233/AB XXI.GP
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Pirklhuber, Freundinnen und Freunde vom
23. Dezember 1999, Nr. 232/J, betreffend Stellungnahme der Europäischen Kommission
zum österreichischen Programm für die ländliche Entwicklung, beehre ich mich Folgendes
mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 und 3:
Zunächst ist anzumerken, dass das von Ihnen genannte Schreiben der Kommission zum
„Österreichischen Plan für die Entwicklung des ländlichen Raums“ eine erste, durchaus
übliche Reaktion der Kommissionsdienststellen auf den Vorschlag eines Mitgliedstaates
darstellt, dem noch eine Reihe von weiteren Kontaktaufnahmen gefolgt sind und noch folgen
werden. Die Rückfragen der Kommissionsdienststellen durch Erläuterungen und
Textergänzungen im „Österreichischen Plan für die Entwicklung des ländlichen Raums“
wurden mit Schreiben vom 14. Dezember 1999
entsprechend beantwortet.
Zu Frage 2:
Es gehört zur geübten Praxis, bei der Erarbeitung derart zukunftsweisender Programme, wie
es der „Österreichische Plan für die Entwicklung des ländlichen Raums“ zweifellos darstellt,
einen über die Verwaltung hinausgehenden Personenkreis mit einzubeziehen. So waren in
einer Reihe von Arbeitsgruppen und in den für die Erstellung des Programms
verantwortlichen Leitungsgremien auch Interessenvertreter integriert und es fanden etwa mit
Vertretern des Naturschutzes und des WWF gesonderte Konsultationen statt. In
Teilbereichen waren die maßgeblichen Vertreter der Wirtschafts - und Sozialpartner bei der
Erarbeitung des Maßnahmenkataloges direkt eingebunden. Ein Abschluß der
Vorbereitungen hätte ohne ihre Mitwirkungen gar nicht stattfinden können. Darüber hinaus
wurde der ÖPUL - Beirat mit diesen Fragen befasst.
Zu Frage 4:
Die Ex - ante - Evaluierung des vom Mitgliedstaat bei der Europäischen Kommission zur
Genehmigung eingereichten „Plans für die Entwicklung des ländlichen Raumes“ ist gemäß
den Rechtsgrundlagen der EU verpflichtender Bestandteil des vom Mitgliedstaat
vorzulegenden Entwicklungsplanes für den ländlichen Raum und wurde als Kapitel 7
„Bewertung, aus der die erwartete wirtschaftliche, ökologische und soziale Wirkung
hervorgeht“ gemeinsam mit dem Plan vorgelegt. Es besteht daher kein Bedarf für eine
weitere Prüfung vorab. Die Europäische Kommission hat diese Evaluierung als ausreichend
anerkannt.
Zu Frage 5:
Im Rahmen der Kommission gemäß § 7 Landwirtschaftsgesetz 1992 besteht jederzeit die
Möglichkeit, Fragen des Natur - und Umweltschutzes umfassend zu diskutieren. Über
Ergebnisse der Beratungen im ÖPUL - Beirat ist diese Kommission, in der die in das
Parlament gewählten politischen Parteien und die Sozialpartner vertreten sind, zu
informieren. Das Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft ging bei der Erstellung
des „Österreichischen Planes für die Entwicklung des ländlichen Raums“ davon aus, dass
die Stellungnahmen der Länder
landesintern akkordiert wurden. Ein entsprechendes
Bestätigungsschreiben des damaligen Vorsitzenden der Landes-Naturschutzreferenten liegt
vor.
Zu Frage 6:
Der am 1. September 1999 bei der Europäischen Kommission eingereichte „Plan für die
Entwicklung des ländlichen Raums“ wird erst durch die Genehmigung der Kommission zum
„Programm“. Es ist dies lediglich ein Vorschlag, der die Verhandlungsgrundlage gegenüber
der Europäischen Kommission darstellt. Bis zum Abschluss der Verhandlungen ist das
vorzitierte Dokument gültig.
Entsprechend den Rechtsgrundlagen der EU ist dieses Programm der Öffentlichkeit
zugänglich zu machen. Die Darstellung der Vorkehrungen für eine angemessene Publizität
sind verpflichtender Bestandteil des vom Mitgliedstaat vorzulegenden Entwicklungsplanes für
den ländlichen Raum und wurden als Kapitel 12.3 „Publizität“ mit dem Plan vorgelegt.
