235/AB XXI.GP
der Parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen
und Freunde betreffend Vorstrafennachweis von Bewerberinnen für Beihilfen im
Rahmen der Eingliederungsbeihilfe, der Förderung von Kinderbetreuungseinrichtun-
gen und der Förderung von gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten
(Nr. 233/J)
Ihre Anfrage wurde dem Arbeitsmarktservice Österreich zur Stellungnahme übermit -
telt und um eine ausführliche Darstellung des konkreten Sachverhaltes ersucht, den
ich Ihnen zur Kenntnis bringe.
Zu Beginn erlauben Sie mir eine grundsätzliche Bemerkung. Das Arbeitsmarktser -
vice ist mit 1.7.1994 aus der Bundesverwaltung ausgegliedert worden, hat eigene
Rechtspersönlichkeit und handelt daher in eigener Verantwortung. Die Umsetzung
der aktiven Arbeitsmarktpolitik erfolgt - den Bestimmungen des Arbeitsmarktservice -
gesetzes entsprechend - nach vom Verwaltungsrat beschlossenen Richlinien. Dies
trifft selbstverständlich auch auf das AMS Kärnten zu:
Seit Ende der achziger Jahren beteiligt sich das Amt der Kärntner Landesregierung
an Fördermaßnahmen des AMS Kärnten. Im Rahmen des territorialen Beschäfti -
gungspaktes von 1999 bis 2002 vereinbarten Land und AMS Kärnten ein Maßnah -
menpaket gegen Arbeitslosigkeit im Bundesland Kärnten. Im Besonderen ist darin
festgelegt, daß das Amt der
Kärntner Landesregierung bestimmte Maßnahmen des
zu Frage 1:
Siehe dazu einleitende Bemerkungen.
zu Frage 2:
Das AMS berichtete mir, dass es sich in dieser Angelegenheit um eine spezifische
Vorgangsweise des Amtes der Kärntner Landesregierung handelte. Dem AMS ist
eine Absprache mit Bundesdienststellen oder anderen Bundesländern nicht bekannt.
zu Frage 3:
Wie bereits in den einleitenden Bemerkungen festgehalten, wurde dem Anliegen des
Amtes der Kärntner Landesregierung nicht entsprochen. Die Genehmigung von
Beihilfengewährungen erfolgt wie in der Vergangenheit auf Basis der vom Verwal -
tungsrat beschlossenen Förderungsrichtlinien.
zu Frage 4:
Bei Förderungsmaßnahmen des AMS trifft das nicht zu.
Die Betreuungskräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen benötigen eine Pflegestel -
lenbewilligung nach dem jeweiligen Landesjugendwohlfahrtsgesetz. Im Rahmen der
Prüfung dieser Anträge durch das Amt der Kärntner Landesregierung ist der ange -
sprochene Sachverhalt (Leumundszeugnis, Strafregisterauszug) relevant. Auch in
diese Prüfung ist das Arbeitsmarktservice
nicht involviert.
zu Frage 5:
Wie bereits in der Beantwortung der Frage 3 festgehalten, agiert das AMS Kärnten
auf Basis der vom Verwaltungsrat beschlossenen Förderungsrichtlinien, die keine
solche Bestimmung vorsehen.
zu Frage 6:
Durch die einschlägigen Regelungen des Tilgungsgesetzes und des Strafregisterge -
setzes wird sichergestellt, dass bereits getilgte Verurteilungen nicht mehr und auch
noch nicht getilgte Verurteilungen nicht in allen Fällen im vollen Ausmaß bekannt
gegeben werden dürfen. Zudem sind Verurteilungen zwei Jahre nach ihrer Tilgung
aus dem Strafregister zu löschen, sodass eine Ersichtlichmachung getilgter Verurtei -
lungen spätestens ab diesem Zeitpunkt faktisch nicht mehr möglich ist. Einem Antrag
auf Erteilung von Auskünften über bereits getilgte Verurteilungen wird nach den ge -
setzlichen Vorgaben nicht stattgegeben.
Ich halte nochmals fest, dass vom AMS keine derartigen Nachweise eingefordert
werden oder dies für die Zukunft geplant ist.
zu Frage 7:
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, dass das AMS regelkonform handelt
und gehandelt hat. Ich sehe daher keinen Grund für eventuelle Veranlassungen im
Zusammenhang mit meiner Aufsichtspflicht gegenüber dem AMS.
zu Frage 8:
Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in meinen Zuständigkeitsbereich.
zu Frage 9:
Das entzieht sich meiner Kenntnis.
zu Frage 10:
Da das AMS derartige Nachweise nicht anfordert, kann es dem AMS gegenüber zu
keiner „Verweigerung“ kommen. Die Beurteilung der Förderbarkeit eines Beschäfti -
gerbetriebes erfolgt - wie bereits mehrmals betont - ausschließlich nach den Förde -
rungskriterien des AMS.
zu Frage 11:
Ich kann nicht ausschließen, dass die Verweigerung der Auskunft zur Einstellung der
Förderung führt.
zu Frage 12:
Gemeinnützige Kinderbetreuungsprojekte sollen mit Sicherheit nicht finanziell aus -
gehungert werden. Ich bin davon überzeugt, dass diese Maßnahme einzig und allein
dem Schutz von Kindern und Frauen vor sexuellen Übergriffen dient.