2353/AB XXI.GP
Eingelangt am: 26.6.2001
BUNDESMINISTER
FÜR LAND - UND FORSTWIRTSCHAFT,
UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier und Kollegen vom
26. April 2001, Nr. 2365/J, betreffend „Unabhängige Kontrolle von Bioprodukten und Güte -
siegeln“, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu Frage 1:
Die staatliche Kontrolle der Erzeugung von Bioprodukten wird in der Verordnung (EWG) Nr.
2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung
der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel verbindlich festgelegt und somit ge -
meinschaftsweit einheitlich angewandt. Die Kontrolle der Mindestanforderungen nach der
Verordnung 2092/91 und dem Lebensmittelbuch III, Kapitel A 8, erfolgt durch akkreditierte
unabhängige private Kontrollstellen. Dieses schon für sich hoch wirksame und damit ausrei -
chende System wird durch Kontrollen von Erzeugern und Vermarktern ergänzt.
Zu Frage 2:
Notwendige Änderungen und Anpassungen dieses Kontrollsystems können nur auf Gemein -
schaftsebene im Rahmen einer Adaptierung der Verordnung 2092/91 erfolgen. In diesem
Zusammenhang ist auf eine vom
„Ständigen Ausschuss der Biologischen Landwirtschaft“
ausgearbeitete, aber noch nicht im Amtsblatt veröffentlichte Verordnung für Kontrollmaß -
nahmen beim Import aus Drittländern hinzuweisen.
Zu Frage 3:
Folgende Kontrollstellen sind zur Zeit gemäß EN 45011 akkreditiert:
• Austria Bio Garantie, Gesellschaft zur Kontrolle der Echtheit biologischer Produkte GmbH
• BIOS - Biokontrollservice Österreich
• Lacon - Privatinstitut für Qualitätssicherung und Zertifizierung ökologisch erzeugter Le -
bensmittel GmbH
• Salzburger Landwirtschaftliche Kontrolle GmbH
• BIKO - Verband Biokontrolle Tirol
• LVA - Lebensmittelversuchsanstalt
• SGS Austria Controll - Co. Ges.m.b.H.
• O. Univ. - Prof. Ing. Dr. Werner Pfannhauser KEG
Zu Frage 4:
Für die Überwachung der zugelassenen Kontrollstellen ist der Landeshauptmann nach dem
Lebensmittelgesetz 1975 zuständig. Für die Überwachung der Akkreditierung der Kontroll -
stellen als Zertifizierungsstellen ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit als Akk -
reditierungsstelle zuständig.
Zu den Fragen 5 und 6:
Hinsichtlich der Kontrollen darf auf die Beantwortung des für das Lebensmittelgesetz 1975
zuständigen Bundesministeriums für Soziale Sicherheit und Generationen verwiesen wer -
den.
Zu den Fragen 7 bis 10:
Eingangs ist festzuhalten, dass zwischen Gütezeichen gemäß der Verordnung über Güte- ,
Prüf -, Gewähr - und ähnliche
Zeichen (Gütezeichenverordnung), dRGBl. I S 273/1942 i.d.F.
BGBl. I Nr. 191/1999, und sonstigen im Handelsverkehr verwendeten Zeichen und Marken
unterschieden werden muss. Derzeit ist nur ein Bio - Gütezeichen zugelassen, nämlich das
AMA Bio - Gütezeichen. Dieses wird von den Biokontrollstellen mitkontrolliert.
Zu Frage 11:
Verstöße gegen ausgelobte private, über die gesetzlichen Mindestanforderungen für Bio -
Produkte hinaus gehende Regelungen können eine Wettbewerbsverletzung im Sinne des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG darstellen. Die Ahndung derartiger
Verstöße fällt in die Zuständigkeit der Gerichte.
Zu Frage 12:
Förderungsgegenstand bei der Bioverbandsförderung ist insbesondere die Verbesserung der
Öffentlichkeitsarbeit, der Vermarktung und der Beratung der Biobauern, nicht jedoch die
Produktionskontrolle. Im Rahmen des ÖPUL wird den Biobauern aber ein Kontrollzuschuss
gewährt, dessen Höhe seit 1995 unverändert ist und auch die nächsten Jahre bleiben wird.
Zu den Fragen 13 bis 15:
Das derzeit bestehende Kontrollsystem im Zusammenhang mit einer Akkreditierung nach der
EN 45011 muss schon aufgrund der Vorgaben dieser Norm unabhängig sein. Pläne zur Er -
richtung eines weiteren Systems zur Kontrolle der Verordnung 2092/91 bestehen daher
nicht.
Zu Frage 16:
Die Kosten der Kontrolle von Erzeugnissen aus biologischer Landwirtschaft tragen die be -
troffenen Verkehrskreise anteilig. Auch der Handel trägt dazu bei.
Zu den Fragen 17 bis 19:
Eine neue einheitliche EU - Richtlinie in diesem Zusammenhang halte ich nicht für erforder -
lich, da - wie zu Frage 1 ausgeführt -
entsprechende einheitliche Regelungen schon beste -
hen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass bereits ein EU - Biozeichen existiert (siehe Anlage),
das auf Produkten, die im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung 209/91 erzeugt
worden sind, geführt werden darf.
Weiter gehende Initiativen sind auf Gemeinschaftsebene bereits in der Arbeitsgruppe „Biolo -
gische Landwirtschaft“ gesetzt worden. Sie sollen eine einheitliche Durchführung der bereits
bestehenden und der für gewisse Bereiche noch auszuarbeitenden Mindestkontrollanforde -
rungen bringen.
