2341/AB XXI.GP
Eingelangt am:21.06.2001
BUNDESMINISTER
FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete Anfrage des Abgeordneten Mag. 3ohann Maier betref -
fend „Unabhängige Kontrolle von Bioprodukten und Gütesiegeln“, Nr. 2364/J, wie folgt:
Zu Frage 1:
Das derzeitige Kontrollsystem für Erzeugnisse aus der biologischen Landwirtschaft, geregelt durch
die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau, wird europaweit einheitlich
angewandt und allgemein als ausreichend angesehen. Dieses Kontrollsystem erfasst den Weg vom
landwirtschaftlichen Erzeuger bis hin zum Endverbraucher (Konsumenten). Die Kontrolle der Min -
destanforderungen wird von den zugelassenen privaten Kontrollstellen und den zuständigen Behör -
den nach den Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und dem Österreichischen Le -
bensmittelbuch III, Kapitel A 8, vorgenommen. Zusätzliche Anforderungen, die über die Anforde -
rungen der Verordnung und des Codex hinaus gehen, werden in vielen Fällen von diesen privaten
Kontrollstellen auf privatrechtlicher Basis mitkontrolliert, fallen aber nicht in das Aufgabengebiet
der Überwachung durch die zuständigen Behörden. Zahlreiche Logos, Marken oder Gütesiegel ba -
sieren auf den
Mindestanforderungen, teilweise gehen sie darüber hinaus.
Zu Frage 2:
Kontrollsysteme stehen naturgemäß immer in Wechselwirkung mit den zu Kontrollierenden und
der Marktentwicklung. Da der Bereich der biologischen Landwirtschaft durch Gemeinschaftsrecht
geregelt ist, erfolgen in diesem Bereich die notwendigen Anpassungen und Änderungen im Verord -
nungsweg durch die Europäischen Kommission. Als Beispiel einer Verbesserung der Kontrollmaß -
nahmen wird auf einen vom „Ständigen Ausschuss der Biologischen Landwirtschaft“ bereits ausge -
arbeiteten, aber noch nicht im Amtsblatt der EU veröffentlichten Verordnungstext für Kontrollmaß -
nahmen im Importbereich aus Drittländern hingewiesen, der die Importe noch sicherer in Hinblick
auf die Glaubwürdigkeit der biologischen Produktion machen soll.
Zu Frage 3:
Derzeit sind in Österreich von den zuständigen Behörden acht Kontrollstellen für die Kontrolle nach
der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und des Österreichischen Lebensmittelbuches III, Kap. A 8,
zugelassen. Eine Zulassung für die Kontrolle von privaten höheren Standards ist nach dem Lebens -
mittelgesetz 1975 nicht vorgesehen. In vielen Fällen werden - wie bereits erwähnt - von Kontroll -
stellen diese Standards auf privatrechtlicher Basis jedoch mitkontrolliert. Für die nachstehenden
Kontrollstellen erfolgte eine Zulassung durch den jeweiligen Landeshauptmann:
Austria Bio Garantie, Gesellschaft zur Kontrolle der Echtheit biologischer Produkte GmbH
BIOS - Biokontrollservice Österreich
Lacon, Privatinstitut für Qualitätssicherung und Zertifizierung ökologisch erzeugter Le -
bensmittel GmbH
SLK, Salzburger Landwirtschaftliche Kontrolle GmbH
BIKO, Verband Biokontrolle Tirol
LVA, Lebensmittelversuchsanstalt
SGS Austria Controll - Co Ges.m.b.H
O. Univ. Prof. Dr. Ing. Werner Pfannhauser KEG
Zu Frage 4:
Für die Übewachung der zugelassenen Kontrollstellen ist nach dem Lebensmittelgesetz 1975 der
Landeshauptmann
zuständig.
Für die Überwachung der Akkreditierung der Kontrollstelle als Zertifizierstelle ist das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit als Akkreditierungsstelle zuständig.
Zu den Fragen 5 und 6:
Über die Überwachungsaktivitäten der zugelassenen Kontrollstellen durch den jeweiligen Landes -
hauptmann liegen meinem Ressort keine zahlenmäßig erfassten Daten vor. Die Kontrollstellen
werden jedenfalls im Bundesland ihres Geschäftssitzes zumindest einmal im Jahr einer Kontrolle
vor Ort unterworfen. Meldungen über Mängel im Kontrollsystem liegen meinem Ressort nicht vor.
