2333/AB XXI.GP

Eingelangt am: 19.06.2001

 

DER BUNDESMINISTER

FÜR JUSTIZ

 

 

zur Zahl 2357/J - NR/2001

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Genossinnen und Genossen

haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Förderungsmissbrauch bei

subventionierten Tiertransporten“ gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1 bis 3:

Laut den mir vorliegenden, aus Anlass dieser Anfrage eingeholten Berichten der

staatsanwaltschaftlichen Behörden konnten in den Jahren 1998 bis 2000 erstattete

Anzeigen wegen des Verdachtes des Förderungsmissbrauches im Zusammenhang

mit subventionierten Tiertransporten und somit auch entsprechende Strafverfahren

nicht festgestellt werden.

 

Zu 4:

Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1998, BGBl. I. Nr. 153, wurde mit § 153b der

Tatbestand des Förderungsmissbrauches in das StGB eingefügt.

 

Gemäß § 153b Abs. 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit

Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer eine ihm gewährte Förderung

missbräuchlich zu anderen Zwecken als zu jenen verwendet, zu denen sie gewährt

wurde. Die Tatbegehung in Bezug auf einen S 25.000,- übersteigenden Betrag ist

gemäß § 153b Abs. 3 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer

Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, die Tatbegehung in Bezug auf einen

S 500.000,- übersteigenden Betrag ist gemäß § 153b Abs. 4 StGB mit einer

Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht.

§ 153b Abs. 5 StGB definiert eine Förderung im Sinne des Abs. 1 als Zuwendung,

die zur Verfolgung öffentlicher Interessen aus öffentlichen Haushalten gewährt wird

und für die keine angemessene geldwerte Gegenleistung erbracht wird. Unter öffent -

lichen Haushalten sind gemäß dem zitierten Absatz die Haushalte der Gebietskör -

perschaften, anderer Personen des öffentlichen Rechts sowie der Gesamthaushalts -

plan der Europäischen Gemeinschaften und die Haushalte, die von den Europäi -

schen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden, zu verstehen.

 

Mit der Schaffung eines weiteren Tatbestandes neben den bestehenden, auf solche

Sachverhalte gegebenenfalls anwendbaren Tatbeständen des Betruges nach den

§§ 146ff StGB und der Veruntreuung nach § 133 StGB wurde der Förderungsmiss -

brauch ausdrücklich in den Katalog der strafbaren Handlungen des Besonderen

Teils des StGB aufgenommen.

 

Zu 5:

Im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (Titel VI des EUV)

schlossen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union das Übereinkommen über

den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom

27.11.1995 (ABI C 316/49) sowie drei darauf Bezug nehmende Protokolle, mit

welchen sich die Mitgliedstaaten zur Angleichung von Straftatbeständen, nämlich

des Betruges einschließlich des Subventionsmissbrauches, der aktiven und passi -

ven Bestechung von Beamten und der Geldwäsche im Zusammenhang mit Betrug

und Bestechung, verpflichteten.

 

Das Übereinkommen und die genannten Protokolle wurden zwar noch nicht von

allen Mitgliedstaaten ratifiziert, es ist jedoch in nächster Zeit mit dem Inkrafttreten zu

rechnen.

 

Die den Subventionsmissbrauch betreffende Pönalisierungsverpflichtung aus

diesem EU - Finanzschutzübereinkommen wurde in Österreich - soweit ihr nicht

schon die frühere Rechtslage entsprach - durch die Einfügung des § 1 53b in das

StGB umgesetzt

 

Zuletzt legte die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie zum

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor, mit welcher die Bestim -

mungen der genannten vier Rechtsakte der dritten Säule der Europäischen Union

weitgehend unverändert in einen Rechtsakt der ersten Säule zusammengefasst

werden sollen. Mit diesem Vorschlag soll offenbar eine Beschleunigung der Umset -

zung der auf Grund des Übereinkommens und der Protokolle bereits bestehenden

Verpflichtungen durch die Mitgliedstaaten erreicht werden. Ob dieser Rechtsakt

beschlossen wird, ist noch nicht abzusehen.

 

Darüber hinaus sind auf EU - Ebene - soweit für den Zuständigkeitsbereich des

Bundesministeriums für Justiz überblickbar - derzeit keine weiteren Maßnahmen zur

Bekämpfung des Förderungsmissbrauches geplant.