der Kommission zum

„Österreichischen Plan für die Entwicklung des ländlichen Raums“ eine erste, durchaus

übliche Reaktion der Kommissionsdienststellen auf den Vorschlag eines Mitgliedstaates

darstellt, dem noch eine Reihe von weiteren Kontaktaufnahmen gefolgt sind und noch folgen

werden. Die Rückfragen der Kommissionsdienststellen durch Erläuterungen und

Textergänzungen im „Österreichischen Plan für die Entwicklung des ländlichen Raums“

wurden mit Schreiben vom 14. Dezember 1999 entsprechend beantwortet.

Zu Frage 2:

 

Es gehört zur geübten Praxis, bei der Erarbeitung derart zukunftsweisender Programme, wie

es der „Österreichische Plan für die Entwicklung des ländlichen Raums“ zweifellos darstellt,

einen über die Verwaltung hinausgehenden Personenkreis mit einzubeziehen. So waren in

einer Reihe von Arbeitsgruppen und in den für die Erstellung des Programms

verantwortlichen Leitungsgremien auch Interessenvertreter integriert und es fanden etwa mit

Vertretern des Naturschutzes und des WWF gesonderte Konsultationen statt. In

Teilbereichen waren die maßgeblichen Vertreter der Wirtschafts -  und Sozialpartner bei der

Erarbeitung des Maßnahmenkataloges direkt eingebunden. Ein Abschluß der

Vorbereitungen hätte ohne ihre Mitwirkungen gar nicht stattfinden können. Darüber hinaus

wurde der ÖPUL - Beirat mit diesen Fragen befasst.

 

Zu Frage 4:

 

Die Ex - ante - Evaluierung des vom Mitgliedstaat bei der Europäischen Kommission zur

Genehmigung eingereichten „Plans für die Entwicklung des ländlichen Raumes“ ist gemäß

den Rechtsgrundlagen der EU verpflichtender Bestandteil des vom Mitgliedstaat

vorzulegenden Entwicklungsplanes für den ländlichen Raum und wurde als Kapitel 7

„Bewertung, aus der die erwartete wirtschaftliche, ökologische und soziale Wirkung

hervorgeht“ gemeinsam mit dem Plan vorgelegt. Es besteht daher kein Bedarf für eine

weitere Prüfung vorab. Die Europäische Kommission hat diese Evaluierung als ausreichend

anerkannt.

 

Zu Frage 5:

 

Im Rahmen der Kommission gemäß § 7 Landwirtschaftsgesetz 1992 besteht jederzeit die

Möglichkeit, Fragen des Natur -  und Umweltschutzes umfassend zu diskutieren. Über

Ergebnisse der Beratungen im ÖPUL - Beirat ist diese Kommission, in der die in das

Parlament gewählten politischen Parteien und die Sozialpartner vertreten sind, zu

informieren. Das Bundesministerium für Land -  und Forstwirtschaft ging bei der Erstellung

des „Österreichischen Planes für die Entwicklung des ländlichen Raums“ davon aus, dass

die Stellungnahmen der Länder landesintern akkordiert wurden. Ein entsprechendes

Bestätigungsschreiben des damaligen Vorsitzenden der Landes-Naturschutzreferenten liegt

vor.

 

Zu Frage 6:

 

Der am 1. September 1999 bei der Europäischen Kommission eingereichte „Plan für die

Entwicklung des ländlichen Raums“ wird erst durch die Genehmigung der Kommission zum

„Programm“. Es ist dies lediglich ein Vorschlag, der die Verhandlungsgrundlage gegenüber

der Europäischen Kommission darstellt. Bis zum Abschluss der Verhandlungen ist das

vorzitierte Dokument gültig.

 

Entsprechend den Rechtsgrundlagen der EU ist dieses Programm der Öffentlichkeit

zugänglich zu machen. Die Darstellung der Vorkehrungen für eine angemessene Publizität

sind verpflichtender Bestandteil des vom Mitgliedstaat vorzulegenden Entwicklungsplanes für

den ländlichen Raum und wurden als Kapitel 12.3 „Publizität“ mit dem Plan vorgelegt.

Eine Wiedereinreichung des Plans ist weder erforderlich noch vorgesehen.