Zu Frage 7:
Angaben über die Anzahl und die Namen der Handelsunternehmen im Lebensmittelbereich, die eine
eigene Kontrolle für Erzeugnisse aus biologischer Landwirtschaft besitzen, liegen nicht vor Be -
triebe im Bereich der biologischen Landwirtschaft, die diese Erzeugnisse erzeugen, verarbeiten und
importieren, unterliegen jedenfalls der Kontrolle durch die zugelassenen Kontrollstellen. Betriebs -
eigene Kontrollschienen allein lassen eine Vermarktung als Erzeugnis aus biologischer Landwirt -
schaft nicht zu.
Zu Frage 8:
Die Qualitätskriterien dieser Kontrollen können nur gleiche oder höhere Anforderung wie jene nach
der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und dem Österreichischen Lebensmittelbuch III, Kap. A 8,
beinhalten. Private höhere Anforderungen unterliegen nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Kon -
trollen und sind im Wege qualitätssichernder Maßnahmen durch die Unternehmen selbst abzusi -
chern.
Zu den Fragen 9 und 10:
Die Erstellung weiterer, zu den gesetzlich normierten Kontrollen hinzutretender parallel laufender
oder darüber hinaus gehender Kontrollmechanismen und deren Durchführung liegt nicht in der
Zuständigkeit meines Ressorts. Entsprechende Daten stehen meinem Ressort daher nicht zur Ver-
fügung.
Zu Frage 11:
Verstöße gegen private strengere Regelungen, die ausgelobt werden, könnten eine Wettbewerbsver -
letzung im Sinne des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb darstellen. Deren Ahndung fällt
nicht in den Aufgabenbereich meines Ressorts.
Eine missbräuchliche Verwendung der,, BIO - Bezeichnung“ im Lebensmittelbereich stellt jeden -
falls einen Verstoß gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und damit auch gegen das Lebens -
mittel gesetz 1975 dar. Für diese Fälle wird von den zuständigen Behörden und den Kontrollstellen
entsprechend den Regelungen der Verordnung und des Lebensmittelgesetzes vorgegangen werden.
Zu Frage 12:
Mein Ressort verfügt über keine Budgetmittel zur Finanzierung von Bioverbänden.
Zu den Fragen 13, 14 und 15:
Nach den meinem Ressort vorliegenden Informationen wird die Unabhängigkeit des gegenwärtigen
Kontroll - und Sicherheitssystem für die biologische Landwirtschaft sowohl von den Erzeugem,
Verarbeitern und Importeuren wie auch von den Verbrauchern - so wie es die Verordnung (EWG)
Nr. 2092/91 auch vorschreibt - als zweifelsfrei gegeben angesehen. In meinem Ressort bestehen
keine Pläne zur Errichtung eines anderen Systems zur Kontrolle dieser Verordnung. Das Gütezei -
chenrecht (Gütesiegel) fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.
Zu Frage 16:
Die Kosten der Kontrolle von Erzeugnissen aus biologischer Landwirtschaft tragen derzeit die be -
troffenen Verkehrskreise - vom Erzeuger der landwirtschaftlichen Rohprodukte bis hin zum
Verbraucher - anteilig. Auch der Handel trägt mit internen Qualitätssicherungsmaßnahmen dazu bei.
Zu den Fragen 17 und 18:
Eine neue einheitliche Richtlinie der EU hinsichtlich der Kriterien für Erzeugnisse aus biologischer
Landwirtschaft und deren unabhängiger Kontrolle halte ich für nicht erforderlich, da einschlägige
einheitliche Regelungen bereits bestehen und Anpassungen, Verbesserungen und Ergänzungen im
Hinblick auch auf einen immer weiter wachsenden internationalen Markt im Biobereich laufend in
den EU - rechtlichen
Regelungen ihren Niederschlag finden. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die
Europäische Union für Erzeugnisse aus biologischer Landwirtschaft bereits ein einheitliches Emb -
lem (Logo) im Rahmen der Verordnung 2092/91 geschaffen hat, welches auf Grund von unabhän -
gigen Kontrollen durch die Kontrollstellen und Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten auf den Er -
Zeugnissen geführt werden darf.
Frage 19:
Weitergehende Initiativen sind bereits von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission
in der Arbeitsgruppe " Biologische Landwirtschaft“ gesetzt worden und sollen eine einheitliche
Durchführung der bereits bestehenden und der für gewisse Bereiche noch auszuarbeitenden ( z. B.
Futtermittel) Mindestkontrollanforderungen bringen. Eine diesbezügliche Diskussion aufeuropal -
scher Ebene ist derzeit im Gange.