2339/AB XXI.GP

Eingelangt am: 19.06.2001

 

BUNDESMINISTERIUM

FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der

Abgeordneten Heidrun Silhavy und Genossinnen, Nr. 2348, wie folgt:

 

Frage 1:

 

Der Unterstützungsfonds für Personen, die durch die Spende von Blut oder

Blutbestandteilen mit dem Hepatitis C - Virus infiziert wurden, wurde auf Grundlage

des Bundesgesetzes vom 27. November 1974 über Stiftungen und Fonds, BGBl. Nr.

11/1975 idgF (Bundes - Stiftungs -  und Fondsgesetz), auf Grund der

Widmungserklärung des Vereines Hepatitis Liga Österreich über die Widmung von

5 Millionen Schilling für den Fondszweck Unterstützung von Personen, die durch die

Spende von Blut oder Blutbestandteilen mit dem Hepatitis C-Virus infiziert wurden,

gegründet.

 

Frage 2:

 

Diesbezüglich liegen mir keine Zahlen vor. Nach Angaben der Hepatitis Liga

Österreich könnte es sich um ca. 500 Personen handeln, die durch Plasmaspende

mit dem Hepatitis C - Virus infiziert wurden.

 

Frage 3:

 

Anspruchsberechtigt aus dem genannten Fonds werden - wie sich bereits aus der

Fondsbezeichnung ergibt - Personen sein, die durch die Spende von Blut oder

Blutbestandteilen mit dem Hepatitis C - Virus infiziert worden sind.

Fragen 4, 28 und 30:

 

Angaben zur Höhe der Entschädigung können derzeit noch nicht gemacht werden,

da das Leistungskonzept erst durch die zuständigen Fondsorgane beschlossen

werden muss.

 

Frage 5:

 

Die Entscheidung der Fondsorgane wird endgültig sein.

 

Frage 6:

 

Ja, es wurden bereits zwei Gesprächsrunden mit Vertretern der betroffenen

Unternehmen geführt. Eine endgültige Zusage zu einer Beteiligung konnte allerdings

noch nicht erreicht werden.

 

Frage 7:

 

Der Sitz des Fonds ist Wien.

 

Frage 8:

 

Ein Fonds nach Bundesstiftungs - und Fondsgesetz ist eine Vermögensmasse mit

Rechtspersönlichkeit, die der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke

dient. Definitionsgemäß hat ein Fonds keine Mitglieder.

 

Fragen 9 und 10:

 

Als Organe des Fonds sind ein Fondsvorstand und ein Fondsleiter (und sein/e

StellvertreterIn) vorgesehen. Der Fondsleiter soll aus dem Kreis des

Fondsvorstandes von diesem mit 2/3 Mehrheit gewählt werden.

 

Frage 11:

 

Der Fondsleiter soll eine pauschalierte Aufwandsentschädigung einschließlich des

Ersatzes für Reisekosten nach der RGV des Bundes erhalten, über deren Höhe der

Fondsvorstand entscheiden wird.

 

Frage 12:

 

Dr. Hubert Hartl ist im Büro des Herrn Staatssekretärs u.a. für Belange der

verschiedenen Patientenentschädigungsfonds mit medizinischem und sozialem

Bezug zuständig. Seine Beschäftigung mit der vorliegenden Materie erfolgt

ausschließlich in dieser Funktion. Die Abwicklung der Förderung der Hepatitis Liga

Österreich zur Fondsgründung erfolgte entsprechend der Vereinsstatuten durch den

Präsidenten Herrn Rezmann und die Schatzmeisterin Frau Widhalm. Die Gefahr der

Befangenheit sehe ich daher nicht.

Über die Administration des Fonds wurde mit anderen Institutionen nicht verhandelt,

da diese nach dem Bundes - Stiftungs - und Fondsgesetz durch die Fondsorgane zu

erfolgen hat.

 

Frage 13:

 

Es ist beabsichtigt, eine Wirtschaftstreuhandkanzlei mit der finanziellen Abwicklung

zu betrauen. Einen konkreten Namen kann ich noch nicht nennen, darüber wird der

Fondsvorstand zu beschließen haben.

 

Fragen 14 und 21:

 

Die vorgesehene Regelung ist auf Spender eingeschränkt, weil es sich dabei um

Personen handelt, die durch eine altruistische, für die Versorgung mit aus Plasma

hergestellten Produkten auch für das Gesundheitswesen wichtigen Spende

geschädigt wurden.

 

Es ist nicht geplant, auch Empfänger von infiziertem Blut in diese spezielle Fondslösung

einzubeziehen. Die Infektion von Personen, die Hepatitis C durch eine Transfusion bei

einer Operation im Krankenhaus bekommen haben, wird nach den Regeln des

Schadenersatzes entschädigt.