 

Zu Frage 7:

 

Die Entscheidung der Europäischen Kommission betreffend die indikative Aufteilung der

Mittel für die Entwicklung des ländlichen Raums auf die Mitgliedstaaten legt fest, dass

Österreich 9,7 % der in den Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von

Berlin (24. und 25. März 1999) festgelegten finanziellen Vorausschau für den Zeitraum 2000

bis 2006 als Finanzmittel für die Entwicklung des ländlichen Raums erhalten kann. Im

Anhang zu dieser Entscheidung wird ein Jahresdurchschnitt zu Preisen von 1999 in der

Höhe von 423 Mio. Euro angegeben.

 

Die Finanztabelle in der Einreichversion ging von einer höheren Beteiligung der

Europäischen Union aus. Nach der geringeren indikativen Mittelzuteilung sind einerseits die

in Österreich budgetär möglichen Beträge für die Kofinanzierung heranzuziehen,

andererseits ist es denjenigen Mitgliedstaaten, die eine entsprechend effiziente Umsetzung

nachweisen können und damit mehr EU - Mittel einsetzen könnten, als ihnen indikativ

zugeteilt wurden, möglich, von anderen Mitgliedstaaten nicht ausgeschöpfte Mittel zusätzlich

zu beanspruchen.

 

Zu Frage 8:

 

Die Einschränkung der Stickstoffdüngerhöchstgrenze auf 180 kg ist nur ein Element der

genannten Maßnahme. Sie darf nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist im

Zusammenhang mit folgenden Aspekten und Bestimmungen zu sehen:

 

- Die 180 kg liegen um 30 kg unter dem in der „guten landwirtschaftlichen Praxis“

   festgelegten Wert für Grünland.

- Es erfolgt eine zusätzliche Einschränkung auf 45 kg N pro Schnitt; dies bedeutet, dass

  bei eher extensiv genutzten 2 - oder 3 - Schnittwiesen die Düngehöchstgrenze deutlich

  unter 180 kg liegt.

- Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln wird auf die im Biologischen Landbau zulässigen

  Mittel beschränkt (Ausnahme lediglich Einzelpflanzenbekämpfung).

- Die Teilnahme an der Maßnahme ist nur im Zusammenhang mit der Grundförderung

  möglich. Wenn der Betrieb auch über Ackerflächen verfügt, so sind diese ledenfalls auch

  in eine entsprechende Maßnahme (Bio, Verzicht auf ertragssteigernde Betriebsmittel

  oder Reduktion von ertragssteigernden Betriebsmitteln) einzubringen.

- Der Einsatz von Klärschlamm ist verboten.

  Aufgrund der Vielzahl von Förderungsvoraussetzungen und der Tatsache, dass die

  obangeführte Maßnahme im Rahmen des Evaluierungsbeirates, der dem ÖPUL 2000

  einstimmig zugestimmt hat, intensiv diskutiert und danach auch angepasst wurde, erscheint

  der ökologische Nutzen und das Hinausgehen über die Vorgaben der „guten

  landwirtschaftlichen Praxis“ ausreichend begründet.

 

Zu den Fragen 9 und 10:

 

Die Annahme, dass es sich bei Betrieben mit einem Viehbesatz von mehr als 0,5 GVE/ha

um relativ intensive Betriebe handelt, ist nicht nachvollziehbar. Dabei ist zu bedenken, dass

die Grünlandgebiete Österreichs vielfach erst infolge der Beweidung entstanden sind und

auch so erhalten werden sollen. Aus Erfahrungen weiß man, dass bei mehrmals genutzten

Wiesen und Weiden ein optimaler Tierbesatz nicht überschritten - aber auch nicht

unterschritten - werden sollte, will man nicht ökologische Einbußen in Kauf nehmen. Wäre

das Ziel die Bewirtschaftung der Grünlandflächen mit möglichst wenigen Tieren, würden die

Flächen ohne Tiere am besten behandelt. Genau das galt es aber zu verhindern. Die

„Einheit Mensch - Tier - Fläche“ darf keinesfalls in Frage gestellt werden, will man nicht das

stabile sozioökonomische Gefüge dieser Regionen gefährden; das gilt grundsätzlich auch für

Biobetriebe.