Eine Wiedereinreichung des Plans ist weder erforderlich noch vorgesehen.
Zu Frage 7:
Die Entscheidung der Europäischen Kommission betreffend die indikative Aufteilung der
Mittel für die Entwicklung des ländlichen Raums auf die Mitgliedstaaten legt fest, dass
Österreich 9,7 % der in den Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von
Berlin (24. und 25. März 1999) festgelegten finanziellen Vorausschau für den Zeitraum 2000
bis 2006 als Finanzmittel für die Entwicklung des ländlichen Raums erhalten kann. Im
Anhang zu dieser Entscheidung wird ein Jahresdurchschnitt zu Preisen von 1999 in der
Höhe von 423 Mio. Euro angegeben.
Die Finanztabelle in der Einreichversion ging von einer höheren Beteiligung der
Europäischen Union aus. Nach der geringeren indikativen Mittelzuteilung sind einerseits die
in Österreich budgetär möglichen Beträge für die Kofinanzierung heranzuziehen,
andererseits ist es denjenigen Mitgliedstaaten, die eine entsprechend effiziente Umsetzung
nachweisen können und damit mehr EU -
Mittel einsetzen könnten, als ihnen indikativ
zugeteilt wurden, möglich, von anderen Mitgliedstaaten nicht ausgeschöpfte Mittel zusätzlich
zu beanspruchen.
Zu Frage 8:
Die Einschränkung der Stickstoffdüngerhöchstgrenze auf 180 kg ist nur ein Element der
genannten Maßnahme. Sie darf nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist im
Zusammenhang mit folgenden Aspekten und Bestimmungen zu sehen:
- Die 180 kg liegen um 30 kg unter dem in der „guten landwirtschaftlichen Praxis“
festgelegten Wert für Grünland.
- Es erfolgt eine zusätzliche Einschränkung auf 45 kg N pro Schnitt; dies bedeutet, dass
bei eher extensiv genutzten 2 - oder 3 - Schnittwiesen die Düngehöchstgrenze deutlich
unter 180 kg liegt.
- Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln wird auf die im Biologischen Landbau zulässigen
Mittel beschränkt (Ausnahme lediglich Einzelpflanzenbekämpfung).
- Die Teilnahme an der Maßnahme ist nur im Zusammenhang mit der Grundförderung
möglich. Wenn der Betrieb auch über Ackerflächen verfügt, so sind diese ledenfalls auch
in eine entsprechende Maßnahme (Bio, Verzicht auf ertragssteigernde Betriebsmittel
oder Reduktion von ertragssteigernden Betriebsmitteln) einzubringen.
- Der Einsatz von Klärschlamm ist verboten.
Aufgrund der Vielzahl von Förderungsvoraussetzungen und der Tatsache, dass die
obangeführte Maßnahme im Rahmen des Evaluierungsbeirates, der dem ÖPUL 2000
einstimmig zugestimmt hat, intensiv diskutiert und danach auch angepasst wurde, erscheint
der ökologische Nutzen und das Hinausgehen über die Vorgaben der „guten
landwirtschaftlichen Praxis“ ausreichend begründet.
Zu den Fragen 9 und 10:
Die Annahme, dass es sich bei Betrieben mit einem Viehbesatz von mehr als 0,5 GVE/ha
um relativ intensive Betriebe handelt, ist nicht nachvollziehbar. Dabei ist zu bedenken, dass
die Grünlandgebiete Österreichs vielfach erst infolge der Beweidung entstanden sind und
auch so erhalten werden sollen. Aus
Erfahrungen weiß man, dass bei mehrmals genutzten
Wiesen und Weiden ein optimaler Tierbesatz nicht überschritten - aber auch nicht
unterschritten - werden sollte, will man nicht ökologische Einbußen in Kauf nehmen. Wäre
das Ziel die Bewirtschaftung der Grünlandflächen mit möglichst wenigen Tieren, würden die
Flächen ohne Tiere am besten behandelt. Genau das galt es aber zu verhindern. Die
„Einheit Mensch - Tier - Fläche“ darf keinesfalls in Frage gestellt werden, will man nicht das
stabile sozioökonomische Gefüge dieser Regionen gefährden; das gilt grundsätzlich auch für
Biobetriebe.
