235/AB XXI.GP

 

B E A N T W O R T U N G

 

der Parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen

und Freunde betreffend Vorstrafennachweis von Bewerberinnen für Beihilfen im

Rahmen der Eingliederungsbeihilfe, der Förderung von Kinderbetreuungseinrichtun-

gen und der Förderung von gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten

(Nr. 233/J)

 

 

Einleitende Bemerkungen

 

Ihre Anfrage wurde dem Arbeitsmarktservice Österreich zur Stellungnahme übermit -

telt und um eine ausführliche Darstellung des konkreten Sachverhaltes ersucht, den

ich Ihnen zur Kenntnis bringe.

 

Zu Beginn erlauben Sie mir eine grundsätzliche Bemerkung. Das Arbeitsmarktser -

vice ist mit 1.7.1994 aus der Bundesverwaltung ausgegliedert worden, hat eigene

Rechtspersönlichkeit und handelt daher in eigener Verantwortung. Die Umsetzung

der aktiven Arbeitsmarktpolitik erfolgt - den Bestimmungen des Arbeitsmarktservice -

gesetzes entsprechend - nach vom Verwaltungsrat beschlossenen Richlinien. Dies

trifft selbstverständlich auch auf das AMS Kärnten zu:

 

Seit Ende der achziger Jahren beteiligt sich das Amt der Kärntner Landesregierung

an Fördermaßnahmen des AMS Kärnten. Im Rahmen des territorialen Beschäfti -

gungspaktes von 1999 bis 2002 vereinbarten Land und AMS Kärnten ein Maßnah -

menpaket gegen Arbeitslosigkeit im Bundesland Kärnten. Im Besonderen ist darin

festgelegt, daß das Amt der Kärntner Landesregierung bestimmte Maßnahmen des

zu Frage 1:

 

Siehe dazu einleitende Bemerkungen.

 

zu Frage 2:

 

Das AMS berichtete mir, dass es sich in dieser Angelegenheit um eine spezifische

Vorgangsweise des Amtes der Kärntner Landesregierung handelte. Dem AMS ist

eine Absprache mit Bundesdienststellen oder anderen Bundesländern nicht bekannt.

 

zu Frage 3:

 

Wie bereits in den einleitenden Bemerkungen festgehalten, wurde dem Anliegen des

Amtes der Kärntner Landesregierung nicht entsprochen. Die Genehmigung von

Beihilfengewährungen erfolgt wie in der Vergangenheit auf Basis der vom Verwal -

tungsrat beschlossenen Förderungsrichtlinien.

 

zu Frage 4:

 

Bei Förderungsmaßnahmen des AMS trifft das nicht zu.

 

Die Betreuungskräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen benötigen eine Pflegestel -

lenbewilligung nach dem jeweiligen Landesjugendwohlfahrtsgesetz. Im Rahmen der

Prüfung dieser Anträge durch das Amt der Kärntner Landesregierung ist der ange -

sprochene Sachverhalt (Leumundszeugnis, Strafregisterauszug) relevant. Auch in

diese Prüfung ist das Arbeitsmarktservice nicht involviert.

zu Frage 5:

 

Wie bereits in der Beantwortung der Frage 3 festgehalten, agiert das AMS Kärnten

auf Basis der vom Verwaltungsrat beschlossenen Förderungsrichtlinien, die keine

solche Bestimmung vorsehen.

 

zu Frage 6:

 

Durch die einschlägigen Regelungen des Tilgungsgesetzes und des Strafregisterge -

setzes wird sichergestellt, dass bereits getilgte Verurteilungen nicht mehr und auch

noch nicht getilgte Verurteilungen nicht in allen Fällen im vollen Ausmaß bekannt

gegeben werden dürfen. Zudem sind Verurteilungen zwei Jahre nach ihrer Tilgung

aus dem Strafregister zu löschen, sodass eine Ersichtlichmachung getilgter Verurtei -

lungen spätestens ab diesem Zeitpunkt faktisch nicht mehr möglich ist. Einem Antrag

auf Erteilung von Auskünften über bereits getilgte Verurteilungen wird nach den ge -

setzlichen Vorgaben nicht stattgegeben.

 

Ich halte nochmals fest, dass vom AMS keine derartigen Nachweise eingefordert

werden oder dies für die Zukunft geplant ist.

 

zu Frage 7:

 

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, dass das AMS regelkonform handelt

und gehandelt hat. Ich sehe daher keinen Grund für eventuelle Veranlassungen im

Zusammenhang mit meiner Aufsichtspflicht gegenüber dem AMS.

 

zu Frage 8:

 

Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in meinen Zuständigkeitsbereich.

 

zu Frage 9:

 

Das entzieht sich meiner Kenntnis.

zu Frage 10:

 

Da das AMS derartige Nachweise nicht anfordert, kann es dem AMS gegenüber zu

keiner „Verweigerung“ kommen. Die Beurteilung der Förderbarkeit eines Beschäfti -

gerbetriebes erfolgt - wie bereits mehrmals betont - ausschließlich nach den Förde -

rungskriterien des AMS.

 

zu Frage 11:

 

Ich kann nicht ausschließen, dass die Verweigerung der Auskunft zur Einstellung der

Förderung führt.

 

zu Frage 12:

 

Gemeinnützige Kinderbetreuungsprojekte sollen mit Sicherheit nicht finanziell aus -

gehungert werden. Ich bin davon überzeugt, dass diese Maßnahme einzig und allein

dem Schutz von Kindern und Frauen vor sexuellen Übergriffen dient.