2332/AB XXI.GP

Eingelangt am: 19.06.2001

 

DER BUNDESMINISTER

FÜR JUSTIZ

 

 

zur Zahl 2347/J - NR/2001

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Johannes Jarolim, Doris Bures, Genossinnen

und Genossen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „eine schwer

nachvollziehbare Personalentscheidung des Justizministers beim Landesgericht

Innsbruck“ gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Wie in der Begründung der Anfrage zunächst zutreffend ausgeführt wird, sind die

Besetzungsvorschläge der gerichtlichen Personalsenate nach Art. 86 B - VG sowie

nach § 25 Abs. 3 und § 32 RDG nicht bindend, sodass sogar Bewerber ernannt

werden könnten, die in keinem der beiden Besetzungsvorschläge gereiht sind.

Tatsache ist jedoch, dass nur in einem einzigen Fall seit dem Jahre 1945 ein Bewer -

ber ernannt worden ist, der in keinem der Besetzungsvorschläge gereiht war. Dies

war während der ersten Ministerschaft des von der Parlamentsfraktion der Frage -

steller nominierten Bundesministers für Justiz Dr. Christian BRODA. Ansonsten

sind - so auch während meiner Ministerschaft - nur Bewerber ernannt worden, die

zumindest in einem der beiden Besetzungsvorschläge gereiht waren.

 

Die Auswahl unter den eingeschrittenen Bewerbern fällt in die verfassungsgesetzlich

vorgegebene Ministerverantwortlichkeit. Maßgebendes Kriterium für eine verantwor -

tungsvolle Ermessensausübung ist das Anforderungsprofil für die zur Besetzung

anstehende Planstelle. Im angesprochenen Fall ist die Planstelle eines (von zwei)

Vizepräsidenten des Landesgerichtes Innsbruck, somit eine Justizverwaltungsfunk -

tion zu besetzen. Zum Aufgabenbereich eines Vizepräsidenten gehört nicht nur die

Vertretung und Unterstützung des Präsidenten, sondern vor allem auch die für einen

funktionierenden Justizbetrieb wichtige Aufgabe der Innenrevision.

Von den drei gereihten Bewerbern weist der an dritter Stelle Vorgeschlagene eine

durch 15 Jahre hindurch ausgeübte Praxis als Präsidialist des Landesgerichtes

Innsbruck auf, während der er sich in allen Aufgabenbereichen der Justizverwaltung

hervorragend bewährt hat, was nicht nur vom früheren Präsidenten des Landesge -

richtes Innsbruck sondern, auch von den vorschlagenden Personalsenaten

nachdrücklich bestätigt wird. Die Personalsenate waren jedoch der Meinung, dass

neben der neu ernannten Präsidentin des Landesgerichtes Innsbruck und neben

dem anderen Vizepräsidenten, die vor ihren Justizverwaltungsfunktionen als Zivil -

richter tätig waren, ein Strafrichter zum Zug kommen soll, und haben daher zwei in

Strafsachen tätige Bewerber an den ersten beiden Stellen vorgeschlagen. Damit

haben die Personalsenate ein Argument ins Treffen geführt, das kein gesetzliches

Reihungskriterium ist. Schon gar nicht kann dieses Argument die Tatsache aufwä -

gen, dass der von mir dem Bundespräsidenten zur Ernennung vorgeschlagene

Bewerber

 

- die mit Abstand größte Erfahrung in der Justizverwaltung aufweist,

- am längsten als Richter tätig ist,

- am längsten beim Landesgericht Innsbruck ernannt ist und

- am längsten eine auf „ausgezeichnet“ lautende Gesamtbeurteilung aufweist.

 

Die Tatsache, dass die Präsidentin und der andere Vizepräsident des Landesgerich -

tes Innsbruck in ihren früheren Funktionen als Zivilrichter tätig waren, kann und darf

nicht dazu führen, dass der eindeutige Eignungsvorsprung des von mir vorgeschla -

genen Bewerbers übergangen wird. ln diesem Sinn haben sich auch der Präsident

des Oberlandesgerichtes Innsbruck und der frühere Präsident des Landesgerichtes

Innsbruck in jeweils aus eigener Initiative verfassten Schreiben an den Bundespräsi -

denten für den von mir vorgeschlagenen Bewerber ausgesprochen.

 

Zusammenfassend gesehen liegen daher triftige Gründe vor, die ein Abgehen von

den beiden Besetzungsvorschlägen mehr als rechtfertigen und dazu beitragen, das

Vertrauen in eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Ernennungspraxis zu

stärken. Dafür nehme ich auch gern Kritik, die - von wem immer kommend - sich

über eindeutige gesetzliche Kriterien hinwegsetzt, in Kauf.

Was letztlich das Argument der Zusammensetzung des „Präsidiums“ anlangt, muss

ich darauf hinweisen, dass unter „Präsidium“ kein richterliches Gremium, sondern

vielmehr der dem Präsidenten zur Verfügung stehende Verwaltungsapparat zu

verstehen ist. Träger der monokratischen Justizverwaltung ist der Präsident des

Gerichtshofes und Träger der kollegialen Justizverwaltung der Personalsenat, der

sich aus dem Präsidenten, aus dem dienstälteren Vizepräsidenten und in der

Mehrheit aus gewählten Richtern zusammensetzt; im konkreten Fall des Landesge -

richtes Innsbruck sind auch Strafrichter in dieses Gremium gewählt, sodass auch

aus diesem Grund eine Unterrepräsentation der Strafrichter weder gegeben noch zu

befürchten ist.