Bei der Leistungsabgeltung über Flächen muß folgendes bedacht werden:
- Der Prämienunterschied zwischen den Maßnahmen „Biologische Wirtschaftsweise“ und
„Verzicht auf ertragssteigernde Betriebsmittel“ ist insbesondere in der Tierhaltung
begründet. Wenn nun aber keine oder nur sehr wenige Tiere am Betrieb gehalten werden
fällt die Rechtfertigung für eine Prämiendifferenzierung weg.
- Die angesprochene Prämienerhöhung um 450 ATS entspricht 15% der bisherigen
Prämie und kann daher keinesfalls als geringfügig bezeichnet werden.
- Jeder Prämiensatz muss gegenüber der Europäischen Kommission mittels
„standardisierten“ Kalkulationen belegt werden. Ein wesentliches Element bei diesen
Kalkulationen sind die durch die Maßnahmen verursachten Mindererträge. Daher
erscheint es logisch, dass bei einem Viehbesatz von unter 0,5 GVE/ha die
Ertragsverluste durch Auflagen betreffend Einschränkung des Dünge - und
Pflanzenschutzmitteleinsatzes geringer ausfallen werden als bei Betrieben mit einem
höheren Viehbesatz.
- Der Prämienunterschied zwischen der „Biologischen Wirtschaftsweise“ und den anderen
Maßnahmen des ÖPUL hat sich im ÖPUL 2000 gegenüber den bisherigen Programmen
erhöht.
Zu Frage 11:
Auch in diesem Punkt ist eine gesamtheitliche Betrachtungsweise vonnöten. Die Erhöhung
der Werte ist im Zusammenhang mit der Systemumstellung im Bereich Getreidebau zu
sehen:
- Im ÖPUL 95 und ÖPUL 98 gelten die Düngehöchstgrenzen nur für jene Flächen, die in
die Maßnahme „Extensiver
Getreidebau“ eingebracht werden (dies müssen nicht alle
Getreideflächen sein). Im ÖPUL 2000 gelten die Beschränkungen für alle
Getreideflächen.
- Im ÖPUL 95 und ÖPUL 98 müssen zumindest 10% der Getreideflächen in die
Maßnahme ,,Extensiver Getreidebau“ eingebracht werden. Im ÖPUL 2000 müssen
zumindest 40% der gesamten Getreide - , Ölsaaten- und Maisfläche (also jedenfalls eine
größere Fläche> in die Maßnahme „Reduktion ertragssteigernder Betriebsmittel“
eingebracht werden. Die genannten Erhöhungen gelten nur gegenüber dem ÖPUL 98
und nicht gegenüber dem ÖPUL 95.
- Beispielsberechnungen haben gezeigt, dass selbst bei hohem Getreideanteil die
Gesamtsumme der auf den Ackerflächen des Betriebes zulässigen N - Düngermenge im
Vergleich zwischen „Extensivem Getreidebau“ und „Reduktion ertragasteigernder
Betriebsmittel“ aufgrund der Neukonzeption der Maßnahme sinkt.
Zu den Fragen 12 bis 14:
Es wird darauf hingewiesen, dass biologisch wirtschaftende Bauern nicht nur Prämien für die
Einhaltung der biologischen Wirtschaftsweise, sondern auch Abgeltungen für andere
Leistungen sowohl innerhalb des ÖPUL (derzeit kommen rund 1,3 Milliarden Schilling den
Biobauern zugute) als auch im Rahmen anderer Programme erhalten. Darunter fallen
beispielsweise die Förderung von Bioverbänden, Förderungen im Rahmen der ländlichen
Entwicklung (z.B. Ausgleichszahlungen für benachteiligte Gebiete, Förderung von
verschiedenen Be - und Verarbeitungsbetrieben, einzelbetriebliche Förderungen, wobei dem
„Biokriterium“ in der Projektbewertung ein besonderer Stellenwert eingeräumt wird).
Die für die Weiterentwicklung des biologischen Landbaus notwendigen Mittel werden, so wie
dies in der Vergangenheit als Grundlage der gedeihlichen Entwicklung gewährleistet war,
auch in Zukunft zur Verfügung stehen.