2333/AB XXI.GP
Eingelangt am: 19.06.2001
DER BUNDESMINISTER
FÜR JUSTIZ
zur Zahl 2357/J - NR/2001
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Genossinnen und Genossen
haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Förderungsmissbrauch bei
subventionierten Tiertransporten“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 3:
Laut den mir vorliegenden, aus Anlass dieser Anfrage eingeholten Berichten der
staatsanwaltschaftlichen Behörden konnten in den Jahren 1998 bis 2000 erstattete
Anzeigen wegen des Verdachtes des Förderungsmissbrauches im Zusammenhang
mit subventionierten Tiertransporten und somit auch entsprechende Strafverfahren
nicht festgestellt werden.
Zu 4:
Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1998, BGBl. I. Nr. 153, wurde mit § 153b der
Tatbestand des Förderungsmissbrauches in das StGB eingefügt.
Gemäß § 153b Abs. 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer eine ihm gewährte Förderung
missbräuchlich zu anderen Zwecken als zu jenen verwendet, zu denen sie gewährt
wurde. Die Tatbegehung in Bezug auf einen S 25.000,- übersteigenden Betrag ist
gemäß § 153b Abs. 3 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, die Tatbegehung in Bezug auf einen
S 500.000,- übersteigenden Betrag ist gemäß § 153b Abs. 4 StGB mit einer
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren bedroht.
§ 153b Abs. 5 StGB definiert eine Förderung im Sinne des Abs. 1 als Zuwendung,
die zur Verfolgung öffentlicher Interessen aus öffentlichen Haushalten gewährt wird
und für die keine angemessene geldwerte Gegenleistung erbracht wird. Unter öffent -
lichen Haushalten sind gemäß dem zitierten Absatz die Haushalte der Gebietskör -
perschaften, anderer Personen des öffentlichen Rechts sowie der Gesamthaushalts -
plan der Europäischen Gemeinschaften und die Haushalte, die von den Europäi -
schen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden, zu verstehen.
Mit der Schaffung eines weiteren Tatbestandes neben den bestehenden, auf solche
Sachverhalte gegebenenfalls anwendbaren Tatbeständen des Betruges nach den
§§ 146ff StGB und der Veruntreuung nach § 133 StGB wurde der Förderungsmiss -
brauch ausdrücklich in den Katalog der strafbaren Handlungen des Besonderen
Teils des StGB aufgenommen.
Zu 5:
Im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (Titel VI des EUV)
schlossen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union das Übereinkommen über
den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom
27.11.1995 (ABI C 316/49) sowie drei darauf Bezug nehmende Protokolle, mit
welchen sich die Mitgliedstaaten zur Angleichung von Straftatbeständen, nämlich
des Betruges einschließlich des Subventionsmissbrauches, der aktiven und passi -
ven Bestechung von Beamten und der Geldwäsche im Zusammenhang mit Betrug
und Bestechung, verpflichteten.
Das Übereinkommen und die genannten Protokolle wurden zwar noch nicht von
allen Mitgliedstaaten ratifiziert, es ist jedoch in nächster Zeit mit dem Inkrafttreten zu
rechnen.
Die den Subventionsmissbrauch betreffende Pönalisierungsverpflichtung aus
diesem EU - Finanzschutzübereinkommen wurde in Österreich - soweit ihr nicht
schon die frühere Rechtslage entsprach - durch die Einfügung des § 1 53b in das
StGB umgesetzt
Zuletzt legte die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie zum
Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor, mit welcher die Bestim -
mungen der genannten vier Rechtsakte der dritten Säule der Europäischen Union
weitgehend unverändert in einen Rechtsakt
der ersten Säule zusammengefasst
werden sollen. Mit diesem Vorschlag soll offenbar eine Beschleunigung der Umset -
zung der auf Grund des Übereinkommens und der Protokolle bereits bestehenden
Verpflichtungen durch die Mitgliedstaaten erreicht werden. Ob dieser Rechtsakt
beschlossen wird, ist noch nicht abzusehen.
Darüber hinaus sind auf EU - Ebene - soweit für den Zuständigkeitsbereich des
Bundesministeriums für Justiz überblickbar - derzeit keine weiteren Maßnahmen zur
Bekämpfung des Förderungsmissbrauches geplant.