 

Bei der Leistungsabgeltung über Flächen muß folgendes bedacht werden:

- Der Prämienunterschied zwischen den Maßnahmen „Biologische Wirtschaftsweise“ und

   „Verzicht auf ertragssteigernde Betriebsmittel“ ist insbesondere in der Tierhaltung

   begründet. Wenn nun aber keine oder nur sehr wenige Tiere am Betrieb gehalten werden

   fällt die Rechtfertigung für eine Prämiendifferenzierung weg.

- Die angesprochene Prämienerhöhung um 450 ATS entspricht 15% der bisherigen

   Prämie und kann daher keinesfalls als geringfügig bezeichnet werden.

- Jeder Prämiensatz muss gegenüber der Europäischen Kommission mittels

   „standardisierten“ Kalkulationen belegt werden. Ein wesentliches Element bei diesen

   Kalkulationen sind die durch die Maßnahmen verursachten Mindererträge. Daher

   erscheint es logisch, dass bei einem Viehbesatz von unter 0,5 GVE/ha die

   Ertragsverluste durch Auflagen betreffend Einschränkung des Dünge - und

   Pflanzenschutzmitteleinsatzes geringer ausfallen werden als bei Betrieben mit einem

   höheren Viehbesatz.

- Der Prämienunterschied zwischen der „Biologischen Wirtschaftsweise“ und den anderen

  Maßnahmen des ÖPUL hat sich im ÖPUL 2000 gegenüber den bisherigen Programmen

  erhöht.

 

Zu Frage 11:

 

Auch in diesem Punkt ist eine gesamtheitliche Betrachtungsweise vonnöten. Die Erhöhung

der Werte ist im Zusammenhang mit der Systemumstellung im Bereich Getreidebau zu

sehen:

 

- Im ÖPUL 95 und ÖPUL 98 gelten die Düngehöchstgrenzen nur für jene Flächen, die in

  die Maßnahme „Extensiver Getreidebau“ eingebracht werden (dies müssen nicht alle

  Getreideflächen sein). Im ÖPUL 2000 gelten die Beschränkungen für alle

  Getreideflächen.

- Im ÖPUL 95 und ÖPUL 98 müssen zumindest 10% der Getreideflächen in die

  Maßnahme ,,Extensiver Getreidebau“ eingebracht werden. Im ÖPUL 2000 müssen

  zumindest 40% der gesamten Getreide - , Ölsaaten- und Maisfläche (also jedenfalls eine

  größere Fläche> in die Maßnahme „Reduktion ertragssteigernder Betriebsmittel“

  eingebracht werden. Die genannten Erhöhungen gelten nur gegenüber dem ÖPUL 98

  und nicht gegenüber dem ÖPUL 95.

- Beispielsberechnungen haben gezeigt, dass selbst bei hohem Getreideanteil die

  Gesamtsumme der auf den Ackerflächen des Betriebes zulässigen N - Düngermenge im

  Vergleich zwischen „Extensivem Getreidebau“ und „Reduktion ertragasteigernder

  Betriebsmittel“ aufgrund der Neukonzeption der Maßnahme sinkt.

 

Zu den Fragen 12 bis 14:

 

Es wird darauf hingewiesen, dass biologisch wirtschaftende Bauern nicht nur Prämien für die

Einhaltung der biologischen Wirtschaftsweise, sondern auch Abgeltungen für andere

Leistungen sowohl innerhalb des ÖPUL (derzeit kommen rund 1,3 Milliarden Schilling den

Biobauern zugute) als auch im Rahmen anderer Programme erhalten. Darunter fallen

beispielsweise die Förderung von Bioverbänden, Förderungen im Rahmen der ländlichen

Entwicklung (z.B. Ausgleichszahlungen für benachteiligte Gebiete, Förderung von

verschiedenen Be -  und Verarbeitungsbetrieben, einzelbetriebliche Förderungen, wobei dem

„Biokriterium“ in der Projektbewertung ein besonderer Stellenwert eingeräumt wird).

Die für die Weiterentwicklung des biologischen Landbaus notwendigen Mittel werden, so wie

dies in der Vergangenheit als Grundlage der gedeihlichen Entwicklung gewährleistet war,

auch in Zukunft zur Verfügung stehen.