 

Frage 15:

 

Die Patientenvertretungen wurden nicht einbezogen, da es sich um

Landeseinrichtungen handelt. Im Übrigen zeigt die mehr als zehnjährige Tätigkeit

des Unterstützungsfonds für Personen, die durch medizinische Behandlung HIV -

infiziert wurden und ihre Angehörigen, dass eine Fondslösung absolut zweckmäßig

ist und dabei keine Einbindung von Patientenanwälten notwendig war und ist.

 

Frage 16:

 

Es ist beabsichtigt, Vertreter von Selbsthilfeeinrichtungen in den Fondsvorstand zu

berufen.

 

Frage 17:

 

Die Motivation, die Fondsgründung mit Mitteln des Bundesministeriums für soziale

Sicherheit und Generationen zu ermöglichen und die Absicht, den Fonds weiterhin

zu fördern, besteht darin, Personen, die durch eine altruistische, für die Versorgung

mit aus Plasma hergestellten Produkten auch für das Gesundheitswesen wichtigen

Spende geschädigt wurden, zu entschädigen. Versäumnisse des Bundes liegen im

gegebenen Zusammenhang nicht vor.

Frage 18:

 

Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Plasma stehen

mit der Frage der Entschädigung von Personen, die sich durch die Spende von

Plasma in Österreich mit dem Hepatitis C - Virus infiziert haben, in keinerlei

Zusammenhang.

 

Frage 19:

 

Die Zahlungen aus dem Fonds sollen mit Bezügen aus der AUVA oder

Entschädigungszahlungen von Versicherungen nicht gegengerechnet werden.

 

Frage 20:

 

Ja.

 

Frage 22:

 

Auf die Leistungen des Fonds wird kein Rechtsanspruch bestehen.

 

Fragen 23, 25, 26:

 

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in meinen Zuständigkeitsbereich.

 

Fragen 24 und 27:

 

Die genannte Entschädigung stellt kein der Pflichtversicherung in der

Sozialversicherung unterliegendes Erwerbseinkommen dar.

 

Frage 29:

 

Die Prüfung der Anspruchsberechtigung aus medizinischer Sicht wird medizinischen

Sachverstand erfordern. Dabei können zu anderen Zwecken erstellte Gutachten in

die Beurteilungen einbezogen werden.

 

Frage 31:

 

Die Mitglieder des Fondsvorstandes wurden noch nicht benannt. Die erstmalige

Bestellung der Fondsorgane erfolgt auf Vorschlag des Fondskurators gemäß § 29

Bundes - Stiftungs - und Fondsgesetz durch die Fondsbehörde (Landeshauptmann

von Wien). Es ist beabsichtigt, zwei Vertreters des Ressorts, zwei Vertreter aus dem

Selbsthilfebereich und einen Vertreter der Österreichischen Gesellschaft für

Gastroenterologie und Hepatologie zu nominieren.

Frage 32:

 

Eine Vertretung der Bundesländer im Fondsvorstand wird erst erfolgen, wenn sich

auch die Bundesländer finanziell beteiligen.

 

Frage 33:

 

Für die Jahre 2001 und 2002 sind in meinem Ressort je 15 Millionen Schilling für

Zwecke der Förderung des genannten Fonds budgetiert. Für die Folgejahre

beabsichtige ich, weiterhin einen Betrag in der genannten Höhe zu beantragen.

 

Frage 34:

 

Das vom Fondsvorstand zu beschließende Leistungskonzept wird sich auch an den

vorhandenen Mitteln des Fonds zu orientieren haben.

 

In diesem Sinn ist zu betonen, dass die Landesgesundheits - und

- krankenanstaltenreferenten in ihrer Konferenz am 26. April 2001 den Beschluss

gefasst haben, sich an dem Fonds zu beteiligen, sofern die pharmazeutische

Industrie in den Fonds einzahlt und unter dem Vorbehalt, dass die Länderbeteiligung

auch die Zustimmung der Landesfinanzreferenten findet.

 

Frage 35:

 

Eine Antragsfrist, bei deren Nichteinhaltung die Anspruchsvoraussetzung erlischt, ist

nicht vorgesehen.

 

Frage 36:

 

Ich hoffe, dass die Zahlungen des Fonds mit Herbst 2001 beginnen können. Da der

Fonds erst mit Genehmigung der Satzung durch die Fondsbehörde seine Tätigkeit

aufnehmen darf und erst danach die Anträge geprüft werden können, ist eine

genauere Zeitangabe nicht möglich.

 

Frage 37:

 

Der Fonds unterliegt der Aufsicht durch die Fondsbehörde. Diese hat die

ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Fondsvermögens sowie die

Erfüllung des Fondszweckes sicherzustellen. Ihren Organen ist jederzeit Einschau in

die Vermögensgebarung und Vermögensverwaltung zu geben. Der Fondsbehörde

ist jährlich der Rechnungsabschluss über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen.

Weiters ist beabsichtigt, den Rechnungsabschluss und den Bericht über die

Fondsleistungen vor Vorlage an den Fondsvorstand zwecks Beschlussfassung

darüber durch einen unabhängigen Wirtschaftstreuhänder prüfen zu lassen.